Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00025
IV.2009.00025

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 31. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1958 geborene X.___ ist gelernte Kosmetikerin (Urk. 8/8 S. 2, Urk. 13/3 S. 4 und 8). Sie arbeitete seit dem 1. September 2006 auf Provisionsbasis mit wechselndem Arbeitspensum für die Firma Y.___ GmbH als Weinberaterin/Handelsreisende (Urk. 13/11 S. 114, S. 137, S. 141), als sie am 27. Dezember 2006 als Beifahrerin in einen Auffahrunfall verwickelt wurde (vgl. Urk. 13/11 S. 75 ff., S. 111 ff. und S. 135). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 27. Dezember 2006 eine HWS-Distorsion nach Heckkollision mit LWS/BWS-Kontusion (Urk. 13/11 S. 30). In der Folge litt die Versicherte unter anhaltenden Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, des Beckens und der Beine (Urk. 13/11 S. 13 f., Urk. 13/11 S. 96), und es wurde ihr vom Hausarzt ab 4. Januar 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 13/11 S. 120). Der zuständige Unfallversicherer, welcher Taggelder ausgerichtet und die Heilungskosten übernommen hatte, stellte seine Leistungen mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 per 31. Oktober 2007 ein, da er zum Schluss gelangt war, dass die fortbestehenden Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis standen (Urk. 13/8).
1.2     Am 14. Februar 2008 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf starke Schmerzen im Rücken, in den Lenden und in den Beinen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 13/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zog in der Folge ärztliche Berichte (Urk. 13/6, Urk. 13/15, Urk. 13/21) sowie die Unfallakten bei (Urk. 13/8, Urk. 13/11) und traf berufliche Abklärungen (Urk. 13/9, Urk. 13/13-14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/27-29) lehnte sie mit Verfügung vom 20. November 2008 die Gewährung beruflicher Massnahmen sowie einer Invalidenrente ab mit der Begründung, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 beziehungsweise 7. Januar 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der medizinische Sachverhalt weiter abzuklären und es seien ihr danach Versicherungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1/1-2; vgl. auch Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
         Mit der Replik vom 15. Juni 2009 liess die Beschwerdeführerin - nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - mehrere medizinische Berichte einreichen (Urk. 19/1-6) und beantragte, es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf berufliche Massnahmen habe, und die Sache sei an die IV-Stelle zur Durchführung geeigneter beruflicher Massnahmen zurückzuweisen; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Anordnung eines unabhängigen medizinischen Gutachtens, welches sich zur aktuellen Arbeitsfähigkeit äussere, zurückzuwiesen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 18). Unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres internen medizinischen Dienstes (RAD) vom 16. Juli 2009 zu den von der Beschwerdeführerin neu ins Recht gelegten Arztberichten (Urk. 24) hielt die IV-Stelle mit der Duplik vom 16. Juli 2009 am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 23).
         Mit Verfügung vom 25. September 2009 wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ab, da die Beschwerdeführerin ihre finanzielle Bedürftigkeit innert der hierzu angesetzten Frist nicht substantiiert und belegt hatte. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Stellungnahme des RAD vom 16. Juli 2009 zu äussern (Urk. 25), wovon sie mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 Gebrauch machte (Urk. 31). Nachdem die Beschwerdeführerin am 29. September 2009 erneut um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsvertretung) ersucht und ihr Begehren dieses Mal genügend belegt hatte (vgl. Urk. 27-29), wurde ihr mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 diese gewährt. Gleichzeitig wurde ihr Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt für die Zeit ab Einreichung des zweiten Gesuchs (Urk. 31).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1    
1.1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.1.2   Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
1.2         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.         diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.         die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe).
1.3    
1.3.1   Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3.2   Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf eine Umschulung (Urk. 18 S. 7 Ziff. 16; vgl. auch Urk. 30).
2.2     Die IV-Stelle begründet die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und die für die Prüfung des Umschulungsanspruches notwendigen Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben seien (Urk. 2, Urk. 11, Urk. 23).
