Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 26. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Reeb
Studer Rechtsanwalt
Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, absolvierte nach der Realschule eine Lehre als Koch (Fähigkeitsausweis 1990 [Urk. 8/2/15]). In der Folge war er während sieben Jahren in diesem Beruf tätig, von 1991 bis 1997 im Alters- und Krankenheim G.___ (Urk. 8/2/12). Von Oktober 1997 bis Dezember 2000 arbeitete er bei den H.___-Versicherungen (Urk. 8/2/8), wobei er sich dort zum Kundenberater ausbilden liess (Grundausbildung Kundenberater Privatpersonen mit Befähigung zur Gesamtberatung [Urk. 8/2/10]). Danach war er von Januar bis Juli 2001 bei der I.___ als Wein- und Verkaufsberater (Urk. 8/2/7) und vom 15. Oktober 2001 bis 30. September 2004 bei der J.___ als Versicherungsberater tätig (Urk. 8/7). Seit dem 5. Februar 2005 arbeitete er bei der K.___ AG als Finanzberater (Urk. 8/12). Dort absolvierte er eine interne Schulung zum Finanzplaner (Urk. 8/8). Am 1. Juni 2005 zog er sich bei einer Auffahrkollision ein craniocervicales Beschleunigungstrauma zu (Urk. 8/13/198). Seither war er zunächst zu 100 % und in der Folge zu 75 % krankgeschrieben (Urk. 8/12/11). Ab November 2006 führte die L.___ AG im Auftrag des Haftpflichtversicherers (M.___) ein externes Case-Management durch (Urk. 8/13/163 ff.). Am 20. Februar 2007 meldete sich der Versicherte wegen eines Halswirbelsäulentraumas, Rückenblockaden, Konzentrationsschwäche sowie Nacken-, Rücken- und Kopfschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung sowie Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 8/3). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 8/6), erkundigte sich bei der I.___ und der K.___ AG nach den Arbeitsverhältnissen (Urk. 8/7 und Urk. 8/12), holte den Bericht des Hausarztes, Y.___, FMH Rheumatologie und Rehabilitation, vom 12. April 2007 ein (Urk. 8/11) und zog die Akten des Unfallversicherers (N.___) bei (Urk. 8/13). Nach Rücksprachen mit dem RAD (Urk. 8/14/2-3) stellte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen aus ärztlicher Sicht kein Gesundheitsschaden bestehe, mit Vorbescheid vom 14. August 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/16). Dagegen erhob der Versicherte durch Rechtsanwalt Bernhard Reeb mit Eingabe vom 17. September 2007 Einwand und beantragte, sein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sei zu bejahen, es sei eine Berufsberatung und danach eine Umschulung durchzuführen (Urk. 8/21). Nach Beizug einer Stellungnahme des RAD (Urk. 8/40/2-3) gab die IV-Stelle beim Institut O.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 10. November 2008 erstattet wurde (Urk. 8/39). Nach nochmaliger Anfrage beim RAD (Urk. 8/40/3-4) wies sie unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren erneuten Abklärungen kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, mit Verfügung vom 26. November 2008 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 8/41 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Reeb, mit Eingabe vom 13. Januar 2009 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 26. November 2008 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und Prüfung beruflicher Massnahme zurückzuweisen (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2009 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde mit Verfügung vom 25. März 2009 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (Urk. 9). Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 6. Mai 2009 ein (Urk. 10). Am 18. Mai 2009 erklärte die Beschwerdegegnerin den Verzicht auf eine Duplik (Urk. 13), wovon der Beschwerdeführer am 20. Mai 2009 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer machte in einem ersten Punkt geltend, die Beschwerdegegnerin hätte ihm vor Erlass der Verfügung vom 26. November 2008 das Gutachten des Institutes O.___ vom 10. November 2008 zur Stellungnahme zustellen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 Seite 4).
