Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 30. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, arbeitete seit 1992 bei der Firma Y.___ AG, als Chauffeur eines Kanalreinigungsfahrzeugs. Am 31. August 2005 war er mit Reinigungsarbeiten auf dem SBB-Areal in Zürich beschäftigt, als bei einem Wendemanöver der Saugrüssel seines Fahrzeuges mit der SBB-Fahrleitung in Kontakt kam, worauf es zu mehreren, von heftigen Knallen begleiteten Überschlägen kam (Urk. 7/21/160). Der Versicherte übt seither keine Erwerbstätigkeit mehr aus, und das Arbeitsverhältnis mit der Firma Y.___ AG wurde per 31. Oktober 2007 aufgelöst (Urk. 7/74/4).
Unter Hinweis auf verschiedenste, seit dem Unfall bestehende Beschwerden (u.a. Ganzkörperschmerz, Tinnitus, Schlaf- und Konzentrationsstörungen) meldete sich X.___ am 14. September 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog u.a. Berichte des Hausarztes, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, (Urk. 7/22), des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___ (Urk. 7/25) sowie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 7/21 und Urk. 7/24) bei und holte einen Bericht des Arbeitgebers ein (Urk. 7/17/1-3). Am 24. Mai 2007 gab sie beim Z.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 28. Dezember 2007 erstattet wurde (Urk. 7/52). Gestützt auf diese Unterlagen (vgl. dazu Feststellungsblatt, Urk. 7/66) teilte die IV-Stelle dem Versicherten im Vorbescheid vom 2. April 2008 mit, er habe ab 1. August 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 7/73). Es folgten Stellungnahmen hierzu seitens des Versicherten wie der Gutachtensstelle (Urk. 7/75, Urk. 7/81 und Urk. 7/86). Mit Verfügungen vom 26. November 2008 und 8. Januar 2009 (Urk. 2/1-2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 41 % und mit Wirkung ab 1. August 2006 eine Viertelsrente nebst dreier Kinderrenten zu.
2. Hiergegen liess X.___, vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, mit Eingabe vom 9. Januar 2009 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es seien mindestens eine halbe Invalidenrente sowie entsprechende Kinderrenten zuzusprechen (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines von ihm in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachtens.
Nachdem die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten auf eine Stellungnahme verzichtet und um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 6), wies das Gericht den Sistierungsantrag ab und schloss den Schriftenwechsel (Verfügung vom 31. März 2009, Urk. 8).
Am 15. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer das neurootologische Privatgutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 17. Dezember 2009 ein (Urk. 11) und gab hierzu am 5. Februar 2010 eine eigene Stellungnahme ab (Urk. 14). Gestützt auf die hierzu eingeholten Expertenmeinungen (Urk. 18 und Urk. 20) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest (Eingabe vom 20. April 2010, Urk. 19). Es folgten weitere Entgegnungen des Beschwerdeführers und von Dr. C.___ (Urk. 25 und Urk. 26), welche der Beschwerdegegnerin am 28. Juli 2010 zugestellt wurden (Urk. 27).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Die SUVA ihrerseits stellte sämtliche Versicherungsleistungen per 31. Januar 2010 mangels adäquater Unfallfolgen ein (Verfügung vom 14. Dezember 2009; bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. März 2010). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Prozess-Nr. UV.2010.00114 und wurde mit heutigem Entscheid in abweisendem Sinn entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 26. November 2008 bzw. am 8. Januar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3 Grundsätzlich bedarf es für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen U. vom 30. März 2011, 9C_1041/2010, Erw. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist praxisgemäss entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente hat.
3.1 Der Beschwerdeführer kritisiert vorab das Gutachten des Z.___, welches mit verschiedenen Mängeln behaftet sei und nicht überzeuge (Urk. 1 S. 7 f.). Weiter beruft er sich auf die Erkenntnisse des Dr. C.___, wonach der Beschwerdeführer aus neurootologischer und interdisziplinärer Sicht für die bisherige Tätigkeit (Chauffeur/Kanalreinigung) sowie bei Nichtansprechen auf die von ihm vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 14 S. 6 und Urk. 11 S. 24). Aber selbst wenn man auf das Gutachten des Z.___ abstellen sollte, wäre die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin nicht haltbar, da er die frühere Tätigkeit nicht mehr ausüben könne und sich mit einer allenfalls teilzeitlichen Hilfsarbeit ein Invaliditätsgrad von über 50 % ergebe (Urk. 1 S. 11).
