IV.2009.00014
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 17. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene X.___ reiste am 6. Juli 1999 als Asylbewerber in die Schweiz ein. In der Schweiz war der Versicherte nie erwerbstätig, in seinem Heimatland hatte er als Chauffeur gearbeitet (Urk. 11/2/4-5 und Urk. 11/8). Er meldete sich am 27. Oktober 2005 wegen Nacken- und Armschmerzen rechts sowie Knie- und Kreuzschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung und Rente) an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und die erwerbliche Situation des Versicherten ab und zog den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 11/6-9). Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2006 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/12), woran sie nach Einsichtnahme in seine Einwendungen vom 1. November 2006 (Urk. 11/13) mit Verfügung 11. Dezember 2006 festhielt (keine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen und Abweisung des Rentenbegehrens, Urk. 11/16). Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 4. Januar 2007 Beschwerde vor dem hiesigen Gericht (Urk. 11/17).
1.2 Mit Urteil vom 10. Mai 2007 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und allenfalls auf Umschulung neu verfüge. Das Gericht führte dazu aus, dass die (zunächst) im Vordergrund stehenden Schulterschmerzen, welche zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung geführt hatten, bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden hätten. Indessen könne daraus nicht per se abgeleitet werden, dass der Rentenanspruch unbegründet sei, weil der Beschwerdeführer immer nur fachspezifisch und ausschliesslich in somatischer Hinsicht untersucht, hingegen auf eine polydisziplinäre oder psychiatrische Begutachtung verzichtet worden sei, obwohl eine solche angesichts der vom Versicherten erwähnten Folterungen angezeigt gewesen wäre. Zwecks multidisziplinärer Abklärung, in Bezug auf die psychiatrische Begutachtung bei einem auf Folteropfer spezialisierten Psychiater, und nötigenfalls unter Beizug der Akten des Bundesamtes für Migration (BFM), wurde die Sache vom Gericht an die IV-Stelle zurückgewiesen, um abzuklären, ob der Versicherte bei der Einreise in die Schweiz bereits zu 40 % invalid und damit der rentenspezifische Versicherungsfall schon eingetreten gewesen sei. Im Zusammenhang mit der neuen Anspruchsprüfung habe die IV-Stelle auch der Frage nachzugehen, in welcher Beziehung die von den Hausärzten ausgewiesene posttraumatische Anpassungsstörung bzw. das vermutete posttraumatische Belastungssyndrom bzw. die allenfalls neu erhobenen psychischen Befunde zu den Schulterbeschwerden stehen würden. Dies sei entscheidend für die Frage, ob und allenfalls wann ein neuer Versicherungsfall eingetreten sei. Denn nach der Rechtsprechung liege kein neuer Versicherungsfall vor, wenn die den Übergang auf eine höhere Rente rechtfertigende Erhöhung des Invaliditätsgrades die Folge einer nach der Einreise in die Schweiz eingetretenen Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsschädigung sei. Allenfalls sei auch der Anspruch auf Umschulung noch einmal zu prüfen (Urk. 11/26).
1.3 In der Folge zog die IV-Stelle die Akten des BFM bei (Urk. 11/38-40) und beauftragte Y.___, Chefarzt des Zentrums P.___, mit einer polydisziplinären Abklärung mit psychiatrischer, internistischer und orthopädischer Expertise (Gutachten vom 8. April 2008, Urk. 11/41). Mit Vorbescheid vom 29. April 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten erneut die Abweisung seines Leistungsbegehrens (Invalidenrente) in Aussicht (Urk. 11/44), woran sie nach Einsicht in die Einwendungen durch Rechtsanwalt Christoph Erdös vom 25. Juni 2008 (Urk. 11/48) und zusätzlichen Abklärungen zur Qualifikation von Y.___ (Urk. 11/55-57) mit Verfügung vom 24. November 2008 festhielt (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 9. Januar 2009 durch Rechtsanwalt Christoph Erdös Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung vom 24.11.08 sei aufzuheben;
2. dem Beschwerdeführer sei eine volle Rente zuzusprechen;
3. eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und eine eingehende psychiatrische Abklärung vorzunehmen;
4. dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen."
