IV.2009.00016

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 26. Februar 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1977, ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern, geboren 2000 und 2003 (Urk. 6/3 S. 2). Nach der Schule hatte sie ab Juni 1996 verschiedene Stellen im Verkauf und in der Produktion innegehabt (vgl. den Lebenslauf und die Arbeitszeugnisse in Urk. 6/2 S. 1 und S. 3-6 sowie den Auszug aus dem individuellen Konto vom 21. Mai 2008, Urk. 6/7) und hatte danach von Mai 2000 bis April 2004 mit ihrer Familie im Land Y.___ gelebt (vgl. Urk. 6/3 S. 3). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz nahm sie im Juli 2004 eine Teilzeitstelle in der Restaurationskette Z.___ auf. Das Arbeitsverhältnis dauerte bis Ende Mai 2007 (Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 12. Juni 2008, Urk. 6/12; Zeugnis und Arbeitsvertrag in Urk. 6/2 S. 2 und S. 7-8), danach hielt sich X.___ bis Ende Dezember 2007 wieder im Land Y.___ auf.
1.2     Am 18. Mai 2008 (Urk. 6/3) meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und gab an, seit 1994 an Schulterschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm und an Nackenschmerzen zu leiden sowie eine Fehlform der Wirbelsäule mit Skoliose und Bandscheibenabnützung, eine Knorpelabnützung im rechten Knie und eine Diskusverlagerung im Kiefer aufzuweisen (Urk. 6/3 S. 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, beschaffte den Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___ vom 23. Mai 2008 (Urk. 6/8 S. 1-14 mit dem beigelegten Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Gastroenterologie, Hepatologie und Innere Medizin, vom 31. März 2006, Urk. 6/8 S. 15-16) und den Bericht von Dr. Dr. C.___, Spezialarzt für Kiefer- und Gesichtschirurgie, vom 19. Mai 2008 (Urk. 6/9 S. 1-6, mit dem beigelegten Bericht des D.___ vom 28. April 2008 über eine Magnetresonanztomographie der Kiefergelenke, Urk. 6/9 S. 7, und dem Bericht von Dr. C.___ an den behandelnden Kieferorthopäden vom 6. Mai 2008, Urk. 6/9 S. 8). Sodann holte die IV-Stelle die Angaben der Arbeitslosenkasse vom 23. Mai 2008 ein, bei der die Versicherte seit dem 9. April 2008 Taggelder bezog (Urk. 6/10), und liess sich neben den Angaben von Z.___ (Urk. 6/12) die Angaben von E.___ vom 24. Juni 2008 zustellen, wo die Versicherte eine Hauswartstelle innehatte (Urk. 6/13; vgl. auch die Zusatzangabe auf einer schriftlichen Anfrage der IV-Stelle vom 27. August 2008, Urk. 6/22). Des Weiteren liess die IV-Stelle vom behandelnden Chiropraktor Dr. F.___ einen Bericht verfassen (Urk. 6/15 S. 1-6 [Versanddatum vom 7. Juli 2008] mit dem beigelegten Bericht des Spitals G.___ vom 20. März 2008 über eine Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule, Urk. 6/15 S. 7) und nahm zusätzliche Angaben von Dr. A.___ entgegen (Brief von Dr. A.___ vom 30. Juli 2008, Urk. 6/16, und Angaben von Dr. A.___ zur Arbeitsunfähigkeit in einem Zeugnis vom 10. April 2008, Urk. 6/17 und Urk. 6/18), währenddem sie vom früheren Hausarzt, Dr. med. H.___, keine Angaben erhältlich machen konnte (vgl. Urk. 6/21).
         Nachdem die IV-Stelle verschiedene Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Dr. med. J.___ eingeholt hatte (Feststellungsblatt vom 16. September 2008, Urk. 6/23), eröffnete sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. September 2008, dass sie das Leistungsbegehren abzuweisen gedenke, da kein relevanter Gesundheitsschaden vorliege, der sich auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 6/25). Die Versicherte machte am 2. Oktober 2008 Einwendungen (Urk. 6/26), welche die IV-Stelle jedoch nicht zu einer Änderung ihrer Auffassung bewogen. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2 = Urk. 6/29).

2.       Gegen diese Verfügung erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Januar 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung von Leistungen (Urk. 1). Die IV-Stelle erstattete am 6. Februar 2009 die Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 18. Februar 2009 (Urk. 9) hielt die Versicherte an ihrem Standpunkt fest und reichte als neue Belege einen Bericht von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 21. Oktober 2008 (Urk. 10/1) und einen Bericht der Rheumaklinik des L.___ vom 26. Januar 2009 über ein Assessment zu einem ambulanten interdisziplinären Schmerz-Programm ein (Urk. 10/2). Die IV-Stelle blieb in der Duplik vom 4. März 2009 auch nach Kenntnis dieser weiteren Berichte bei ihrer Auffassung (Urk. 13). Mit Verfügung vom 9. März 2009 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 11. Dezember 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1         Invalidität wird in Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Ausserdem gelten gestützt auf Art. 8 Abs. 3 ATSG auch Personen als invalid, bei denen eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen. Die Invalidität kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein und gilt nach Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Beurteilung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
2.2
2.2.1   Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
2.2.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im nichterwerblichen Aufgabenbereich ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.2.3   Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b). Eine entsprechende Regelung ist in Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der ab Anfang 2008 gültigen Fassung statuiert. Zusätzlich kann er ab dem 1. Januar 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen.
         Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (vgl. Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf oder im bisherigen nicht erwerblichen Aufgabenbereich an (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2).
2.3         Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG zudem nur Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können.
         Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob und ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, es mangle an der Voraussetzung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 8 ATSG, da die Arbeitsfähigkeit und damit auch die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt sei (Urk. 2, Urk. 5 S. 2). Dem hält die Beschwerdeführerin namentlich entgegen, ihre bisherige Tätigkeit bei Z.___ habe auch Tätigkeiten umfasst, die sie wegen ihrer chronischen Schmerzen nicht (mehr) verrichten könne (vgl. Urk. 9).
3.3
3.3.1         Hinsichtlich der Diagnosen besteht in den medizinischen Unterlagen Einigkeit.
         Was die Beschwerden des Bewegungsapparates betrifft, so nannte Dr. A.___ im Bericht vom 23. Mai 2008 Nackenschmerzen, die schon seit zwölf Jahren bestünden (Urk. 6/8 S. 9), und Dr. F.___ präzisierte im Bericht vom 7. Juli 2008, dass die seit Jahren bestehenden Nackenbeschwerden in den rechten Arm ausstrahlten und sich während des Sitzens akzentuierten und dass sich Triggerpunkte im Schultergürtel fänden (Urk. 6/15 S. 3). Eigentliche organische Befunde hatte die Magnetresonanzuntersuchung vom März 2008 jedoch nicht gezeigt, sondern im Bericht vom 20. März 2008 wurde als einzige Auffälligkeit eine leichte Streckhaltung der Halswirbelsäule mit angedeuteter Kyphosierung im mittleren Drittel beschrieben, währenddem keine Tangierung neuraler Strukturen und keine signifikanten degenerativen Veränderungen festgestellt werden konnten (Urk. 6/15 S. 7). Dr. K.___ erkannte bei der Untersuchung vom Oktober 2008 die Triggerpunkte im Schultergürtel ebenfalls und beobachtete zudem ein angedeutet pathologisches Bewegungsmuster skapulothorakal. Im Übrigen bezeichnete er im Bericht vom 21. Oktober 2008 (Urk. 10/1) die Beweglichkeit der Halswirbelsäule und der Schultern als gut, und die Schultersonographie rechts ergab unauffällige Verhältnisse, sodass Dr. K.___ die Diagnose eines rechtsseitigen Schulterschmerzsyndroms überwiegend myofaszialer Natur stellte. Auch gemäss den Ärzten der Rheumaklinik des L.___ im Bericht vom 26. Januar 2009 wies das Beschwerdebild eine deutliche muskuläre, myofasziale Komponente auf; wesentliche Veränderungen zeigten die neu angefertigte Röntgenaufnahmen des Beckens und der Lendenwirbelsäule hingegen keine (vgl. Urk. 10/2 S. 2).
         Sodann ergaben die von Dr. Dr. C.___ veranlassten Untersuchungen als weitere Diagnose eine chronische Myoarthropathie der beiden Kiefergelenke mit anteriorer Diskusluxation (Urk. 6/9), und gastroenterologische Abklärungen führten zur Diagnose von funktionellen Darmbeschwerden mit Spastik des linken Kolons (Urk. 6/8 S. 16).
3.3.2   Was das Ausmass und die Relevanz der Beeinträchtigungen betrifft, welche durch die dargelegten Befunde und Diagnosen hervorgerufen werden, so kann dafür unter anderem eine Rolle spielen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne ihre gesundheitlichen Probleme im Beruf und im Haushalt tätig wäre.
         Den Arbeitgeberangaben und den beigelegten Arbeitserfassungsblättern ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an ihrer letzten Stelle bei Z.___ in unregelmässiger Stundenzahl arbeitete; die Bandbreite lag etwa zwischen 25 und 100 Stunden im Monat (vgl. Urk. 6/12 S. 3 und S. 9-13). Dies führt zur Hypothese, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus Y.__ bei guter Gesundheit weiterhin ungefähr im vorherigen Umfang hätte berufstätig sein wollen. Erhärtet wird diese Hypothese dadurch, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitslosenkasse als zu 40 % vermittlungsfähig erklärte (Urk. 6/10 S. 1) und dass Dr. A.___ im Bericht vom 23. Mai 2008 ausführte, die Eheleute X.___ hätten nach der Rückkehr aus Y.__ Anfang 2008 Sozialhilfe bezogen, da der Ehemann zu wenig verdiene, um die vierköpfige Familie durchzubringen, und die Beschwerdeführerin habe sich nun beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet (Urk. 6/8 S. 9). Dies deutet angesichts dessen, dass die Kinder der Familie X.___ im Jahr 2008 immer noch im Vorschul- und im Primarschulalter waren, auf eine Aufgabenteilung hin, bei welcher der Ehemann für die Erzielung des Haupteinkommens zuständig ist und die Ehefrau in Ergänzung dazu zum Lebensunterhalt beiträgt.
