Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, war nach seiner Einreise aus dem Z.___ ab dem 4. September 1990 bei der Y.___ in Zürich als Bauarbeiter tätig. Da die Arbeitgeberin über keine Baustelle mehr verfügte, auf der sie den Versicherten hätte einsetzen können, löste sie das Arbeitsverhältnis am 29. Oktober 2002 per 31. Januar 2003 auf (Urk. 8/16/12). X.___ meldete sich in der Folge bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und bezog bis zum 31. Mai 2004 Taggelder bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/11). Es gelang ihm nicht, wieder eine neue Erwerbstätigkeit zu finden. Am 13. Juli 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der D.___ Arbeitslosenkasse C.___ nach den von ihr erbrachten Leistungen (Bericht vom 20. September 2006, Urk. 8/11) und holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 11. Oktober 2006 (Urk. 8/16) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___ vom 29. Oktober 2006 (Urk. 8/17, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte) und vom 6. November 2007 (Urk. 8/22) ein. Schliesslich liess die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. März 2008 erstellen (Urk. 8/27). Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2008 teilte sie dem Versicherten mit, sein Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da keine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 8/30). Dagegen liess X.___ durch die Sozialabteilung der Gemeinde C.___ am 5. September 2008 (Urk. 8/39) bzw. am 30. September 2008 (Urk. 8/40) diverse Einwände erheben. Die IV-Stelle hielt indessen an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. November 2008 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler am 7. Januar 2009 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung der SVA vom 21. November 2008 betreffend Ablehnung von Leistungen der Invalidenversicherung sei aufzuheben.
2. Über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Frage der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei ein im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts zu erstellendes psychiatrisches Gutachten einzuholen.
3. Eventualiter sei über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Frage der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein neues, umfassendes und aussagekräftiges ambulantes psychiatrisches Gutachten einzuholen.
4. Gestützt auf die neuen Abklärungen seien dem Beschwerdeführer Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
6. Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
7. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen."
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2009 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 9. Februar 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Am 8. Mai 2009 (Urk. 10) liess X.___ den Austrittsbericht der E.___ vom 8. April 2009 (Urk. 11) einreichen. Die IV-Stelle liess sich dazu am 20. Mai 2009 vernehmen (Urk. 14), wozu der Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 6. Juni 2009 einreichen liess (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 5. März 2009, 8C_694/2008, Erw. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihre leistungsverweigernde Verfügung damit, dass die medizinischen Abklärungen - insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ - ergeben hätten, dass beim Beschwerdeführer kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und somit in der bisher ausgeübten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten von Dr. B.___ vorgebrachten Einwände seien medizinisch nicht fundiert (Urk. 2 und Urk. 7).
2.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, das Gutachten von Dr. B.___ weise schwere Mängel auf und genüge den Anforderungen nicht. Die von Dr. B.___ durchgeführte Untersuchung, welche lediglich rund 90 Minuten gedauert habe, sei unzureichend. Vielmehr könne der psychische Zustand des Beschwerdeführers nur im Rahmen einer stationären Begutachtung in einer psychiatrischen Klinik richtig erfasst werden. Das Gutachten von Dr. B.___ enthalte dementsprechend keine vollständigen Befunde und die gestellten Diagnosen seien nicht schlüssig (Urk. 1 S. 5 ff.). Aus dem Bericht über die zwischenzeitlich erfolgte Hospitalisation in der E.___ gehe denn auch klar hervor, dass der Beschwerdeführer unter schweren psychischen Störungen leide und höchstens noch im geschützten Rahmen zur Schaffung einer Tagesstruktur tätig sein könne, weshalb er auf dem normalen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 10 und Urk. 16).
3.
