IV.2009.00036

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 2. Februar 2009
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier
Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 (Urk. 2, Verfahren-Nr. IV.2008.00816) forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1958, auf, einen Betrag von Fr. 94'055--  zurückzuerstatten (Urk. 2 S. 2, Verfahren-Nr. IV.2008.00816).
1.2     Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2008 (Urk. 2, Verfahren-Nr. IV.2008.00816) erhob der Versicherte am 18. August 2008 Beschwerde (Urk. 1, Verfahren-Nr. IV.2008.00816).
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 (Urk. 7, Verfahren-Nr. IV.2008.00816) forderte das hiesige Gericht die IV-Stelle auf, sich dazu zu äussern, ob sie das erforderliche Vorbescheidverfahren durchgeführt habe (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3, Verfahren-Nr. IV.2008.00816). Mit Eingabe vom 13. November 2008 beantragte die IV-Stelle eine Fristerstreckung, welche bewilligt wurde (Urk. 9, Verfahren-Nr. IV.2008.00816).

2.
2.1     Am 24. November 2008 teilte der Versicherte dem Gericht mit, dass er mit Datum vom 30. Oktober 2008 eine mit der Verfügung vom 26. Juni 2008 identische Rückforderungsverfügung erhalten habe (Urk. 10, Verfahren-Nr. IV.2008.00816). Gegen die Rückforderungsverfügung vom 30. Oktober 2008 (Urk. 11/1, Verfahren-Nr. IV.2008.00816) erhob der Versicherte am 24. November 2008 Einsprache (Urk. 11/2, Verfahren-Nr. IV.2008.00816), welche mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 abgewiesen wurde (Urk. 2).
2.2     Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Januar 2009 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass das eingeleitete Verfahren nicht rechtens sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Mitte).
 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach einem allgemeinen prozessualen Grundsatz kommt der Beschwerde als ordentlichem Rechtsmittel Devolutiveffekt zu. Das bedeutet, dass mit Einlegung des Rechtsmittels die Streitsache an die funktionell übergeordnete Rechtsmittelinstanz geht. Die obere Instanz wird damit zuständig, sich mit der Angelegenheit zu befassen; auf der anderen Seite verliert die Vorinstanz mit der Überwälzung der Zuständigkeit die Befugnis, sich der Sache - über die Möglichkeit der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinaus - als Rechtspflegeinstanz anzunehmen (BGE 125 V 348 f. Erw. 2b/aa mit zahlreichen Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, N 65 f. zur Art. 61).
Die Einlegung einer Beschwerde begründet die Rechtshängigkeit der Sache. Sie bewirkt, dass sich die angerufene Instanz mit der Sache zu befassen hat. Die Rechtshängigkeit schliesst auch aus, dass die gleiche Streitsache gleichzeitig durch eine andere Instanz beurteilt werden darf (Einrede der Rechtshängigkeit). Die Rechtshängigkeit endet mit dem Urteil oder dem Erledigungsbeschluss (BGE 125 V 349 Erw. 2b/bb; Kieser, a.a.O., N 5 zu Art. 56).
1.2     Nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit.
Gegenstand des Vorbescheids sind Fragen, die gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fallen (Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann - in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