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
1.3 Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens hätte Gelegenheit geben müssen, sich zum Gutachten des Institutes O.___ vom 10. November 2008 zu äussern. Dies wurde denn von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2009 auch ausdrücklich anerkannt (Urk. 7). Der Beschwerdeführer hatte indessen Gelegenheit, sich sowohl in seiner Beschwerdeschrift vom 13. Januar 2009 (Urk. 1) als auch in der Replik vom 6. Mai 2009 (Urk. 10) zum Gutachten des Institutes O.___ zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb als geheilt betrachtet werden. Davon geht replicando auch der Beschwerdeführer aus (Urk. 10 Seite 2).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.6 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere Massnahmen beruflicher Art, hat.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, gemäss dem polydisziplinären Gutachten des Institutes O.___ vom 10. November 2008 hätten beim Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall vom 1. Juni 2005 weder aus allgemeinmedizinischer, neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der erhobenen Befunde weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung. Es sei nach wie vor kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 2).
3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, im Gutachten des Institutes O.___ vom 10. November 2008 fänden sich - unter Verweis auf das Assessment an der P.___ vom 29. Mai 2007 - Hinweise auf neuropsychologische Defizite. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes hätte deshalb auch noch eine (aktuelle) neuropsychologische Begutachtung stattfinden müssen. Obwohl das Gutachten auf diese "Inkonsistenzen" hinweise, komme es danach ohne weitere Begründung zum Schluss, es lägen keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Ausserdem habe sich das Gutachten des Institutes O.___ überhaupt nicht mit dem Bericht der Vereinigung Q.___ vom 5. Mai 2008 auseinandergesetzt (Urk. 1 Seiten 4 und 5).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2005 bei einem Auffahrunfall ein craniocervicales Beschleunigungstrauma erlitt (Urk. 8/13/198). Danach traten Nackenschmerzen, eine Einschränkung der Kopfbeweglichkeit, vom Nacken heraufziehende Kopfschmerzen, eine ausgeprägte Konzentrationsschwäche, Ein- und Durchschlafstörungen sowie eine rasche Ermüdbarkeit der Augen auf (Urk. 8/13/115). Die am 22. Juni 2005 im Kantonsspital R.___ durchgeführte Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule funktionell ergab eine normale Inklination und Reklination, normale Höhe der abgebildeten Wirbelkörper, ein normales Alignement der spinolaminären Linie sowie eine normale Weite des retropharangyalen und retrotrachealen Raumes (Urk. 8/13/159). Auf Veranlassung seines damaligen Hausarztes, Z.___, FMH Allgemeine Medizin, fand am 26. Juli 2005 eine neurologische Abklärung bei A.___, FMH Neurologie, statt (Urk. 8/13/146-148). Vom 5. bis 31. Dezember 2005 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Klinik T.___ auf (Urk. 8/13/112-116). Im Dezember 2006 wurde die hausärztliche Betreuung von Y.___ übernommen (Urk. 8/18/9). Am 8. Januar 2007 wurde im Regionalen MR-Zentrum in U.___ eine Nativ-Kernspintomographie der Halswirbelsäule durchgeführt. Diese zeigte (Urk. 8/13/44): "Leichte Steilstellung der oberen HWS-Segmente. Regelrechte Darstellung von Clivus bis C3. C3/C4: Leichte Protrusio des Bandscheibenapparates und rechts etwas deutlicher als links beginnende Retrospondylophytenbildung recessal, so dass es zu einer leichten recesso-foraminalen Einengung kommt. Eine höhergradige Nervenwurzelkompression ist nicht zu erkennen. C4/C5: Unauffällig. C5/C6: Leicht höhengeminderter Bandscheibenapparat ohne recessale oder foraminale Enge. C6/C7 bis Th5/Th6: Unauffällig." Auf Veranlassung des Unfallversicherers (Urk. 8/13/27) wurde am 29. Mai 2007 in der P.___ ein stationäres HWS-Assessment durchgeführt. In dessen Rahmen fand am 10. Juli 2007 ein psychosomatisches Konsilium statt (Urk. 8/18). Sodann unterzog sich der Beschwerdeführer - ebenfalls auf Veranlassung des Unfallversicherers - vom 31. März bis 24. April 2008 einem Rehabilitation Case Management am Institut für Berufsfindung der Vereinigung Q.___ (Schlussbericht vom 5. Mai 2008 [Urk. 8/36]).