Am 12. Februar 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Februar 2009 schloss (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 24. November 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4
2.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass Letzterem gemäss ihren Abklärungen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über Schulterhöhe, ohne die Notwendigkeit von festem Zupacken, Festhalten oder Feinarbeiten mit der rechten Hand, zu 90 % zumutbar seien. Dieses Belastungs- bzw. Tätigkeitsprofil sei grundsätzlich vereinbar mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur. Die Einschränkung von 10 % entspreche dem Invaliditätsgrad. Der begutachtende Psychiater Y.___ erfülle zudem die Anforderungen an die Begutachtung entsprechend dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts (Urk. 2). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass rückwirkend zwar nicht genau feststellbar sei, wann der Eintritt der Invalidität erfolgt sei, überwiegend wahrscheinlich habe die Invalidität jedoch bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches vorgelegen. Das psychiatrische Gutachten von Y.___ sei nicht heranzuziehen, nachdem er kein ausgewiesener Spezialist für Folteropfer, Traumapatienten oder Psychotraumatologie sei und auch nicht türkisch spreche, sodass der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache habe kommunizieren können und die Übersetzung ungenau erfolgt sein könnte, nachdem die Dolmetscherin Deutsch nur als Fremdsprache beherrsche. Zudem mangele es dem psychiatrischen Teilgutachten allenfalls auch an Seriosität, nachdem es auch von Z.___ unterzeichnet sei, der weder über einen schweizerischen FMH-Titel in Psychiatrie noch über eine anerkannte Spezialausbildung in Psychotraumatologie verfüge. Das Gutachten selber sei überdies durch die vorgängige Unterredung zwischen den Experten und dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) geprägt, es beinhalte wichtige Berichte nicht und es mangle an einer psychiatrischen Diagnose. Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer als Chauffeur tätig sein könne, sei realitätsfremd. Die Expertise berücksichtige nicht alle Gesundheitsschäden und der Leidensabzug von 10 % sei zu gering ausgefallen (Urk. 1 S. 4 ff.).
Streitig und zu prüfen ist mithin, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Hier fragt sich insbesondere, ob das Gutachten des Zentrums P.___ beweistauglich ist.
4.
4.1 Aus den medizinischen Unterlagen für die Zeit vor dem Entscheid des hiesigen Gerichts vom 10. Mai 2007 geht hervor, dass der Beschwerdeführer, welcher sich unmittelbar nach seiner Einreise in die Schweiz am 6. Juli 1999 in ärztliche Behandlung begeben hatte, bereits im Sommer 1999 bei A.___, eidg. dipl. prakt. Arzt, und im Spital Q.___ - neben den damals im Vordergrund stehenden urologischen Beschwerden - über das Vorliegen von Schulterproblemen rechts klagte, welche er in Zusammenhang mit den in der Türkei erlittenen Folterungen brachte (Urk. 11/9/9-17). Während die urologischen Beschwerden einer Therapie zugänglich waren (Urk. 11/9/8), blieben die Schulterbeschwerden therapieresistent, wobei sowohl die behandelnden Allgemeinmediziner A.___ und B.___ als auch die Spezialärzte und die Therapeuten bezüglich der Untersuchung der Schulter auf aktiven Widerstand beim Beschwerdeführer stiessen und auch die sprachliche Verständigung schwierig war (Urk. 11/9/5-10, Urk. 11/9/15-36). Bildgebend liessen sich die zunehmenden Schmerzen, welche sich im Verlauf der Zeit zu einem Schmerzsyndrom mit psychischen Begleiterscheinungen ausweiteten (vgl. Urk. 11/9/5-7 und Urk. 11/9/29), nicht nachweisen (vgl. Urk. 11/9/36). Während sich die Hausärzte zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zurückhaltend äusserten (A.___ vermutete rückwirkend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, schrieb diese jedoch verschiedenen Gründen zu, Urk. 11/6/7-10 und Urk. 11/9/31; B.___ konnte keine Angaben machen, Urk. 11/9/5), erachteten ihn die Spezialärzte der Klinik R.___ und des Spitals Q.___ für leichte bis mittelschwere Arbeiten als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/9/26 und Urk. 11/9/29-30).
