Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, absolvierte nach Abschluss ihrer Schulzeit eine Lehre als Fotolithografin, welche sie im Jahre 1990 erfolgreich abschloss (Urk. 9/1). In der Folge arbeitete sie nicht mehr sehr lange in diesem Beruf, sondern absolvierte zwischen 1993 und 1995 eine Ausbildung zur Krankenpflegerin, wobei sie aber aus privaten Gründen auf die Ablegung des Abschlussexamens verzichtete (Urk. 9/3 und Urk. 9/19). Vom 1. Dezember 1995 bis zum 31. Januar 1998 (letzter effektiver Arbeitstag: 11. Juli 1997) arbeitete die Versicherte als Pflegeassistentin im Alters- und Pflegeheim Y.___ in Z.___ (Urk. 9/9). Wegen einer Diskushernie auf L4/5 und auf L5/S1 mit Ausstrahlungen in beide Fersen und Beine meldete sich X.___ am 26. Oktober 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor und kam mit Verfügung vom 2. Juli 1998 zum Ergebnis, dass das Leistungsbegehren abgeschrieben werden könne, da zur Zeit keine Massnahmen beruflicher Art notwendig seien, weil die Versicherte seit Mai 1998 als Serviceangestellte ein rentenausschliessendes Einkommen erziele (Urk. 9/17).
1.2 Vom 2. Juni 2000 bis zum 31. Januar 2005 (letzter effektiver Arbeitstag: 28. August 2004) war X.___ als Servicemitarbeiterin im Restaurant A.___ in B.___ angestellt (Urk. 9/27). Am 10. September 2005 meldete sie sich erneut wegen Diskushernie bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) an (Urk. 9/22). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht des Restaurants A.___ vom 31. Oktober 2005 (Urk. 9/27) sowie die Arztberichte der C.___ Klinik vom 21. September 2005 (Urk. 9/25), vom 24. November 2005 (Urk. 9/32) und vom 26. Januar 2006 (Urk. 9/36), von PD Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 24. Januar 2006 (Urk. 9/35) und der Klinik E.___ vom 8. Februar 2006 (Urk. 9/37) ein. Ausserdem zog sie die zu Händen der F.___ erstellten Gutachten von Dr. med. G.___, Innere Medizin und Tropenkrankheiten FMH, vom 24. März 1998 (Urk. 9/29/6-10) und vom 21. Januar 2002 (Urk. 9/29/1-5) bei. Sodann liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, begutachten (Gutachten vom 4. März 2006, Urk. 9/40), und die Berufsberatung nahm Abklärungen über die Eingliederungsmöglichkeiten vor (Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 29. März 2006, Urk. 9/43). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2006 teilte die IV-Stelle X.___ mit, das Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da für leichte und mittelschwere Tätigkeiten, bei welchen eine Wechselbelastung möglich sei, keine Einschränkung bestehe (Urk. 9/46). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 21. Juli 2006 diverse Einwände (Urk. 9/50). Nachdem die Berufsberatung mit der Beschwerdeführerin weitere Gespräche geführt hatte (Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 23. August 2006, Urk. 9/56), hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. September 2006 ab (Urk. 9/59). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Oktober 2007 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch von X.___ neu verfüge (Urk. 9/71).