2.3     Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. Seit dem Unfall vom 27. Dezember 2006 leide sie unter starken Schmerzen, welche durch eine Verschiebung der Wirbelgelenke im Segment L5/S1 verursacht würden. Daraus resultiere eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den bisher ausgeübten, körperlich anstrengenden Tätigkeiten im Gastgewerbe, im Verkauf und in der Raumpflege. Deshalb sei eine Umschulung zu prüfen. Die von der IV-Stelle angenommene uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten widerspreche der medizinischen Aktenlage, zumal sich die IV-Stelle bei Erlass der angefochtenen Verfügung auf veraltete Arztberichte aus dem Jahr 2007 gestützt habe. Auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom 16. Juli 2009 könne nicht abgestellt werden, da Dr. A.___ kein ausgewiesener Wirbelsäulenspezialist sei, er ihre Beschwerden verharmlost und nicht berücksichtigt habe, dass eine Person stärkere Beschwerden haben könne als eine andere, selbst wenn beide dieselben Befunde auf ihren Röntgenbildern aufweisen würden. Eventualiter sei die IV-Stelle zumindest zu verpflichten, eine eingehende medizinische Begutachtung durch einen Facharzt für Wirbelsäulenerkrankungen anzuordnen (Urk. 1/1-2, Urk. 15, Urk. 22, Urk. 31).

3.
3.1     Nach dem Unfall klagte die Beschwerdeführerin über wenig Schmerzen im Nacken und über der Lendenwirbelsäule. Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ fertigten am Unfalltag Röntgenbilder der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule an, welche regelrechte Stellungsverhältnisse und keine ossären Läsionen aufzeigten. Ihre Diagnose lautete auf HWS-Distorsion nach Heckkollision mit LWS/BWS-Kontusion (Urk. 13/21 S. 7). Auf dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma gaben sie an, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 13/21 S. 9).
         In der Folge persistierten trotz Behandlung mit Analgetika und Physiotherapie Schmerzen im Nacken-, Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich mit pseudoradikulären Ausstrahlungen in die Beine. Zusätzlich entwickelten sich 3-4 Tage nach dem Unfall zunehmende Schmerzen beidseits im Hüftbereich (Urk. 13/11 S. 14, 25 und 29). Vom behandelnden Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, wurde der Beschwerdeführerin deshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 13/11 S. 120, Urk. 13/11 S. 22). Am 4. Januar 2007 angefertigte CT-Bilder der Brustwirbelsäule zeigten eine physiologische leichte Imprimierung Th12, jedoch keine pathologischen Befunde (Urk. 13/11 S. 25). Auch CT-Bilder der Lendenwirbelsäule vom 6. Juni 2007 ergaben - mit Ausnahme einer leichtgradigen Degeneration der Facettengelenke L4/L5 sowie L5/S1 - keine sichtbare Pathologie (Urk. 13/11 S. 12).
         Am 20. Juni 2007 erfolgte bei med. pract. C.___, Fachärztin für Neurologie, eine neurologische Untersuchung, welche keine auffälligen Befunde ergab (Urk. 13/11 S. 14 f.). Aufgrund einer nächtlichen Wadenschwellung links erfolgte bei Dr. med. D.___, Facharzt für Angiologie und Innere Medizin, am 25. Juli 2007 eine phlebologische Untersuchung. Diese ergab ebenfalls einen unauffälligen Befund (Urk. 13/11 S. 16 f.; vgl. auch Urk. 13/11 S. 18). Am 13. August berichtete Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, zu welchem sich die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2007 aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit dem bisher behandelnden Dr. B.___ bezüglich der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit neu in Behandlung begeben hatte (vgl. Urk. 13/11 S. 70), dass die Schwellungen in der Wade zwischenzeitlich nicht mehr aufgetreten seien. Als Ursache sei eine vegetativ autonome Dysregulation denkbar. Die übrigen Beschwerden bestünden unverändert. Der prolongierte Verlauf könne allein somatisch sicherlich nicht erklärt werden (Urk. 13/11 S. 13).