4.2 Y.___ und Z.___, Facharzt für Psychiatrie, beobachteten anlässlich ihrer Expertise vom 8. April 2008 einen sich sehr auffällig bewegenden Beschwerdeführer, der während der ganzen Untersuchung die rechte Seite schonte, sich wie ein Mensch mit einer Halbseitenlähmung rechts bewegte, und der das rechte Bein in einer leichten Kreisbewegung beim Laufen nachführte. Indessen fiel auf, dass er bei der Beschreibung der Foltererlebnisse den rechten Arm auf einmal frei bewegte und seine Schilderungen gestisch unterstreichen konnte. Auch beim Begrüssen und Verabschieden bewegte er den rechten Arm unauffällig. Die Erhebung des allgemeinen Status ergab keine krankhaften Befunde. Bei der Untersuchung des Bewegungsapparates fiel eine extreme Schonhaltung des rechten Armes auf, eine Bewegung über 45 Grad und der Schürzengriff waren dem Beschwerdeführer nicht möglich. Bei der Kraftprüfung war sein Händedruck bei der Begrüssung unauffällig, hingegen liess sich bei der Krafttestung selbst rechts überhaupt keine Leistung messen, obwohl kein Zeichen einer Parese vorlag. Bei Ablenkung und innerer Beteiligung konnte aber eine durchaus freie Beweglichkeit des rechten Armes beobachtet werden (Urk. 11/41/10). Der Internist C.___ fand anlässlich seiner Untersuchung keine Hinweise für eine intern-medizinische Erkrankung vor, aus welcher sich eine zusätzliche Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit ableiten liess. Für den Beschwerdeführer subjektiv im Vordergrund stünden deutlich rechtsbetont lokalisierte Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates. Dieses Beschwerdebild schien dem Gutachter nur teilweise durch eine mögliche Periatropathia humero-scapularis rechts sowie ein mögliches Panvertebralsyndrom erklärbar. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Schmerzen aggraviere. Die von ihm geschilderten Hodenschmerzen seien eher durch eine Epididymitis sowie Hydrozele testis links erklärbar. Der Orthopäde D.___ diagnostizierte aus orthopädischer Sicht ein Schulterimpingement rechts, ein blandes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Minderung der Belastbarkeit und endphasig eingeschränkter Beweglichkeit, eine anhaltende Arthralgie im Daumengrundgelenk rechts bei chronischer Kapselreizung sowie eine blande Chondropathia pataella links mehr als rechts. Deshalb sollten schwere und statisch belastende Arbeiten vermieden werden. Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Schulterhöhe seien nicht möglich. Zu meiden seien auch Arbeiten in Zwangshaltungen für die Lendenwirbelsäule wie vornüber gebeugtes Stehen, Knien oder Hocken. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 15 Kilogramm limitiert. Mit der rechten Hand sollte wegen der persistierenden Capsulitis im Daumengrundgelenk keine Arbeit geleistet werden, welche ein ständiges, festes Zupacken, Festhalten oder Feinarbeiten bedinge. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bei Beachtung der beschriebenen Ausschlusskriterien zu leisten. In einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit auf einem 100%-Niveau möglich, eine darüber hinaus gehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Aus psychiatrischer Sicht stellte sich für die Gutachter die Frage nach einer posttraumatischen Belastungsstörung. Hiezu müssten jedoch bestimmte Kriterien gefordert werden, die nach Auffassung der Experten nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer beschreibe spontan keine flash-backs, er gebe auch beim Nachfragen keine situationsassoziierten Ängste an, wie sie typisch für Folteropfer auftreten würden, die in auch nur in Ansätzen vergleichbare Situationen kämen (Kontakt zur Polizei, Behörden etc.). Vom Gesamtaspekt her sei nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen, auch nicht von einer daraus resultierenden bleibenden Persönlichkeitsveränderung. Insbesondere die sehr