IV.2009.00024
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 30. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Hochreutener
Graf Hochreutener Niedermann
St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1980 geborene X.___ - der bis zu ihrem 20. Lebensjahr von der Invalidenversicherung (IV) Leistungen aufgrund des Geburtsgebrechens Ziffer 386 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (Hydrocephalus congenitus) zugesprochen worden waren (vgl. Urk. 8/74) - trat nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit in die Diplommittelschule ein, welche sie aus gesundheitlichen Gründen (chronische posttraumatische Spannungskopfschmerzen nach leichter commotio cerebri nach Fahrradunfall vom 14. Januar 1997) wieder verlassen musste (Urk. 8/7/6; Urk. 8/73/1 i.V.m. Urk. 8/70). Im Jahr 1999 absolvierte sie die Lehrabschlussprüfung als bäuerlich-hauswirtschaftliche Angestellte (Urk. 8/1/5). Am 3. Mai 2000 war sie erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt (Urk. 1). Im Jahr 2002 schloss sie ihre Lehre als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ AG, Treuhand & Revisionsgesellschaft ab (Urk. 8/1/1; Urk. 8/7/3), kurz nachdem sie am 27. Februar 2002 einen dritten Verkehrsunfall erlitten hatte (Urk. 8/72/3; Urk. 8/28/72). Zuletzt war sie von März 2003 bis Januar 2004 in der Naturheilpraxis Z.___ als Arztsekretärin (Kündigung durch Versicherte am 13. Oktober 2003; Urk. 8/7/1; Urk. 8/13/4) und anschliessend an diversen Orten als Raumpflegerin und Haushaltshilfe (Urk. 8/21) tätig. Am 31. Januar 2004 meldete sie sich wegen eines Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndroms (ADHS) bei der IV zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Umschulung) an (Urk. 8/4/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfügte am 29. Juni 2004 unter dem Hinweis, dass sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft habe, Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/19-20). Ab 28. Juli 2004 war die Versicherte dauernd zu mindestens 50 % krankgeschrieben (Urk. 8/25/6-14; Urk. 8/28/17). Am 29. Mai 2006 heiratete sie und zog mit ihrem Ehemann in eine gemeinsame Wohnung (Urk. 8/52; Urk. 8/34).
Am 8. September 2005 meldete sich X.___ mit Hinweis auf „Hydrocephalus, ADHS und mehrfache Halswirbelsäule (HWS)-Verletzungen bei Unfällen 1997, 2000 und 2002“ erneut bei der IV zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/22/6). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/24-27; Urk. 8/29; Urk. 8/32-33; Urk. 8/36), zog die Akten des Unfallversicherers, A.___, bei (Urk. 8/28/1-72) und liess die Versicherte vom Zentrum B.___ begutachten (Gutachten vom 21. Dezember 2007; Urk. 8/63/1-99). Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2008 stellte sie dieser die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/67). Nachdem die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter am 14. April 2008 Einwände erheben und der Verwaltung einen Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte zukommen lassen (Urk. 8/78; Urk. 8/80-81), holte diese beim B.___ eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 8/85), zu der sich der Rechtsvertreter am 3. September 2008 vernehmen liess (Urk. 8/91). Am 24. November 2008 verfügte die IV-Stelle Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 12. Januar 2009 Beschwerde erheben und beantragen was folgt (Urk. 1 S. 2):
1. Die Verfügung vom 24. November 2008 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine volle Invalidenrente ab spätestens 1. Juli 2005, auszurichten.
2. Eventualiter seien zwecks eingehender Abklärung der Gesundheitsbeeinträchtigung und deren Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit der Versicherten weitere Untersuchungen zu veranlassen.
3. Unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2009 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf das Gutachten des B.___ vom 21. Dezember 2007 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 22. Juli 2008 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten des B.___ vom 21. Dezember 2007 dafür, dass aus medizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei der Versicherten vollumfänglich zumutbar, und es sei ihr damit möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass auf das Gutachten des B.___ nicht abgestellt werden könne, da es unvollständig, unzureichend und widersprüchlich sei. Gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte habe sie seit 1. Juni 2005 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. phil. D.___ nahm am 5. September 2002 - aufgrund des dritten Verkehrsunfalls der Versicherten vom Februar 2002 - eine neuropsychologische Standortbestimmung vor und berichtete am 19. September 2002, dass sich dabei leichte neuropsychologische Funktionsstörungen gezeigt hätten. Weit im Vordergrund stünden Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, und zwar vorab bei komplexeren Leistungen und bei Aufgaben, die eine geteilte Aufmerksamkeit erforderten. Die kognitive Belastung sei reduziert; bei länger dauernder Inanspruchnahme komme es zu Leistungseinbrüchen und Fehlern (Urk. 8/28/9). Mit Abklärungsbericht vom 26. Januar 2004 erhoben der Neuropsychologe Dr. phil. E.___ und cand. psych. F.___ den Befund von diskret bis leicht ausgeprägten neuropsychologischen Teilleistungsschwächen (ICD-10 F07.8) in engumschriebenen Funktionsbereichen (exekutive Funktionen, Aufmerksamkeitsfunktionen, komplexere Sprachaufnahme) bei einer insgesamt gut durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit. Es bestehe eigentlich kein Zweifel daran, dass diese Teilleistungsschwächen zerebral bedingt seien (Urk. 8/3/4-5). Die beruflichen Schwierigkeiten der Versicherten als kaufmännische Angestellte erstaunten angesichts dieser Teilleistungsschwächen nicht, seien doch dafür genau solche Funktionen besonders wichtig, welche beeinträchtigt seien (Überblick, Flexibilität, Interferenzfestigkeit, intakte beziehungsweise gute Fähigkeiten im Aufnehmen von komplexeren, detailreichen mündlichen Informationen; Urk. 8/3/6-7).
3.2 Mit Bericht vom 21./23. März 2004 griff Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin und seit Juni 2001 Hausärztin der Versicherten, den Befund aus dem soeben erwähnten neuropsychologischen Bericht auf (Erw. 3.1; Urk. 8/9/1) und führte aus, nach drei Auffahrkollisionen innerhalb der letzten drei Jahre mit konsekutiver HWS-Distorsion bestehe zurzeit ein Zustand mit rezidivierenden depressiven Episoden und Schwierigkeiten an den Arbeitsplätzen bei aufbrausendem Charakter und Konzentrationsstörungen. Die Patientin vermute einen Zusammenhang zwischen ihren Schwierigkeiten in der Berufstätigkeit und einem ADHS in der Kindheit. Unter adäquaten Rahmenbedingungen sei diese heute und auf längere Sicht im Haushalt- sowie im (bisherigen und behinderungsangepassten) Erwerbsbereich - zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/9 S. 2 und 4).
3.3 Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrisches Zentrum '_____', I.___ (J.___), bei der die Versicherte seit März 2004 in Behandlung steht, erhob am 15. April 2004 die Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21), eines ADHS, diskret bis leicht ausgeprägter neuropsychologischer Teilleistungsschwächen (ICD-10 F90.0) und einer Migräne bei Status nach Einlage eines Shunts bei Hydrocephalus und Status nach dreimaliger, unfallbedingter HWS-Distorsion (Urk. 8/12/5). Die Patientin sei in angestammter Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu 50 % arbeitsfähig, in angepasster Tätigkeit zu 100 % (Urk. 8/12/8).
3.4 Am 10. November 2004 wurde die Versicherte in der Reha Klinic K.___ von Dr. med. S.____, Facharzt FMH für Neurologie, untersucht, wobei dieser am 16. November 2004 ein chronisches multifaktorielles zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei Migräne, Status nach dreimaligem HWS-Distorsionstrauma und Status nach Implantation eines ventrikulo-peritonealen Shunts 1997, ein ADHS und eine depressive Episode diagnostizierte (Urk. 8/28/3). Insgesamt bestehe eine komplexe und vielschichtige Situation, deren Lösung Ansätze auf verschiedenen Ebenen erfordere. Voraussetzung sei eine psychische Stabilisierung der Patientin (Urk. 8/28/5).