4.2
4.2.1 A.___ diagnostizierte in ihrem Bericht an Z.___ vom 5. August 2005 eine Cervicocephalgie mit Licht- und Geräuschüberempfindlichkeit sowie leichte Hirnleistungsstörungen posttraumatisch bei Status nach Auffahrkollision mit HWS-Distorsionsverletzung am 1. Juni 2005 (Urk. 8/13/146). Zusammenfassend führte sie aus, dass sich klinisch-neurologisch bis auf eine noch vorhandene schmerzhafte Bewegungseinschränkung in der Halswirbelsäule ein unauffälliger Befund finde. Die vom Beschwerdeführer angegebene Beschwerdesymptomatik werde adäquat geschildert und sei typisch für einen solchen Unfallmechanismus (Urk. 8/13/147). Ideal wäre, wenn er beruflich zunächst 50 % arbeiten könnte und ausserdem seine Schule weitermache (Urk. 8/13/148).
4.2.2 Die Ärzte der Klinik T.___ erhoben in ihrem Bericht an Z.___ vom 9. Januar 2006 einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am 1. Juni 2005 bei cervicozephalem und zervicovertebralem Syndrom mit segmentalen Dysfunktionen der oberen Halswirbelsäule und der oberen Brustwirbelsäule sowie multiplen Triggerpunkten (M. trapezius, M. levator, M. rhomboideii, M. scalenus, rechts mehr als links) und anamnestischen Störungen (Urk. 8/13/112). Die Ziele der stationären Rehabilitation hätten erreicht werden können. Aufgrund der durchgeführten Therapien habe der Kopfschmerz fast vollständig zum Abklingen gebracht und eine Besserung im Bereich der Brustwirbelsäule um ca. 50 % erreicht werden können. Die Beweglichkeit der Hals- und Brustwirbelsäule sei bei Austritt vollkommen frei und in keine Richtung eingeschränkt gewesen. Nach wie vor habe der Beschwerdeführer über leichte Konzentrationsschwierigkeiten sowie Beginn der Kopfschmerzen nach zwei- bis dreistündigem Lernen berichtet. Aus diesem Grund sei die Arbeitsfähigkeit auch zunächst nur für die Beratertätigkeit und nicht für die Schule attestiert worden (Urk. 8/13/113). Für Beratungstätigkeiten sei er bis 19. Februar 2006 zu 50 % arbeitsfähig. Danach sei er durch seinen Hausarzt neu zu beurteilen (Urk. 8/13/114).
4.2.3 Y.___ erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 12. April 2007 ein indirektes HWS-Beschleunigungstrauma mit cervicalen Schmerzen, möglicherweise ventriert auf die Intervertebralgelenke C2/3 oder C3/4 rechts bei Hyperkyphose partialfixierter Brustwirbelsäule (Urk. 8/11/7). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig (Urk. 8/11/8). In der bisherigen Tätigkeit als Finanzberater bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1. Juni 2005 (Unfalldatum, aktuell formal 20 % [Urk. 8/11/7]). Ein idealer neuer Arbeitsbereich wäre der Bankbereich, da dieser weniger belastend sei. Das Pensum sei noch nicht klar, es könnte zwischen 50 % und 100 % liegen (Urk. 7/11/8).
