Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 2. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 17. September 2003 meldete sich X.___, geboren 1962, erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug (u.a. eine Rente) an (Urk. 11/2/1-7). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 11/7-15) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Februar 2004 das Leistungsbegehren der Versicherten ab, da ein Invaliditätsgrad von unter 40 % vorliege (Urk. 11/17/1-2). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Die Versicherte beantragte am 9. November 2004 erneut eine Invalidenrente (Urk. 11/21/1-7). Mit Verfügung vom 26. November 2004 trat die IV-Stelle auf diese Neuanmeldung nicht ein (Urk. 11/23/1-2). Auf die dagegen am 7. Januar 2005 erhobene Einsprache durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG (Urk. 11/24/1-2) trat die IV-Stelle mit Entscheid vom 4. März 2005 mangels Begründung ebenfalls nicht ein (Urk. 11/27 und Urk. 11/29/1-2). Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 30. August 2005 meldete sich die Versicherte wiederum bei der IV-Stelle und beantragte erneut eine Invalidenrente (Urk. 11/34/1-8). Mit Verfügung vom 5. September 2005 trat die IV-Stelle auf das Gesuch nicht ein (Urk. 11/35/1-2). Am 27. September 2005 liess die Versicherte dagegen durch die Beratungsstelle für Ausländer, M. Milovanovic, Einsprache erheben (Urk. 11/39/1-3) und diese am 3. Oktober 2005 ergänzen (Urk. 11/44; mit Bericht von Dr. med. Y.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 28. September 2005 [Urk. 11/43] und Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, vom 5. Oktober 2005 [Urk. 11/45]). Am 28. Dezember 2005 (Urk. 11/52) reichte der Rechtsvertreter der Versicherten noch den Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 20. Dezember 2005 (Urk. 11/51) ein. Zur Überprüfung des Anspruchs der Versicherten ordnete die IV-Stelle bei B.___ ein Gutachten an, das am 26. April 2007 erstellt wurde (Urk. 11/57). Am 11. Oktober 2007 hiess die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten vom 27. September 2005 gegen die Nichteintretensverfügung vom 5. September 2005 gut und teilte der Versicherten gleichzeitig mit, über den Rentenanspruch erhalte sie zu gegebener Zeit einen separaten Bescheid (Urk. 11/62).
1.4 Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2007 (Urk. 11/68) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, sie gedenke, ihr Leistungsbegehren abzuweisen, da ihr IV-Grad 14 % betrage. Nachdem durch M. Milovanovic dagegen am 26. November 2007 Einwände erhoben worden waren (Urk. 11/69, mit diversen Arztberichten [Urk. 11/70/3-8]), holte die IV-Stelle bei Dr. med. C.___ von der D.___ noch den Bericht vom 14. September 2008 ein (Urk. 11/75/1-7). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um eine Invalidenrente ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 14. Januar 2009 durch M. Milovanovic Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Eingliederungsstätte zu prüfen. Gleichzeitig liess sie eine Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen (Urk. 1, inklusive Beilage der Urk. 3/1-4 und Urk. 8-9/1-7). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, inklusive Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-81). Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 12).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneint einen solchen, da ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von lediglich 14 % gegeben sei. In ihren bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zwar nur noch zu 50 %, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch voll arbeitsfähig (Urk. 2).
1.3 Die Beschwerdeführerin hingegen lässt anführen, dass ihr verschiedene Ärzte eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit attestierten, womit sie Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 1).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 11. Dezember 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
2.5 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.6 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.8 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die abweisende Verfügung der IV-Stelle vom 4. Februar 2004 (Urk. 11/17/1-2) stützt sich im Wesentlichen (Feststellungsblatt vom 4. Februar 2004, Urk. 11/16) auf die Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Oktober 2003 (Urk. 11/15/3-6) sowie von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 24. September 2003 (Urk. 11/15/7-16).