3.1 Vom 25. Mai bis zum 14. Juni 2004 war der Beschwerdeführer im Psychiatriezentrum F.___ hospitalisiert. Laut dessen Berichten vom 11. Juni 2004 (Urk. 8/2/9-14) leidet der Beschwerdeführer unter einem Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.21). Er gebe an, dass er mit ca. 18 Jahren begonnen habe, regelmässig Alkohol zu konsumieren. Bereits zum damaligen Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer 1/2 Liter Whiskey am Tag getrunken und über die Jahre seinen Alkoholkonsum stetig gesteigert. Zusätzlich angestiegen sei der Konsum schliesslich durch die Arbeitslosigkeit seit 2002. In den letzten vier Monaten habe der Beschwerdeführer jeden Tag eine Flasche Whiskey, 1-2 Flaschen Wein und ca. 6 Liter Bier konsumiert. Der Beschwerdeführer sei erstmalig zur stationären Entgiftung und zum erweiterten Informations- und Motivationsprogramm in die Klinik gekommen. Er habe durchgehend am dreiwöchigen stationären Informations- und Motivationsprogramm teilgenommen. Hierbei habe er sich jedoch passiv gezeigt. Eine Motivation sei nicht zu erkennen gewesen, wobei unter anderem sicherlich die sprachliche Barriere eine Rolle gespielt habe. Der Beschwerdeführer sei in die alten Verhältnisse entlassen worden. Die notwendige ambulante Nachbetreuung habe nicht organisiert werden können.
3.2 Laut dem Kurzaustrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums G.___ vom 31. Dezember 2004 zu Händen von Dr. H.___ (Urk. 8/22/15) war der Beschwerdeführer vom 13. bis zum 31. Dezember 2004 dort hospitalisiert. Er leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer Störung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) sowie unter einem pathologischen Spielen (ICD-10 F63.0).
3.3
3.3.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 29. Oktober 2006 (Urk. 8/17/1-4) leidet der Beschwerdeführer unter einer Schizophrenie, einer depressiven Stimmung ohne Suizid-Gedanken sowie einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (nach massivem Konsum seit dem 18. Lebensjahr) bei Status nach drei stationären Klinikaufenthalten (25. Mai bis 14. Juni 2004: psychiatrische Klinik F.___; 13. bis 31. Dezember 2004: psychiatrische Klinik G.___; 10. bis 18. August 2005: psychiatrische Klinik in H.___, Z.___). Leider habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch die medikamentöse Therapie nicht verbessert. Er sei zwar ruhiger geworden, die Motivation für eine Integration fehle aber weiterhin. Der Beschwerdeführer leide unter Depressivität, Antriebsmangel und totaler sozialer Isolation (gemäss Angaben der Ehefrau schlafe er den ganzen Tag und schaue in der Nacht Fernsehen). Es sei auch schwierig, mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zu führen, da dieser kaum antworte. Die Finanzen würden durch den Vater des Beschwerdeführers betreut, da er sonst alles Geld für Alkohol ausgeben würde. Die familiäre Situation sei dadurch sehr schwierig. Die Ehefrau müsse wegen des Zustands des Beschwerdeführers die vier noch im schulpflichtigen Alter stehenden Töchter alleine erziehen. Durch die stationären Aufenthalte in den psychiatrischen Kliniken habe wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers keine Verbesserung erzielt werden können. Die Prognose sei sehr ungünstig. Es sei dem Beschwerdeführer aktuell keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar. Je nach Verlauf könne dies aber wieder erreicht werden.
3.3.2 Im Bericht vom 6. November 2007 (Urk. 8/22) hielt Dr. A.___ fest, dass die Prognose weiterhin sehr ungünstig sei. Der Beschwerdeführer lebe zwar immer noch alkoholabstinent, der Gesundheitszustand habe sich aber nicht gebessert. Nach wie vor fehle es dem Beschwerdeführer an jeglicher Motivation. Eine Begutachtung in einer psychiatrischen Klinik sei sinnvoll. Somatische Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht vorhanden.