4.2.4 B.___, FMH Chirurgie, von der P.___ führte in seinem Bericht an den Unfallversicherer vom 8. August 2007 betreffend das stationäre HWS-Assessment vom 29. Mai 2007 als Diagnose einen Status nach HWS-Distorsion QTF II bei/mit zerviko-zephalem, zerviko-vertebralem und zerviko-brachialem myofaszialem Schmerzsyndrom rechts mehr als links, subjektiv persistierenden neuropsychologischen Störungen, objektiver Verlangsamung sowie erhöhter Ermüdungstendenz und ohne Anhaltspunkte für eine psychiatrische Störung mit Krankheitswert an (Urk. 8/18/2). Bei der durchgeführten Untersuchung seien die klinisch erhebbaren und objektivierbaren Befunde gering gewesen. Eine erneute röntgenologische Untersuchung habe die bereits bekannten Befunde bestätigt. Es seien keine neuen Befunde aufgetaucht. Neurologisch komme er ebenso zu einem normalen Neurostatus, sowohl was die zentral nervösen als auch die peripheren Funktionen anbelange. Einen ganz wichtigen Punkt stellten sowohl für den Beschwerdeführer als auch für ihn - B.___ - die geklagten neuropsychologischen Funktionsstörungen dar. Sie hätten sich wohl in letzter Zeit gebessert. Sie hätten eine neuropsychologische Untersuchung durchführen lassen, welche einige Inkonsistenzen aufgewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit das vorbestehende Leistungsniveau erreicht, auch wenn ganz eindeutig eine gewisse Verlangsamung und eine erhöhte Ermüdungstendenz festzustellen gewesen seien. Diese Symptomatik dürfte am ehesten auf die chronischen Schmerzen zurückzuführen sein. Anhaltspunkte für hirnorganische Verletzungen hätten nicht bestanden. Die neuropsychologischen Untersucher seien aufgrund ihrer Testung der Meinung, dass eine 2 x 2-stündige Arbeit im Büro zumutbar sei. Ideal für den Beschwerdeführer wären geregelte Bürotätigkeiten mit einer gewissen Wechselbelastung. Die zeitliche Einschränkung auf 2 x 2 Stunden mit einer grossen Mittagspause sei als Einstieg zu denken (Urk. 8/18/4). Es sollte ein sanfter Einstieg erfolgen. Die Steigerung sollte stufenweise im Bereich von 10 % und im Bereich von mindestens monatlichen, vielleicht sogar zweimonatlichen Abständen erfolgen (Urk. 8/18/5).
4.2.5 V.___ und W.___ vom Institut für Berufsfindung der Vereinigung Q.___ hielten in ihrem Bericht an den Unfallversicherer vom 5. Mai 2008 fest, der Beschwerdeführer bringe ein gutes Rehabilitationspotential mit. Alter, Vitalität und die bestehende Leistungsfähigkeit von knapp 60 % - der Beschwerdeführer unternahm im damaligen Zeitpunkt einen Arbeitsversuch bei der J.___ in U.___ (Büro- und Schalterdienst) mit einer Belastung von 50 % bis 60 % (Urk. 8/36/2) - sprächen für ihn. Ebenso spreche er auch auf regenerative Interventionen im Sinne von gezielten Entspannungstechniken an. Sein einziges Handicap seien die Spannungs- und Schmerzzustände, welche sich bei konzentriertem Arbeiten im Bereich Schulter/Nacken/Kopf manifestierten und dann zum Abbruch der Leistung führten. Unter idealen Arbeitsbedingungen und einem konsequenten Stressmanagement sollte heute eine 70%ige Arbeitsleistung möglich sein (Urk. 8/36/4). Es lohne sich, eine vollständige berufliche Reintegration anzustreben (Urk. 8/36/5).
4.2.6 Die Gutachter des Institutes O.___ erhoben in ihrem - im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten - Gutachten vom 10. November 2008 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie (1) ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit begleitenden Konzentrationsstörungen (ICD-10 M53.0), (2) einen Status nach HWS-Distorsion infolge eines Verkehrsunfalls am 1. Juni 2005 (ICD-10 S13.4), (3) eine Adipositas (BMI 31 Kilogramm pro Quadratmeter [ICD-10 E66.0]) und (4) einen isoliert erhöhten GPT-Wert (ICD-10 R74.0 [Differentialdiagnose: bei möglicher Lebersteatose/medikamentös induziert]) an. Weder aus neurologischer, aus psychiatrischer noch aus allgemeininternistischer Sicht könnten aufgrund der objektivierbaren Befunde Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten festgestellt werden. Aus polydisziplinärer Sicht seien dem Beschwerdeführer die angestammten beruflichen Tätigkeiten als Verkaufsberater im Aussendienst oder als Versicherungsagent ohne Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar. Bei ihm bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in jeglichen leichten bis mindestens mittelschweren Tätigkeiten. Ihre Einschätzung beziehe sich auf die objektivierbaren Befunde anlässlich ihrer Untersuchung. Aufgrund der vorliegenden Akten könne eine zeitlich begrenzte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach dem Autounfall vom 1. Juni 2005 von einigen Wochen, nicht jedoch eine lange andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden (Urk. 8/39/14-15).