3.5 Mit Bericht vom 11. Dezember 2005 erhob die Hausärztin Dr. G.___ dieselben Diagnosen wie Dr. S.___ im erwähnten Bericht vom 16. November 2004. Die Patientin sei seit 28. Juli 2004 zu 50% und seit 18. August 2005 zu 100% arbeitsunfähig (Urk. 8/29/3). Diese sei überzeugt davon, an einem ADHS zu leiden, jedenfalls gehe es ihr viel schlechter, wenn sie kein Ritalin nehme. Als „Befunde“ führte Dr. G.___ eine mittelschwere bis schwere Depression, eine Adipositas und eine somatoforme Schmerzstörung auf (Urk. 8/29/4).
3.6 Die Psychiaterin Dr. H.___ hielt im Verlaufsbericht vom 15. März 2006 folgende Diagnosen - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - fest: Schmerzsyndrom nach dreimaliger HWS-Distorsion, ADHS gemäss Status nach einfacher Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), rezidivierende depressive Störung, zur Zeit remittiert (ICD10 F33.4) und Migräne (Urk. 8/32/3). Insgesamt lasse sich unter Behandlung mit Methylphenidat, Antidepressiva sowie Psychotherapie und Coaching eine Verbesserung der Symptomatik erzielen, so dass langfristig von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte) auszugehen sei (im Rahmen eines Arbeitsplatzes, der der Versicherten viel Struktur gebe, mit geregeltem Tagesablauf und klar abgestecktem Aufgabenbereich, wenn möglich bei täglich etwa vier Stunden). Ziel sei es, diese Arbeitsfähigkeit bis Juni 2006 zu erreichen (Urk. 7/32/4; Urk. 7/32/6).
3.7 Dem Bericht der Klinik '___' L.___ vom 17./28. März 2006, wo die Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2005 bis 14. Februar 2006 hospitalisiert war, sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2), chronifiziertes Schmerzsyndrom nach dreimaligem HWS-Schleudertrauma, Status nach VP-Shunt rechts 3/97 bei Hydrocephalus occlusivus mit cerebral bedingten Teilleistungsschwächen mit Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie psychoreaktiven Auffälligkeiten und ADHS (Urk. 8/33/1).
3.8 Mit Verlaufsbericht vom 2. Oktober 2006 hielt die Psychiaterin Dr. H.___ bezüglich der psychiatrischen Diagnosen fest, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, die zur Zeit unter Medikation remittiert sei (ICD-10 F33.4). Hinsichtlich der psychiatrischen Leiden sei die Prognose eher günstig. Unter Behandlung mit Methylphenidat und Antidepressiva seien die Depression sowie das ADHS zurzeit asymptomatisch. Im Vordergrund stehe die Problematik hinsichtlich der HWS-Distorsion (Urk. 8/36/3-4).
3.9 Dem Aktengutachten von Prof. Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Neurologie, zuhanden der A.___ vom 27. April 2007 ist zu entnehmen, dass in den dokumentierten neurologischen und radiologischen Untersuchungen nie nennenswerte pathologische Befunde erhoben worden waren. Aufgrund der Vorgeschichte scheine es aber doch wahrscheinlich, dass ein Teil der vorliegenden Störungen eine organische Ursache habe. Heute stehe wahrscheinlich das psychische Beschwerdebild im Vordergrund, wobei es möglich sei, dass dieses wenigstens zum Teil eine organische Ursache habe (Urk. 8/71/2-3). Er halte es für wahrscheinlich, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten dauernd eingeschränkt sei und dass sie Anrecht auf eine Rente der IV habe (Urk. 8/71/5).
