Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00023
IV.2009.00023

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 23. Juli 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1955, ist Maschineningenieur HTL und arbeitete bei der Y.___. Daneben war er ab 1995 als Lehrer am X.__im Nebenamt tätig. Per 30. September 1996 wurde ihm die Stelle bei der Y.___ gekündigt (Urk. 10/7, Urk. 10/8). Am 31. Mai 1997 meldete er sich - damals wohnhaft im Kanton W.__ - unter Hinweis auf eine chronische Hepatitis C bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle des Kantons W.__ tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/6-9). Insbesondere liess sie den Versicherten durch das Z.___ untersuchen (Bericht vom 26. Januar 1998, Urk. 10/16) und durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem der Versicherte zu jener Zeit in Behandlung stand, begutachten (Gutachten vom 29. Juli 1998, Urk. 10/22). Mit Verfügung vom 28. Januar 1999 sprach sie dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. März 1997 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/27, vgl. auch Urk. 10/24-26).
         Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle W.__ am 3. Juli 2000 den bisherigen Rentenanspruch bei gleichgebliebenen Verhältnissen (Urk. 10/34). Mit Verfügung vom 7. November 2002 nahm die IV-Stelle W.__ infolge einer Berentung der Ehefrau eine Neuberechnung der ganzen Invalidenrente vor (Urk. 10/35).
         Im November 2004 wurde erneut ein Revisionsverfahren eingeleitet. Diesmal lag die Zuständigkeit bei der IV-Stelle Zürich, weil der Versicherte zwischenzeitlich vom Kanton W.__ in den Kanton Zürich umgezogen war (Urk. 10/44). Die IV-Stelle Zürich traf diverse Abklärungen - aus denen unter anderem ersichtlich wurde, dass der Versicherte die nebenamtliche Lehrtätigkeit bis 2005 ausgeübt hatte - und liess den Versicherten durch eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) begutachten (Gutachten vom 9. Mai 2007, Urk. 10/70; Urk. 10/52, Urk. 10/55, Urk. 10/58, Urk. 10/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/85, Urk. 10/92) errechnete die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 25. November 2008 neu einen Invaliditätsgrad von 51 % und setzte die bisherige ganze Rente mit Wirkung per 1. Januar 2009 auf eine halbe herab (Urk. 2).

2.         Dagegen liess X.___ am 12. Januar 2009 - unter Beilage eines Berichts des B.___ vom 1. April 2008 (Urk. 3/1) - Beschwerde einreichen und beantragen, es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur polydiszplinären Begutachtung und zu erneutem Entscheid zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. März 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dem Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 18. März 2009 entsprochen und Rechtsanwältin Christine Fleisch zur Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 14). Mit Eingaben vom 1. April und 27. August 2009 liess der Beschwerdeführer weitere Arztberichte einreichen, unter anderem ein Privatgutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juli 2009 und einen Bericht der D.___ vom 27. Juli 2009 (Urk. 15, Urk. 16/1-2, Urk. 20, Urk. 21, Urk. 22). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 25). Mit Einreichung der Honorarnote vom 6. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer zudem beantragen, es seien ihm die Kosten für das Privatgutachten von Dr. C.___ zu vergüten (Urk. 26).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verhältnisse in der Zeit bis zum Erlass angefochtenen Verfügung vom 25. November 2008 (Urk. 2) verändert haben. Massgebende Vergleichsbasis bildet dabei die Verfügung vom 28. Januar 1999, zumal im Rahmen des im Frühling 2000 ergangenen Revisionsverfahrens keine formelle Verfügung erging (vgl. Urk. 10/34). Angesichts der damals getätigten Abklärungen, die im Wesentlichen in der Einholung eines Verlaufsberichts bei Dr. A.___ bestanden (Urk. 10/30), kann denn auch nicht von einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs gesprochen werden. Gleich verhält es sich hinsichtlich der Verfügung vom 7. November 2002. Der Neuberechnung der bisherigen Rente lag einzig der Umstand zu Grunde, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers zwischenzeitlich eine eigene Invalidenrente zugesprochen worden war (vgl. Urk. 10/34-35).