3.2 Letzterer spricht in seinem Gutachten im Auftrag des Krankentaggeldversicherers vom 24. September 2003 von einem degenerativen und somatoformen lumbalen Rückenleiden. Bildgebend (MRI der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 20. August 2002) war eine rechts-medio-lateral betonte, zirkuläre, beidseits in die Neuroforamina L5/S1 sich ausdehnende Bandscheiben-Vorwölbung L5/S1 mit leichter Deformation des rechtsseitigen Duralsackes und ohne sicheren Kontakt zur Nervenwurzel S1 erkennbar. Ferner fanden sich eine fortgeschrittenere Intervertebralraumerniedrigung und Signalintensitätsveränderungen der angrenzenden Deckplatten und des Knochenmarkes L5 und S1 sowie ein weit angelegter knöcherner Spinalkanal. Die lumbalen Etagen L1/2 bis L4/5 stellten sich unauffällig dar. Die degenerativen Involutionsvorgänge lumbosakral liessen in höherem Masse Diskus-, Endplatten- und Knochenmarksabnormalitäten erkennen, welche prädiktiv für die Existenz von Kreuzschmerzen bei symptomatischen Patienten seien, jedoch sei es bei der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich längst zu einer Verselbständigung und Chronifizierung durch primär rückenfremde, die Schmerzempfindung beeinflussende Faktoren gekommen. So habe die Beschwerdeführerin eine offenbar betont negative, zu maladaptiver Interpretation neigende Schmerzeinstellung. Somatisch liege ab dem 4. November 2002 volle Arbeitsfähigkeit in wechselbelastender körperlich leichter Tätigkeit vor. Entscheidend sei jedoch die aus den psychiatrischen Leiden sich ergebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer Sicht sei die Prognose gut (Urk. 11/15/7-16).
3.3 Gemäss dem Gutachten von Dr. E.___ vom 1. Oktober 2003 war die Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation wenig auffällig. Die im Bericht von Dr. F.___ geschilderte negative Schmerzeinstellung war nicht mehr erkennbar, auch fehlten Hinweise auf Hypochondrie oder Phobien. Der formale Gedankengang war unauffällig, inhaltlich um die geäusserten Probleme kreisend, mit Zukunftsbefürchtungen, besorgt und etwas verängstigt. Es fanden sich keine depressiven Symptome oder sonstige Pathologien. Dr. E.___ stellte die Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F54.4) bei bekanntem somatischem Befund mit einer leichten Dysthymie (ICD-10 F34.1) auf dem Boden einer zwanghaft-regressiven und abhängigen Persönlichkeit (ICD-10 F60.5/60.7/60.8). Die gutachterliche psychiatrische Untersuchung habe ergeben, dass zwar psychische Störungen von Krankheitswert vorlägen, diese jedoch von eher geringer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien. Aus psychiatrischer Sicht bestehe somit diesbezüglich eine bestenfalls 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (ab dem 4. November 2002) für die bisherige Tätigkeit als Löterin. Für eine behinderungsangepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose aus psychiatrischer Sicht hange weitgehend davon ab, wie weit es gelinge, einer weiteren Verschlechterung der jetzigen Beschwerden entgegen zu wirken. Eine Indikation für eine fachspezifische Betreuung sei auf dem jetzigen Stadium der Entwicklung der Beschwerden aber nicht erkennbar (Urk. 11/15/3-6).
4. Die IV-Stelle kam damals in ihrer Verfügung vom 4. Februar 2004 zum Schluss, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege. Bei ihrem Einkommensvergleich ging die IV-Stelle, dem Gutachten von Dr. E.___ folgend, von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Urk. 11/17/1-2).
5. Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der abweisenden Verfügung vom 4. Februar 2004 bis zum angefochtenen Entscheid vom 11. Dezember 2008 derart verschlechtert hat, dass ihr nunmehr, wie geltend gemacht, eine Invalidenrente zuzusprechen ist.
6.