         Der beratende Arzt des Unfallversicherers, Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 11. September 2007. Dabei berichtete die Beschwerdeführerin über unveränderte Schmerzen im Beckengürtel und Lumbosakralbereich, zeitweise verbunden mit Schwellungsgefühlen an den Beinen sowie im Gesicht, Missempfindungen im linken Bein sowie lumbalen Rückenschmerzen beim Gehen, Stehen, Sitzen und Gewichte tragen. Dr. F.___ fand geringe Befunde im Sinne einer leichten Ligamentose bei fehlendem Muskelhartspann, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. September 2007 eine nicht näher spezifizierbare lumbovertebrale Beschwerdesymptomatik. Weiter wies er darauf hin, dass eine Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden bestehe, dass er die Beschwerden aus rheumatologischer Sicht nicht erklären könne und dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund unsicherer beruflicher Zukunftsaussichten eine psychosoziale Belastungssituation bestehe (Urk. 13/6 S. 7 ff.). Am 17. September 2007 wurden im Auftrag von Dr. F.___ MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule angefertigt. In ihrer Beurteilung hielten die Radiologen fest, möglicherweise bestehe eine Übergangsanomalie mit Neoarthrosbildung L5/S1 rechts. Allerdings seien keine eigentlichen pathologischen Veränderungen abgrenzbar (Urk. 13/11 S. 4). In Würdigung der neuen MRI-Bilder kam Dr. F.___ in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 2. November 2007 zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden aus somatischer Sicht nicht erklärbar seien (Urk. 13/11 S. 2 f.).
         Eine neurologische Untersuchung vom 11. November 2008 bei Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, ergab die Diagnose eines chronifizierten Panvertebralsyndroms mit einer zervikalen, lumbovertebralen und -spondylogenen Schmerzsymptomatik und einer muskulären Dysbalance im Trapezius-Bereich links. Ein relevantes neurologisches Defizit liess sich nicht objektivieren. Es sei vom Bestehen einer Schmerzzentralisation mit einer konsekutiven Schmerzausweitung auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin bestünden schwierige soziale Begleitumstände (Urk. 8/8).
         MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule seitlich in Inklination/Reklination vom 8. Juni 2009 ergaben eine minimale Anterolisthese L5 über S1 bei im Übrigen unauffälligen Befunden (Urk. 19/5-6). Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 17. März 2009 behandelte, hielt in seinem Bericht vom 11. Juni 2009 fest, dass die MRI-Bilder der Beschwerdeführerin ausserordentlich unauffällige Befunde zeigten. Die Arbeitsfähigkeit sei schwierig zu beurteilen, es bleibe bei Fällen wie dem vorliegenden nichts anderes übrig, als in erster Linie auf die Angaben der Patientin abzustellen. Im angestammten Beruf als gelernte Serviceangestellte sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig, eine leidensangepasste Tätigkeit sei dagegen uneingeschränkt zumutbar (Urk. 19/2; vgl. auch Urk. 19/1). Dr. med. I.___, welche die Beschwerdeführerin seit dem 16. Februar 2009 hausärztlich betreute, führte in ihrem Bericht vom 12. Juni 2009 aus, die geschilderten Beschwerden seien glaubwürdig. Momentan könne die Beschwerdeführerin zu 40 % als Raumpflegerin arbeiten, wobei diesbezüglich keine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Zumutbar seien nur noch leichte Arbeiten ohne Belastung der Wirbelsäule, weshalb eine Umschulung sinnvoll wäre (Urk. 19/3; vgl. auch Urk. 19/4).
3.2     In Würdigung der vorliegenden medizinischen Berichte kam der Chirurg Dr. A.___ vom RAD zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine objektivierbaren Beschwerden bestünden. Die auf den MRI-Bildern vom 8. Juni 2009 sichtbar gewordene minimal verschobene Stellung von L5 über S1 entspreche einer Spondylolisthese nach Meyerding I und habe keinen Krankheitswert. Solche minimalen Verschiebungen träten häufig im Teenageralter auf und würden sich definitionsgemäss bis zum 18. Lebensjahr verfestigen. Die Stabilität der Situation werde durch die MRI-Funktionsaufnahmen vom 8. Juni 2009 belegt. Die von Dr. K.___ und Dr. I.___ bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit basiere allein auf den von der Beschwerdeführerin angegebenen subjektiven Beschwerden, weshalb darauf mangels Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden könne (Urk. 24).