auffälligen Diskrepanzen im Verhalten erweckten vielmehr den Verdacht auf ein bewusstseinsnahes Beschwerdebild, bei dem Aggravation eine wichtige Rolle spiele. Allen Ärzten, welche den Beschwerdeführer untersuchten, fiel denn auch eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen Bewegungsablauf und objektivierbaren Befunden auf. Der vom Beschwerdeführer gezeigte Bewegungsablauf ("bewegt sich neurologisch wie Wernicke-Mann-Gang" [das heisst wie jemand mit einer Hemiparese nach z.B. einem Schlaganfall], siehe Urk. 11/41/10) sprach zwar für eine zentralneurologische Schädigung, für die sich aber keinerlei klinisches Korrelat fand. Eine zentralneurologische Ursache für das beschriebene Bewegungsmuster konnte mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Sämtliche Reflexe waren denn auch erhalten und normal (Urk. 11/41/10). Ausserdem waren die Beschwerdeangaben inkonstant, zeitweilig war die Beweglichkeit in der rechten Körperhälfte, die ansonsten vollständig geschont wurde, frei und ohne sichtbare Einschränkungen möglich (Urk. 11/41/14). Auch die höchstens minimal voneinander abweichenden Umfänge der rechten und linken Extremitäten (Urk. 11/41/10 und Urk. 11/41/27) lassen nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer seine rechte Körperseite in dem von ihm anlässlich der Begutachtung gezeigten Ausmass im Alltag nicht einsetzt. Bei positiver Wertung lasse sich das Beschwerdebild als anhaltende somatoforme Schmerzstörung interpretieren. Die nächste Frage betreffe die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Hier müsse klar festgestellt werden, dass die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers zu der gutachterlichen Einschätzung absolut konträr verlaufe. Er halte sich ausser Stande, jeglicher Tätigkeit nachzugehen. Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Anhaltspunkte, die diese Auffassung teilen könnten. Die Gutachter muteten dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der im orthopädischen Gutachten geschilderten Einschränkungen eine vollschichtige, leichte Arbeit zu. Dringend anzuraten sei eine intensive psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung, die am besten unter stationären Bedingungen mit einem muttersprachlichen Therapeuten erfolgen sollte. Nur so könne einer weiteren Chronifizierung des Beschwerdebildes mit einer immer stärkeren, subjektiv erlebten Leistungseinbusse entgegen gewirkt werden. Zu den Foltererlebnissen hielten die Gutachter fest, dass die Darstellungen des Beschwerdeführers ausgesprochen detailliert, vor allem aber in einer Art und Weise erfolgten, die den emotionalen Anteil kaum erlebbar machten, was zu ihren bisherigen Erfahrungen im Umgang mit Menschen, die eine posttraumatische Belastungserkrankung hätten, auch mit Folteropfern, kontrastiere. Schon A.___ hatte in seinem Bericht vom 4. November 1999 an das Bundesamt für Flüchtlinge festgehalten, die sehr mitteilungsbeflissene Schilderung der durchgeführten Folterungen sei ihm etwas auffällig erschienen (Urk. 11/9/9).
Sie diagnostizierten - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - ein Schulterimpingement rechts, ein blandes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Minderung der Belastbarkeit und endgradig eingeschränkter Beweglichkeit und eine anhaltende Arthralgie im Daumengrundgelenk rechts bei chronischer Kapselreizung. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen eine blande Chondropathia patellae links mehr als rechts und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vor. Die Mediziner hielten auch dafür, dass diese Diagnosen zwar nicht expressis verbis von A.___ genannt würden, sich aber mit dessen Bericht vom 4. November 1999 deckten. Insofern sei davon auszugehen, dass diese Diagnosen schon damals Gültigkeit gehabt hätten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Leistungsminderung.
