IV.2009.00008
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 27. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1972 geborene X.___ arbeitete seit 1. Oktober 1998 bei der Firma Y.___ AG als Hilfsmaler/Lackierer. Am 26. Mai 1999 rutschte er beim Tragen einer schweren Platte aus und schlug sich dabei den Rücken an, worauf er sofort Rückenschmerzen verspürte (Urk. 7/5 S. 148, S. 150 f.). Im Rahmen der anschliessenden ärztlichen Abklärungen wurde eine Diskushernie im Segment L5/S1 festgestellt. Es folgten mehrere operative Eingriffe (vgl. Urk. 7/4, S. 1-2 Urk. 12). Unter Hinweis auf die Unfallfolgen und die ihm von den behandelnden Ärzten deshalb bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit meldete sich der Versicherte am 25. März 2000 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/2). Nach medizinischen (Urk. 7/4, Urk. 7/7) und beruflichen Abklärungen (Urk. 7/3, Urk. 7/8-9, Urk. 7/11) sowie dem Beizug der Akten des zuständigen Unfallversicherers (Urk. 7/5) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 5. September 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 7/14).
1.2 Von der IV-Stelle durchgeführte amtliche Revisionsverfahren in den Jahren 2000 (Urk. 7/15-18; vgl. auch Urk. 7/21), 2002 (Urk. 7/22-24) und 2004 (Urk. 7/29-36) führten zu keiner Änderung des Leistungsanspruchs. Mit Verfügung vom 6. Januar 2004 wurde dem Versicherten vom Unfallversicherer eine Komplementärrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen (Urk. 7/26). Am 10. Oktober 2005 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/37, Urk. 7/39) und beauftragte zunächst Dr. med. Z.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie der A.___, mit der Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 27. November 2006 [Urk. 7/51]). In der Folge holte die IV-Stelle noch eine interdisziplinäre Expertise bei der MEDAS des B.___, C.___ ein, welche am 4. April 2008 erstattet wurde (Urk. 7/63). Mit Verfügung vom 28. August 2008 setzte der Unfallversicherer die bisher ausgerichtete 100%ige Rente gestützt auf das C.___-Gutachten ab 1. Mai 2008 auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % herab (Urk. 7/77; vgl. auch Urk. 7/58). Ebenfalls gestützt auf das Gutachten der C.___ kam die IV-Stelle zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten gebessert habe, und setzte die laufende ganze Invalidenrente aufgrund des errechneten Invaliditätsgrades von 63 % nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/70-71, Urk. 7/76, Urk. 7/82) mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 ab 1. Februar 2009 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch M. Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, mit Eingabe vom 6. Januar 2009 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2009 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6). Mit der Replik vom 27. April 2009 (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 18. April 2009 ein (Urk. 12). Mit Duplik vom 6. Mai 2009 hielt die IV-Stelle am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Unmittelbar nach dem Sturz vom 26. Mai 1999 hatte der Beschwerdeführer über Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein geklagt (Urk. 7/5 S. 148). MRI-Bilder vom 22. Juli 1999 zeigten eine grosse mediane bis leicht rechts paramediane Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 und erheblich dehydrierter Bandscheibe (Urk. 7/5 S. 144). Am 18. August 1999 wurde deshalb in der A.___ eine intralaminäre Fenestration L5/S1 rechts durchgeführt (Urk. 7/5 S. 141). Wegen erneuter Beschwerden und Rezidivdiskushernien mussten am 24. September (Urk. 7/5 S. 132 ff.) und am 6. Dezember 1999 (Urk. 7/5 S. 127 f.) Revisionsoperationen durchgeführt werden, wobei anlässlich der letzten Operation eine zusätzliche translaminäre Verschraubung erfolgte (Urk. 7/4 S. 1 f., Urk. 7/5 S. 29).