         Die Frage der genauen prozentualen Aufteilung von Erwerbs- und Hausarbeit kann jedoch offen bleiben, da aufgrund der nachfolgenden Erwägungen entsprechend der zutreffenden Ansicht der Beschwerdegegnerin keine leistungsbegründende Invalidität ausgewiesen ist.
3.3.3   Dr. A.___ machte im Bericht vom 23. Mai 2008 bei der Frage nach medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten von mindestens 20 % keine Prozentangabe, sondern zählte lediglich die bisherigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin - Hausfrau, Verkäuferin, Restaurantangestellte und Kinderbetreuerin - auf (Urk. 6/8 S. 8). Hingegen bemerkte er weiter hinten im Formular, die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig, wenn man berücksichtige, dass wegen der Nackenschmerzen schwere körperliche Arbeit und andauerndes Sitzen nicht in Frage kämen (Urk. 6/8 S. 11). Ferner nannte er auf die Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2008 hin nur eine befristete (100%ige) Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 5. bis zum 14. April 2008 (Urk. 6/17 und Urk. 6/18). Ebenfalls nur eine zeitlich begrenzte Arbeitsunfähigkeit - 100 % für die Tätigkeit als Hausfrau vom 19. bis zum 23. Mai 2008 - attestierte Dr. F.___ im Bericht vom 7. Juli 2008 (Urk. 6/15 S. 2); die Frage nach der genauen prozentualen Arbeitsfähigkeit beziehungsweise -unfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit liess er hingegen unbeantwortet (vgl. Urk. 6/15 S. 6). Sowohl Dr. A.___ als auch Dr. F.___ nannten im vorgegebenen Raster jedoch beträchtliche Ressourcen (Urk. 6/8 S. 6 und S. 3 sowie S. 10-11, Urk. 6/15 S. 4-5) und markierten insbesondere beim Tragen von leichten, bis 9 kg schweren Lasten die Häufigkeitsgrade "manchmal" bis "oft" und beim Tragen von mittelschweren Lasten im Bereich von 10-25 kg immerhin noch den Häufigkeitsgrad "selten". Im Bereich "manchmal" siedelten sie ferner Arbeiten über Kopfhöhe, Rotationen, vorgeneigtes Sitzen und vorgeneigtes Stehen an, und auch längerdauerndes Sitzen und Stehen sowie das Gehen von kurzen und längeren Strecken erhielten die Häufigkeitsgrade "manchmal" bis "sehr oft". Des Weiteren wurden die psychischen Ressourcen von beiden behandelnden Fachpersonen als uneingeschränkt eingestuft. In den rheumatologischen Berichten, welche die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereicht hat (Urk. 10/1 und Urk. 10/2), finden sich keine abweichenden Angaben zur Leistungsfähigkeit, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (vgl. Urk. 13 S. 1). Zudem lassen die Ausführungen in diesen Berichten auch nicht an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der behandelnden Ärzte zweifeln, da darin keine Befunde beschrieben werden, welche im Vergleich zu den vorangegangenen Berichten als gravierender erscheinen.
         Unter diesen Umständen leuchtet ein, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei in den bisher ausgeübten Tätigkeiten nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 5 S. 2, Urk. 13 S. 2). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in der Replik darauf hinwies, dass sie bei Z.___ Fleischpakete mit einem Gewicht von bis zu 15 kg habe heben müssen (Urk. 9), dies entgegen den Angaben der Arbeitgeberin, wonach nur leichte Lasten von 0-10 kg zu tragen gewesen seien (vgl. Urk. 6/12 S. 7). Denn wie vorstehend ausgeführt, muteten die medizinischen Fachpersonen der Beschwerdeführerin das Heben von etwas schwereren Lasten wenigstens gelegentlich zu. Einschränkungen in der Tätigkeit als Hauswartin, welche die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben (vgl. Urk. 6/3 S. 6) zusammen mit ihrem Ehemann verrichtete, sind ebenfalls nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt. Im Übrigen müsste angesichts dessen, dass im etwa 40%igen Erwerbsbereich keine namhafte Einschränkung besteht, im etwa 60%igen Haushaltsbereich eine Einschränkung von rund 70 % vorliegen, damit ein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % erreicht würde. Eine derart hohe Beeinträchtigung ist aufgrund der vorstehend dargelegten medizinischen Beurteilungen von vornherein nicht gegeben.
3.4     Ein Anspruch auf eine Rente fällt unter diesen Umständen ausser Betracht. Des Weiteren besteht auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, wie etwa die gewünschte Ausbildung zur Kosmetikerin, die Dr. A.___ in seinem Brief vom 30. Juli 2008 erwähnte (Urk. 6/16). Denn Voraussetzung für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere auf berufliche Massnahmen, ist ebenfalls eine Beeinträchtigung oder mindestens eine Gefährdung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. Art. 17 IVG).
3.5     Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

4.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).