3.10 Im Rahmen der Begutachtung durch das B.___ wurde die Beschwerdeführerin am 17./18. September 2007 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 8/63). Die Sachverständigen (Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin; Dr. med. O.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie; Dr. med. P.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) erhoben keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert (ICD-10 F33.4), ein chronisches cervicovertebrales bis cervicocephales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei Status nach dreimaligem HWS-Distorsionstrauma (14.01.1997, 3.05.2000, 27.02.2002), muskulärer Dysbalance und weichteilrheumatischer beziehungsweise myofaszialer Schmerzkomponente und ein Hydrocephalus occlusivus bei kongenitaler Aquäduktstenose mit/bei Status nach Implantation eines ventriko-peritonealen Shunts 1997 und einer Ventilanpassung 10/2004 (Urk. 8/63/75).
Der „Zusammenfassung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit“ ist zu entnehmen, dass sich aus internistischer Sicht aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen lasse. Aufgrund der klinisch rheumatologisch und bildgebend fehlenden objektivierbaren Befunde könne auch aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit begründet werden. Bei der psychiatrischen Exploration habe sich gezeigt, dass sich die Versicherte selbst als ein Kind mit einer Hirnschädigung und Verhaltensauffälligkeiten sehe. Es sei schon sehr früh zu einer neurotischen Fehlentwicklung und Fokussierung auf Defizite gekommen; die Versicherte definiere sich primär über ihre Krankheiten. Die Diagnose eines ADHS, die sich seit März 2004 in den Akten finde, sei in keinem Bericht symptomatisch ausgewiesen. Ausgewiesen seien zwei depressive Phasen, so dass diagnostisch eine rezidivierende depressive Störung vorliege, derzeit remittiert, die im Längsschnitt zu keiner Arbeitsunfähigkeit führe. Aktuell ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/63/78-80). Zum Zeitpunkt der neuropsychologischen Testungen, die leicht ausgeprägte neuropsychologische Teilleistungsschwächen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben hätten, habe offensichtlich eine depressive Störung vorgelegen, die Einfluss auf die Testresultate gehabt habe. Die in diesen Testungen attestierten leicht ausgeprägten Teilleistungsschwächen seien im Rahmen der bestehenden depressiven Restsymptomatik zu interpretieren und nicht im Rahmen einer hirnorganischen Schädigung (Urk. 8/63/81).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe aktuell aus internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche (Urk. 8/63/80). Die Versicherte sei sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in einer Arztpraxis als auch in einer anderen vergleichbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll arbeitsfähig. Solche anderen Tätigkeiten wären Büroarbeiten auf einer Bank oder in einem Treuhandbüro, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten und so weiter (Urk. 8/63/86).
3.11 Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ hielt am 13. Mai 2008 zuhanden des Rechtsvertreters fest, aus ihrer Sicht sei die Versicherte als kaufmännische Angestellte zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei schwierig, sich eine adaptierte Tätigkeit vorzustellen; eine solche sollte wegen des Schmerzsyndroms keine körperlichen Anforderungen stellen, aufgrund des ADHS strukturiert sein, aufgrund des ADHS, der Depression und des Schmerzes keinen Zeitdruck beinhalten, und aufgrund des ADHS nicht in einem (schwierigen) Team ausgeführt werden müssen. Denkbar wäre, dass die Beschwerdeführerin eine einfache, kleine Buchhaltung führe oder Schreibarbeiten ohne Termindruck erledige. Der Zeitaufwand dürfe vorerst nicht mehr als eine Stunde pro Tag betragen, später allenfalls zwei. So etwas müsste zuerst als Arbeitsversuch gewertet werden. An einen Erwerb sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu denken (Urk. 8/81/4). Wegen der somatischen Probleme sei die Versicherte in der Haushaltführung eingeschränkt, so beim Tragen schwerer Taschen, beim Putzen der Fenster und beim Staubsaugen; auch das ADHS und die Depression wirkten erschwerend (Planung, Organisation der Arbeit, Menuplan je nach Haltbarkeit der Vorräte). Sie schätze die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt qualitativ und quantitativ auf etwa 50 bis 60 %. Das Gutachten des B.___ sei zwar sehr umfangreich, ihres Erachtens fehle aber das Zusammenführen der einzelnen Bereiche weitgehend (Urk. 8/81/5).
