IV.2009.00004
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 27. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marc S. Daetwyler
Guggenheim & Daetwyler, Rechtsanwälte
Rotfluhstrasse 91, Postfach 275, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass der zuletzt ab 11. August 1998 bis 25. Februar 2005 (effektiv letzter Arbeitstag) bei der Y.___ GmbH als Manager von Musikevents und Künstlerbetreuer tätig gewesene, 1955 geborene X.___ sich nach drei Autounfällen vom 25. Februar 2005 (Selbstunfall in einem Tunnel) sowie vom 2. Mai und 16. September 2005 (Auffahrunfälle) am 5. Oktober 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/2, Urk. 8/27/10-24, Urk. 8/27/75-100, Urk. 8/28, Urk. 1),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Rentenbegehren des Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/45, 8/62) mit Verfügung vom 18. November 2008 (Urk. 2) abwies,
dass der Versicherte mit Eingabe vom 30. Dezember 2008 Beschwerde erhob mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm ab 1. Januar 2008 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 7),
dass X.___ am 5. Juni 2009 (Urk. 10) einen Arztbericht nachgereicht hat (Urk. 11), an seinen Anträgen festgehalten und die IV-Stelle in der Folge auf eine Stellungnahme zum Arztbericht verzichtet hat (Urk. 14),
dass der zuständige Unfallversicherer X.___ wegen der Autounfälle im Jahr 2005 aufgrund einer Vereinbarung ab 1. Januar 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 30'000.- zusprach (Verfügung vom 9. Oktober 2007, Urk. 3/12),
in Erwägung,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, weswegen der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen ist (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1),
dass die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung - soweit sie für den vorliegenden Prozess massgebend sind - nicht in relevanter Weise von den bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen abweichen, weshalb im Folgenden, soweit nichts anderes vermerkt ist, die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung aufgeführt werden,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und sie Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist und dass dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c),
dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen die Auffassung vertritt, gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 28. Mai 2008 seien dem Versicherten sowohl die angestammte Tätigkeit als Eventmanager als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar und der aufgrund eines Einkommensvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad betrage 23 %, womit kein Rentenanspruch bestehe,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. Dezember 2008 (Urk. 1) und Replik vom 5. Juni 2009 (Urk. 10) zusammengefasst einwendet, dass er seit dem Unfall vom 25. Februar 2005 bis heute im Rahmen einer unverändert bestehenden gesundheitlichen Sachlage an typischen Schleudertraumabeschwerden und einer ausgeprägten Schwindelsymptomatik leide, dass ihm deshalb die Ärzte, insbesondere auch mehrere voneinander unabhängige Fachärzte, eine mehr oder weniger durchgehende Arbeitsunfähigkeit attestiert und insbesondere Dr. med. N.___, Facharzt für Otorhinolaryngologie und Hals- und Gesichtschirurgie in seinen audio-neurootologischen Berichten vom 26. September 2006 und 22. Mai 2009 (Urk. 3/8, Urk. 11) eine vom Z.___-Gutachten abweichende Beurteilung vorgenommen hätten,
dass er in seinen Rechtsschriften weiter ausführt, daher sowie wegen verschiedener Mängel könne nicht auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden, dass er deshalb im massgebenden Zeitraum in der angestammten und einer behinderungsangepassten Tätigkeit maximal zu ungefähr 40 % arbeitsfähig gewesen sei und dass daraus im Rahmen eines Einkommensvergleichs unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % ein Invaliditätsgrad von 64 % und mithin ab 1. Januar 2008 - dem Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen durch die Unfallversicherung - ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere,
dass der Beschwerdeführer durch die Z.___-Ärzte am 22., 24. und 28. April 2008 allgemeinmedizinisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht wurde (Urk. 8/40),