2.2
2.2.1   Die Zusprechung der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 28. Januar 1999 basierte zum einen auf dem Bericht des Z.___ vom 26. Januar 1998 und zum anderen auf dem Gutachten von Dr. A.___ vom 29. Juli 1998 (vgl. Urk. 10/24-27).
2.2.2   Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine chronische Hepatitis C, ein chronisches Müdigkeitssyndrom multifaktorieller Aetiologie und eine asymptomatische Cholezystolithiasis. Subjektiv klagte der Beschwerdeführer über eine allgemeine Müdigkeit, körperliche Schwäche, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Häufig befinde er sich in der Situation, dass er kaum mehr als drei Stunden Carfahren oder einen Computer bedienen könne, ohne dass er einschlafe. Daneben bestehe eine attackenförmig auftretende Komponente mit bleiernen Gliedern, ausgeprägter Müdigkeit und starrem Blick, welche ihn zum Hinsetzen oder Abliegen zwinge. Die Ärzte führten dazu aus, solange die Aetiologie des chronischen Müdigkeitssyndroms nicht genau erfasst sei, könne keine prognostische Aussage gemacht werden. Sofern die Symptomatik hauptsächlich auf die chronische Hepatitis C zurückzuführen sei, werde sie sich nicht bessern, solange der Beschwerdeführer ein Non-Responder auf das Medikament Interferon bleibe. Sofern jedoch die depressive Entwicklung für die Müdigkeit verantwortlich sei, erscheine eine medikamentöse Therapie vielversprechend. Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, in der angestammten Tätigkeit als Maschineningenieur HTL sei der Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen Symptomatik zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Dabei sei der Anteil, welcher durch die chronische Hepatitis C verursacht werde, mit maximal 25 % zu beziffern (Urk. 10/16).
2.2.3   Dr. A.___ führte im Gutachten vom 29. Juli 1998 aus, der Beschwerdeführer stamme aus äusserst schwierigen und psychisch stark deprimierenden Verhältnissen. Er sei in der Kindheit kaum gefördert worden, habe ein Aussenseiterleben geführt und erst im späteren Leben vermocht, seine Fähigkeiten zu entfalten und sich auf der Basis einer Mechanikerlehre zum Ingenieur HTL auszubilden. Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Lebens einschneidende Rückschlage erlitten. Die erste Ehe sei nicht zuletzt an der Kinderlosigkeit gescheitert. Dazu sei eine Hepatitisinfektion gekommen. Die Leberentzündung habe sich chronifiziert und bestehe heute in Form einer ansteckenden Hepatitis C. Die heutige Ehebeziehung sei ebenfalls sehr belastet. Der Beschwerdeführer habe zunehmend seine Schaffenskraft und seinen Antrieb verloren. Er sei zunehmend in eine Erschöpfungsdepression und schliesslich in eine neurotisch-depressive Entwicklung geraten, die ihn über Monate eingeschränkt arbeitsfähig und zuletzt arbeitsunfähig gemacht habe. In diagnostischer Hinsicht erklärte Dr. A.___, die äusserst deprimierende Jugendzeit habe eine Selbstwertstörung im Sinne einer narzisstischen Neurose hinterlassen, die sich in eine neurotisch-depressive Entwicklung mit ausgeprägter Erschöpfung fixiert habe. Der Beschwerdeführer sei emotional sehr zerbrechlich, komplexhaft, kränkbar, reagiere depressiv-regressiv und sei von seinen kompensatorischen Anstrengungen erschöpft. In seinem bisherigen Beruf sei er nicht mehr arbeitsfähig, zumal die Arbeitsunfähigkeit höher als 2/3 sei. Es bestehe allenfalls eine Chance, ihn aus der depressiven Erschöpfung herauszuholen, wenn ihm eine Betätigung als Ingenieur mit einem begrenzten Pensum von 20 bis 30 % ohne Leistungsdruck verschafft werden könnte (Urk. 10/22).