3.4 Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 20. März 2008 (Urk. 8/27 S. 14) leidet der Beschwerdeführer unter einer depressiven Episode, gegenwärtig leichtgradig ohne somatisches Syndrom (F32.00), einem Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (F10.21), einem Tabakabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Substanzgebrauch (F17.24) sowie einem pathologischen Spielen (F63.0). Der Beschwerdeführer habe bis 2002 eine angemessene schulische, berufliche und soziale Integration erreicht. Aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten habe er sein Studium an der Universität in H.___ abgebrochen und sei in die Schweiz gekommen, wo er zunächst illegal gelebt habe. In der Folge habe er 12 Jahre als Hilfsarbeiter im Tunnelbau gearbeitet. Seit er diese Stelle verloren habe (ca. 2002), sei er arbeitslos. Aus psychiatrischer Sicht sei durch eine leicht depressive Störung keine vollständige Arbeitsunfähigkeit erklärbar. Für eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis lägen keine ausreichenden Hinweise vor. Auch die Kriterien für eine Angst- oder Panikstörung sowie eine Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien invaliditätsfremde Gesichtspunkte (Alter, Arbeitsmarktlage, mangelnde Integration, mangelnde Motivation, finanzielle Probleme, etc.) von den invaliditätsbedingten, objektivierbaren Befunden abzugrenzen. Aktuell bestehe aus psychiatrischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
3.5 Die Ärzte der E.___ hielten in ihrem Austrittsbericht vom 8. April 2009 (Urk. 11) fest, der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter einem Zustandsbild mit Apathie, Verwahrlosung, sozialem Rückzug, DD: Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, schwerer depressiver Episode, schizoaffektiver Störung und Persönlichkeitsstörung sowie einem Status nach Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, sistiert 2004 (ICD-10.20). Der Beschwerdeführer sei am 27. Januar 2009 freiwillig auf der Depressions- und Angststation eingetreten. Im Vordergrund seien dabei die seit mehreren Jahren bestehende Antriebslosigkeit, die Vernachlässigung der eigenen und familiären Belange sowie die massiven Schlafstörungen bis hin zur Tag-/Nachtumkehr gestanden. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, "nervös" zu sein, habe er nach aussen eher apathisch gewirkt. Anfangs habe er sich in sich zurückgezogen, misstrauisch, im Affekt abgeflacht und wortkarg präsentiert. Selbst mit Dolmetscher habe sich der Beschwerdeführer im Gespräch undifferenziert gezeigt und sei kaum zu Aussagen über sein Befinden in der Lage gewesen. Die Diagnostik habe sich aufgrund des Zustandsbildes und der lückenhaften Angaben als schwierig gestaltet. Es hätten sich Hinweie auf wahnhaftes Erleben ergeben. Der Beschwerdeführer habe aber darüber keine genaueren Erklärungen abgeben wollen, so dass bis zum Schluss eine wahnhafte Symptomatik habe weder erhärtet noch ausgeschlossen werden können. Im Verlauf der Hospitalisation und unter Medikation habe sich eine gewisse Verbesserung des Antriebs eingestellt. Ebenso hätten die Schlafstörungen deutlich abgenommen. Bezüglich der Einschränkungen des Gedächtnisses habe nicht festgestellt werden können, ob es sich dabei um eine subjektive Wahrnehmung oder um objektive Befunde handle. Gespräche seien dem Beschwerdeführer häufig unangenehm gewesen. Er habe sich dabei unruhig und angespannt gezeigt. Das Krankheitsgefühl und die Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers hätten im Verlauf der Hospitalisation zunehmend abgenommen, so dass er bei Austritt angegeben habe, sich gesund zu fühlen, obwohl sich sein Zustand nur teilweise verbessert habe. Eine abschliessende Diagnosestellung sei während der Hospitalisation aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten zur Anamnese-Erhebung, fremdanamnestischer Angaben und weiterer Abklärungen nicht möglich gewesen. Es könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer den Alkoholkonsum im Jahre 2004 sistiert habe. Dennoch sei es nicht zu einer Verbesserung der Symptomatik gekommen. Der Beschwerdeführer habe gemäss Angaben seines Vaters und seiner Ehefrau seit mehreren Jahren keine Tagesstruktur und keine sozialen Kontakte mehr und kümmere sich kaum um die Familie. Aufgrund der seit mehreren Jahren im gleichen Ausmass bestehenden Symptomatik und des eingeschränkten Krankheitsgefühls und -einsicht des Beschwerdeführers sowie wenig Introspektionsfähigkeit sei die Prognose ungünstig. Bei Austritt aus der Klinik (26. März 2009) sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
4.
4.1 Es ergibt sich aus sämtlichen aufgelegten Arztberichten und ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht unter keiner wesentlichen Einschränkung seiner Gesundheit leidet und voll arbeitsfähig ist. Strittig und zu prüfen ist hingegen die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen beeinträchtigt ist.