dass im Gutachten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein persistierender Schwankschwindel mit leichter posturaler Dysfunktion sowie, als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, leichtgradige degenerative Umbauerscheinungen der Halswirbelsäule (HWS) und eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) angeführt wurden (Urk. 8/40 S. 14) und die Gutachter mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfassend feststellten (Urk. 8/40 S. 17 ff.), abgesehen von einer insgesamt höchstens dreimonatigen bis Dezember 2005 dauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei dem Beschwerde-führer sowohl seine angestammte Tätigkeit als Eventmanager als auch eine leidensangepasste Tätigkeit seit dem ersten Unfall vom 25. Februar 2005 vollschichtig (mit 8,5 Stunden pro Tag) zumutbar gewesen, wobei aufgrund der aus der Gesamtsicht nicht auszuschliessenden leichtgradigen Schwindelsymptomatik sowie der ebenfalls leichtgradigen degenerativen HWS-Veränderungen jeweils eine Leistungsbeeinträchtigung von 10 % respektive kumulativ eine solche von 20 % bestehe und im Rahmen der angepassten Tätigkeiten wegen der HWS-Veränderungen Zwangshaltungen (etwa Überkopftätigkeiten) und aufgrund des Schwindels Tätigkeiten mit Absturzgefahr (mit Höhenexposition) vermieden werden sollten,
dass das Gutachten die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 352 Erw. 3a) erfüllt, indem es für die gestellten Fragen umfassend ist und auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde und in der Darlegung der medizinischen Zustände und der Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet und plausibel ist,
dass die Ärzte der A.___, Paraplegikerzentrum, in ihrem Bericht vom 4. Februar 2008 (Urk. 3/13) in Übereinstimmung mit dem Z.___-Gutachten in neurologischer Hinsicht keinen pathologischen Befund festgestellt haben,
dass die Z.___-Begutachtung insbesondere hinsichtlich des Schweregrads der Schwindelsymptomatik auch in den im Rahmen der Sprechstunden des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen erstellten Berichten des B.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie und Neurologische Klinik vom 15. August und 12. Oktober 2005 eine Stütze findet, zumal die Ärzte darin - abgesehen von den Degenerationen im HWS-Bereich und einem posttraumatischen Syndrom nach den Unfällen - im Zusammenhang mit dem Schwindel im Wesentlichen einen psychophysischen Schwankschwindel und eine Gangunsicherheit, aktuell klinisch ohne Hinweise auf Lagerungsschwindel oder eine vestibuläre Funktionsstörung (Bericht vom 15. August 2005, Urk. 3/5), respektive eine klinisch (vollkommen) kompensierte vestibuläre Unterfunktion rechts unklarer Genese bei psychophysischem Schwankschwindel und Gangunsicherheit (Bericht vom 12. Oktober 2005, Urk. 3/7) diagnostizierten und in therapeutischer Hinsicht unter anderem eine Wiederaufnahme des Fussballtrainings aus vestibulärer Sicht als wünschenswert erachteten und ergänzend eine begleitende Psychotherapie vorschlugen,
dass Dr. N.___ in seinen Berichten vom 26. September 2006 und 22. Mai 2009 (Urk. 3/8, Urk. 11) im Wesentlichen übereinstimmend einen Status nach einem cervicocephalen Akzelerations-/Dezelerationstrauma vom "head contact"-Typ im Rahmen der Frontalkollision vom 25. Februar 2005, einen Status nach einem cervicocephalen Akzelerations-/Dezelerationstrauma vom "head non contact"-Typ im Rahmen der Heckkollision vom 16. September 2005, ein posttraumatisches cervicocephales Syndrom und ein multi-senso-motorisches Vertigodefizitsyndrom mit einer peripher-zentralen vestibulären Funktionsstörung rechtsbetont, einer visuo-visuo-oculomotorischen Funktionsstörung (klinisch und elektrophysiologisch nicht kompensiert) und einer cervico-proprio-nociceptiven Funktionsstörung mit einer mittel- bis hochgradigen Reduzierung der neuro-muskulären Leistung der unteren Extremitäten (Funktionsstörung des posturalen Kontrollsystems) sowie eine C5-Senke beidseits diagnostizierte und in seinem Bericht vom 22. Mai 2009 sowohl die angestammte Tätigkeit als auch eine leidensangepasste Tätigkeit aus neurootologischer Sicht ohne die Berücksichtigung der chronischen Schmerzproblematik im Umfang zwischen 45 und 50 % als unzumutbar erachtete (Urk. 11),