1.3 Die IV-Stelle holte die Arztberichte des Spitals I.___ vom 26. Februar 2008 (Urk. 9/76), der C.___ Klinik vom 3./7. März 2008 (Urk. 9/77) und vom 22. April 2008 (Urk. 9/80) sowie von PD Dr. D.___ vom 18. März 2008 (Urk. 9/78) ein. Sodann liess sie das weitere Gutachten von Dr. H.___ vom 18. August 2008 erstellen (Urk. 9/88). Die Berufsberatung der IV-Stelle führte in der Folge Abklärungen über mögliche Umschulungsmassnahmen durch (Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 6. November 2008, Urk. 9/104). Mit Vorbescheid vom 6. November 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, das Begehren um Ausrichtung von Wartezeittaggeldern ab 10. Februar 2006 müsse abgewiesen werden (Urk. 9/103). Am 10. November 2008 gewährte sie X.___ Kostengutsprache in der Höhe von total Fr. 5'810.-- für den Besuch des kaufmännischen Vorkurses an der Handelsschule J.___ vom 23. Februar bis zum 11. Juli 2009, dies im Rahmen der Abklärung und Vorbereitung weiterführender Integrationsmassnahmen (Urk. 9/106). Am 9. Dezember 2008 liess die Versicherte auf eine Stellungnahme zum Vorbescheid betreffend Wartezeittaggeld verzichten (Urk. 9/109). Die IV-Stelle wies daraufhin das Begehren um Ausrichtung eines Wartezeittaggeldes ab dem 10. Februar 2006 mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 ab (Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 8. Januar 2009 sprach sie dagegen der Versicherten für die Zeit vom 23. Februar 2009 bis zum 11. Juli 2009 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 108.-- zu (Urk. 2/2).
2. Gegen diese Verfügungen liess X.___ durch Rechtsanwalt Hans Schmidt am 14. Januar 2009 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung vom 12. Dezember 2008 aufzuheben.
2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei der Beschwerdeführerin ein Wartezeittaggeld von CHF 137.40 ab dem 10. Februar 2006 bis zum 23. Februar 2009 auszurichten.
3. Es sei der Beschwerdeführerin ab dem 23. Februar 2009 bis zum 11. Juli 2009 ein Taggeld von CHF 137.40 auszurichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wobei sie die Stellungnahme von Dr. H.___ vom 26. Februar 2009 (Urk. 8) einreichte. Die Beschwerdeführerin liess am 26. Mai 2009 auf Replik verzichten (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da vorliegend die Bezahlung eines Wartezeittaggeldes ab 10. Februar 2006 strittig ist, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Versicherte haben während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherten, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht zusammenhängende Tage (Art. 17bis IVV), für Untersuchungs- (Art. 17 IVV), Warte- (Art. 18 und 19 IVV) und Anlernzeiten (Art. 20 IVV) sowie für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaft (Art. 20quater IVV) gewährt werden können (Art. 22 Abs. 6 IVG).
1.3 Der Anspruch auf Taggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV setzt definitionsgemäss voraus, dass die versicherte Person auf den Beginn von Eingliederungsmassnahmen warten muss und nicht nur auf Abklärungsmassnahmen, die die nötigen Angaben über ihren Gesundheitszustand, ihre Tätigkeiten, ihre Arbeitsfähigkeit, ihre Eingliederungsfähigkeit sowie die Zweckmässigkeit von Eingliederungsmassnahmen liefern sollen. Ausserdem müssen die Eingliederungsmassnahmen subjektiv und objektiv angezeigt sein. Es wird hingegen nicht verlangt, dass die Verwaltung darüber eine Verfügung erlassen hat; es genügt, dass solche Massnahmen im konkreten Fall ernsthaft in Frage kommen (BGE 129 V 309 Erw. 4.1 und 462 ff. Erw. 4.1 und Erw. 4.4, 117 V 277 Erw. 2a; AHI 2000 S. 208 Erw. 2a mit Hinweisen).
Der Anspruch auf Wartetaggelder ist grundsätzlich nur gegeben, wenn die Ursachen der Wartezeit nicht von der versicherten Person zu vertreten sind. Das ist hauptsächlich dann der Fall, wenn sie auf die Durchführung einer Massnahme warten muss, weil bei der Eingliederungsstelle kein früherer Antritt möglich ist. Dagegen besteht kein Anspruch auf Taggelder, wenn die Wartezeit auf Sachverhalte zurückzuführen ist, die in ihrer Person begründet sind. Solche Umstände liegen beispielsweise vor, wenn Versicherte die Eingliederung wegen Krankheit zurückstellen müssen (ZAK 1963 S. 36) oder den Antritt der angeordneten Massnahme aus persönlichen Gründen ohne rechtserhebliche Veranlassung verzögern (EVGE 1963 S. 152 Erw. 2). Die Auszahlung von Taggeldern für die Wartezeit schliesst die rückwirkende Ausrichtung einer Rente für die Zeit vor Beginn des Taggeldanspruchs nicht aus (BGE 116 V 86 Erw. 5).