3.12 Mit ergänzender Stellungnahme vom 22. Juli 2008 führte das B.___ aus, die von der Versicherten beschriebenen Schwierigkeiten in der Kindheit (Schreiben, Sprachheilförderung) würden nicht ausreichen, um ein ADHS zu diagnostizieren. Auch die Einnahme von Ritalin sei kein Beweis für das Vorliegen eines ADHS. Sowohl Dr. phil. D.___ als auch Dr. phil. E.___ hätten in ihren neuropsychologischen Abklärungen nur diskrete Leistungseinschränkungen festgestellt, die nach ihrer [Dr. P.___] Erfahrung überwiegend wahrscheinlich nicht eine hirnorganische Schädigung abbildeten, sondern damals mit einer depressiven Restsymptomatik in Einklang gestanden hätten. Die Versicherte habe in der Untersuchung über gute kognitive Leistungen verfügt und es seien keine Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen sichtbar geworden (Urk. 8/85).
3.13 Vom 4. September bis 1. Oktober 2008 war die Versicherte in der Klinik Q.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, hospitalisiert. Die behandelnden Fachärzte der Psychologie und der Neurologie erhoben gestützt darauf mit Bericht vom 11. November 2008 folgende Diagnosen (Urk. 3/17):
- Chronifiziertes Schmerzsyndrom nach drei Auffahrunfällen 1997 bis 2002 mit HWS 02/02 (ICD-10 F45.0)
- Status nach reaktiver Depression eventuell Anpassungsstörung mit Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik I.___ 12/02
- Anamnestisch DD Borderline Persönlichkeit (Automutilationsnarben im Bereich des linken Oberarmes)
- Anamnestisch ADHS unter Ritalin 20 mg
- Anamnestisch Hydrocephalus occlusivus kongenitus
Bei der Versicherten bestehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, vermutlich als Folge des dritten Autounfalls. Dass sie seither nicht mehr zu ihrer früheren Leistungsgrenze habe finden können, müsse sich ungünstig auf die psychische Befindlichkeit ausgewirkt haben. Dies umso mehr, als sie durch die ungeklärte finanzielle Situation unter Existenzängsten leide (Urk. 3/17 S. 3). Die Versicherte sei während der Kinder- und Jugendzeit von ihrer Mutter intellektuell enorm gefördert worden. Wohl nur deshalb habe sie trotz der beeinträchtigten psychophysischen Gegebenheiten eine beeindruckende berufliche und private Laufbahn absolvieren können. Dass sich ab 1997 drei ähnlich gelagerte Unfälle ereignet hätten, sei wohl nicht nur dem Zufall zuzuschreiben, sondern könnte durchaus auf abnehmende Konzentrations- und Reaktionsleistungen zurückzuführen sein. Der dritte Unfall im Jahr 2002 scheine endgültig zu einer Destabilisierung geführt zu haben, welche offenbar nicht mehr ausgeglichen werden könne. Äusserer Druck oder Stressfaktoren jeglicher Art wirkten sich negativ auf die Arbeits- und Konzentrationsleistungen aus. Der Wunsch, sich aufgrund der unberechenbaren psychophysischen Situation in einem geschützten Arbeitsumfeld beruflich einzugliedern, sei gut nachvollziehbar. Die Versicherte sei zurzeit nicht in der Lage, den Anforderungen des offenen Arbeitsmarkts zu genügen (Urk. 3/17 S. 4). Die Arbeitsfähigkeit sei weiterhin bis 12. Oktober 2008 nicht gegeben und anschliessend neu zu beurteilen (Urk. 9/17 S. 5).