Zur Auswirkung der Störungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus, dass für die Tätigkeit als Chauffeur die im orthopädischen Gutachten genannten Einschränkungen anzuwenden seien. Allerdings sollte aus Erwägungen der Sicherheit im Strassenverkehr nach mehr als zehn Jahren beruflicher Untätigkeit ein Einsatz als Chauffeur erst nach beruflicher Bewährung in anderen Tätigkeiten, genügenden Deutschkenntnissen und dem Bestehen der nötigen Prüfungen in Betracht gezogen werden. Es bestehe zwar eine chronifizierte somatoforme Schmerzstörung, die aber in ihrer Auswirkung keine entscheidende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bedeute. Gemäss Aktenlage bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1999. Nach Einschätzung der Gutachter liege die Arbeitsunfähigkeit indessen unter 20 % und sie sei auch nie höher einzustufen gewesen. Bei leichter Tätigkeit sei eine zeitliche Belastbarkeit von acht bis achteinhalb Stunden pro Tag vorstellbar (Urk. 11/41/17).
5.
5.1 Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid erfolgte in erster Linie zwecks Erstattung eines polydisziplinären, vor allem psychiatrischen Gutachtens und der Darlegung der Beziehung zwischen den bereits vor der Einreise in die Schweiz bestehenden - und damit nicht invaliditätswirksamen - Schulterbeschwerden und den allenfalls zu erhebenden psychischen Befunden und deren Entstehungszeitpunkt.
5.2 Aus dem Gutachten des Zentrums P.___ ergibt sich, dass die Experten das Vorliegen psychischer Beeinträchtigungen mit Krankheitswert, entstanden im Zusammenhang mit Folterungen im Heimatland, überzeugend verneinen. Die Mediziner gingen davon aus, dass es sich um keine posttraumatische Belastungsstörung handle, und auch, dass daraus keine Persönlichkeitsveränderung resultiere. Sie hielten die Symptomatik vielmehr für weitgehend bewusstseinsnah, das Hautproblem stelle eine Aggravation dar, so dass aus ihrer Sicht die vermutete Entwicklung in Richtung einer Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden könne. Hierfür seien die Kriterien aus DSM-IV und ICD-10 nicht erfüllt (Urk. 11/41/19).
Nachdem die Expertise für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und die Vorakten berücksichtigt, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind, ist ohne Weiteres darauf abzustellen.
5.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt und mit Unterlagen zu belegen versucht (Urk. 3/1-4), verfängt demgegenüber nicht.
5.3.1 Vor dem Hintergrund der zusätzlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Qualifikation der Hauptgutachter Y.___ und Z.___ im Zusammenhang mit der Begutachtung von Folteropfern erweisen sich die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 ff.) als haltlos. Aus dem Schreiben des Zentrums P.___ vom 2. Oktober 2008 (Urk. 11/55) geht klar hervor, dass Z.___ über eine langjährige und ausgewiesene Berufserfahrung in Klinik und Praxis als Psychiater und als Neurologe verfügt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt der Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise davon ab, ob der Gutachter über die entsprechende Fachausbildung verfügt. Hingegen ist der FMH-Facharzttitel nicht Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichtes [BGer], II. sozialrechtliche Abteilung, vom 29. Mai 2009, 9C_53/2009, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Beim Chefarzt des Zentrums P.___ handelt es sich um einen emeritierten Ordinarius für Psychiatrie an der Universität S.___ und ehemaligen ärztlichen Direktor der Psychiatrischen Universitätspoliklinik am Spital T.