2.2.4   Daraus schloss die IV-Stelle W.__ auf eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in bisheriger Tätigkeit als Maschineningenieur HTL und setzte diese nach Vornahme eines Einkommensvergleichs dem Invaliditätsgrad gleich (Urk. 10/24).

3.
3.1     Die IV-Stelle Zürich stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2008 auf das MEDAS-Gutachten vom 9. Mai 2007 (vgl. Urk. 2, Urk. 10/79/4). Vor Veranlassung des Gutachtens hatte Dr. A.___ der IV-Stelle am 10. Oktober 2005 mitgeteilt, er habe den Beschwerdeführer aus den Augen verloren und lediglich am heutigen Tag einmalig gesehen. Da der Beschwerdeführer nach Ansicht von Dr. A.___ nicht mehr depressiv gewirkt hatte, empfahl er eine ausführliche Überprüfung der Situation (Urk. 10/55).
         Die MEDAS-Gutachter diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Hepatitis C, eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (Code F60.6 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) sowie ein chronisches Müdigkeitssyndrom multifaktorieller Aetiologie. Dazu führten sie aus, subjektiv stünden beim Beschwerdeführer eine Müdigkeitssituation und Schwächezustände im Vordergrund. Aus somatischer Sicht fänden sich klinisch, labormässig und anamnestisch keine Gründe jenseits der chronischen Hepatitis, die dafür verantwortlich sein könnten. Inwieweit die Arbeitsfähigkeit durch die Leberkrankheit selbst eingeschränkt sei, lasse sich kaum abschätzen. Da mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Leberzirrhose vorliege und zudem eine chronische Hepatitis C Müdigkeitserscheinungen verursachen könne, sei die rein hepatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mit 10 bis 20 % zu beziffern. Der gastroenterologische Teilgutachter hielt überdies fest, dass sich die Beurteilung im Wesentlichen mit jener der Ärzte des Kantonsspitals W.__ vom 26. Januar 1998 decke (Urk. 10/70/14 f.).
         In psychiatrischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung seine Schwierigkeiten, emotionalen Stress auszuhalten, betont. Im Weiteren habe er die Umstände, die ihn an einer Arbeitsleistung hindere, nicht genau beschreiben können. Auch die objektiv erhebbaren Befunde seien wenig fassbar und diffus. Es könne eine ängstlich-vermeidende Grundeinstellung beobachtet werden sowie eine Selbstunsicherheit. Daraus sei auf eine Persönlichkeitsstörung zu schliessen. Insgesamt ergebe sich eine eher dürftige Befundlage. Die Angaben des Beschwerdeführers seien ausweichend. An vieles könne er sich nicht erinnern. Die Behandlung bei Dr. A.___ habe er 1999 oder 2000 eingestellt. Über weitere depressive Episoden sei nichts bekannt. Zum Gutachten von Dr. A.___ vom 29. Juli 1998 meinten die Gutachter, dieser habe die Diagnose einer schweren Selbstwertstörung im Rahmen einer narzisstischen Neurose auf depressivem Hintergrund gestellt. Die Diagnose einer narzisstischen Störung könnten sie weder bestätigen noch ausschliessen, weil diese im Rahmen einer einmaligen Exploration nicht zu stellen sei. Hiefür bedürfe es einer längeren therapeutischen Übertragungssituation. Jedoch sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nun eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Insofern würden sie als Gutachter ebenfalls eine Persönlichkeitsstörung feststellen, wenn auch mit etwas anderem Schwerpunkt. Jedoch beurteilten sie die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit anders. Der Verlauf seit 1999 zeige, dass der Beschwerdeführer keiner Behandlung bedürfe und der Leidensdruck daher nicht sehr gravierend sei. Auch seien keine weiteren depressiven Einbrüche bekannt. Aufgrund der emotionalen Stressanfälligkeit sowie der Unsicherheit im Rahmen der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung könne eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % als Ingenieur zuerkannt werden. In einer weniger anspruchsvollen Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (Urk. 10/70/11 f.).
         Zusammenfassend schlossen die MEDAS-Gutachter auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 10/70/16).