dass in diesen, an den Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, und das den Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2004 behandelnde E.___ (Urk. 3/15) gerichteten und (unter anderem) zu therapeutischen Zwecken erstellten, stark testorientierten Berichten weder der schlüssige Zusammenhang von den aufgeführten Tests zu den sich unmittelbar daran aufgelisteten Diagnosen noch (im Bericht vom 22. Mai 2009) derjenige von den Diagnosen zu den am Ende aufgeführten Angaben zur Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar erörtert werden, was unzulässig ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] in Sachen J. vom 29. März 2006, U 254/04, Erw. 2.3.2), was umso mehr ins Gewicht fällt, als es sich bei diesen Testergebnissen um Momentaufnahmen handelt, wobei vergleichbare Tests vor den Unfällen fehlen,
dass Dr. N.___ sich in diesen Berichten, die nebst den Tests eine nur knappe Anamnese sowie einen weitgehend unauffälligen Hals-, Nasen- und Ohrenkurzstatus enthalten, zwar mit dem Bericht des B.___ vom 12. Oktober 2005 und dem Z.___-Gutachten auseinandergesetzt hat, jedoch ohne die übrigen medizinischen Akten, bildgebenden Befunde oder weitere allgemeinmedizische oder fachärztliche Untersuchungen zu berücksichtigen und ohne die von ihm gemachten, teilweise fachübergreifenden Aussagen und Diagnosen mit fachärztlichen (zum Beispiel neurologischen) Beurteilungen abzustützen,
dass die Berichte von Dr. N.___ vom 26. September 2006 und 22. Mai 2009 (Urk. 3/8, Urk. 11) daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 352 Erw. 3a) nicht erfüllen und keinen Anlass dazu geben, die Z.___-Begutachtung in Frage zu stellen, zumal die Z.___-Gutachter dessen Bericht vom 26. September 2006 berücksichtigt, sich damit auseinandergesetzt und ihre abweichende Auffassung nachvollziehbar dargelegt haben (Urk. 8/40 S. 6, S. 20 und S. 27 f.) und die Berichte von Dr. N.___ auch in den übrigen erwähnten fachärztlichen Berichten zumindest hinsichtlich der Schwere der Schwindel keine Stütze finden,
dass im Übrigen keine fachärztlichen Stellungnahmen mit verbindlichen, von der Z.___-Begutachtung abweichenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit vorliegen,
dass die vom Z.___-Gutachten abweichenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in den Berichten des den Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2004 behandelnden E.___ und des Hausarztes Dr. D.___, gemäss welchen der Beschwerdeführer seit dem ersten Unfall am 25. Februar 2005 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Berichte des E.___ vom 4. Dezember 2007 und 12. Februar 2008, Urk. 8/26/1-6, Urk. 8/36/1-2) respektive gemäss welchen die von der IV-Stelle angenommene Arbeitsunfähigkeit von 20 % deutlich zu tief sei (Bericht des E.___ vom 1. September 2008, Urk. 3/15; Kurzbericht von Dr. D.___ vom 22. August 2008, Urk. 3/14), dem komplexen fachmedizinisch übergreifenden Beschwerdebild des Beschwerdeführers nicht genügend Rechnung tragen und stark auf dessen subjektive Einschätzung abstellen, weshalb sie ebenfalls keinen Anlass dazu geben, vom interdisziplinären Gutachten abzuweichen,
dass die medizinischen Akten somit das Z.___-Gutachten nicht massgeblich in Frage stellen,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach bei den drei Unfällen im Jahr 2005 die Harmlosigkeitsgrenze überschritten worden sei (Urk. 1 S. 10 f.), auf einer unfallversicherungsrechtlichen Argumentation beruht, weshalb darauf nicht einzugehen ist, zumal vorliegend letztlich einzig die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten im massgebenden Zeitraum ausschlaggebend ist,
dass die Z.___-Gutachter Kenntnis davon hatten (Gutachten, Urk. 8/40 S. 26 und S. 31 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Manager und Organisator von Konzerten und anderen Events einen engen Kontakt zu zahlreichen italienischen Sängern aufgebaut, für deren Werbung und Promotion gesorgt und dabei am 25. Februar 2005 auf dem Wege zu einem Musikfestival die Gewalt über sein Fahrzeug verloren hat, jedoch in der Folge trotz des Unfalls und der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit nach wie vor im Besitze einer Fahrerlaubnis war und auch weiterhin manchmal Auto fuhr, wenn auch nach eigenen Angaben bloss noch in Begleitung und kurze Strecken,
dass aufgrund dieser unbestritten gebliebenen Ausführungen ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass sich die Angaben im Gutachten zur Arbeitsfähigkeit in einer angestammten Tätigkeit auch auf das Autofahren respektive auch auf die dabei offenkundig absolvierten längeren Autofahrten nach Italien beziehen, weshalb der gegenteilige Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12 f.) unbegründet ist,