Zumindest 50 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 6 ATSG) ist die versicherte Person, wenn sie die gewohnte Erwerbstätigkeit zur Hälfte nicht mehr ausüben kann. Auch im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 IVV bezieht sich das Erfordernis der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auf die von der versicherten Person bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Erwerbstätigkeit (BGE 117 V 277 Erw. 2a). Der Anspruch auf Taggeld während der Wartezeit setzt weiter voraus, dass subjektiv und objektiv Eingliederungs- und nicht bloss Abklärungsmassnahmen angezeigt sind (BGE 117 V 277 Erw. 2a, ZAK 1991 S. 178). Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss mit anderen Worten in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (ZAK 1991 S. 179 Erw. 3). Der Anspruch auf Wartetaggeld nach Ablauf von vier Monaten seit Eingang der Anmeldung (Art. 18 Abs. 2 IVV) verlangt anderseits nicht, dass die IV-Stelle bereits die Durchführung der Eingliederungsmassnahmen beschlossen hat, sondern es genügt, dass diese ernsthaft in Frage kommen (BGE 117 V 277 Erw. 2a, AHI 1997 S. 172 Erw. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 10. September 2005 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an, wobei sie ausdrücklich den Antrag auf Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) stellte (Urk. 9/22/6). Mit Schreiben vom 21. März 2006 forderte die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, am 30. März 2006 zu einem persönlichen Gespräch zwecks Abklärung der beruflichen Situation zu erscheinen (Urk. 9/42). Gemäss Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 29. März 2006 (Urk. 9/43) hat die Beschwerdeführerin 24 Stunden vor diesem Besprechungstermin angerufen und eine so diffuse ärztliche Beurteilungs-/Behandlungssituation geschildert, dass man vereinbart habe, berufliche Abklärungsgespräche zurückzustellen und die medizinische Sachverhaltsabklärung wieder aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere ausgeführt, dass sie so viele Psychopharmaka/Antidepressiva nehme, dass sie nicht in die Beratung fahren könne. Sie habe zwar den intensiven Wunsch nach einer Umschulung geäussert, jedoch gleichzeitig die Wahrnehmung des Gesprächstermins schmerzbedingt als unzumutbar dargelegt. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit August 2004 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe und seither bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % Krankentaggelder beziehe, spreche nicht dafür, dass sie aktuell arbeitsfähig sei (Urk. 9/43/1). Am 21. Juli 2006 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie sei derzeit immer noch zu 100 % arbeitsunfähig und wisse nicht, wie lange dies noch andauern werde. Im April habe sie notfallmässig in die Rheumaklinik eingeliefert werden müssen. Nach dreiwöchiger Rehabilitation seien die Schmerzen sehr stark zurückgegangen. Gerne würde sie nun einen neuen Termin zur Abklärung der beruflichen Situation wahrnehmen (Urk. 9/50). Daraufhin lud die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf den 9. August 2006 erneut zu einem Gespräch zur Klärung der beruflichen Situation ein (Urk. 9/55). Laut Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 23. August 2006 (Urk. 9/56) hat dieses Gespräch ergeben, dass die Beschwerdeführerin in diversen Bereichen schon Vorstellungstermine wahrgenommen hat. Da sie klare Vorstellungen über ihre neue Tätigkeit habe und sich die nötige Unterstützung beim RAV holen könne, werde auf Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin verzichtet (Urk. 9/56). Am 11. Januar 2007 nahm die Beschwerdeführerin die Arbeit als Empfangsdame/Telefonistin zu einem Pensum von 60 bis 75 % bei einem Möbelgeschäft auf. Infolge einer schwierigen personellen Situation und des belastenden Arbeitsklimas wurde das Arbeitsverhältnis aber noch während der Probezeit per 9. März 2007 aufgelöst. Am 10. April 2007 trat die Beschwerdeführerin sodann eine Stelle als Verkäuferin in einem Tankstellenshop zu einem Pensum von 80 % an (Urk. 9/68/4). Während einer vom 28. Mai 2007 bis zum 27. Mai 2009 laufenden Rahmenfrist bezog die Beschwerdeführerin Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/90).