3.2     Ab 17. November 2007 begab sich der Beschwerdeführer zur Behandlung ins B.___. Vom 22. Januar bis 21. März 2008 war er dort in der Tagesklinik. Die behandelnden Ärzte und Psychologen diagnostizieren mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (Code F32.1 der ICD-10), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90 der ICD-10), ein Burnout (F43.21 der ICD-10) sowie eine Hepatitis C. Es fänden sich Erschöpfungszustände, Antriebs-, Interesse- und Hoffnungslosigkeit, Müdigkeit, Gedankenkreisen, Schlafstörungen sowie eine verminderte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit. Eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit sei nicht mehr gegeben. Allenfalls bestehe zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (Urk. 10/102, vgl. auch Urk. 10/91 und Urk. 16/1).
3.3     Am 30. April 2008 wurde der Beschwerdeführer am E.___ untersucht. Zudem wurden am 30. April und 22. Oktober 2008 Sonographien des Abdomens angefertigt. Die Ärzte bestätigten eine Leberzirrhose (Child A) bei chronischer Hepatitis C. Die Arbeitsfähigkeit erachteten sie aufgrund der Leberzirrhose als zu 50 % eingeschränkt (Bericht vom 2. Mai 2008, Urk. 10/114; Urk. 10/121). Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer im September 2008 im Zentrum für Schlafmedizin der Klinik R.___ untersucht. Die Ärzte diagnostizierten ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mittelschweren Grades, dessen Auswirkungen jedoch mittels Therapien verminderbar seien (Urk. 10/117).
3.4     Dr. C.___ begutachtete den Beschwerdeführer am 25. März 2009. Dabei standen ihm die Vorakten zur Verfügung. Im Gutachten vom 10. Juli 2009 führte er aus, der Beschwerdeführer habe bei hoher beruflicher Belastung, gesundheitlichen Problemen und einem Ehekonflikt depressive Symptome entwickelt und sich deshalb ab 1998 bei Dr. A.___ behandeln lassen. Zurück zur Tätigkeit als Ingenieur habe der Beschwerdeführer nicht mehr gefunden. Zeitweise sei er ohne psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gewesen. Seit 22. Januar 2008 werde der Beschwerdeführer vom Y.__ psychiatrisch betreut. In der Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer als vorgealteter, relativ ungepflegter Mann mit schleppendem Gang und leidendem Ausdruck gezeigt. Es habe eine Affektlabilität bestanden. Ein affektiver Rapport sei nur erschwert herstellbar gewesen. Die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration und Merkfähigkeit seien eingeschränkt gewesen. Dr. C.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (Code F32.10 der ICD-10) auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und ängstlich-vermeidenden Anteilen (Code F60.8 der ICD-10). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er einem schädlichen Gebrauch von Alkohol zu (Code F21.0 der ICD-10).
         Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, die Ausbildung des depressiven Geschehens sei nicht isoliert von der vorhandenen Persönlichkeitsstörung zu sehen. Es sei anzunehmen, dass sie sich reaktiv aufgrund einer beruflichen Überlastung bei den bestehenden, hoch auffälligen narzisstischen Persönlichkeitsanteilen entwickelt habe im Sinne einer fehlverarbeitenden Kränkung. Aufgrund des bestehenden chronifizierten Beschwerdebildes mit Ausprägung einer Symptomatologie von kognitiven Einschränkungen, eingeschränkter affektiver Kontaktfähigkeit, reduzierter Stimmungslage, Antriebshemmung und Entscheidungsschwäche bei intermittierenden Angstzuständen, verbunden mit der Einschränkungen durch die Persönlichkeitsstörung in mehreren Funktionsbereichen und im Verhalten, bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Ingenieur. Angepasste Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer stundenweise (2 bis 3 Stunden pro Tag) ausüben, sofern diese Tätigkeiten ohne Zeit- und Leistungsdruck ausgestaltet seien. Betrachte man den Verlauf seit der Erstbehandlung bei Dr. A.___ respektive der Zusprechung der ganzen Rente im Jahr 1999, so sei mittlerweile eine Chronifizierung eingetreten. Aus der gesamten Aktenlage ergebe sich, dass es immer wieder zu heftigen Schwankungen des depressiven Krankheitsgeschehens gekommen sei. Es sei hingegen nachvollziehbar dokumentiert, dass ab Januar 2008 eine mittelgradige depressive Episode vorhanden gewesen sei (Urk. 21).