6.1
6.1.1 Die am MEDAS-Gutachten vom 26. April 2007 mitwirkende Rheumatologin fand eine schmerzhaft eingeschränkte LWS-Beweglichkeit vor allem in Extension und Seitneigung vor. Im Stehen zeige sich eine schmerzhafte LWS-Flexion, die sich dann im Langsitz nicht bestätigen lasse. Daneben fänden sich eine Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform sowie eine muskuläre Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz. Die Waddellzeichen seien durchwegs positiv. Es fänden sich keine Hinweise für eine akute Neurokompression. Bildgebend könne die bereits bekannte Segmentdegeneration L5/S1 im Sinne einer deutlichen Osteochondrose mit reaktiver ventraler und dorsaler Spondylose erkannt werden. Die übrige Bildgebung der Halswirbelsäule (HWS) und Brustwirbelsäule (BWS) sowie die Beckenübersicht seien unauffällig und altersentsprechend zur Darstellung gekommen. Zusammenfassend seien die Beschwerden in Rahmen eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beidseits mit nicht kompressiver Diskushernie L5/S1 rechts mit einer Schmerzausdehnung entlang der gesamten Wirbelsäule, in den Schulter- und Beckengürtel sowie Armen und Beinen zu interpretieren. Für die angegebenen Hauptbeschwerden tieflumbal bestehe als strukurelles Korrelat die kompressiven Segmentdegenerationen L5/S1. Hingegen könne das Ausmass des Beschwerdebildes, insbesondere für die Schmerzausdehnung entlang der gesamten Wirbelsäule als auch im Beckengürtel, rheumatologisch-strukturell nicht erklärt werden. Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Löterin in sitzender Position mit längerer Einnahme von Zwangshaltungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer beschwerdeangepassten, leichten körperlichen, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Bücken oder Gewichte Tragen könne hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (Urk. 11/57/20).
6.1.2 Bei der psychischen Exploration sei während des gesamten Gesprächs kein Leidensdruck erkennbar gewesen. Die Schmerzen seien nicht im Vordergrund gestanden und seien nur bei konkreter Nachfrage angegeben worden. Auch die zu Beginn des Gesprächs schmerzinduzierten Positionswechsel seien im weiteren Verlauf nicht mehr vorgekommen. Die Beschwerdeführerin könne sehr gut über sich erzählen, und es zeige sich, dass sie nicht durch die Schmerzsymptomatik eingeengt, sondern auch noch offen für andere Themen und Bereiche sei. Weiter habe sie angegeben, von ihrer Hausärztin zu Dr. C.___ geschickt worden zu sein. Dieser habe ihr sehr helfen können. Sie habe sich damals depressiv gefühlt, was sich jetzt aber deutlich gebessert habe, was sich gemäss Gutachter auch im Gespräch habe feststellen lassen, so dass sich keine depressiven Symptome von Krankheitswert hätten eruieren lassen. Zusammenfassend würden aktuell keine Hinweise bestehen, die für eine Psychopathologie von Krankheitswert sprächen. Aus psychologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/57/17-18).
6.1.3 Zusammengefasst bestehe somit bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit seit Oktober 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab demselben Zeitpunkt eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit sei auf ihr somatisches Leiden mit Krankheitswert zurück zu führen. Eine somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden (Urk. 11/57/20-21).
6.2 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte von Dr. med. A.___ vom 20. Dezember 2005 bzw. 27. April 2007 (Urk. 11/51/1-2 und Urk. 11/70/4-5) sind praktisch identisch. Dr. A.___ wiederholt in seinem Schreiben vom 27. April 2007 (Urk. 11/70/4-5) beinahe wortwörtlich den Inhalt seines Briefes vom 20. Dezember 2005 (Urk. 11/51). Beiden Berichten kann jedoch kein einziger medizinischer Befund entnommen werden, so dass seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden kann. Der Bericht von Dr. Z.___ vom 12. September 2007 (Urk. 11/70/6-8) enthält zwar eigene Befunde. Die Beurteilung seiner Befunde beschränkt sich auf das Auflisten von die ganze Wirbelsäule betreffenden Schmerzsyndromen und einer Fibromyalgie sowie auf die Attestierung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeit (Urk. 11/70/7). Die von ihm diagnostizierten Schmerzsyndrome finden sich aber bereits, wenn auch mit leicht anderen Worten, im Gutachten des B.___ ("Schmerzausdehnung im Sinne eines panvertebralen Schmerzsyndroms mit myofascialer Komponente im Schulter- und Beckengürtel.", Urk. 11/57/13). Weshalb die Beschwerdeführerin, entgegen der Beurteilung der B.___-Gutachter, in einer leichten Arbeit zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll, begründet Dr. Z.___ nicht.
