IV.2009.00011

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 27. März 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 an der Abklärung durch das V.___ in C.___ (D.___) festgehalten und das Vorliegen von schützenswerten Ausstands- und Ablehnungsgründen verneint sowie einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. Januar 2009, mit welcher A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, von einer Begutachtung beim D.___ sei abzusehen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung insofern zu erteilen, als bis zum rechtskräftigen Entscheid keine Begutachtung beim D.___ durchgeführt werde, ausserdem sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2),
         und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2009 (Urk. 10) sowie in die Replik vom 26. Februar 2009, worin der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet (Urk. 15) und im Übrigen an seinen Anträgen festhält (Urk. 15),
da die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hat (Urk. 18),
unter Hinweis darauf,
dass das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Januar 2008 im Verfahren der Parteien mit der Prozess-Nr. IV.2007.00141 die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hatte (Urk. 11/76),
dass die Beschwerdegegnerin in der Folge das D.___ mit einer medizinischen Abklärung betraute (Urk. 11/79), welches mit Schreiben vom 24. November 2008 das Untersuchungsprogramm mit den drei die Begutachtung durchführenden Fachärzten Dr. E.___, Dr. F.___ und Dr. G.___ bekannt gab (Urk. 11/83),
in Erwägung,
dass der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt, wohingegen Einwendungen gegen Sachverständige in Form einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu behandeln sind, sofern gesetzliche Ausstandsgründe geltend gemacht werden, währenddessen Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen, im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sind (BGE 132 V 105 ff. Erw. 5 und 6),
dass gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen direkt Beschwerde erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), 
dass im angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2009 (Urk. 2) an der vorgeschlagenen Begutachtungsstelle festgehalten und über die geltend gemachten Ausstands- und Ablehnungsgründe entschieden worden ist, dieser demnach als eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren ist, die direkt mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht angefochten werden kann,
in weiterer Erwägung,
dass der Versicherungsträger nach Art. 43 ATSG die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt, wobei die versicherte Person, soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, sich diesen zu unterziehen hat,
dass der Versicherungsträger, der zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt gibt, und die Partei den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen oder Gegenvorschläge machen kann (Art. 44 ATSG),
dass rechtsprechungsgemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt sind, wenn bei einer Richterin oder bei einem Richter - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 131 I 116 Erw. 3.4 mit Hinweisen, 132 V 109 Erw. 7.1),
dass diese Verfahrensgarantie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sinngemäss auch auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen angewendet wird (BGE 132 V 109 Erw. 7.1), und in BGE 123 V 175 die grundsätzliche Unabhängigkeit einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) als Institution bejaht wurde,
dass in Bezug auf das Erfordernis der Unvoreingenommenheit - unter Vorbehalt ganz ausserordentlicher Fälle - nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht eine Behörde als solche befangen sein können, was sich auch aus Art. 36 ATSG ergibt, welcher nicht von Behörden, sondern von Personen spricht, die Entscheidungen zu treffen oder vorzubereiten haben, und sich somit dem Sinn nach auf die handelnden natürlichen Personen bezieht,
dass auch Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde nur zulässig sind, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (vgl. SZS 2007 S. 60, U 302/05 mit Hinweisen), und Analoges auch hinsichtlich einer MEDAS zu gelten hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2007 in Sachen S., I 874/06, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
dass seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde geltend gemacht wird, sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, vertrete in einem Verfahren vor dem Strafgericht C.___, Abteilung Privatklagen, drei ehemalige Mitarbeiter des D.___ (Urk. 3/4 S. 11), welche vom D.___ und dessen Vorsitzenden, Dr. med. H.___, wegen unlauteren Wettbewerbs und Ehrverletzungsdelikten angeklagt worden seien, weshalb dieser (Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger) gegenüber den Anzeigestellen zur Abwehr der erhobenen Vorwürfe massive Vorwürfe habe vortragen müssen, wodurch an eine unvoreingenommene Haltung gegenüber dem hier durch denselben Anwalt Vertretenen nicht zu denken sei (Urk. 1 S. 3 ff., Ziff. 4 f. und Ziff. 9), wobei es sich angesichts des im Vergleich mit der Unvoreingenommenheit eines Richters ebenso hohen Stellenwerts einer medizinischen Begutachtung in invalidenversicherungsrechtlichen Sachen um einen deckungsgleichen Fall handle, wie ihn das Bundesgericht in Luzern jüngst mit Urteil vom 3. Dezember 2008 (Prozess Nr. 8C_629/2009) entschieden habe (Urk. 15),