3.2 Aufgrund der Unfall-Akten ergibt sich im Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt: Laut dem Bericht des Spitals D.___ wurden beim Beschwerdeführer initial eine strangförmige kleine Rötung, Schwellung und Druckdolenz im Bereich des rechten Vorderarmes, aber keine Strommarken, festgestellt. Während der 18-stündigen Überwachung auf der Intensivstation zeigten sich keine weiteren Auffälligkeiten, sodass er am Folgetag, versehen mit dem Schmerzmedikament Dafalgan in Reserve, in die Kontrolle beim Hausarzt entlassen wurde (Bericht vom 6. September 2005, Urk. 7/21/143-144). Der einwöchige Aufenthalt im Stadtspital E.___ (vom 8. bis 14. September 2005) brachte keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die zwischenzeitlich vor allem in den rechten Extremitäten und Gelenken aufgetretenen Schmerzen. Trotz ausgebauter Analgesie blieben diese unverändert. Weil der Beschwerdeführer zudem ein eher depressives Zustandsbild mit Schlafstörungen bot, gingen die Ärzte von einer posttraumatischen Somatisierungsstörung aus (Bericht vom 19. September 2005, Urk. 7/21/153-154).
Die Ärzte der Rehabilitationsklinik F.___, wo der Beschwerdeführer vom 20. November bis 28. Dezember 2005 stationär weiter abgeklärt und therapiert wurde, hielten in ihrem Bericht vom 12. Januar 2006 (Urk. 7/21/69-74) zusammenfassend fest, an aktuellen Problemen bestünden ein lumbovertebrales Syndrom mit Bewegungseinschränkungen und Muskelverhärtungen (Kontusion der LWS beim Treppensturz am 19. September 2009), wechselnde Gelenkschmerzen sowie aus psychosomatischer Sicht eine Somatisierungstendenz mit Affektstörung im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.28). Ferner ergab das neurologische Konsilium bei Dr. med. G.___ vom 30. November 2005 (Urk. 7/21/79-81) keine verwertbaren Hinweise auf irgendeinen neurologischen Ausfall, hingegen eine grosse Diskrepanz zwischen den manifestierten Funktionsstörungen und der sehr guten Trophik. Laut der Beurteilung von Dr. G.___ kam es beim Starkstromunfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Tangierung des Gehirns, die nach einigen Minuten einsetzende Schwäche könne neurologisch nicht erklärt werden. Es bestehe der Verdacht auf eine ganz erhebliche psychoreaktive Störung. Im Weiteren zeigte die ebenfalls im Rahmen des Rehabilitationsaufenthaltes durchgeführte MRI-Untersuchung des Schädels ein eingeblutetes Hypophysen-Makroadenom, welches als unfallfremd beurteilt wurde (Urk. 7/21/69). Spätere fachärztliche Abklärungen am Spital D.___ bestätigten letztlich diese Auffassung, indem sich rückblickend weder der Zeitpunkt der Einblutung noch allfällige Kausalitäten zuordnen liessen (vgl. Berichte vom 6. Juli 2006 [Urk. 7/21/15] und vom 15. Februar 2007 [Urk. 7/26/5]).
3.3 Das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 28. Dezember 2007 (Urk. 7/52) umfasst nebst der Aktenzusammenfassung, einer eingehenden Familien- und Sozialanamnese sowie der Darstellung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Ziffer 2.4 "Jetziges Leiden") und Erhebung des Allgemeinstatus (Ziffer 3.1-3.3) rheumatologische, otologische und psychiatrische Teilgutachten.
Der Rheumatologe, Dr. med. H.___, führte aus, die Untersuchung habe sich wegen des massiven demonstrativen Verhaltens schwierig gestaltet. Die Waddell-Zeichen seien massiv positiv. Spezifische Untersuchungsbefunde hätten sich keine ergeben, insbesondere seien die Funktionen der peripheren Gelenke vollständig intakt. Auch bildgebend fänden sich keine Strukturläsionen bzw. Pathologien im Bereich der Wirbelsäule seien nicht pathognomisch. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer somit voll arbeitsfähig (vgl. Teilgutachten, Urk. 7/52 S. 16-18).