2.2 Die IV-Stelle stützte sich bei der erstmaligen Rentenzusprechung mit Verfügung vom 5. September 2000 (Urk. 7/14) auf die Berichte der A.___, Abteilung Wirbelsäulen-/Rückenmarkschirurgie, sowie des Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, je vom 13. April 2000 (Urk. 7/10-12). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach der interlaminären Fenestration L5/S1 am 18. August 1999 aufgrund der mediolateralen Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Wurzel S1 rechts mit anschliessenden operativen Revisionen im Bereich L5/S1 rechts am 24. September und 6. Dezember 1999 über persistierende bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im linken Bein klagte. Neurologisch konnte ein Pseudolasèguezeichen links ab 70° und ein positives Lasèguezeichen rechts bei 60° und eine Hypästhesie im S1-Dermatom rechts erhoben werden. Aufgrund der schmerzbedingt deutlich eingeschränkten Belastbarkeit kamen die Ärzte der A.___klinik zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit noch keine Arbeit aufnehmen könne. Nach ihrer Ansicht war aber zu erwarten, dass er mittel- bis langfristig einen Zustand erreichte, welcher ihm erlaubte, leichte körperliche Arbeiten in Wechselbelastung mit Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg zu verrichten. Dr. E.___ seinerseits ging von einer aktuellen Arbeitsfähigkeit während einer bis zwei Stunden pro Tag in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus und wies in seinem Bericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer arbeitswillig sei und weitere Abklärungen geplant seien, wobei eine präzise Beurteilung der Beeinträchtigungen frühestens in drei Monaten möglich sei (Urk. 7/4, Urk. 7/7).
2.3 Nach einer weiteren Beschwerdezunahme im Rahmen eines stationären Rehabilitationsaufenthalts in der F.___ vom 19. Februar bis 21. März 2001 angefertigte Röntgenbilder ergaben, dass die translaminäre Schraube links gebrochen jedoch ohne Dislokation und jene auf der rechten Seite deutlich gelockert war (vgl. Urk. 7/5 S. 40 ff.). Deshalb erfolgte am 11. Mai 2001 in der A.___ eine operative Entfernung der translaminären Schrauben, eine Re-Instrumentation mit Pedikel-System und eine dorsolaterale Spondylodese L5/S1 sowie eine Redekompression der Wurzel S1 rechts. Der Teil der gebrochenen Schraube, welcher in der Lamina versteckt war, wurde dabei nicht entfernt. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei ihm diesbezüglich erklärt worden, dass der Schraubenteil zu nahe am Nerv liege und ein Eingriff deshalb zu gefährlich sei (Urk. 7/5 S. 27 ff.). MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule vom 5. Dezember 2001 waren aufgrund ausgeprägter Metallartefakte wegen der Fixationsschrauben auf Höhe L5/S1 nicht konklusiv, wobei epifusional keine Bandscheibendegeneration sichtbar wurde (Urk. 7/5 S. 12). Funktionsmyelographien mit Myelo-CT vom 26. März 2002 zeigten einen tadellosen Befund. In Diskrepanz dazu klagte der Beschwerdeführer in einer Verlaufskontrolle vom 18. April 2002 den Ärzten der A.___ gegenüber über praktisch konstante, heftigste Kreuzschmerzen mit beidseitigen Ausstrahlungen in die Beine. In der klinischen Untersuchung fiel auf, dass er sich im Lenden- und Hüftbereich kaum bewegte (vgl. Urk. 7/36 S. 5 f.). Dr. med. G.___, versicherungsinterner Mediziner des Unfallversicherers, führte in seinem Bericht über die Untersuchung vom 5. September 2002 aus, die Situation sei nun wirbelsäulenorthopädisch saniert. Trotzdem klage der Beschwerdeführer weiter über massive Schmerzen, welche in beide Beine ausstrahlen würden. In therapeutischer Hinsicht kämen aktuell nur noch schmerzmedizinische Massnahmen in Frage, er habe nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer aggraviere. Aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes sei dem Beschwerdeführer keine Arbeit zumutbar (Urk. 7/78 S. 122).
2.4 Im Rahmen der im Frühjahr 2004 eingeleiteten Rentenrevision, deren Abschluss wiederum zur Bestätigung des Leistungsanspruchs führte, zog die IV-Stelle den Bericht von Prof. Dr. med. H.___ vom Institut für Anästhesiologie des I.___ vom 22. April 2004 sowie den Bericht der A.___ vom 19. Oktober 2004 bei (vgl. Urk. 7/32 und Urk. 7/36). Gemäss Prof. H.___ litt der Beschwerdeführer unter einem lumboradikulären Schmerzsyndrom mit invalidisierenden Rückenschmerzen der Stärke 7-10, welche in das rechte Bein bis in den rechten Fuss ausstrahlten. Zur Arbeitsfähigkeit nahm Prof. H.___ ausdrücklich nicht Stellung (Urk. 7/32 S. 5). Laut den Ärzten der A.___ bestand eine persistierende Lumbago mit lumboischialgieformen Schmerzen rechtsbetont. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein stark verlangsamtes, antalgetisches Gangbild gezeigt. Sämtliche Gang- und Standformen waren schmerzbedingt kaum umsetzbar, rechtsseitig war die Kraftentwicklung geringer als auf der linken Seite, ohne radikuläre Zuordnungsfähigkeit. Motorische Defizite waren dabei nicht objektivierbar. Während der Untersuchung gab der Beschwerdeführer ein Einschlafgefühl rechtsseitig für den Bereich des Dermatoms S1 an. Weiter bestand eine massive Druck- und Klopfdolenz beidseits rechtsbetont für die gesamte Lendenwirbelsäule. Aus neurochirurgischer Sicht bestünden keine weiteren Therapieoptionen. Bei der gegebenen Restbeschwerdesymptomatik mit stationärem Gesundheitszustand sei die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit, auch in einer leidensangepassten Tätigkeit, nicht realistisch (Urk. 7/36 S. 3 f.).