___, der in dieser Funktion zahlreiche Folteropfer gesehen hat, resp. dem solche im Rahmen von Supervisionen - wie vorliegend der Beschwerdeführer - vorgestellt worden sind. Er hat zudem den Beschwerdeführer auch persönlich gesehen und mit dem Hauptgutachter eingehend über die zu stellenden Diagnosen und ihre Auswirkungen diskutiert. E.___, Direktor der Klinik S.___, wies in seinem Schreiben vom 17. November 2008 (Urk. 11/57) zudem zu Recht darauf hin, dass sich der Begriff "Spezialist" auf dem Gebiet von Folteropfern in der Schweiz angesichts des eingeschränkten therapeutischen Betätigungsfeldes und des Fehlens eines anerkannten Curriculums in diesem Gebiet eher problematisch gestaltet, indessen die klinische Erfahrung, die eher Praktikern, wie dem ausgewiesenen und erfahrenen Chefarzt Y.___ zukommt, im Vordergrund steht, statt die vom Beschwerdeführer geforderte wissenschaftliche Beschäftigung mit dem Thema (Urk. 1 S. 4). Y.___ vermag laut E.___ angesichts seiner breiten psychiatrischen Erfahrung mit bekannten psychiatrischen Krankheitsbilder wie PTSD (Post Traumatic Stress Disorder) oder Persönlichkeitsstörungen nach Extrembelastung auch weitere damit in Zusammenhang stehende Störungen - wie sie bei Folteropfern vorkommen könnten - am ehesten zu deuten. Durch seine reiche klinische Erfahrung - u.a. bei der Aufklärung der Konsequenzen von Folterungen im Auftrag verschiedener Behörden, Ärzte sowie von Flüchtlingsorganisationen - und akademische Erfahrung - auch bei der Ausbildung von Medizinstudenten - im Verlaufe einer mehr als dreissigjährigen Leitungstätigkeit stehe Y.___ als objektiver und erfahrener Experte für die psychischen Folgen von Folter ausser Zweifel. Dem ist ohne Weiteres beizupflichten, zumal das im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 10. Mai 2007 erwähnte Zentrum für Migration und Gesundheit (ehemaliges Therapiezentrum des Schweizerischen Roten Kreuzes für Folteropfer, Urk. 11/26/13) selber keine Gutachten erstellt (Urk. 11/42/2).
5.3.2 Von einer unzulässigen Beeinflussung seitens des RAD-Arztes (Urk. 1 S. 5) kann ebenfalls keine Rede sein, nachdem das vom Beschwerdeführer beanstandete Telefongespräch zwischen Y.___ und dem RAD einzig zwecks Abklärung der Frage erfolgte, ob die Supervision seitens von Y.___ den Auflagen des Auftrages entspreche (Urk. 11/55/1).
5.3.3 Was den Vorwurf anbelangt, das Gutachten sei wegen unvollständiger Akten nicht zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 5 und 8), ist Folgendes festzuhalten: Das ärztliche Zeugnis von F.___ vom 24. Juli 1999 (Urk. 11/39) wurde der Beschwerdegegnerin vom BFM zugestellt und stand anschliessend auch den Gutachtern zur Verfügung (Urk. 11/41/4). Es trifft zu, dass der Arzt bereits im Juli 1999 von depressiven Symptomen berichtete. Indessen wiesen auch die Experten des Zentrums P.___ darauf hin, dass die bisherigen Arztberichte das Vorliegen von Problemen im psychischen Bereich beschreiben würden, es sich dabei aber um keine posttraumatische Belastungsstörung mit Persönlichkeitsveränderung handle. Sodann befasste sich insbesondere der Orthopäde - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - mit dessen Bewegungsapparat. Einzig das lumbovertebrale Schmerzsyndrom und die Schulterbeschwerden führten zu einer geringen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, während insbesondere die urologischen Beschwerden schon vor dem ersten Entscheid des hiesigen Gerichts nicht mehr vorhanden waren (vgl. Urk. 11/26/10) und B.___ die Femoropetallararthrose im linken Knie im April 2006 lediglich als Verdachtsdiagnose erwähnte (Urk. 11/9/5), ein Verdacht, der sich in der Folge nicht bestätigte, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Expertise im Zentrum P.___ auch nicht über entsprechende Beschwerden klagte und objektiv keine entsprechenden Befunde erhoben werden konnten.