4.3
4.3.1 Das Gutachten des Institutes O.___ vom 10. November 2008 basiert auf umfassenden Untersuchungen (internistisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie seinem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten des Institutes O.___ vom 10. November 2008 kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 2.6).
4.3.2 Der im Gesamtgutachten vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen zum einen die Feststellungen von C.___, FMH Neurologie, im neurologischen Teilgutachten vom 23. September 2008 (Urk. 8/39/10-13) zugrunde. Er führte darin aus, weder aufgrund zeitnaher Berichte noch aufgrund der aktuellen Angaben ergäben sich Hinweise darauf, dass es beim Unfall vom 1. Juni 2005 zu einer milden traumatischen Hirnverletzung gekommen wäre. Das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung (Bewusstlosigkeit, Amnesie oder Benommenheit) werde verneint. Die vom Beschwerdeführer heute angeführten Konzentrationsstörungen seien deutlich abhängig vom jeweiligen Schmerzniveau, so dass es sich hier sehr wahrscheinlich um ein sekundäres Phänomen im Rahmen der chronischen Schmerzproblematik handle. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung zeige der Beschwerdeführer eine weitgehend normale Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Es bestehe lediglich ein leichtes tendomyopathisches rechtsbetontes Zervikalsyndrom. Der übrige neurologische Status sei unauffällig. Es fänden sich keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik. Ebenfalls fehlten Hinweise auf eine Störung der langen Bahnen (Urk. 8/39/12). Strukturell bildgebend hätten im MRI der Halswirbelsäule vom 8. November 2007 leichte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule festgestellt werden können. Die konventionellen Bilder der HWS Inklination und Reklination (22. Juni 2005) hätten bereits einen normalen Bewegungsumfang ergeben. Somit könnten strukturell bildgebend keine signifikanten Veränderungen festgestellt werden, welche auf den Unfall vom 1. Juni 2005 zurückzuführen wären. Am 29. Mai 2007 sei ein ausführliches HWS-Assessment an der P.___ erfolgt. Es hätten keine objektivierbaren Befunde festgestellt werden können, welche die Beschwerden des Beschwerdeführers erklären würden. Dessen damalige Erwerbstätigkeit von lediglich 25 % sei für den Leiter der Untersuchung, B.___, ebenfalls schwierig zu erklären gewesen. Es sei damals auch ein neuropsychologisches Konsilium durchgeführt worden, wobei einige Inkonsistenzen aufgefallen seien. Es seien jedoch eine Ermüdungstendenz sowie eine gewisse Verlangsamung beim Beschwerdeführer beobachtet worden. Obwohl festgestellt worden sei, dass er das vorbestehende kognitive Leistungsniveau mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erreicht habe, sei eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 2 x 2 Stunden als zumutbar angesehen worden, was seines Erachtens schwierig nachvollziehbar sei. Aus neurologischer Sicht bestehe in der angestammten beruflichen Tätigkeit als Versicherungsagent bzw. als Verkaufsberater heute keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 9/39/13).
Die von C.___ vorgenommene Einschätzung steht mit den von ihm angeführten objektiven Befunden (Urk. 8/39/11-12) sowie den von D.___ vom Institut O.___ anlässlich der internistischen/allgemeinmedizinischen Untersuchung gemachten Feststellungen (Urk. 8/39/6-8) in Einklang. Wie C.___ zu Recht bemerkte, hatte auch B.___ von der P.___ im genannten Bericht vom 8. August 2007 (Urk. 8/18/4) einen normalen Neurostatus erhoben. Sodann war auch er zum Schluss gekommen, dass keine Anhaltspunkte für hirnorganische Verletzungen vorlägen, und führte die anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung in der P.___ festgestellte gewisse Verlangsamung und erhöhte Ermüdbarkeit ebenfalls auf die chronischen Schmerzen zurück.