2.       Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer einen Betrag in der Höhe von Fr. 94'055.-- zurück (Urk. 2, Verfahren-Nr. IV.2008.00816). Der Rechtsmittelbelehrung zufolge konnte der Beschwerdeführer gegen die Rückforderungsverfügung innert 30 Tagen Beschwerde ans hiesige Gericht erheben (Urk. 2 S. 2, Verfahren-Nr. IV.2008.00816). In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 18. August 2008 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juni 2008 ein (Urk. 1, Verfahren-Nr. IV.2008.00816).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 10. Oktober 2008 aufgefordert worden war, dazu Stellung zu nehmen, ob sie das bei Leistungsstreitigkeiten zwingend erforderliche Vorbescheidverfahren durchgeführt habe (Urk. 7, Verfahren-Nr. IV.2008.00816), reichte diese am 13. November 2008 - angeblich wegen Arbeitsüberlastung - ein Gesuch um Fristerstreckung ein, welches bewilligt wurde (Urk. 9, Verfahren-Nr. IV.2008.00816).
Am 24. November 2008 setzte der Beschwerdeführer das hiesige Gericht davon in Kenntnis, dass ihm datiert vom 30. Oktober 2008 dieselbe Rückforderungsverfügung noch einmal zugestellt worden sei, welche er bereits im Juni 2008 erhalten und gegen welche er am 18. August 2008 Beschwerde erhoben habe (Urk. 10, Verfahren-Nr. IV.2008.00816). Die beigelegte Rückforderungsverfügung vom 30. Oktober 2008 (Urk. 11/1, Verfahren-Nr. IV.2008.00816) war inhaltlich identisch mit derjenigen vom 26. Juni 2008 (Urk. 2, Verfahren-Nr. IV.2008.00816). Die beiden gleichlautenden Rückforderungsverfügungen unterschieden sich einzig in Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung. War in der Verfügung vom 26. Juni 2008 noch die Rede davon, dass der Beschwerdeführer innert 30 Tagen Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben könne (Urk. 2 S. 2, Verfahren-Nr. IV.2008.00816), enthielt die Rückforderungsverfügung vom 30. Oktober 2008 als Rechtsmittelbelehrung nun die Möglichkeit, innert 30 Tagen Einsprache bei der Beschwerdegegnerin zu erheben (Urk. 11/1 S. 2, Verfahren-Nr. IV.2008.00816).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin verfügte am 26. Juni 2008 über eine Rückforderung von Fr. 94'055.--  (Urk. 2, Verfahren-Nr. IV.2008.00816). Mit der Beschwerde vom 18. August 2008 (Urk. 1, Verfahren-Nr. IV.2008.00816) gegen die Rückforderungsverfügung vom 26. Juni 2008 wurde die Rechtshängigkeit begründet, so dass der Beschwerdegegnerin ein Entscheid über die Streitsache - über die Wiedererwägung hinaus - verwehrt war. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2008 eine mit der Verfügung vom 26. Juni 2008 inhaltlich gleichlautende Rückforderungsverfügung zu, nachdem sie - auf Anfrage des hiesigen Gerichts hin - bemerkt hatte, dass sie diesem das rechtliche Gehör nicht gewährt hatte. Bei der hier zu beurteilenden Verfügung, welche dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegt, handelt es sich folglich nicht um eine Wiedererwägung der Streitsache. Mit der Rechtshängigkeit war es der Beschwerdegegnerin aber verwehrt, über den nämlichen Streitgegenstand nochmals zu verfügen und erneut den Rechtsweg zu eröffnen. Infolgedessen sind sowohl die Verfügung vom 30. Oktober 2008 (Urk. 11/1, Verfahren-Nr. IV.2008.00816) als auch der im vorliegenden Verfahren angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 (Urk. 2) nichtig, was hiermit festzuhalten ist.
3.2         Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin neben dem Umstand, dass die Verfügung vom 30. Oktober 2008 nichtig war, auch noch das falsche Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs durchführte. Nachdem ihr infolge der Anfrage des Gerichtes vom 10. Oktober 2008 (Urk. 7, Verfahren-Nr. IV.2008.00816) bewusst geworden war, dass sie es versäumt hatte, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, versuchte sie - während der im bereits hängigen Verfahren (IV.2008.00816) beantragten Fristerstreckung und ohne das Gericht hiervon in Kenntnis zu setzen - dieses Versäumnis nachzuholen und führte ein Einspracheverfahren durch.
Seit Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 galt in der Invalidenversicherung wie in allen anderen Zweigen der Sozialversicherung das Einspracheverfahren. Mit der auf den 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Teilrevision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) wurde im Bereich der Leistungsstreitigkeiten das Vorbescheidverfahren anstelle des Einspracheverfahrens eingeführt (Art. 57a IVG).
3.3         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der im vorliegenden Verfahren an-gefochtene Einspracheentscheid ebenso wie die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 30. Oktober 2008 nichtig sind, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

4.
4.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Art und Weise, in welcher die Beschwerdegegnerin das vorliegende Verfahren veranlasste, grenzt an Mutwilligkeit. Infolgedessen erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.--  als angemessen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
4.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Ausgangsgemäss ist deshalb die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese ist, unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundensatzes von Fr. 200.--  (zuzüglich MWSt.), auf Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
4.3     Damit werden die gestellten Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos.


Der Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Oktober 2008  sowie deren Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 nichtig sind.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu zahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Emil Robert Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).