Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00017
IV.2009.00017

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Fromm


Urteil vom 31. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
Advokatur am Stauffacher
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1950, ist Mutter von drei Kindern und verfügt über keine Berufsausbildung. Von 1984 bis Mai 2007 war sie bei der Y.___ AG als Mitarbeiterin im Bereich Konfektion von Duschvorhängen als Näherin angestellt. Ab Mai 1990 reduzierte sie ihr Pensum auf 50 %, bevor sie aufgrund langjähriger chronischer Schmerzen in der rechten Körperhälfte ihre Arbeit am 10. März 2006 niederlegte (Urk. 7/9).
Am 15. März 2007 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/10) erstellen und holte von Dr. med. Z.___, Allgemeinmediziner, den Bericht vom 21. Mai 2007 (Urk. 7/6/7) ein, dem unter anderem Berichte der A.___ vom 23. Dezember 2006 (Urk. 7/6/9) und des B.___ vom 28. März 2006 (Urk. 7/6/12) beilagen. Ausserdem liess die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten E.___ vom 19. Februar 2008 erstellen (Urk. 7/16) und nahm eine Haushaltsabklärung vom 13. Juni 2008 (Urk. 7/20) vor. Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2008 kündigte sie der Versicherten an, dass ausgehend von einer 50%igen Erwerbstätigkeit und einer 50%igen Tätigkeit im Haushaltsbereich und einem Invaliditätsgrad von 10,5 % kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 7/24). Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 12. August 2008 Einwand erheben (Urk. 7/35). Mit Verfügung vom 26. November 2008 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pablo Blöchlinger, mit Eingabe vom 9. Januar 2009 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 26. November 2008 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 7. März 2009 hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Mit Schreiben vom 26. März 2009 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 14).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen.
         Die angefochtene Verfügung ist am 26. November 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenabweisende Verfügung damit, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. In diesem Bereich bestehe eine Einschränkung von 21 %. Im Haushaltsbereich bestehe keine Beeinträchtigung.  Die Haushaltsabklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit nur zu 50 % erwerbstätig wäre. Unter Anwendung der gemischten Methode ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad von 10,5 % (Urk. 2). 
2.2     Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits geltend, dass das E.___-Gutachten - auf welches die Beschwerdegegnerin abstelle - nicht in Kenntnis ihrer gesamten Krankengeschichte erstellt worden sei. Sie habe den Gutachtern ausführlich dargelegt, dass sie seit Jahren an Schmerzen leide. Aus dem Bericht der A.___ gehe zudem hervor, dass sie wegen ihrer Schmerzen bereits seit Jahren behandelt werde. Dennoch hätten es die Vorinstanz und die Gutachter unterlassen, diesbezüglich weitere Arztberichte einzufordern. Auch seien die im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Berichte nicht berücksichtigt worden. Deshalb sei die Angelegenheit zur Neuerhebung des medizinischen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei sie aufgrund ihrer Einschränkungen in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt nicht mehr einsetzbar. Bezüglich der Berechnung des Invaliditätsgrades sei die Anwendung der gemischten Methode nicht zulässig. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % arbeiten würde. Aufgrund der langjährig andauernden Schmerzen und der klar erkennbaren Erschöpfung habe sie sich nicht um ein höheres Arbeitspensum bemühen können (Urk. 1).