2.2 Insgesamt ergibt sich aus diesem Verlauf, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer beschwerdeweise vorgebrachten Darstellung nicht seit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 10. September 2005 auf berufliche Massnahmen gewartet hat. Die Einladung zum Abklärungsgespräch im März 2006 konnte sie nicht wahrnehmen, weil sie sich gesundheitlich nicht dazu in der Lage fühlte. Dementsprechend musste sie denn auch vom 13. April bis zum 7. Mai 2006 in der Rheumaklinik des Spitals K.___ stationär behandelt werden (vgl. Austrittsbericht vom 10. Mai 2006, Urk. 9/51/3-7). Anlässlich des Gesprächs mit der Berufsberatung vom 9. August 2006 stand sodann nicht eine Umschulungsmassnahme im Vordergrund, sondern es wurde darüber diskutiert, welche Arbeitsstellen die Beschwerdeführerin antreten könne. Eine Umschulung sei zwar angesprochen worden, zum damaligen Zeitpunkt aber kein Thema gewesen (Urk. 9/56). Tatsächlich hatte die Beschwerdeführerin in der Folge keine Umschulungsmassnahme in Angriff genommen, sondern ist an verschiedenen Stellen als Empfangsdame/Telefonistin bzw. als Verkäuferin tätig gewesen (Urk. 9/91). Die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin war damit nicht offensichtlich gegeben. Wohl hat die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2006 gegen die leistungsabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin Beschwerde eingereicht und die Überprüfung ihres Anspruchs auf berufliche Massnahmen verlangt, und das hiesige Gericht ist in seinem Urteil vom 29. Oktober 2007 (Urk. 9/71) zum Ergebnis gelangt, dass weitere Abklärungen erforderlich sind. Namentlich bezüglich der subjektiven Eingliederungsfähigkeit bestanden aber zum damaligen Zeitpunkt erhebliche Zweifel, d.h. es war unklar, ob die Beschwerdeführerin einerseits gesundheitlich überhaupt in der Lage war, eine Umschulung zu absolvieren, und ob sie effektiv eine solche machen wollte. Mangels ausgewiesener subjektiver Eingliederungsfähigkeit hatte die Beschwerdeführerin damit keinen Anspruch auf ein Wartezeittaggeld ab dem 10. Februar 2006.