3.3     Die Würdigung der zuvor wiedergegebenen medizinischen Akten durch den RAD-Arzt Dr. A.___ ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nachvollziehbar und schlüssig. Keiner der beurteilenden Ärzte konnte die geklagten Beschwerden auf die auf den diversen CT- und MRI-Bildern sichtbar gewordenen Befunde zurückführen. Im Gegenteil hielten die Ärzte (und zwar auch die behandelnden Ärzte Dr. K.___ und Dr. I.___ [Urk. 19/2-3], von welchen die neusten medizinischen Berichte stammen) fest, es bestünden keine wesentlichen pathologischen Befunde im Bereich der Wirbelsäule. Hinsichtlich der sichtbar gewordenen minimalen Verschiebung des 5. Lendenwirbels nach vorne hat Dr. A.___ überzeugend dargetan, dass es sich hierbei um einen stabilen, seit langem bestehenden Befund ohne Krankheitswert handelt. Da für die geklagten Beschwerden und Einschränkungen auch durch eine fachärztlich-rheumatologische Untersuchung bei Dr. F.___, neurologische Abklärungen bei den Dres. C.___ und G.___ sowie eine phlebologische Untersuchung bei Dr. D.___ (Urk. 13/15 S. 1) keine somatische Ursache erkannt werden konnte, ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin kein somatischer Gesundheitsschaden besteht.
         Sowohl der frühere Hausarzt Dr. E.___ als auch Dr. F.___ äusserten die Vermutung, dass möglicherweise eine psychische beziehungsweise psychosomatische Problematik für die geklagten Beschwerden verantwortlich sein könnte (Urk. 13/11 S. 2 und 13). Der Neurologe Dr. J.___ äusserte den Verdacht auf eine Schmerzzentralisation und Schmerzausweitung (Urk. 8/8). Weitere fachärztlich-psychiatrische Abklärungen in diese Richtung können indes aus mehreren Gründen unterbleiben. Zunächst fehlen in den Akten Hinweise auf eine relevante psychische Problematik. Mit Ausnahme der mangelnden somatischen Erklärbarkeit der subjektiven Schmerzen wurde von den Ärzten nie auf psychische Auffälligkeiten, etwa im Sinne depressiver Symptome, hingewiesen. Vielmehr wies Dr. F.___ in seinem Bericht vom 19. September 2007 darauf hin, die Beschwerdeführerin habe psychisch ausgeglichen gewirkt (Urk. 13/6 S. 10). Auch die Beschwerdeführerin selbst gab an, keine Neigung zu psychischen Beschwerden zu haben (Urk. 13/11 S. 70). Sodann wird aus den Akten ersichtlich, dass sie im massgebenden Beurteilungszeitraum unter diversen psychosozialen Belastungsfaktoren litt (Kündigung der angestammten Arbeitsstelle im März/April 2007; schlechter Versicherungsschutz im Falle einer Arbeitsunfähigkeit; Demütigung durch die finanzielle Unterstützung durch das Sozialamt; Trennung vom Lebenspartner [Urk. 8/8], Probleme, die geplante Umschulung zu finanzieren [vgl. Urk. 13/11 S. 53]), welche für sich allein keine Invalidität zu begründen vermögen (vorstehend Erw. 1.1.2).
         Es ist sodann zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem 2. August 2007 wieder im Rahmen eines 50-100%igen Beschäftigungspensums erwerbstätig war (Urk. 8/8, Urk. 13/11 S. 38 und 54, Urk. 13/18, Urk. 18 S. 7) und daneben eine Ausbildung zur Fusspflegerin begonnen hatte (Urk. 8/8, Urk. 13/1 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 30), und dass sie in der Duplik selber geltend macht, in einer behinderungsangepassten, leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig zu sein (Urk. 18 S. 6). Die Beschwerdeführerin scheint durch ihre subjektiven Schmerzen somit nicht in wesentlichem Ausmass eingeschränkt zu sein. Zusätzlich ist zu beachten, dass es sich bei der ursprünglich gelernten Tätigkeit als Visagistin/Kosmetikerin (vgl. Urk. 13/3, Urk. 13/1 S. 8 f.) nicht um eine körperlich besonders belastende Arbeit handelt. Aufgrund dieser Überlegungen kann auch das Bestehen eines relevanten psychischen Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen werden.
         Unter diesen Umständen ist die Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen durch die IV-Stelle rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1         Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 31) werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
4.2     Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, wird nach Einsicht in die Kostennote vom 1. März 2010 (Urk. 34) für seine Bemühungen ab dem 29. September 2009 (vgl. Urk. 27 S. 2, Urk. 31 S. 3) mit Fr. 630.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 630.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).