2.5 Im Rahmen der aktuellen, im Oktober 2005 eingeleiteten amtlichen Rentenrevision (vgl. Urk. 7/39) wurde der Beschwerdeführer am 14. November 2006 von Dr. Z.___, leitender Oberarzt Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie der A.___, gutachterlich untersucht. Dem Gutachten vom 27. November 2006 ist zu entnehmen, dass die Beschwerden unverändert fortbestanden, wobei die Schmerzen gemäss Angaben des Beschwerdeführers belastungsabhängig und meistens im Kreuzbereich lokalisiert waren mit lateraler Beinausstrahlung auf der rechten Seite. Die klinische Untersuchung ergab eine signifikante Verspannung der paravertebralen Muskulatur im Lumbalbereich mit Druckempfindlichkeit. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule war schmerzhaft stark eingeschränkt. Dagegen war der Gang einschliesslich Zehen- und Fersengang normal. Das Lasèguezeichen war positiv mit wenig signifikanten Schmerzausstrahlungen in die Beine ab 20°. Der Achillessehnenreflex rechts war nicht auslösbar. Nach Einschätzung von Dr. Z.___ hatte sich der Gesundheitszustand nicht verbessert, ebenfalls war aufgrund der Schmerzen und der deshalb notwendigen Einnahme der Tramal-Medikation nicht an eine Arbeitsfähigkeit (auch in einer leidensangepassten Tätigkeit) zu denken. Es sei denkbar, dass die therapieresistenten Kreuzschmerzen durch eine Nonfusion-Pseudoarthrose auf der Höhe L5/S1 provoziert würden, wobei zusätzlich eine Nachbarsegmentdegeneration die Symptomatik weiter verschlechtern könnte. Deswegen hielt Dr. Z.___ eine erneute radiologische Beurteilung für sinnvoll, wobei zusätzlich zur CT- und MRI-Untersuchung unter Umständen auch eine Skelettszintigrafie durchgeführt werden sollte (Urk. 7/51).
2.6 Am 19. Februar 2007 (wohl richtig: 2008) wurde der Beschwerdeführer in der C.___ interdisziplinär internistisch, neurologisch und psychiatrisch begutachtet. Das Gutachten wurde der IV-Stelle am 4. April 2008 erstattet. Die internistische Untersuchung ergab keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/63 S. 6-9). Der psychiatrische Gutachter stellte die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer chronifizierten depressiven Episode leichten Grades, welche seiner Einschätzung nach eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit von maximal 30 % zur Folge hatten. Die neurologische Begutachtung ergab die Diagnose eines mittelstark ausgeprägten Lumbovertebralsyndroms mit einer radikulären Ausfallsymptomatik auf Höhe S1 und einer intermittierenden Reizsymptomatik dieser Wurzel bei Status nach mehreren operativen Eingriffen. Der neurologische Gutachter konnte die ihm angegeben Beschwerden (ständige dumpfe, in beide Beine rechtsbetont ausstrahlende Rückenschmerzen sowie intermittierend messerstichartige Schmerzen) im Rahmen seiner Untersuchung zwar in qualitativer Hinsicht weitestmöglich objektivieren. Aufgrund seiner Beobachtungen stellte der Gutachter allerdings das Ausmass der geklagten Beschwerden in Frage. So führte er aus, bei den angegebenen sehr starken Schmerzen wäre zu erwarten gewesen, dass vegetative Phänomene wie Schwitzen oder Erblassen aufgetreten wären, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei. Sodann sei der gezeigte Fingerbodenabstand von 40 cm und der positive Lasègue ab 20° rechts (links Pseudolasègue bei 70°) diskrepant zum beobachteten deutlich besseren Langsitz gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Untersuchungszimmer eine leicht bis mässig beeinträchtigte Gehfähigkeit mit Nachziehen des rechten Beines gezeigt; Fersen- und Zehengang seien möglich gewesen. Auf der Strasse habe dagegen eine unbeeinträchtigte Gehfähigkeit mit normaler Schrittlänge beobachtet werden können, was mit einem Lasègue von 20° nicht vereinbar sei. Schliesslich lasse auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nur unregelmässig und nach Bedarf Schmerzmedikamente zu sich nehme, die geltend gemachten Dauerschmerzen als fraglich erscheinen. Der Untersuchungsbefund und dabei insbesondere auch der erhobene paravertebrale Muskelhartspann und die konsistenten Hinweise für eine intermittierende radikuläre Reizsymptomatik sprächen aber dafür, dass der Beschwerdeführer unter chronischen Schmerzen leichten bis mässigen Grades leide. Mögliche Ursache hierfür sei eine Pseudoarthrose im Segment L5/S1. Da der Beschwerdeführer aber verständlicherweise einen weiteren operativen Eingriff kategorisch ablehne, seien die im Gutachten der A.___ vom 27. November 2006 vorgeschlagenen weiteren Abklärungen unnötig. In der abschliessenden Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gezeigten Aggravation und der Schadenminderungspflicht eine Arbeitsleistung von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 7/63 S. 1 f., 14 ff. und 22 ff.).
