IV.2009.00035
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 17. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, meldete sich am 3. Februar 2004 wegen Adipositas per magna erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/4 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Nach Einholen eines Arztberichts (Urk. 8/10) und eines Auszugs aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/1) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit rechtskräftiger Verfügung vom 31. März 2004 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/13). Das Revisionsgesuch der Versicherten vom 21. September 2004 (Urk. 8/15) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2005 (Urk. 8/22) ab, ebenso die dagegen am 9. März 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/24; Urk. 8/29).
Gegen den Einspracheentscheid vom 15. August 2005 (Urk. 8/31) erhob die Versicherte am 2. September 2005 Beschwerde (Urk. 8/34/3-7), zu der am 28. November 2005 eine Referentenaudienz durchgeführt wurde (vgl. Urk. 8/36/1-2). Mit Urteil vom 7. Dezember 2005 (Prozess-Nr. IV.2005.00950; Urk. 8/40) wurde der Prozess hinsichtlich des Rentenanspruchs als infolge Rückzugs gegenstandslos geworden abgeschrieben. Hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs der Versicherten auf Arbeitsvermittlung wurde die Sache an die IV-Stelle zur Ergänzung des Sachverhalts und erneuter Verfügung zurückgewiesen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/55; Urk. 8/58) schloss die IV-Stelle die erfolglos verlaufenen Arbeitsvermittlungsbemühungen mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. Dezember 2006 ab (Urk. 8/60).
1.3 Am 22. Februar 2008 (Urk. 8/73) stellte X.___ unter Beilage eines Arztberichts (Urk. 8/69) ein Gesuch um Wiedererwägung der Rentenablehnung und der Einstellung beruflicher Massnahmen. Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein und zog einen weiteren IK-Auszug (Urk. 8/80) sowie Arztberichte (Urk. 8/83/7-9; Urk. 8/85/1-20; Urk. 8/87-88) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/92-93; Urk. 8/98) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. November 2008 das Wiedererwägungsgesuch ab und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/102 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 28. November 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Januar 2009 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 28. November 2008 sei aufzuheben.
2. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sei zu beauftragen, eine Revision im Sinne einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 1 und 2 sowie im Sinne von Art. 61 lit. I ATSG rückwirkend vorzunehmen.
3. Die IV-Stelle soll zusätzliche Abklärungen zur Erwerbsfähigkeit der Versicherten durchführen und zwar in der Abklärungsstelle BEFAS Appisberg, Kanton Zürich.
4. Aufgrund der Abklärungen sollen mögliche berufliche Eingliederungsmassnahmen eingeleitet werden. Zudem soll die Invalidität der Versicherten rückwirkend auf den Anmeldetermin, den 5. Februar 2004, gemäss Art. 28 IVG ff. und Art. 16 ATSG als Erwerbstätige neu beurteilt und verfügt werden.“
Weiter beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2009 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. April 2009 zusammen mit der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad sowie dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 1 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
1.3 Nach der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann der Versicherungsträger weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 183 Erw. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 12 Erw. 2a).
1.4 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Am 26. Februar 2008 trat ein neuer Gesundheitsschaden ein, da die Beschwerdeführerin einen Hirninfarkt erlitten hat, der zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. Urk. 8/90/2-3). Dieser neue Sachverhalt sowie die dazu ergangenen Arztberichte sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdegegnerin hielt denn auch fest, dass sie nach Ablauf der einjährigen Wartefrist per Februar 2009 einen infolge des Infarktes allfällig entstandenen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung prüfen werde (vgl. Urk. 2 S. 3).
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin bis zum Infarkt vom 26. Februar 2008 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig gewesen sei. Es sei von einem Invaliditätsgrad von 13 % auszugehen. Ärztliche Berichte, welche vor dem 26. Februar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit zu belegen vermöchten, lägen keine vor. Somit falle weder eine Wiedererwägung noch eine Revision in Betracht (Urk. 2 S. 1 ff.; Urk. 7).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, gemäss fachärztlicher Feststellung seit langem schwer krank und erwerbsunfähig zu sein, weshalb rückwirkend auf das Datum der erstmaligen Anmeldung am 3. Februar 2004 die Invalidität geprüft werden müsse (Urk. 1 S. 2 ff.).
3. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zur Vornahme einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung zu verhalten (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), so ist dieser Antrag abzuweisen, da das Gericht die Verwaltung nicht zu solchem Handeln verpflichten kann (vgl. vorstehend Erw. 1.3) und im Übrigen die Beschwerdegegnerin bereits auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Die darauf gründende erneute Ablehnung eines Rentenanspruchs ist vorliegend zu prüfen. Damit steht die Frage in Zusammenhang, ob die Beschwerdeführerin schon seit dem 3. Februar 2004 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Rente) hat.