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12 f.) sich der im Gutachten verwendete Begriff "Leistungsfähigkeit" nicht auf die Erwerbsfähigkeit bezieht und vorbestandene Degenerationen im HWS-Bereich nicht immer zwangsläufig mit Verspannungen oder Schmerzen verbunden sein müssen,
dass die vom Beschwerdeführer aus dem neurologischen Teilgutachten wiedergegebenen einzelnen Sätze (Urk. 1 S. 11), gemäss welchen einzelne Gang- und Standtests nur sehr mühsam oder kaum durchführbar gewesen seien und während der Untersuchung beim Aufrichten von der Liege eine starke Schwindelattacke habe beobachtet werden können (Urk. 8/40 S. 10 und S. 12) der gutachterlichen Beurteilung dieser Vorgänge (Urk. 8/40 S. 15) nicht widersprechen müssen, weil bei der medizinischen Interpretation einzelner Vorgänge verschiedene Aspekte gesamthaft zu berücksichtigen sind, etwa die Mitarbeit eines Versicherten bei solchen Gang- und Standtests oder auch das im Gutachten (S. 15) beschriebene diskrepante Verhalten des Beschwerdeführers bei der Auslösung des Schwindels, indem nämlich bestimmte Bewegungen, die einen Schwindel ausgelöst haben, von diesem in einer anderen Situation ohne Probleme ausgeführt werden konnten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 9 f) einzelne Stellen im Gutachten verkürzt, isoliert oder auf andere Weise unvollständig wiedergibt, indem er zum Beispiel aus einer im Gutachten detailliert dargelegten Wiedergabe seiner damaligen Angaben zu den Kopfschmerzen (Urk. 8/40 S. 7 f.) lediglich die ersten Wörter daraus zitiert und dann aktenwidrig anfügt, entgegen diesem Gutachten stimme es nicht, dass er "lediglich" über ein Druckgefühl geklagt habe (Urk. 1 S. 9 lit. b),
dass daher keine konkreten und substantiierten Anhaltspunkte für eine nicht korrekte Wiedergabe seiner Angaben oder anderer Tatsachen im Gutachten vorliegen,
dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen das Gutachten daher nicht stichhaltig sind,
dass somit sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Z.___-Gutachten abzustellen ist und es daher als erstellt zu gelten hat, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von einer insgesamt dreimonatigen, bis (spätestens) Dezember 2005 andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Folge der Unfälle im Jahr 2005 - in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit seit dem ersten Unfall vom 25. Februar 2005 vollzeitig arbeitsfähig gewesen ist mit einer Leistungsreduktion von 20 %,
dass das von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben der Y.___ GmbH in ihrem Arbeitgeberbericht vom 22. November 2007 (Urk. 8/28) und des Auszugs aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/29) für das Jahr 2006 (massgebender Zeitpunkt des Rentenbeginns) ermittelte Valideneinkommen von Fr. 62'308.-- (Urk. 2, Urk. 8/42/5) vom Versicherten unbestritten geblieben ist (Urk. 1 S. 14),
dass die Beschwerdegegnerin sich beim Invalideneinkommen mangels entsprechender repräsentativer Einkommen auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 3 betreffend die Unterhaltungs-, Kultur- und Sportbranche gestützt und dieses wegen einer Parallelisierung zum unterdurchschnittlichen Valideneinkommen (BGE 135 V 59 Erw. 3.1) sowie einer (aufgrund der Angaben im Gutachten) angenommenen Arbeitsfähigkeit von 80 % auf Fr. 48'167.- herabgesetzt hat (Urk. 2, Urk. 8/43/2), was vom Versicherten - abgesehen davon, dass er von einer Arbeitsfähigkeit von bloss 40 % statt einer solchen von 80 % ausging (Urk. 1 S. 14) - zu Recht nicht weiter bestritten wurde,
dass die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen Leidensabzug vorgenommen hat, nachdem die angestammte Tätigkeit dem Beschwerdeführer weiterhin vollzeitlich zumutbar ist und auch das ärztlich umschriebene Anforderungsprofil leidensangepasster Arbeiten die Einsatzmöglichkeiten kaum stark einschränkt,
dass aus dem Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 62'308.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 48'167.-- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23 % resultiert,
dass die Beschwerdegegnerin somit einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat,
dass die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc S. Daetwyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).