3.      
3.1     Nach einer stationären Rehabilitation in der A.___ vom 27. November bis 23. Dezember 2006 stellten die Ärzte im Bericht vom 23. Dezember 2006 die Diagnosen eines langjährigen Fibromyalgiesyndroms, eines Colon irritabile, eines psychovegetativen Erschöpfungszustandes, eines lumboradikulären Schmerz- und Ausfallsyndroms L5/S1 links sowie einer Fingerpolyarthrose und Rhizarthrose beidseits. Die Beschwerdeführerin leide seit 15 Jahren an chronischen Schmerzen in der rechten Körperseite bei Fibromyalgie und schmerzbedingtem psychophysischem Erschöpfungszustand. Trotz einer multidisziplinären Therapie habe keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden können. Es falle ihr schwer, das richtige Gleichgewicht zwischen Anspannung und Entspannung zu finden. Weiter habe die Beschwerdeführerin Mühe, die erlernten Schmerzcoping-Strategien in die Tat umzusetzen. Sie fühle sich in der Schweiz entwurzelt, kulturell entfremdet und erhalte aus ihrer Sicht zu wenig Verständnis für ihre Beschwerden. Die Ärzte empfahlen zur fortlaufenden Behandlung die Fortsetzung der antidepressiven und schlaffördernden Therapie sowie der ambulanten Physiotherapie. Ausserdem seien Massnahmen zur Kräftigung des Körpers sowie eine Gesprächstherapie zur Unterstützung der Krankheitsbewältigung angezeigt (Urk. 7/6/9). Aufgrund dieser Beurteilung attestierte der behandelnde Hausarzt, Dr. Z.___, der Beschwerdeführerin im Bericht vom 21. Mai 2007 seit dem 18. März 2006 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die chronischen Beschwerden seien seit der Behandlung in der Höhenklinik unverändert geblieben. Die Antidepressiva hätten aufgrund einer Unverträglichkeit abgesetzt werden müssen. Eine psychotherapeutische Behandlung lehne sie ab (Urk. 7/6/7).
3.2     Im Rahmen des E.___-Gutachtens vom 19. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2008 psychiatrisch und orthopädisch untersucht (Urk. 7/16). Die Gutachter hielten fest, die Beschwerdeführerin klage seit mehr als 18 Jahren über Schmerzen im Bereich der rechten Körperhälfte. Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, derzeit ohne sichere radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) bei Diskushernie L4/5 links und residueller sensibler Ausfallsymptomatik L5 links. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die Diagnosen einer Schmerzverarbeitungsstörung und eines multilokulären Schmerzsyndroms. Neben den residuellen Ausfällen nach Diskushernie liessen sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen körperlichen Schmerzen nur zu einem geringen Teil objektivieren. Das Vorliegen einer Fibromyalgie gemäss den Kriterien des ACR könne zudem ausgeschlossen werden (Urk. 7/16/15). Eine Diagnose aus psychiatrischer Sicht konnte nicht gestellt werden. In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei aus orthopädischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Näherin seit März 2006 nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer Hebe- und Traglimite von 10 kg, die in wechselnder Position und ohne Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule durchgeführt werden können, sei sie vollumfänglich arbeitsfähig. Die Tätigkeit als Näherin sei zwar als eher leicht zu qualifizieren, jedoch sei sie teilweise mit Zwangshaltungen des Rückens verbunden, was zu Schmerzen führen könne. Das erstellte Belastungsprofil sei der Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Haushaltstätigkeit zumutbar. Es bestehe im Haushalt aufgrund gewisser körperlich schwerer Arbeiten eine 10%ige Einschränkung (Urk. 7/16/19 f.).