3.5     PD Dr. med. F.___, Leitender Arzt an der D.___, erklärte im Bericht vom 27. Juli 2009, er habe den Beschwerdeführer im Rahmen einer ambulanten Alkoholentzugsbehandlung kennengelernt. Dieser leide offensichtlich an einer rezidivierenden depressiven Störung von mittelschwerem bis schwerem Ausmass, ohne psychotische Symptome und ohne Suizidalität. Der Beschwerdeführer erfülle die für diese Diagnose geforderten Symptome wie Antriebs-, Interessen- und Freudlosigkeit, Traurigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, pessimistische Zukunftsperspektiven, verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit fast vollständig. Sodann sei er in seinem Selbstwerterleben beeinträchtigt, und zudem bestehe eine seit Jugendjahren vorhandene narzisstische Persönlichkeitsstörung (Urk. 22).

4.
4.1     Seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 28. Januar 1999 hat sich als Folge der chronischen Hepatitis C eine Leberzirrhose entwickelt. Das Müdigkeitssyndrom, das zumindest teilweise auf das Hepatitis C zurückzuführen ist, besteht nach wie vor (Urk. 10/16, Urk. 10/70/14, Urk. 10/121). In somatischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand somit eher verschlechtert. Auf jeden Fall ist er nicht besser geworden, was auch die MEDAS-Gutachter selber einräumen (Urk. 10/70/14). Damit handelt es sich um deren Beurteilung, wonach die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht im Umfang von 10 bis 20 % eingeschränkt sei, lediglich um eine andere Einschätzung des gleichen oder gar verschlechterten Gesundheitszustandes und ist daher im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Gegen die Validität dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung spricht übrigens, dass die Ärzte des T.___ im Bericht vom 22. Oktober 2008 die Arbeitsfähigkeit mit 50 % bezifferten (Urk. 10/121). Das deutet darauf hin, dass auch die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Zeitpunkt der Untersuchung am Z.___ vom 26. Januar 1998, anlässlich welcher die Ärzte die gastroenterologisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 25 % schätzten (Urk. 10/16), eher gesunken ist.
4.2     In psychiatrischer Hinsicht ist ärztlicherseits unbestritten, dass eine Persönlichkeitsstörung besteht (Urk. 10/22, Urk. 10/70/14, Urk. 10/102, Urk. 21). Hinsichtlich derer genauer diagnostischer Einordnung bestehen unterschiedliche Auffassungen. Die MEDAS-Gutachter vermochten die von Dr. A.___ diagnostizierte narzisstische Störung weder zu bestätigen noch auszuschliessen. Stattdessen schlossen sie auf eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (Urk. 10/70/12). Dr. C.___ sprach von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und ängstlichen-vermeidenden Anteilen (Urk. 21 S. 19). Wie sich aus den Berichten ergibt, ist die genaue Einordnung der Persönlichkeitsstörung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht entscheidend, sondern vielmehr die Frage nach dem Vorliegen einer affektiven Störung. So begründete bereits Dr. A.___ im Gutachten vom 29. Juli 1998 die Arbeitsunfähigkeit mit einer Erschöpfungsdepression, die zu einer neurotisch-depressiven Entwicklung geführt habe (Urk. 10/22). Eine Neubeurteilung der Situation im Jahr 2005 empfahl er, weil er kein depressives Geschehen mehr feststellen konnte (Urk. 10/55).