2.7 Der Chirurg und Wirbelsäulenspezialist Dr. D.___ behandelt den Beschwerdeführer seit dem 12. Februar 2009. In seinem Bericht vom 18. April 2009 diagnostizierte er ein chronisches invalidisierendes posttraumatisches Lumbovertebralsyndrom mit Reizsymptomen rechts und neurologischen Ausfällen im Segment L5/S1 rechts bei Status nach multiplen Rückenoperationen. Der Beschwerdeführer klage über intensive Lumbalgien mit ständigen Schmerzausstrahlungen ins rechte Bein, geringer auch ins linke Bein. Bildgebende Abklärungen hätten einen Status nach Spondylodese L5/S1 ergeben mit minimaler Retrolysthesis von L5 gegenüber S1 und zwischenzeitlich erfolgtem ossärem Durchbau der posterioren Elemente der Wirbelsäule bei korrekt liegenden Implantaten. Auf Höhe L4 hätten sich fusionell leichtgradige, degenerativ bedingte foraminale Stenosen beidseits gezeigt, ohne dass aber eine Kompression der austretenden Nervenwurzel L4 beidseits abgrenzbar gewesen sei. Eine EMG-Untersuchung habe neurogene Veränderungen in den Leitmuskeln L5 und S1 rechts ergeben, welche auf eine früher durchgemachte Wurzelläsion hinweisen würden. Die klinische Untersuchung habe sensible Ausfälle in den Dermatomen L5 und S1 rechts sowie weniger deutlich im Dermatom L4 rechts ergeben. Der rechtsseitige Achillessehnenreflex sei erloschen. Sichere Paresen hätten nicht erhoben werden können. Der Beschwerdeführer sei deutlich verlangsamt gegangen und habe ein ausgeprägtes Schonhinken rechts gezeigt. Aufgrund des ausgeprägten invalidisierenden Schmerzsyndroms könne ihm bis auf weiteres keine Arbeit zugemutet werden (Urk. 12).
3.
3.1 Die IV-Stelle setzte die laufende ganze Rente mit der angefochtenen Verfügung auf eine Dreiviertelsrente herab und begründete dies im Wesentlichen damit, gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der C.___ könne davon ausgegangen werden, dass es beim Beschwerdeführer zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache im Jahr 2000 gekommen sei. Zwischenzeitlich sei ihm die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar. Der Vergleich des hypothetischen Validen- und Invalideneinkommens führe dies zu einem Invaliditätsgrad von 63 % (Urk. 2, Urk. 6). Der im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichte Bericht von Dr. D.___ enthalte zum einen keine neuen substantiellen medizinischen Erkenntnisse, zum andern betreffe er lediglich den aktuellen Gesundheitszustand und äussere sich nicht zum vorliegend einzig relevanten Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 15).
3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Aus dem Gutachten des C.___ ergebe sich, dass die Ärzte eine versicherungsfreundliche Perspektive eingenommen und versucht hätten, die medizinischen Einschätzungen der Ärzte der A.___ und des I.___ zu bagatellisieren. Sowohl seine körperlichen als auch seine psychischen Gesundheitsschäden seien klar ausgewiesen (Urk. 1, Urk. 11).