4.       Die Beschwerdeführerin macht geltend, das E.___ habe sein Gutachten ohne Kenntnis der gesamten Krankheitsgeschichte - namentlich der im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Arztberichte (Urk. 7/29-33) - erstellt (Urk. 1). Tatsächlich lagen die genannten Berichte dem E.___ zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht vor (vgl. Urk. 7/16/2-3). Es stellt sich demnach die Frage, ob die Beurteilung durch das E.___ bei Vorliegen der Berichte anders ausgefallen wäre. Dabei handelt es sich um Berichte aus den Jahren 1994 (Urk. 7/29 und 7/32), 1998 (Urk. 7/33), 2001 (Urk.7/31) und 2002 (Urk. 7/30), aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 1994 und 1998 wegen Schmerzen im Nackenbereich und wegen lumbaler Rückenschmerzen ärztlich behandelt werden musste (Urk. 7/32-33). Dies deckt sich mit der Beurteilung der E.___-Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin seit mehr als 18 Jahren an Problemen im Bereich des Bewegungsapparates leide. Entscheidend war jedoch, dass sich die Beschwerden im Jahr 2006 ohne erkennbare Ursache in Form eines „Hexenschusses“ deutlich verschlechterten (Urk. 7/16/11). Dies lässt sich den durch die E.___ berücksichtigten Arztberichten des B.___ vom 28. März und 7. November 2006, der C.___ vom 15. März 2006 und von Dr. D.___ vom 15. März 2006  entnehmen, welche der Beschwerdeführerin einheitlich ab März 2006 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bescheinigten (Urk. 7/6/12-16). Da die eingereichten Berichte diesen Zeitraum nicht betreffen und keine neuen medizinischen Erkenntnisse enthalten, ist nicht davon auszugehen, dass sie einen Einfluss auf die Beurteilung durch das E.___ gehabt hätten. Aus dem gleichen Grund ist auch dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wonach die Beschwerdegegnerin und die Gutachter zum früheren Gesundheitszustand weitere Abklärungen hätten tätigen sollen (Urk. 1/4).
         Des Weiteren ist das E.___-Gutachten umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Insbesondere äussert sich der orthopädische Gutachter detailliert zu den Berichten der A.___ vom 23. Dezember 2006 (Urk. 7/6/9) sowie des B.___ vom 7. Januar 2006 (Urk. 7/6/15) und erläutert, dass auf diagnostischer Ebene eine weitgehende Übereinstimmung bestehe (Urk. 7/16/16). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei im ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar (Urk. 1/4 und Urk. 11/2), ist darauf hinzuweisen, dass ihr gemäss dem Gutachten des E.___ jegliche leichte und mittelschwere Tätigkeit mit einer Hebe- und Traglimite von 10 kg, in wechselnder Position und ohne Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule, zu 100 % zumutbar ist (Urk. 7/16/18). Es handelt sich dabei um ein weitreichendes Belastungsprofil, welches auf eine Vielzahl von Tätigkeiten zutrifft. Von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten kann somit nicht gesprochen werden.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten des E.___ alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt und in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überzeugt. Demnach ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Näherin seit dem 18. März 2006 nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit, namentlich mit einer Hebe- und Traglimite von 10 kg, die in wechselnder Position und ohne Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule ausgeführt werden kann, ist sie dagegen ab dem gleichen Zeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig.

5.       Das Valideneinkommen - ausgehend von dem im Jahr 2005 erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin für ein 50 %-Pensum (Urk. 7/9/3) - beträgt Fr. 25’311.--. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung für Frauen vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2006 (2005:2386 Punkte, 2006:2417 Punkte; Die Volkswirtschaft 5/2010, Tabelle B10.3, S. 87) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 25’640.--.
         Für das Invalideneinkommen ist auf den in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 (LSE) für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor (Tabelle TA1) angegebenen Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 48’228.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2006 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2010, Tabelle B9.2, S. 86) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 50’278.--. Aufgrund der 50%igen Erwerbstätigkeit und nach Vornahme des leidensbedingten Abzuges von 20 % verringert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 20'111.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 25’640.-- resultiert damit ein Invaliditätsgrad von 22 %.
         Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin - wie von ihr geltend gemacht und entgegen dem Ergebnis der Haushaltsabklärung vom 6. Juni 2008 (Urk. 7/20) - im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Wird nämlich eine 50%ige Erwerbstätigkeit und eine 50%ige Tätigkeit im Haushaltsbereich angenommen, resultiert ein Invaliditätsgrad von 11 %, da gemäss Haushaltsabklärung im Haushaltsbereich unbestrittenermassen keine Einschränkungen bestehen. Bei Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit bleibt es sodann bei einem Invaliditätsgrad von 22 %. Der für einen Rentenanspruch erforderliche minimale Invaliditätsgrad von 40 % wird - trotz Gewährung eines grosszügigen leidensbedingten Abzuges von 20 % - in beiden Fällen deutlich unterschritten.
         Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:       
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).