         Was die Frage nach dem Vorliegen einer affektiven Störung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2008 anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die Begutachtung durch die Gutachter des MEDAS rund 1 ½ Jahre vorher, am 26. März 2007, stattgefunden hat (Urk. 10/70/1). Anders als die MEDAS-Gutachter vermochten die in der Folge involvierten Ärzte ein depressives Geschehen festzustellen. Relevant ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung präsentiert (BGE 129 V 354 Erw. 1). Obschon Dr. C.___ und allenfalls auch Dr. F.___ den Beschwerdeführer erst danach untersuchten, sind ihre Aussagen auch für den vorliegend interessierenden Zeitraum relevant, weil aufgrund der Verlaufsberichte der behandelnden Psychiater und Psychologen des B.___ (vgl. Urk. 16/1) keine Anhaltpunkte für eine zwischenzeitliche wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes bestehen.
         Aufgrund dessen, dass die Ärzte des B.___, Dr. C.___ und Dr. F.___, unabhängig voneinander das Bestehen einer depressiven Störung und deren Symptome weitgehend übereinstimmend darlegten, ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nach wie vor eine depressive Störung bestand. Die MEDAS-Gutachter verneinten ein depressives Geschehen vor allem mit der Begründung, dass sich der Beschwerdeführer ca. ab dem Jahr 2000 nicht mehr psychiatrisch habe behandeln lassen, was auf einen fehlenden Leidensdruck schliessen lasse (Urk. 10/70/12). Dem entgegnete Dr. C.___ jedoch zu Recht, dass aufgrund einer fehlenden Behandlung nicht à priori auf einen fehlenden Leidensdruck geschlossen werden könne (Urk. 21 S. 8). Im Übrigen begab sich der Beschwerdeführer ab November 2007 in psychiatrische Behandlung, in deren Rahmen denn auch die entsprechenden depressiven Symptome beobachtet wurden. Die Beurteilung des Schweregrads der depressiven Episode erfolgte indessen nicht einheitlich. Dr. C.___ ging von einem leicht bis mittelgradigen, die Ärzte des B.___ von einem mittelgradigen und Dr. F.___ von einem mittelgradigen bis schweren Ausmass aus (Urk. 16/1, Urk. 21 S. 19, Urk. 22). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das depressive Geschehen Schwankungen unterliegt, worauf Dr. C.___ explizit hinwies. Dies ist allenfalls mitunter ein Grund, weshalb die Gutachter des MEDAS nicht auch eine affektive Störung bejahten. Die unterschiedliche Bewertung des Schweregrades der depressiven Störung ist vorliegend aber insofern nicht von Belang, als die Ärzte des B.___ und Dr. C.___ eine Restarbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit verneinten (Urk. 10/102, Urk. 21 S. 20). Dr. C.___ erachtete eine Restarbeitsfähigkeit von 2 bis 3 Stunden als möglich, sofern mit der auszuübenden Tätigkeit kein Zeit- und Leistungsdruck verbunden ist (Urk. 21 S. 20). Dies deckt sich in etwa mit der Beurteilung von Dr. F.___, der eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % für möglich hielt, ohne sich näher zum Zumutbarkeitsprofil zu äussern (Urk. 22). Zu diesem Ergebnis war auch Dr. A.___ im Gutachten vom 29. Juli 1998 gelangt (Urk. 10/22), weshalb eine relevante Verbesserung seit der Verfügung vom 28. Januar 1999 zu verneinen ist. Demzufolge steht dem Beschwerdeführer auch nach dem 1. Januar 2009 eine ganze Invalidenrente zu. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person beziehungsweise nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechts-verbeiständung dessen unentgeltliche Rechtsvertreterin Anspruch auf die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzende Prozessentschädigung. Diese ist in Anwendung dieser Grundsätze und nach Einsicht in die Honorarnote vom 6. Juli 2010 auf Fr. 3'090.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen; Urk. 27) festzusetzen.
         Darüber hinaus hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen unentgeltlichen Rechtsvertreterin die Kosten des Gutachtens von Dr. C.___ von Fr. 5'000.-- (Urk. 26, Urk. 27) zu ersetzen (vgl. BGE 115 V 62), zumal dieses Gutachten entscheidwesentlich war.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. November 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Januar 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, eine Prozessentschädigung von Fr. 8'090.50.-- (inkl. Gutachtenskosten, Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 und 25
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).