Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 28. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1950 geborene X.___ arbeitete seit 20. November 2001 als Pflegerin und seit 1. April 2003 als Betreuerin in einem Alterswohnheim, seit dem 1. April 2006 mit einem Pensum von 60 % (Urk. 7/5; Urk. 7/7/8; Urk. 7/9; Urk. 7/10/8). Am 15. Dezember 2005 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen Konzentrationsstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Arbeitstempo (langsam), Merkfähigkeit eingeschränkt zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1/6).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/4-6; Urk. 7/10), liess die Versicherte durch Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 4. Juli 2006; Urk. 7/13) und veranlasste eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 5. Dezember 2006; Urk. 7/19). Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2007 stellte sie der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28.4 % bis 31. August 2006 und 28 % ab 1. September 2006 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/23). Nachdem die Versicherte Einwände erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 27. November 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 32 % die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 12. Januar 2009 Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 27. November 2008 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 51.3 % zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte am 16. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 und Erw. 5.2; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
2.
2.1 Die Parteien gehen übereinstimmend und gestützt auf das überzeugende Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 7/13) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein ADS (Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom) des Erwachsenenalters mit ausgeprägten kognitiven Beeinträchtigungen (ICD-10 F90.0) bei einer Persönlichkeit mit dependenten und unsicheren Zügen und eine Alkoholabhängigkeit mit episodischem Substanzgebrauch, zurzeit mehr oder weniger abstinent (ICD-10 F10.26) vorliegen (Urk. 7/13/4; Urk. 1; Urk. 7/20). Ebenso wie die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ (Urk. 7/7) schätzte Gutachter Dr. Y.___ die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Altenpflegerin seit Sommer 2003 auf 40 %. Er wies darauf hin, dass diese Tätigkeit dem Belastungsprofil optimal entspreche.
Strittig und zu prüfen ist die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin ab Oktober 2006. Denn die IV-Stelle betrachtet die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Hauhalt tätig. Gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 5. Dezember 2006 (Urk. 7/19) gesteht sie ihr im Haushaltsbereich bis zum 31. August 2006 eine Einschränkung von 6 % (Dreipersonenhaushalt mit Sohn und Tochter) und ab 1. September 2006 eine solche von 4 % (Einpersonenhaushalt) zu. Im Erwerbsbereich bestehe bei einer 60%igen Arbeitsfähigkeit eine Einschränkung von 39 %, was ab dem 1. September 2006 zu einem Invaliditätsgrad von 32 % führe. Es bestehe demzufolge kein Anspruch auf eine Rente (Urk. 2; vgl. Urk. 7/19/2).
Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bei voller Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % berufstätig wäre, da sie seit Oktober 2006 keinerlei Unterstützung von ihrem Ehemann erhalte. Daher ergebe sich bei den von der IV-Stelle ermittelten Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad von 51,3 % und sie habe Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1).
3.
3.1 Anlässlich der Haushaltabklärung vom 21. November 2006 gab die Beschwerdeführerin gemäss dem diesbezüglichen Bericht vom 5. Dezember 2006 an, seit Jahren habe sie versucht, die durch das ADS ausgelösten Schwierigkeiten in den Griff zu bekommen. Bei Gesundheit wäre sie heute aus finanziellen Gründen mit Sicherheit zu 80 % erwerbstätig, damit würde sie über die Runden kommen. Ein Vollpensum könne sie sich nicht vorstellen, da im Heim keine Fachkraft zu mehr als 80 % erwerbstätig sei (Urk. 7/19/2 Ziff. 2.1 und 2.4). Mit Schreiben vom 16. November 2006 wandte sie sich an die Abklärungsperson und erklärte, dass sie davon ausgehe, im Falle voller Leistungsfähigkeit die Stelle als stellvertretende Stationsleiterin erhalten zu haben und vielleicht sogar zur Stationsleiterin aufgestiegen zu sein. Sie könne sich nicht vorstellen, zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da sie seit beinahe 30 Jahren effektiv nie mehr eine Leistungsfähigkeit von 100 % gehabt habe. Vielleicht würde sie ja 100 % arbeiten wenn sie gesund wäre. Sie wisse eben nicht wie es sei, wenn man im Vollbesitz seiner Energie sei (Urk. 7/18).
In der Beschwerde vom 12. Januar 2009 lässt die Versicherte ferner ausführen, die Verwaltung gehe fälschlicherweise davon aus, dass sei von ihrem Ehemann einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'335.-- erhalte. Dieser wohne zusammen mit dem gemeinsamen, ebenfalls an ADS erkrankten Sohn in einem Wohnwagen. Er sorge voll für den noch in Ausbildung stehenden Sohn und bezahle ihr deswegen seit Oktober 2006 keine Unterhaltsbeiträge mehr. Gleichzeitig fordere er jedoch von ihr keinen Anteil an den Unterhalt des Sohnes. Angesichts dieser Sachlage würde sie, wenn sie voll gesund wäre, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 1).
Die Abklärungsperson führte aus, ihres Erachtens sei es nicht korrekt, dass der Ehemann die Unterhaltszahlungen stoppen wolle. Sobald die Trennungsurkunde rechtlich abgeändert werde, könne von einer eventuellen Pensumserhöhung aus finanziellen Gründen gesprochen werden (Urk. 7/19/3). Mit einem Pensum von 80 % und den Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'335.-- würde die Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen von Fr. 4'229.-- erzielen, was nicht auf eine Erhöhung des Pensums schliessen lasse (Urk. 7/32).