Die Beurteilung des Tinnitus durch den otologischen Teilgutachter Prof. Dr. med. I.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie Spital D.___ (vgl. Urk. 7/52 S. 23-28) fällt differenziert aus. Das Tonaudiogramm habe nur geringgradige Hochtonsenken der Hörschwellenkurven bei 4000 Hz ergeben, was zwar wohl praktisch beweisend für ein stattgefundenes Knalltrauma sei, eine schwere akustisch-traumatische Schädigung des Innenohres beidseits lasse sich jedoch ausschliessen. Etwas ungewöhnlich sei, dass sich der Beschwerdeführer erst sechs Monate nach dem Ereignis über Tinnitus beklagt habe, erfahrungsgemäss wäre eine Latenz von Tagen bis wenigen Wochen zu erwarten gewesen. Ebenso sei die gezeigte Zunahme der Hochtonschwerhörigkeit sicher nicht die Regel, doch müsse die Möglichkeit einer posttraumatischen Gehörsverschlechterung nach einem Knalltrauma generell in Erwägung gezogen werden. Angesichts dieser Fakten mit gewissen Ungereimtheiten stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht schon vor dem Ereignis vom 3. August 2005 einen Tinnitus gehabt habe, was dieser zwar verneine. Der Experte kam zum Schluss, das Unfallereignis habe zumindest im Sinne einer Teilursache eine Verschlechterung allfällig vorbestehender Tinnitusbeschwerden bewirkt. Im Weiteren stellte er fest, dass der gesamte Zustand des Beschwerdeführers inklusive der Tinnitusbeschwerden schwer psychisch überlagert erscheine mit augenfällig depressiver Entwicklung.
Psychiatrischerseits wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie, unter Beizug eines Dolmetschers abgeklärt (Urk. 7/52 S. 18-22). Nach seiner Beurteilung hat sich vor dem Hintergrund der chronischen Schmerzproblematik, der Unsicherheit wegen des Hypophysenadenoms, der ebenfalls schlechten gesundheitlichen Situation der Ehefrau sowie der allgemeinen Überforderung durch die andauernde Arbeitsunfähigkeit und der gesundheitlichen Probleme eine mittelgradige depressive Symptomatik entwickelt (ICD-10 F32.11). Diese sei gekennzeichnet durch Interesseverlust, sozialem Rückzug, Reizbarkeit, Aggressivität sowie Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Auch die weiterhin geklagten Ein- und Durchschlafstörungen und die rasche Ermüdbarkeit seien am ehesten als Symptome einer depressiven Entwicklung zu sehen, was sich grundsätzlich auch mit den Befunden des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ decke (vgl. dazu Akten-Zusammenfassung S. 7). Es liege aber auch ein emotionaler Konflikt vor in dem Sinne, als der Beschwerdeführer nie gewohnt war, mit Krankheit umzugehen und keine Ressourcen habe, um diese Situation adäquat zu verarbeiten. Damit seien auch die Diagnosekriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erfüllt (ICD-10 F45.4). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 30 % arbeitsunfähig.
Die Zusammenfassung der Begutachtung (Urk. 7/52 S. 29-37) erfolgte durch die unterzeichnenden Dr. med. K.___, Chefarzt, und Dr. med. L.___ unter Hinweis darauf, dass sich die beteiligten Spezialärzte mit den Schlussfolgerungen ausdrücklich einverstanden erklärt hätten. An Diagnosen ergaben sich (Urk. 7/52 S. 28):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Korrelat (ICD-10 F32.11)
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei
- chronischem Ganzkörperschmerzsyndrom ohne somatisches Substrat
3. Hormonell inaktives Hypophysenmakroadenom mit/bei:
- Erstdiagnose am 6.12.2005 (MRI)
- keine Grössenzunahme im Verlauf
4. Tinnitus nach Knalltrauma am 31.08.2005
Den Abklärungen entsprechend veranschlagten die Gutachter eine rein psychiatrisch begründete aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 30 % für jegliche Tätigkeit, während aus somatischer und otologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Im Weiteren hätten das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 31. August 2005 stehende Hypophysenmakroadenom wie auch der keine Funktionseinschränkung bewirkende Tinnitus keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten des Z.___ in verschiedenen Punkten. Zunächst bemängelt er, die auch von den Gutachtern des Z.___ festgestellten kognitiven Einschränkungen seien nicht mit dem Stromunfall in Verbindung gebracht und nicht neuropsychologisch abgeklärt worden, was aber zwingend gewesen wäre (Urk. 1 S. 8 Ziff. 21). Mit Verweis auf das neurologische Konsilium von Dr. G.___ in der Rehabilitationsklinik F.___ (vgl. Erw. 3.2) bestand hierfür kein Anlass, da die erforderlichen Hinweise auf entsprechende pathologische Befunde fehlen. Unbegründet ist auch der Einwand, die Unfallkausalität des Hypophysenmakroadenoms sei ungenügend abgeklärt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 19). Es wurden umfassende spezialärztliche Abklärungen getätigt, welche ergaben, dass sich weder der Zeitpunkt der Einblutung noch allfällige Kausalitäten zuordnen liessen (Erw. 3.2 am Schluss). Hypothetisch sind die Überlegungen des Beschwerdeführers zu allfälligen Schädigungen durch Stromeinwirkung (Urk. 1 S. 9 Ziff. 23); eine solche wurde in den vielen medizinischen Untersuchungen objektiv nie nachgewiesen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Gutachter andere Ereignisverläufe, für welche konkrete Anhaltspunkte fehlen, hätten diskutieren sollen.
