Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 14. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die am 13. Januar 2009 (Urk. 3) von der Beschwerdegegnerin überwiesene Beschwerde vom 5. Januar 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Posteingang beim Gericht am 14. Januar 2009, Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2009 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass sich der 19.. geborene und als Maurer ausgebildete Beschwerdeführer, welcher 19.. aus Kroatien in die Schweiz einreiste und zuletzt vom 1. März 2000 bis am 31. August 2007 als Lagermitarbeiter tätig war (Urk. 7/15/1 und Urk. 7/15/6), am 9. Mai 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 7/3),
dass die Beschwerdegegnerin nach Abklärungen in erwerblicher (IK-Auszug, Urk. 7/8, Fragebogen zur Arbeitslosigkeit, Urk. 7/10, Berufsunterlagen, Urk. 7/15) und medizinischer Hinsicht (Berichte von Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 8. Juni 2008, Urk. 7/11, und von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juli 2008, Urk. 7/12) einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden verneinte (Urk. 2),
dass der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeitsstelle als Lagerist per Ende August 2007 aus eigenem Antrieb kündigte (Urk. 7/11/8, Urk. 7/15/6) und fortan bei der Unia Arbeitslosenkasse mit einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % gemeldet war (Urk. 7/10),
dass Dr. Y.___ am 8. Juni 2008 (Urk. 7/11) unter Hinweis auf die psychosoziale Problematik (Drogenprobleme der Tochter, Rückkehr der Ehefrau nach Kroatien) eine Depression seit 2007 diagnostizierte und die Tätigkeit als Lagerist für leichte bis mittelschwere Gegenstände trotz Hypertonie und chronischer Hepatitis C als nach wie vor zumutbar erachtete (Urk. 7/11/8),
dass der Psychiater Dr. Z.___ mit Bericht vom 7. Juli 2008 (Urk. 7/12) eine Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung vorwiegend anderer Gefühle, Sorgen, Angstperspektive, Ärger, Familienproblematik mit depressiven Anteilen (ICD-10: F43.23) diagnostizierte sowie eine Familienbelastungssituation mit zusätzlicher Eheproblematik nannte (Urk. 7/12/7), die psychischen Ressourcen des Beschwerdeführers indes als uneingeschränkt bezeichnete (Urk. 7/12/5) und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestierte (Urk. 7/12/6),
dass die Beschwerdegegnerin mithin zu Recht die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers (Lagermitarbeiter) als vollschichtig zumutbar bezeichnete (Urk. 7/17/3),
dass damit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherungen besteht,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).