Die IV-Stelle folgte in der Verfügung vom 27. November 2008 und der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2009 dieser Ansicht und führte ergänzend aus, bei Erwerbstätigen im Pflegeberuf seien sehr oft Pensen von 80 % anzutreffen. Es sei auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen sowie auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. November 2006 (Urk. 2; Urk. 6).
3.2 Dokumentiert ist eine mit dem ADS zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erst ab Juni 2003 (Urk. 7/7). Bereits im Kleinkindesalter waren bei ihr indes Unruhe, Impulsivität, Sprachschwäche und Verhaltensauffälligkeiten konstatiert worden. Als Erwachsene litt sie vor allem an Gedächtnisschwäche und hatte Probleme mit der Ordnung und Organisation ihrer persönlichen administrativen Aufgaben. Nach Abschluss der Pflegerinnenlehre war ihre Berufstätigkeit - gemäss Beurteilung von Gutachter Dr. Y.___ (Urk. 7/13 S. 4) - von Überforderung, Stellenwechseln und Konflikten geprägt. Zugunsten von Ehe und Familie konnte sie dieses schliesslich aufgeben. Nach 20-jähriger Berufsabstinenz begann sie im Alterswohnheim A.___ in B.___ am 20. November 2001 wieder als Pflegerin zu arbeiten. Da sie den Anforderungen aufgrund der zutage getretenen Vergesslichkeit und Langsamkeit nicht genügte, war sie dort seit 1. April 2003 mit entsprechender Lohneinbusse nur noch als Betreuerin im Alterswohnheim A.___ in B.___ tätig (Urk. 7/10; Urk. 7/7/8). Die ab Januar 1999 teilzeitlich (zwei Unterrichtsstunden pro Woche) ausgeübte Arbeit als Katechetin bei der römisch-katholischen Kirchgemeinde B.___ musste sie im Sommer 2006 ebenfalls aufgeben (Urk. 7/5; Urk. 7/10/6-8). Stattdessen erhöhte sie ihr Pensum als Betreuerin im Alterswohnheim per 1. April 2006 von 50 % auf 60 % (Urk. 7/9; Urk. 7/10/5, 7/13 S. 4).
Dass die Beschwerdeführerin nach der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nicht vollzeitig erwerbstätig war, schliesst eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle nicht grundsätzlich aus. Ihr diesbezügliches Vorbringen im Schreiben vom 16. November 2006, dass sie seit 30 Jahren effektiv nie mehr eine Leistungsfähigkeit von 100 % gehabt habe, stimmt mit den medizinischen Akten überein. Nachdem sich die Lebenssituation der Beschwerdeführerin kurz vor Eintritt der 40%igen Arbeitsunfähigkeit durch die Trennung von ihrem Ehemann und den Auszug ihrer Kinder im September 2006 verändert hatte (Urk. 7/17, 7/19 S. 3), ist es überwiegend wahrscheinlich, dass sie spätestens ab diesem Zeitpunkt als Krankenpflegerin FA SRK ihr Arbeitspensum erhöht hätte. Angesichts ihrer von Seiten des Alterswohnheims bestätigten Aussage, dass eine 100%ige Anstellung wegen der damit verbundenen sehr grossen physischen und psychischen Belastung generell, das heisst auch für gesundheitlich nicht beeinträchtigte Personen, nicht möglich ist (Urk. 7/19 S. 2, Urk. 7/31), ist es schwer vorstellbar und somit auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie gesund, ihr Arbeitspensum auf mehr als 80 % erhöht oder zusätzlich zu der doch sehr anspruchsvollen Pflegerinnenarbeit im Rahmen der verbleibenden 20 % noch eine andere Tätigkeit aufgenommen hätte. Dies um so weniger, als sie als Krankenpflegerin im Jahr 2007 bei einem 80%igen Arbeitspensum Fr. 59'449.-- pro Jahr oder Fr. 4'954.-- pro Monat verdient (Urk. 7/31) und damit selbst ohne Unterhaltsbeiträge des Ehemannes ein Einkommen erzielt hätte, das den in der Trennungsvereinbarung vom 19. Dezember 2002 errechneten Notbedarf von monatlich Fr. 3'680.-- (Urk. 7/17 S. 3) beziehungsweise - unter Berücksichtigung der seitherigen Teuerung von 0,6 %, 0,8 %, 1,2 %, 1,1 % und 0,7 % (vgl. Landesindex der Konsumentenpreise auf www.bfs.admin.ch/bfs) - Fr. 3'844.75 um gut Fr. 1'000.-- pro Monat überschritten hätte.
3.3 Die der angefochtenen Rentenablehnung zugrunde liegende Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige ist demnach nicht zu beanstanden. Damit bleibt es bei der von der IV-Stelle nach der gemischten Methode vorgenommenen Invaliditätsbemessung, die in quantitativer Hinsicht von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Zweifel gezogen wird, zumal dem Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung ein auf den Angaben des Arbeitgebers beruhendes Valideneinkommen von Fr. 59'449.-- zugrunde gelegt und damit dem diesbezüglichen Einwand im Vorbescheidverfahren Rechnung getragen wurde (vgl. Urk. 7/27 S. 2, Urk. 7/31). Bei dem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 32 % hat die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).