3.4.2 Es bleibt das Gutachten des Dr. C.___, der aufgrund seiner Untersuchungen zum Schluss gelangte, alle heute geklagten Beschwerden (explizit: Makroadenom, Ganzkörperschmerzsyndrom, Bandscheibenprotrusionen, Tinnitus, psychisches Leiden, Schlafstörungen, kognitive Einschränkungen, Magenschmerzen, Erbrechen, eingeschränkte Gesichtsfelder) seien durch den Unfall verursacht (Urk. 11 S. 23). Er ordnet damit sämtliche vom Beschwerdeführer je geschilderten Leiden undifferenziert dem Unfall zu, was angesichts der bisherigen umfangreichen medizinischen Untersuchungen äusserst fragwürdig erscheint, zumal nach der Rechtsprechung der Aussagewert von Erkenntnissen, welche mit der auch von Dr. med. C.___ zur Abklärung nicht fassbarer Gleichgewichtsstörungen angewandten Untersuchungsmethode der dynamischen Posturographie gewonnen wurden, insofern begrenzt ist, als sie keine Informationen zur Ätiologie solcher Störungen und damit zu einer allfälligen (natürlichen) Unfallkausalität liefern (Urteil vom 29. November 2010, 8C_416/2010, Erw. 3.4).
Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das Gutachten von Dr. C.___ den Experten der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals D.___ Prof. Dr. I.___ (Verfasser des otologischen Teilgutachtens Z.___, vgl. Erw. 3.3) und PD Dr. med. M.___, Leiter Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen (IZSG) für fachärztliche Stellungnahmen. Laut Prof. Dr. I.___ (vgl. Bericht vom 10. Februar 2010, Urk. 18/4) stimmen das otologische Teilgutachten und das Privatgutachten von Dr. C.___ bezüglich Unfallkausalität und Erheblichkeit des Tinnitus zwanglos überein. Im Weiteren führt er aus, Dr. C.___ moniere, dass für die otologische Teilbegutachtung nicht die ganze "audio-neuro-otometrischen" Testbatterie eingesetzt worden sei. Seiner Auffassung nach hätten weitere Tests indessen keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse gebracht, was sich daran zeige, dass Dr. C.___ letztlich zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangt sei. PD Dr. M.___ seinerseits befasst sich eingehend mit den von Dr. C.___ eingesetzten Verfahren zur Untersuchung des Gleichgewichtssystems (vgl. Bericht vom 22. März 2010, Urk. 20). Als Fazit bestätigt er die vorerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach diesen Untersuchungsmethoden nur begrenzte Aussagekraft zukommt und einen hohen Interpretationsspielraum zulassen. Für den Experten zeigen die von Dr. C.___ erhobenen Befunde eine normale Funktion der Vestibularorgane (Gleichgewicht) und eventuell Hinweise auf eine isolierte Schädigung der Okulomotorik (Augenbewegungen), wie sie bei Kleinhirnstörungen vorkommen könnten, aber gelegentlich auch bei Migränepatienten beobachtet werden.
Aufgrund der Beurteilung durch die beiden Experten ergeben sich aus dem Privatgutachten von Dr. C.___ keine grundlegend neuen Erkenntnisse, welche die bisherigen Beurteilungen in Frage stellen könnten. Zur Frage, ob der Tinnitus oder eine theoretisch mögliche Störung der Okulomotorik bzw. eine ebenfalls mögliche Migräne sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnten, äussern sich die Experten nicht. Ihren Berichten sind aber auch keine Hinweise zu entnehmen, dass dies der Fall sein könnte. Wie vorstehend erwähnt, kann auf die Arbeitsunfähigkeit-Schätzung von Dr. C.___ nicht abgestellt werden.