dass der Beschwerdeführer seine tatsächlichen Ausführungen mit einem Schreiben des Strafgerichts K.___ und einem anonymisierten Auszug aus der Klageantwort des erwähnten Privatklageverfahrens belegt hat (Urk. 3/3-4),
dass dies indessen nichts daran zu ändern vermag, dass das Ausstandsbegehren, welches die mangelnde Unvoreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer rügt, sich gegen das D.___ als Ganzes und nicht gegen die einzelnen, im Schreiben des D.___ vom 24. November 2008 bereits bekannt gegebenen und mit der Begutachtung betrauten Sachverständigen (vgl. Urk. 11/83) richtet, was nach der zitierten Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2007 in Sachen S., I 874/06, Erw. 4.1) nicht zum Ausstand des D.___ führen kann,
dass in der Beschwerde auch keine spezifischen Ausstandsgründe gegen die einzelnen Sachverständigen genannt und kein Grund substantiiert vorgebracht wird, der den Anschein von Befangenheit dieser Personen zu begründen vermöchte und Anlass gäbe, an ihrer Unabhängigkeit zu zweifeln,
dass insbesondere die in der Beschwerdebegründung vorgebrachte Rüge der Befangenheit des Vorsitzenden des D.___, Dr. H.___ (Urk. 1 S. 5), keine Rückschlüsse auf das Vorliegen der Befangenheit dieser Fachärzte zulässt, zumal es sich bei diesen nicht um Dr. H.___ handelt und nicht von einer fachlich-inhaltlichen Weisungsabhängigkeit der begutachtenden Ärzte vom Vorsitzenden des D.___ auszugehen ist, nachdem die an der Begutachtung mitwirkenden Gutachter im Voraus bekannt zu geben sind (vgl. BGE 132 V 93, 386 Erw. 9),
dass dem vom Beschwerdeführer angeführten Bundesgerichtsentscheid vom 3. Dezember 2008 in Sachen V., 8C_629/2008, in welchem sich das Ausstandsbegehren gegen einen als Richter tätigen Arzt, mithin eine an der Entscheidung beteiligte, bestimmte Person richtete, massgeblich eine andere Konstellation zugrunde lag, womit sich dieser nicht als Präjudiz im vorliegenden Fall eignet,
dass das gegen das D.___ und Dr. H.___ gerichtete Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers somit nicht begründet ist und die Beschwerdegegnerin das Begehren mit Verfügung vom 6. Januar 2009 (Urk. 2) daher zu Recht abwies, was zur Abweisung der Beschwerde führt,
in weiterer Erwägung,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2009 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 2009 bis zum rechtskräftigen Entscheid gegenstandslos geworden ist, da das kantonale Beschwerdeverfahren mit dem heutigen Urteil erledigt ist und der Antrag, die aufschiebende Wirkung bis zum rechtskräftigen Entscheid zu erteilen (Urk. 1 S. 2), insofern ins Leere geht, als es sich bei der Beschwerde gegen das vorliegende Urteil um ein ordentliches Rechtsmittel handelt, dem aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 62 in Verbindung mit 54 ATSG), und mit vorliegendem Urteil einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird, anderenfalls deren Wiederherstellung ohnehin nicht in der Kompetenz dieses Gerichts stünde,
dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht erfüllt sind, weshalb ihm Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. BGE 124 V 22 Erw. 3 und Art. 69 Abs. 1bis IVG) gegenstandslos ist,
dass der als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellende Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger für das vorliegende Verfahren unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.- und der eingereichten Honorarnote vom 20. März 2009 (Urk. 21) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,
dass jedoch der in der Honorarnote geltend gemachte Betrag von pauschal Fr. 2'500.- für die Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2009 und die Replik vom 26. Februar 2009 sowie für „diverse Telefonate, Abklärungen betreffend Befangenheit“ (zuzüglich Fr. 41.50 für die im einzeln aufgeführten Barauslagen, inklusive pauschalen Telefongebühren von Fr. 10.-, und die Mehrwertsteuer von Fr. 193.15; Urk. 22) ohne genaue Angaben der dafür verwendeten Stunden nicht überprüfbar ist und wegen der geringen Umfänge der Rechtsschriften, des geringen Aufwandes für das Aktenstudium und der entfallenden Instruktionsnotwendigkeit deutlich zu hoch erscheint, weshalb die Entschädigung auf angemessene Fr. 1'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu kürzen ist,

beschliesst das Gericht:
            In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Januar 2009 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Luzern, wird für seine Aufwendungen mit Fr. 1'200.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).