C.___ kann sodann ohne Weiteres darin beigepflichtet werden, dass die anlässlich des neuropsychologischen Konsiliums in der P.___ vom 6. Juni 2007 vorgenommene Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer - lediglich - 2 x 2 Stunden pro Tag arbeitsfähig sei (Urk. 8/18/14), nicht überzeugt. In diesem Zusammenhang ist vorab zu bemerken, dass Ergebnisse (neuro-)psychologischer Tests keineswegs als objektiver Störungsnachweis aufgefasst werden können. Dies deshalb, weil die untersuchten Personen sich nicht unter allen Bedingungen entsprechend ihren tatsächlichen Leistungsvoraussetzungen verhalten. (Neuro-)psychologische Leistungstests sind vielmehr Verfahren, welche in besonderer Weise von der Kooperationsbereitschaft der untersuchten Personen abhängen. Wo diese fehlt, sind die Testergebnisse in der Regel nicht brauchbar. Einzelne Testergebnisse können unter diesen Bedingungen zwar als Indikation für die Mindestleistung der untersuchten Person herangezogen werden, nicht jedoch im Sinne einer Vermessung der oberen Leistungsgrenzen (vgl. Thomas Merten, Neue Aspekte in der Beurteilung psychoreaktiver und neuropsychologischer Störungen als Leistungsgrund - Nicht-authentische Beschwerden: vorgetäuschte neuropsychologische Störungen in: Der medizinische Sachverständige 2/2006 Seiten 59 und 60). Zur Untersuchung der Frage, ob bei der untersuchten Person eine unzureichende Testmotivation vorliegt, die das erhaltene neuropsychologische Leistungsprofil ungültig macht, werden Symptomvalidierungstests (SVT) durchgeführt. Ihr Einsatz hat sich heute so weit durchgesetzt, dass eine neuropsychologische Begutachtung ohne Motivationsmessung als nicht mehr akzeptabel angesehen wird (vgl. P. Green, R. Gervais, Th. Merten, Das Memory Complaints Inventory (MCI): Gedächtnisstörungen, Beschwerdeschilderung und Leistungsmotivation in: Neurologie und Rehabilitation 3-2005, Seite 140).
Weder aus dem Bericht von B.___ von der P.___ vom 8. August 2007 (Urk. 8/18/2-5) noch aus dem Anhang dazu (Urk. 8/18/6-17) geht hervor, aufgrund welcher Verfahren die dortigen Neuropsychologen davon ausgingen, es lägen beim Beschwerdeführer "eindeutig" eine Ermüdungstendenz sowie eine gewisse Verlangsamung vor. Auf die betreffende Feststellung resp. die damit begründete Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer - lediglich - zwei mal zwei Stunden am Tag arbeiten könne, kann deshalb nicht abgestellt werden.
Dass die Gutachter des Institutes O.___ keine neuerliche neuropsychologische Untersuchung durchgeführt haben, ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht zu beanstanden. Wie erwähnt, fanden sie - in Übereinstimmung mit den Neuropsychologen sowie dem Neurologen der P.___ - keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Verletzung. Ausserdem hatten die Neuropsychologen in den von ihnen durchgeführten Tests Inkonsistenzen festgestellt. Unter diesen Umständen ist aber nicht anzunehmen, dass sich die geklagte Ermüdungstendenz sowie Verlangsamung aufgrund einer erneuten, den genannten Kriterien genügende neuropsychologische Begutachtung hätten objektivieren lassen resp. objektivieren lassen würden.
Die Feststellungen im Bericht des Institutes für Berufsfindung der Vereinigung Q.___ vom 5. Mai 2008 ändern daran nichts. Wohl wurde darin festgehalten, dass die Belastbarkeit und Merkfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt seien (Urk. 8/36/2). Diese Beurteilung wurde indessen nicht von einer Neuropsychologin resp. einem Neuropsychologen vorgenommen, weshalb daraus nicht auf das Vorliegen neuropsychologischer Defizite des Beschwerdeführers geschlossen werden kann.