5.3.4 Es trifft zu, dass die gesamte Expertise von einer Übersetzerin begleitet wurde, weil der Beschwerdeführer selber kein Deutsch spricht und nur wenige Worte versteht (Urk. 11/41/9). Dafür, dass die Übersetzung unzureichend erfolgt sein und das Untersuchungsergebnis beeinträchtigt haben könnte (Urk. 1 S. 5), finden sich in den Akten jedoch keine Hinweise. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern sich die Sprachschwierigkeiten auf die Qualität des Gutachtens niedergeschlagen hätten. Insbesondere weist er keine einzige Stelle nach, worin das Gutachten von seinen Darlegungen abweicht.
5.3.5 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, gemäss den Ärzten des Zentrums P.___ liege keine psychiatrische Diagnose vor (Urk. 1 S. 6), wurde eine solche von den Gutachtern sehr wohl gestellt ("Anhaltende somatoforme Schmerzstörung [F 45.4]"), allerdings ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 11/41/13 und Urk. 11/41/15). Eine Diagnose allein sagt denn auch noch nichts aus über einen allfälligen Krankheitswert im Sinne des IVG, genau so wenig wie die Empfehlung einer entsprechenden Behandlungsmassnahme.
5.4 Insgesamt ist ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer kein psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine Invalidität zu bewirken vermöchte. Die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung bleibt - in erster Linie mangels psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3) - ebenso wie die festgestellte Aggravation (BGE 131 V 51) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen lediglich die somatischen Gesundheitsschäden wie das Schulterimpingement rechts sowie das lumbovertebrale Schmerzsyndrom und die Arthralgie im Daumengrundgelenk rechts, welche indessen die Arbeitsfähigkeit um lediglich 10 % bei ganztägiger Präsenz einschränken. Es ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6), nicht Sache der medizinischen Experten, konkrete Arbeitsmöglichkeiten aufzuzeigen. Ihre Aufgabe besteht vielmehr darin, darzulegen, welche funktionalen Einschränkungen bestehen, was die Gutachter des Zentrums P.___ denn auch getan haben (Urk. 11/41/16 Ziff. 2.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet genügend Stellen, welche dem von den Gutachtern des Zentrums P.___ beschriebenen zumutbaren Einsatzprofil des Beschwerdeführers entspricht (Urteil BGer, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 8. Januar 2009 in Sachen R., Erw. 3.3.2 mit Hinweisen).
Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2 und S. 9).
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
6.2 Gemäss den zu den Akten gegebenen Abrechnungen der Stadtverwaltung U.___ für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 (Urk. 9/1-3) wird der Beschwerdeführer von der entsprechenden Sozialbehörde und vom BFM unterstützt. Gemäss telefonischer Auskunft vom 14. Oktober 2009 trifft dies nach wie vor zu (Urk. 13).
Nachdem die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, insbesondere auch diejenige der Bedürftigkeit, erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuches vom 9. Januar 2009 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
Gemäss Honorarnote (Poststempel: 15. Oktober 2009, Urk. 15/1-2) weist Rechtsanwalt Christoph Erdös Bemühungen für 11.30 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 60.60 aus. Die Aufwendungen von gesamthaft 4,3 Stunden und Fr. 21.-- an Barauslagen vom 22. Mai bis 13. August 2008 (Urk. 15/1-2) betreffen das Verwaltungsverfahren und können nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens geltend gemacht werden. Es verbleiben somit 7 Stunden und Barauslagen von Fr. 39.60, was angemessen erscheint. Die Entschädigung ist daher auf Fr. 1'549.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hinzuweisen, wonach er zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet werden kann, wenn er in wirtschaftlich günstigere Verhältnisse kommt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen. Auch hier ist der Beschwerdeführer auf § 92 ZPO hinzuweisen
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 9. Januar 2009 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr. 1'549.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).