Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 26. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 19. November 2008 (Vorbescheid vom 3. Juni 2008; Urk. 9/55) wurde dem 1974 geborenen X.___ eine vom 1. August bis 30. November 2006 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 2). Dagegen liess X.___ am 5. Januar 2009 durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über Ende November 2006 hinaus die gesetzlichen Leistungen (Rente) auszurichten.
2. Eventualiter: In Aufhebung der Verfügung vom 19. November 2006 sei die Verwaltung anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt durch fachlich ausgewiesene, unabhängige medizinische Gutachter abklären zu lassen und anschliessend neu über den Rentenanspruch zu entscheiden.
3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt hat.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin".
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs (Urk. 7).
2. Der Beschwerdeführer beantragte eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Anordnung einer medizinischen Begutachtung (Urk. 1 S. 17), welchem die Letztere zustimmte und eine solche im B.___ AG in Aussicht stellte (Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes [RAD] vom 9. Februar 2008, Urk. 8).
Nachdem in Bezug auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers nach einer weiteren medizinischen Abklärung übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. November 2008 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Dadurch werden allfällige Gehörsverletzungen (vgl. Urk. 1 S. 11 f.) jedenfalls geheilt.
3. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anbetracht dieser Bemessungskriterien erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 19. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli unter Beilage des Doppels von Urk. 7 und einer Kopie von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).