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte ihre Verfügung vom 24. November 2008 in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten des B.___ vom 21. Dezember 2007 und die ergänzende Stellungnahme vom 22. Juli 2008 (Urk. 2). Dieses Gutachten ist ausführlich, erwähnt und berücksichtigt namentlich die (in Erw. 3.1 bis 3.9 hievor) auszugsweise aufgeführten Vorakten (Urk. 8/63/1-12) und enthält Teilgutachten aus den Bereichen Allgemeine Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie. Dennoch stellt es keine hinreichende medizinische Beurteilungsgrundlage für die Beantwortung der Frage nach dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2005 dar (vgl. oben Erw. 1.4). So ist etwa nicht nachvollziehbar, weshalb die von der Verwaltung als notwendig erachtete umfassende polydisziplinäre Begutachtung (vgl. Stellungnahme von Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 27. November 2006; Urk. 8/65/4) ohne Einbezug eines Neurologen erfolgt ist, nachdem Vorakten aus diesem Fachgebiet vorgelegen haben (Neuropsychologische Berichte des U.___ vom 19. März und vom 24. September 1997; Neuropsychologischer Bericht Dr. phil. D.___ vom 19. September 2002; Neuropsychologischer Abklärungsbericht von Dr. E.___ und cand. psych. F.___ vom 26. Januar 2004; Bericht des Neurologen Dr. S.___ der Reha Klinic K.___ vom 16. November 2004; Aktengutachten des Neurologen Prof. M.___ vom 27. April 2007; vgl. Gutachten des B.___ vom 21. Dezember 2007; Urk. 8/63 S. 1 bis 12) und der Neurologe Prof. M.___ es immerhin als wahrscheinlich erachtet hat, dass ein Teil der (die Arbeitsfähigkeit einschränkenden) Störungen eine organische Ursache habe. In Bezug auf die seit 2004 in diversen Akten erwähnte Diagnose eines ADHS (vgl. Berichte von Dr. G.___, Dr. H.___, Dr. S.___, Klinik '___' L.___, Dr. C.___, Klinik Q.___) mit damit allenfalls verbundener erhöhter Fehleranfälligkeit auch bei administrativen Tätigkeiten (vgl. insbesondere neuropsychologischer Bericht Dr. E.___ und cand. psych. F.___ vom 26. Januar 2004; Urk. 8/3/6) hat sich die psychiatrische Teilgutachterin des B.___ ohne weitere Begründung auf den blossen Hinweis beschränkt, dass das Vorliegen eines ADHS in keinem Bericht symptomatisch ausgewiesen sei. Die von Neuropsychologen festgestellten Teilleistungsschwächen wurden ferner ohne nähere Begründung damit verneint, dass diese „nach ihrer [Dr. P.___] Erfahrung“ überwiegend wahrscheinlich nicht eine hirnorganische Schädigung abbildeten, wobei sich Dr. E.___ und cand. psych. F.___ „eigentlich“ sicher waren, dass diese zerebral bedingt seien. Nicht hinreichend beantwortet bleiben schliesslich Fragen nach Ausprägung, Dauer und Relevanz der namentlich in den Berichten der Psychiatrischen Klinik I.___ vom 13. Januar 2003 (vgl. Urk. 8/63/3), Dr. E.___s und cand. psych. F.___s vom 26. Januar 2004 (Urk. 8/3/6), Dr. S.___, RehaClinic K.___ vom 16. November 2004 (Urk. 8/28/3), Dr. H.___s vom 15. März und 2. Oktober 2006 (Urk. 8/32/3; Urk. 8/36/3) und der Klinik '___' L.___ vom 17./28. März 2006 (Urk. 8/33/1) beschriebenen depressiven Symptomatik seit dem Jahr 2005.