3.4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter Vorbehalte gegen die psychiatrische Beurteilung und den Umfang der psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 10 Ziff. 25-27). Seine Kritik erschöpft sich indessen in der generellen Aussage, die psychiatrische Diagnose sei "nicht überzeugend" und eine Auseinandersetzung mit der Diagnose des behandelnden Psychiaters (Anpassungsstörung mit Depression) habe nicht stattgefunden (Urk. 1 S. 10 Ziff. 25). Er ignoriert dabei, dass die Gutachter des Z.___ zu diesen bereits im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Kritikpunkten (vgl. Urk. 7/75) am 28. Juli 2008 umfassend Stellung genommen haben (Urk. 7/81). Sie haben dort ausgeführt, weshalb im Zeitpunkt der Begutachtung die Kriterien für eine Anpassungsstörung nicht erfüllt waren und dass auch die Schwere der Depression gegen eine Anpassungsstörung spreche, weshalb eben - wie von ihnen diagnostiziert - eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom gegeben sei. Sie wiederholen auch nochmals, dass es keine somatischen Hinweise auf einen Starkstromkontakt gebe und sie deshalb die Gesamtproblematik auch nicht im Rahmen eines Starkstromkontaktes begründen könnten. Schliesslich erklären sie explizit, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Untersuchung wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert gewesen, was durchaus mit einer Arbeitsfähigkeit als Chauffeur oder Maschinenführer vereinbar sei und dass lediglich aus psychiatrischen Gründen eine 30%ige Einschränkung gegeben sei (Urk. 7/81 S. 3).
4. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass dem Gutachten des Z.___ - entgegen dem Beschwerdeführer - volle Beweiskraft zukommt. Die polydisziplinäre Expertise ist in der Gesamtbeurteilung umfassend, schlüssig und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt die praxisgemässen Anforderungen (vgl. Erw. 2.3), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat. Daran vermögen weder die dagegen erhobenen Einwendungen noch das Privatgutachten des Dr. C.___ noch die in neuester Zeit und damit über zweieinhalb Jahre nach der angefochtenen Verfügung erstellten neurologischen und neuropsychologischen Berichte (Urk. 29 und Urk. 31) etwas zu ändern. Letztere enthalten keine grundlegend neuen Erkenntnisse, werden doch vor allem die bekannten Befunde Depression bzw. chronifizierte Belastungsstörung mit depressiven Symptomen und generalisiertem Schmerzsyndrom hervorgehoben, ansonsten unterscheiden sich die Berichte vom Gutachten des Z.___ lediglich durch eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
5. Nach der Beurteilung der Gutachter des Z.___ besteht in jeder, auch der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur/Maschinist/Kanalreiniger eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) in Form eines Prozentvergleichs (BGE 104 V 135 E. 2b S. 137) und nach Abzug der Nebenerwerbstätigkeit unter Berücksichtigung des statistisch zu erwartenden Minderverdienstes von rund 10 % wegen der Teilzeittätigkeit (vgl. LSE 2006 S. 16) den Invaliditätsgrad von 41 % ermittelt (Urk. 2/1 und Verlaufsprotokoll der Berufsberatung, Urk. 7/74).
Für einen leidensbedingten Abzug von 20 %, wie vom Beschwerdeführer verlangt (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 29), sind keine genügenden Gründe ersichtlich. Nach konstanter Rechtsprechung soll ein Abzug stets nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der rechtsprechungsgemäss relevanten Merkmale (wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (zum Ganzen BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f., mit Hinweisen). Im hier in Betracht fallenden Arbeitssegment wirken sich einzig der nur teilzeitlich mögliche Arbeitseinsatz signifikant lohnmindernd aus, was die Beschwerdegegnerin berücksichtigt hat. Bezüglich des Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1960) und der Art der bisherigen Tätigkeit, welche dem Beschwerdeführer aus somatischen Gründen weiterhin uneingeschränkt zumutbar ist, rechtfertigt sich kein weiterer Abzug. Die aus psychischen Gründen anerkannte Arbeitsunfähigkeit von 30 % trägt den relevanten Beeinträchtigungen bereits Rechnung (vgl. vorstehend Erw. 3.4.3). Nicht abzugsrelevant sind schliesslich - invaliditätsfremde - Sprachschwierigkeiten, die sich hier gleichermassen auf das Validen- und Invalideneinkommen auswirken.
Nach dem Gesagten bleibt für einen höheren leidensbedingten Abzug als 10 % kein Raum, sodass die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Viertelsrente aufgrund eines festgestellten Invaliditätsgrades von 41 % zu bestätigen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 28 und Urk. 30 sowie je einer Kopie von Urk. 29 und Urk. 31
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).