4.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ beantwortet die gestellten Fragen - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
4.3 Zu den Berichten der behandelnden Ärzte ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer schon wiederholt in psychiatrischen Kliniken hospitalisiert war, spricht noch nicht für eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausserdem erfolgten die Klinikeintritte teilweise auch zwecks Therapierung der Alkoholsucht, bei der es sich nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden handelt. Der Beschwerdeführer lässt sodann in erster Linie gegen das Gutachten von Dr. B.___ vorbringen, es beruhe auf einer zu kurzen und oberflächlichen Untersuchung, welche (ohne Testdiagnostik) lediglich 90 Minuten gedauert habe. Zuverlässige und aussagekräftige Ergebnisse könnten nur in stationärem Rahmen gewonnen werden. Dass der Beschwerdeführer laut Gutachten bei einigen Themen eine eingeschränkte Auskunftsbereitschaft gezeigt habe, vermöge angesichts der knappen Untersuchungsdauer nicht zu erstaunen und könne ihm nicht vorgeworfen werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Ärzte der E.___ wo sich der Beschwerdeführer in einem zweimonatigen stationären Aufenthalt befand, keine abschliessende Diagnose stellen konnten, weil der Beschwerdeführer nur sehr beschränkt Auskunft gegeben hatte und keine Unterlagen zur Anamneseerhebung einreichte. Dies belegt, dass die Auskunfts- und Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers bei der psychiatrischen Abklärung generell gering ist und mit zunehmender Dauer der Untersuchung nicht ansteigt. Es gibt denn auch keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. B.___ seine Depression hat zu verstecken versuchen, sondern Dr. B.___ beurteilt den Schweregrad der Depression im Vergleich zu den behandelnden Psychiatern unterschiedlich. Es trifft zwar zu, dass das Gutachten von Dr. B.___ wenig Angaben über den Alkoholkonsum während der Jugendzeit und dessen spätere Entwicklung enthält, es ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung und soweit ersichtlich auch danach, alkoholabstinent lebte, womit diese Problematik nicht mehr im Vordergrund steht. Obwohl sich der Beschwerdeführer explizit zur Behandlung seiner Alkoholsucht im Psychiatriezentrum F.___ befand, finden sich ausserdem in deren Bericht auch keine Angaben über die Ursachen des übermässigen Alkoholkonsums. Es gelang auch diesen Ärzten aufgrund der passiven Haltung des Beschwerdeführers nicht, Gründe für sein Verhalten zu finden.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, im Gutachten sei nicht berücksichtigt worden, dass er hohe Anpassungsleistungen habe erbringen müssen, da er trotz seiner höheren Ausbildung in seinem Herkunftsland in der Schweiz nur noch als Hilfsarbeiter auf dem Bau habe arbeiten können, diese Stelle dann gar verloren habe und seither von der Unterstützung von der Arbeitslosenversicherung bzw. der Sozialhilfe abhängig sei. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich dabei um soziale Belastungsfaktoren handelt, deren einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Invalidenversicherung gerade nicht zu berücksichtigen ist.
Dr. B.___ ist im Weiteren aufgrund seines psychiatrischen Untersuchungsgesprächs und der Durchführung mehrere Testverfahren, welche alle unter Beizug eines Dolmetschers vorgenommen worden sind, zum Ergebnis gelangt, dass lediglich die Kriterien einer leichten Depression erfüllt sind, was als nachvollziehbar erscheint. Dr. B.___ hat ebenso zu Recht festgehalten, dass sich aufgrund der Untersuchungen und der Testergebnisse keine Schizophrenie diagnostizieren lässt, wobei anzumerken ist, dass auch in den Berichten der behandelnden Ärzte diese Diagnose nur im Sinne eines Verdachts geäussert wird. Bloss verdachtsweise gestellte Diagnosen vermögen jedoch keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung zu begründen. Schliesslich ist auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt (Urteil vom 17. Dezember 2009 i.S. M., 9c_676/2009, E. 3).
4.5 Insgesamt ist damit gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht unter keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit leidet. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass beim Beschwerdeführer kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt und er in der angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Dies führt zur Verneinung eines Rentenanspruches gegenüber der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
5.1 Beim Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 28 des GSVGer erfüllt.
5.2 In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Januar 2009 (Urk. 1 S. 2) ist dem Beschwerdeführer somit Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen und es ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 12. März 2010 hat Rechtsanwalt Dr. Stadler einen Aufwand von 13,5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 81.-- geltend gemacht (Urk. 17). Dies erscheint als den Umständen des Falles gerade noch angemessen. Die Entschädigung ist damit auf Fr. 2'992.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
6.3 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 92 ZPO).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Januar 2009 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2'992.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).