Am eingeschränkten Beweiswert des B.___-Gutachtens vom 21. Dezember 2007 vermag nichts zu ändern, dass die hinsichtlich der sich vorliegend stellenden Fragen fachfremden Ärzte des RAD (Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Dr. med. W.___, Facharzt FMG für orthopädische Chirurgie) die betreffende Expertise in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2008 als umfangreich und nachvollziehbar bezeichnen (zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts bei fehlender fachspezifischer Qualifikation vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2007, 9C_341/2007, Erw. 4.1 mit Hinweisen). Auch scheint die Beschwerdeführerin gemäss Beschwerdeschrift den Hausarzt gewechselt zu haben und sich seit längerem bei Dr. med. R.___, gemäss FMH-Index Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und für Innere Medizin (vgl. Urk. 1 S. 11), in Behandlung zu befinden, von dem weder den begutachtenden Ärzten des B.___ noch der IV-Stelle ein Bericht vorgelegen hat. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liefern die Berichte behandelnder Ärzte nützliche Hinweise für die medizinische Beurteilung und Komplettieren die Entscheidungsgrundlage. Darum gehört die Einholung solcher Auskünfte in der Regel zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts; eine andere Frage ist die der Würdigung dieser Berichte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2010, 9C_101/2010, Erw. 3.3.4). Ebenso verhält es sich mit Bezug auf das Kantonsspital '____', wo die Beschwerdeführerin offenbar eine Schmerztherapie besucht (Urk. 1 S. 11). Schliesslich fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Bericht der Klinik Q.___ vom 11. November 2008, der dem Verfügungszeitpunkt vom 28. November 2008 am nächsten liegt und auf einem beinahe einen Monat dauernden stationären Aufenthalt bzw. den dabei gemachten Beobachtungen beruht.
4.2 Ebenso wenig kann bei der gegebenen Aktenlage auf eine Arbeitsunfähigkeit in dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Umfang und insbesondere auch der behaupteten Dauer (50 % von 28. Juli 2004 bis 18. August 2005 und ab 19. August 2005 100 %) geschlossen werden. Die echtzeitlichen Arztberichte, soweit sie der Beschwerdeführerin überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit attestieren (Dr. G.___, Dr. H.___, Prof. M.___, Dr. C.___), stellen weitgehend auf deren Angaben ab, die es zu objektivieren gilt. Die Diagnose eines ADHS scheint ursprünglich aufgrund entsprechender Hinweise der Beschwerdeführerin durch ihre Hausärztin Dr. G.___ (Bericht vom 21./23. März 2004; Urk. 8/9/1) aufgegriffen worden zu sein. Ferner attestiert keiner der psychiatrischen Fachärzte der Beschwerdeführerin längerfristig eine volle Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit (vgl. insbesondere Berichte von Dr. H.___ vom 15. März 2006 [Urk. 8/32/3] und von Dr. C.___ vom 13. Mai 2008 [Urk. 8/81/4]). Die Beweiskraft der neuropsychologischen Berichte wird insoweit geschmälert, als es sich bei den untersuchenden Personen, Dres. phil. D.___ und E.___s nicht um medizinische Fachpersonen handelt beziehungsweise neuropsychologische Untersuchungsergebnisse nur insoweit bedeutsam sind, als sie sich in die anderen (interdisziplinären) Abklärungsergebnisse schlüssig einfügen (vgl. BGE 119 V 335 Erw. 2b/bb; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316; ferner etwa Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2006, I 542/05, Erw. 4.1). Der aktuellste Bericht der Reha Klinik Q.___ äussert sich nur für die Zeit des stationären Aufenthalts und die zwei folgenden Wochen, womit er die Frage der Arbeits(un)fähigkeit nur für einen kurzen Zeitraum beantwortete.
5. Enthalten die Akten keine überzeugende Einschätzung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitsfähigkeit (für den gesamten vorliegend relevanten Zeitraum ab 2005), ist die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zu anschliessendem Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29. Mai 2006 verheiratet ist und seither mit ihrem Ehemann zusammen wohnt (Urk. 8/34), was auch eine Befassung mit der Statusfrage (Anteile Erwerbstätigkeit/Haushalt; allfällige diesbezügliche Einschränkungen) erfordern dürfte.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roland Hochreutener
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).