6.3 Die Hausärztin Dr. Y.___ erhebt weder eigene Befund, noch äussert sie sich zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/70/3). Letzteres gilt auch für den Bericht der D.___ vom 14. September 2008, welcher diesbezüglich auf den Hausarzt/RAD verweist (Urk. 11/75/1-7).
6.4 Laut dem MEDAS-Gutachten vom 26. April 2007 konnte in logischer und nachvollziehbarer Weise keine psychische Störung diagnostiziert werden, und die Beschwerdeführerin wurde denn auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig eingestuft. Wenn im Bericht der D.___ von einer anhaltenden depressiven Episode (ICD-10 F32.8) zumindest seit Behandlungsaufnahme vom 25. Juli 2005 gesprochen wird, so ist dies nur schwer mit den Aussagen der Beschwerdeführerin vereinbar, wonach ihr die Besuche bei Dr. C.___ sehr geholfen hätten, so dass sich ihre depressiven Gefühle deutlich gebessert hätten. So ist mit dem MEDAS-Gutachten davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sicherlich nicht verschlechtert, sondern eher verbessert hat, so dass ihr heute aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit zuzumuten ist. Dieser Einschätzung widerspricht im Übrigen auch der Bericht der D.___ nicht, welcher bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf den Hausarzt und den RAD verweist und somit keine eigene Einschätzung vornimmt.
6.5 Somatisch besteht gemäss dem MEDAS-Gutachten weiterhin ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits rechtsbetont, wofür bildgebend ein Korrelat einer nicht kompressiven Diskushernie L5/S1 rechts besteht. Dieses hat sich gegenüber den MRI-Aufnahmen vom 20. August 2002 nicht verändert, noch sind objektivierbare neue Beschwerden hinzugekommen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist somit auch hier nicht ersichtlich. Wenn die Dres. Y.___ und Z.___ neu noch die Diagnose einer Fibromyalgie stellen und Dr. A.___ von einer somatoformen Schmerzstörung spricht - welche im MEDAS-Gutachten explizit verneint wird -, so ist zu sagen, dass zumindest die Diagnose einer Fibromyalgie nicht schlüssig hergeleitet wurde. Dies ist jedoch in invalidenrechticher Hinsicht insoweit irrelevant, als mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 130 V 352, 132 V 65) davon ausgegangen wird, dass somatoforme Schmerzstörungen wie auch eine Fibromyalgie mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Psychische Komorbiditäten von erheblicher Schwere oder Dauer, welche die Schmerzverarbeitung dauerhaft einschränken würden, sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend hat sich auch der somatische Zustand der Beschwerdeführerin nicht verschlechtert, weshalb nach wie vor von einer vollen Arbeitsfähigkeit bei leidensangepasster Tätigkeit auszugehen ist. Dem können auch die Berichte von Dr. A.___ und Dr. Z.___ nichts entgegenhalten, zumal Ersterer, wie erwähnt, keine eigenen Befunde erhebt und Letzterer sich nicht dazu äussert, aus welchen objektivierbaren medizinischen Gründen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ am 20. Februar 2007 (Urk. 11/57/1) bis zu seinen Untersuchungen im Juni und September 2007 sich um 50 % reduziert haben soll.
7. Zusammenfassend hat sich somit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten abweisenden Verfügung vom 4. Februar 2004 nicht verschlechtert, und eine behinderungsangepasste Tätigkeit ist ihr nach wie vor vollumfänglich zumutbar, so dass weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Gemäss Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da jedoch nach Einsicht in die eingereichten Unterlagen (Urk. 8 und Urk. 9/1-10) die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin gutzuheißen und sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
9. Nach § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der ihr einstweilen erlassenen Gerichtskosten verpflichtet werden, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuchs vom 30. Januar 2009 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).