4.
4.1 Der Wiedererwägung zugänglich sind nur formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Bei den Akten liegen mehrere Entscheide, die diese Voraussetzung erfüllen: Die rentenverneinende Verfügung vom 31. März 2004 (Urk. 8/13) und die Einstellung der Arbeitsvermittlungsbemühungen vom 1. Dezember 2006 (Urk. 8/60), die beide unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Auch der rentenverneinende Einspracheentscheid vom 15. August 2005 (Urk. 8/31), der ebenfalls in formelle Rechtskraft erwuchs, gehört dazu, da die Beschwerdeführerin die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich des Rentenanspruchs zurückgezogen hatte (vgl. Urk. 8/40 S. 3). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind weder diese Verfügungen noch der Einspracheentscheid in Wiedererwägung zu ziehen.
4.2 Voraussetzung der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines Einspracheentscheides ist deren zweifellose Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Wann die Unrichtigkeit zweifellos ist, beurteilt sich nicht nach der Grobheit des Fehlers. Massgebend muss vielmehr das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit der Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einziger Schluss, eben derjenige auf Unrichtigkeit, möglich (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 31 zu Art. 53, mit Hinweisen).
4.3 Bis zum Zeitpunkt des Infarktes vom 26. Februar 2008 lagen folgende medizinische Berichte vor:
Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin und Nephrologie, diagnostizierte mit Bericht vom 19. August 2003 eine Adipositas per magna. Die Beschwerdeführerin sei seit 20. August 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/16).
Mit Bericht vom 19. Februar 2004 diagnostizierte Dr. Z.___ eine Adipositas per magna, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Diese habe vor zehn Jahren letztmals gearbeitet (Urk. 8/10/1). In der bisherigen wie einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine Erwerbstätigkeit ganztags zumutbar. Gleichzeitig führte er aber auch aus, es sei keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar (vgl. Urk. 8/10/4).
Mit Zeugnis vom 16. September 2004 (Urk. 8/14) attestierte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. September 2004.
Dr. Z.___ diagnostizierte sodann mit Bericht vom 25. Januar 2005 erneut eine Adipositas per magna (Urk. 8/21/1). Die etwa 150 kg schwere Beschwerdeführerin sei in seinen Augen kaum arbeitsfähig (Urk. 8/21/2 Ziff. D7). In der bisherigen wie einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine Erwerbstätigkeit ganztags zumutbar. Es sei keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar (vgl. Urk. 8/21/4). Seit dem Bericht vom 9. Februar 2004 seien vermehrte Knieschmerzen und Weichteilprobleme der Haut hinzugekommen (Urk. 8/21/5).
Mit Zeugnis vom 23. März 2006 attestierte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2006 bis auf weiteres (Urk. 8/42/1). Am 13. April 2006 bescheinigte Dr. Z.___ für gesundheitsangepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab sofort (Urk. 8/44).
4.4 Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 7. Februar 2008 (Urk. 8/69) eine Sozialphobie (ICD-10 F40.1), eine ängstlich vermeidende/selbstunsichere Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) mit abhängigen Zügen sowie aktuell eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), differentialdiagnostisch eine bisher nicht erkannte rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Die Beschwerdeführerin habe sich im November 2007 erstmals entschliessen können, psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der seit je her instabile psychische Zustand habe sich in den letzten Monaten so verschlechtert, dass der Leidensdruck stärker als die Angst vor einem Psychiater geworden sei. Von Seiten des Sozialdienstes habe sich auch die Frage nach einem die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden psychischen Leiden gestellt (Urk. 8/69 S. 1). Von Februar bis April 2007 habe sie erstmals einer regelmässigen Arbeit, wenn auch in geschütztem Rahmen, nachgehen können, was ihr gut gelungen sei. Die bisher erfolgten Integrationsbemühungen seien erfolglos geblieben. Da die Beschwerdeführerin gefährdet sei, ohne Tagesstruktur noch mehr in die Depression abzurutschen, sei sie derzeit für eine 50%ige Tätigkeit in einer geschützten Stätte angemeldet (Urk. 8/69 S. 1).
Die seit der Schulzeit bestehende Angst vor herabsetzender Kritik bei der bis anhin noch nie erwerbstätigen Beschwerdeführerin habe mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Lernstörung bewirkt oder eine bestehende Behinderung verstärkt. Nebst der eingeschränkten sozialen Anpassungsfähigkeit bestehe auch eine verminderte psychische Belastbarkeit mit derzeit länger anhaltender depressiver Reaktion (anamnestisch seien wiederholte depressive Störungen zu vermuten), was die Integrationsfähigkeit weiter einschränke. Aus psychiatrischer Sicht könne die im März 2006 geäusserte Meinung des IV-Berufsberaters, wonach die Beschwerdeführerin eine Selbstintegrationspflicht treffe, nicht geteilt werden, da sie ohne spezifische Unterstützung wie dem Erwerb von gewissen Fertigkeiten und ausreichend sozialer Kompetenz in geeignetem Rahmen gar nicht integrationsfähig sei (Urk. 8/69 S. 2).