4. Aus den medizinischen Berichten ist zu schliessen, dass sich die objektive Befundlage im Bereich der Lendenwirbelsäule nach der letzten Operation vom 11. Mai 2001 - welche nach der erstmaligen Rentenzusprache stattfand - nicht mehr stark geändert hat. So stellte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 18. April 2009 gestützt auf radiologische Befunde fest, dass die Implantate immer noch korrekt lägen und zwischenzeitlich ein ossärer Durchbau der posterioren Elemente erfolgt sei (Urk. 12).
Dagegen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Schmerzsituation des Beschwerdeführers verbessert hat. Während Dres. E.___ und G.___ in ihren Berichten vom 13. April 2000 (Urk. 7/7) und vom 5. September 2002 (Urk. 7/78 S. 122) ebenso wie die Ärzte der F.___ im Austrittsbericht vom 5. April 2001 (Urk. 7/5 S. 41) noch darauf hinwiesen, dass der Beschwerdeführer arbeits- und leistungswillig sei beziehungsweise keine Anhaltspunkte für eine Aggravation hätten festgestellt werden können, fand der neurologische C.___-Gutachter anlässlich seiner Untersuchung vom 19. Februar 2008 deutliche Hinweise für aggravierendes Verhalten des Beschwerdeführers. So fielen ihm unter anderem Inkonsistenzen bei verschiedenen klinischen Tests auf und er stellte fest, dass der Beschwerdeführer in unbeobachtetem Zustand normal gehen konnte. Sodann gab der Beschwerdeführer dem neurologischen Gutachter an, nur noch gelegentlich auf Schmerzmedikamente zurückzugreifen (Urk. 7/63 S. 16 f.). Auch ist zu berücksichtigen, dass bereits früher mehrere behandelnde Ärzte darauf hingewiesen hatten, dass der Beschwerdeführer zukünftig wohl wieder in einer leidensangepassten Tätigkeit werde arbeiten können (vgl. Urk. 7/4, Urk. 7/5 S. 42 und S. 107, Urk. 7/7).
Aufgrund der Beobachtungen der C.___-Gutachter wird die Beweiskraft des Gutachtens vom 27. November 2006 von Dr. Z.___ von der A.___ - worin unverändert von einer 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ausgegangen, im Gegensatz zu früheren Berichten aber zur Glaubwürdigkeit der subjektiven Beschwerdeangaben nicht Stellung genommen wird (Urk. 7/51) - erschüttert. Gleiches gilt für den Bericht von Dr. D.___ vom 18. April 2009, welcher das ihm gezeigte deutlich verlangsamte Gangbild mit ausgeprägtem Schonhinken rechts nicht hinterfragte (Urk. 12). Es kann deshalb nicht auf diese Berichte abgestellt werden. Hinsichtlich des grundsätzlich nachvollziehbaren und schlüssigen C.___-Gutachtens fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht nur durch einen Neurologen und einen Internisten untersucht wurde, nicht dagegen durch einen zur Beurteilung der Beschwerden nach vier Wirbelsäulenoperationen besonders kompetenten Wirbelsäulenchirurgen (Urk. 7/63 S. 2). Da die Wirbelsäulenspezialisten der A.___, welche den Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum vor der C.___-Begutachtung behandelt hatten, jeweils von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, stellt dies einen wesentlichen Mangel des Gutachtens dar.
Es kann folglich einerseits nicht ausgeschlossen werden, dass es beim Beschwerdeführer tatsächlich zu einer Besserung seines Gesundheitszustandes gekommen ist, andererseits lässt sich diese Frage aufgrund der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die eine oder andere Richtung beantworten. Die IV-Stelle - an welche die Sache zurückzuweisen ist - wird durch einen Wirbelsäulenspezialisten fachärztlich abzuklären lassen haben, ob es, wie von den C.___-Gutachtern vertreten, tatsächlich befundmässig und/oder hinsichtlich der Schmerzsituation im Zeitraum zwischen der vierten Operation vom 15. Mai 2001 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2008 zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen ist. Falls möglich wird der beauftragte Facharzt auch die Frage zu beantworten haben, ab wann ungefähr eine allfällige Änderung eingetreten ist. Dabei wird er die gesamten medizinischen Akten und verfügbaren Radiologiebefunde zu berücksichtigen haben (insbesondere auch die im Bericht von Dr. D.___ vom 18. April 2009 erwähnten) und wird falls nötig weitere apparative Abklärungen, etwa die von Dr. Z.___ diskutierte Skelettszintigrafie, zu veranlassen haben. Nach diesen Abklärungen wird die IV-Stelle erneut revisionsweise über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'350.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, erneut revisionsweise über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'350.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).