4.3.3 Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, so kam E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom Institut O.___ - in Übereinstimmung mit F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der P.___ in seinem Bericht vom 17. Juli 2007 betreffend das psychosomatische Konsilium vom 10. Juli 2007 (Urk. 8/18/16-19) - im psychiatrischen Teilgutachten vom 24. September 2008 (Urk. 8/39/8-10) zum Schluss, dass keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne (Urk. 8/39/9). Diese - im Rahmen des Gesamtgutachtens übernommene - Beurteilung erscheint angesichts der Tatsache, dass E.____ - wie bereits F.___ von der P.___ (Urk. 8/18/16-17) - einen unauffälligen Psychostatus erhoben hat (Urk. 8/39/9), überzeugend. Aufgrund dieser Befunde besteht in der Tat kein Grund zur Annahme eines psychischen Leidens mit Krankheitswert (vgl. Erwägung 2.1). Der Beschwerdeführer macht denn auch selbst nicht geltend, er sei aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
4.3.4 Es ergibt sich somit, dass die im Gesamtgutachten des Institutes O.___ vom 10. November 2008 vorgenommene Einschätzung, wonach weder aus internistischer und neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gestellt werden können, überzeugend erscheint. Gleiches gilt für die darin enthaltene Feststellung, wonach aufgrund der vorliegenden Akten wohl eine zeitlich begrenzte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach dem Autounfall vom 1. Juni 2005 von einigen Wochen, nicht jedoch eine lange andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden kann (Urk. 8/39/15).
4.3.5 Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte enthalten keine Feststellungen, welche die gutachterliche Beurteilung zu widerlegen vermöchten.
A.___ erhob anlässlich der von ihr am 26. Juli 2005 durchgeführten neurologischen Untersuchung bis auf eine noch vorhandene schmerzhafte Bewegungseinschränkung - ebenfalls - einen unauffälligen neurologischen Befund (Urk. 8/13/147), gleichsam auch die Ärzte der Klinik T.___ anlässlich des dortigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Dezember 2005 (8/13/116). Diese wiesen ausserdem in ihrem Bericht an Z.___ vom 9. Januar 2006 ausdrücklich darauf hin, dass die Hals- und Brustwirbelsäulen-Beweglichkeit bei Austritt vollkommen frei und in keine Richtung - mehr - eingeschränkt gewesen sei (Urk. 8/13/113). A.___ sowie die Ärzte der T.___ beziehen sich denn bei ihren - vorläufigen - Einschätzungen (zunächst Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit [Urk. 8/13/148] resp. Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 19. Februar 2006, danach Neubeurteilung durch den Hausarzt [Urk. 98/13/114]) auch auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Befindlichkeit und nicht auf die objektiven Befunde.
Zum Bericht von Y.___ an die Beschwerdegegnerin vom 12. April 2007 (Urk. 8/11) ist zu bemerken, dass er als Hausarzt aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung geneigt sein dürfte, in Zweifelsfällen eher zugunsten des Beschwerdeführers auszusagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, BGE 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen). Es entsteht denn auch der Eindruck, dass er bei seiner Beurteilung massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Die von ihm angeführten Befunde ("Muskuläre Verspannungen entlang der Wirbelsäule, ein Schmerzzentrum scheint auf der Höhe C2/3 bis C3/4 zu sein, dann aber diffuse Verspannung der paravertebralen Muskulatur entlang der Brustwirbelsäule, wenig Befunde lumbal, bemerkenswerte Hyperkyphose partiell fixiert, zuvor anamnestisch aber völlig beschwerdefrei" [Urk. 8/11/7]) erklären jedenfalls nicht, weshalb der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 1. Juni 2005 zu 100 % arbeitsunfähig sein sollte.
4.4 Somit kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten des Institutes O.___ vom 10. November 2008 ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass in der bisherigen (oder einer anderweitigen angepassten [körperlich leichten bis mindestens mittelschweren]) Tätigkeit weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen eine relevante Arbeitsunfähigkeit besteht. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 6. Dezember 2006 in Sachen L., 8C_468/2007, Erw. 5.2.2, mit Hinweisen).
5. Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen.
6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, im Falle seines Unterliegens sei bei der Kostenverlegung der durch die Beschwerdegegnerin eingestandenen Verweigerung des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen (Urk. 1 Seite 6, Urk. 10 Seite 3).
Die Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin begangenen Gehörsverletzung (vgl. Erwägung 1) bei der Kostenverlegung würde voraussetzen, dass dadurch nennenswerte Kosten entstanden sind, welche ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. Juli 2006 in Sachen R., I 807/04, Erw. 8). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer replicando an seinem Antrag, die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und Prüfung beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, festhielt (Urk. 10).
6.3 Die Kostenpauschale von Fr. 700.-- ist deshalb ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Reeb
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- AB.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).