2.3 Am 8. Mai 2008 (Urk. 9/81) liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mitteilen, sie sei im Februar 2008 zum dritten Mal am Rücken operiert worden. Es sei bekannt, dass sie seit August 2004 praktisch durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei und der Ausgang der Operation sei ungewiss. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter erheblichen Schmerzen, die ihr jeglichen Bewegungsspielraum nehmen würden und mit enormen Nebenwirkungen verbunden seien. Sie habe erhebliche Konzentrationsprobleme und fühle sich permanent "neben den Schuhen". Da sie zwar eine Umschulung wünsche und letztlich auch anstrebe, zur Zeit aber der weitere gesundheitliche Verlauf noch sehr ungewiss sei, werde vorab die Zusprechung einer Rente beantragt. Erst anlässlich des weiteren Gesprächstermins mit der Berufsberatung am 15. Oktober 2008 war die Beschwerdeführerin dann in der Lage, konkret die Planung einer Umschulungsmassnahme in Angriff zu nehmen (Urk. 9/104). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin während der seit dem 28. Mai 2007 laufenden Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Urk. 9/104/5). Gemäss Art. 18 Abs. 4 IVV haben Versicherte keinen Anspruch auf das Wartetaggeld der Invalidenversicherung, soweit sie einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben. Die Beschwerdeführerin hat deshalb auch für die Zeit, ab dem ihre subjektive Eingliederungsfähigkeit zweifelsfrei festgestellt werden konnte und sie effektiv auf die Durchführung von beruflichen Massnahmen gewartet hat, keinen Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin lässt dagegen einwenden, Art. 18 Abs. 4 IVV sei die Anwendung zu versagen, da die Delegationsnorm von Art. 22 Abs. 6 IVG, welche den Bundesrat zur Regelung des Anspruchs auf das Wartetaggeld ermächtige, keine intersystemische Koordinationskompetenz beinhalte. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Bundesrat grundsätzlich die Kompetenz eingeräumt wird, die Voraussetzungen für den Taggeldbezug festzulegen. Inwiefern er nicht berechtigt sein soll, den Nichtbezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung als eine dieser Voraussetzungen festzulegen, ist nicht ersichtlich, sondern es erscheint durchaus als sachgerecht, dass die Ansprüche gegenüber den einzelnen Sozialversicherungen koordiniert werden. Der Umstand, dass die Taggelder der Arbeitslosenversicherung im konkreten Fall tiefer ausfallen, lässt die Regelung nicht als unzulässig erscheinen. Die Anspruchsberechtigten sollen sich in Versicherungsfällen finanziell nicht besser stellen, als wenn diese nicht eingetreten wären. In diesem Sinne hat der Bundesrat die Koordinationsregel aufgestellt (AHI 1998 S. 60 f.).
2.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf ein Wartezeittaggeld hat, weshalb die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2008 abzuweisen ist.
3.
3.1 Strittig ist im Weiteren die Höhe des mit Verfügung vom 8. Januar 2009 (Urk. 2/2) zugesprochenen Taggeldes. Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG besteht das Taggeld aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen) (Art. 23 Abs. 3 IVG). Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (Art. 24 Abs. 1 IVG). Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21 Abs. 2 lit. a IVV). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass sie zuletzt im Jahre 1996 als Pflegeassistentin eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt hat. Bei der danach ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte im Gastgewerbe handelt es sich dagegen bereits um eine behinderungsangepasste Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin selber hat das Valideneinkommen bei der Rentenprüfung im Jahre 2006 dementsprechend auch auf der Basis dieses Einkommens berechnet (Urk. 9/56/3). Gemäss Arbeitgeberbescheinigung des Alters- und Pflegeheimes Y.___ vom 20. November 1997 (Urk. 9/9/2) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahre 1996 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 55'978.10. Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Gesundheits- und Sozialwesen (1996 = 103,8; 2008 = 120,0; vgl. Tabelle T1.93_I des Schweizerischen Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik) ergibt sich somit ein für die Taggeldberechnung massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 64'714.55. Gemäss der ab 1. Januar 2008 gültigen Tabelle zur Ermittlung der IV-Taggelder des Bundesamtes für Sozialversicherungen beträgt das durchschnittlich Erwerbseinkommen pro Tag damit Fr. 177.-- und das der Beschwerdeführerin zustehende Taggeld Fr. 141.60. In Gutheissung der gegen die Verfügung vom 8. Januar 2009 gerichteten Beschwerde ist das Taggeld der Beschwerdeführerin damit auf Fr. 141.60 pro Tag festzusetzen.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
4.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und angesichts des teilweisen Obsiegens (zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem primär gestellten Antrag auf Ausrichtung eines Wartezeittaggeldes unterliegt) zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.
5.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
5.2 Vorliegend ist eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Wartezeittaggeld vom 12. Dezember 2008 wird abgewiesen.
2. In Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Januar 2009 betreffend Invalidentaggeld wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer der gewährten Umschulungsmassnahme vom 23. Februar 2009 bis zum 11. Juli 2009 Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 141.60 hat.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).