Wie der Arbeitsversuch im Frühjahr 2007 gezeigt habe, sei die Beschwerdeführerin im geschützten Rahmen bereits jetzt zu 100 % arbeitsfähig. Bei entsprechender Förderung bestehe die Chance, dass sie für einfache Arbeiten auch im primären Arbeitsmarkt eingesetzt werden könne. Es sei für ihre Gesundheit unerlässlich, sobald wie möglich einer ihren Möglichkeiten entsprechenden Tätigkeit nachzugehen (Urk. 8/69 S. 2).
Der festgestellte Gesundheitsschaden wirke sich erheblich auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus und verunmögliche eine berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft. Berufliche Eingliederungsmassnahmen könnten die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht verbessern und auch eine medizinische Behandlung bewirke keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne in einer geschützten Werkstätte tätig sein; infolge der Schwere des Gesundheitsschadens sei ihr keine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen (Urk. 8/69 S. 3).
5.
5.1 Dr. Z.___ diagnostizierte eine Adipositas per magna (vgl. vorstehend Erw. 4.3).
Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; Urteile des Bundesgerichts vom 17. August 2007 in Sachen S., I 839/06, Erw. 4.2.3 und vom 21. März 2007 in Sachen B., I 745/06, Erw. 3). Für keine dieser Ausnahmen bestehen vorliegend Anzeichen. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Adipositas arbeitsunfähig sei, wie dies Dr. Z.___ - wenn auch in widersprüchlicher Weise, vgl. vorstehend Erw. 4.3 - postulierte, kann deshalb aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden.
5.2 Die Beschwerdeführerin stützte sich zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuches auf den Bericht von Dr. A.___ (vgl. Urk. 8/73 S. 4). Dieser vermag jedoch den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.5) nicht vollumfänglich zu genügen, da Dr. A.___ darin zunächst die Auffassung vertrat, die Beschwerdeführerin sei ohne spezielle Unterstützung in Form des Erwerbs von gewissen Fertigkeiten und ausreichender sozialer Kompetenz in geeignetem Rahmen nicht integrationsfähig, gleichzeitig aber festhielt, dass die Beschwerdeführerin bei entsprechender Förderung für einfache Arbeiten im primären Markt eingesetzt werden könne. Es sei unerlässlich, dass sie baldmöglichst einer ihrer Gesundheit angepassten Arbeit nachgehen könne (vgl. Urk. 8/69 S. 2 unten). Gleich im Anschluss führte Dr. A.___ aus, dass der festgestellte Gesundheitsschaden eine berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft verunmögliche und berufliche Eingliederungsmassnahmen ihre Erwerbsfähigkeit nicht verbessern könnten. Zudem hielt Dr. A.___ fest, dass medizinische Massnahmen keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bewirken würden, ohne dies zu begründen (Urk. 8/69 S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Dazu gehören auch medizinische Behandlungen (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Es ist nicht ersichtlich, weshalb Dr. A.___ angesichts der von ihr gestellten Diagnosen keine psychotherapeutische und allenfalls medikamentöse Behandlung als hilfreich erachtete und einleitete.
5.3 Bis zum Eintritt des Infarktes vom 26. Februar 2008 lagen somit keine medizinischen Berichte vor, die der Beschwerdeführerin aus Krankheitsgründen eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in leistungsbegründendem Ausmass zu attestieren vermöchten. Damit steht fest, dass die bislang betreffend eines Rentenanspruches und beruflicher Massnahmen ergangenen, formell rechtskräftigen Entscheide in Sachen der Beschwerdeführerin nicht zweifellos unrichtig (vgl. vorstehend Erw. 4.2) waren. Die Beschwerdegegnerin hat mithin zu Recht keine Wiedererwägung vorgenommen und könnte vom Gericht auch gar nicht dazu angehalten werden.
5.4 Der Bericht von Dr. A.___ vom 7. Februar 2008 (Urk. 8/69) stellt im Übrigen auch keinen Grund für eine prozessuale Revision dar, war der Bericht nach dem Gesagten doch nicht geeignet, zu einer anderen als der bisherigen rechtlichen Beurteilung zu führen. Zudem handelt es sich nicht um ein Beweismittel, dessen Beibringen bislang nicht möglich gewesen wäre.
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2008, auf die verwiesen wird, als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).