Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 22. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, hatte ab Oktober 1987 vollzeitlich als Kassierin bei Y.___ gearbeitet (Angaben vom 26. Oktober 1992 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 7/9) und hatte sich im Januar 1992 wegen Beschwerden in den beiden Kniegelenken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/2). In der Folge sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit den Verfügungen vom 13. April 1995 für die Zeit vom 1. September 1991 bis zum 31. Januar 1992 eine halbe und für die Zeit ab dem 1. Februar 1992 eine ganze Rente zu (vgl. Urk. 7/19 und Urk. 7/18 sowie die Begründung in Urk. 7/17 und die Angaben im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 5. Dezember 1994, Urk. 7/26). Im bald darauf durchgeführten Revisionsverfahren erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 3. Oktober 1995, mit der sie der Versicherten den fortdauernden Anspruch auf die bisherige Rente bestätigte (Urk. 7/39). Ebenso entschied die IV-Stelle nach einer weiteren amtlichen Revision mit Verfügung vom 8. Mai 2001 (Urk. 7/55). Zwischenzeitlich hatte sich unter anderem ein Schulterleiden verstärkt, es hatte eine Hospitalisation in einer psychiatrischen Klinik stattgefunden, es war eine intraperitoneale Adhäsiologie mit Urethropexie durchgeführt worden, und zudem hatten Behandlungen wegen Fussdeformitäten und einer diabetesbedingten Polyneuropathie stattgefunden (vgl. zur Krankengeschichte und zu den medizinischen Unterlagen die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Dezember 2007, Prozess Nr. IV.2006.00952, Urk. 7/135).
1.2 In der Folge setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente der Versicherten mit Verfügung vom 28. Mai 2004 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 7/67 und Feststellungsblatt für den Beschluss vom 18. Mai 2004, Urk. 7/64), nachdem im Jahr 2002 eine Magenbypassoperation und eine operative Fettschürzenentfernung mit gleichzeitiger Inguinalhernienoperation, im Jahr 2003 eine Varizenoperation und im Jahr 2004 eine laparoskopische Adhäsiolyse einschliesslich Bauchwandhernienoperation und Bauchwandraffung/Reduktionsplastik im Oberbauch durchgeführt worden waren (vgl. zum medizinischen Sachverhalt wiederum Urk. 7/135). Auf die Einsprache der Versicherten vom 17. Juni 2004 (Urk. 7/70) trat die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. beziehungsweise vom 2. September 2004 mangels ausreichender Begründung innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht ein (Urk. 7/78 S. 7-8 und Urk. 7/77), und das Sozialversicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 30. November 2004 (Prozess Nr. IV.2004.00578, Urk. 7/82 S. 1-8). Das Urteil blieb unangefochten.
1.3 Am 6. Juni 2005 (Urk. 7/86) stellte X.___ ein Gesuch um eine Rentenerhöhung und berief sich dabei auf ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis und einen Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Chirurgie, je vom 2. Juni 2005 (Urk. 7/90 S. 1 und Urk. 7/90 S. 2) und auf einen Bericht der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ vom 6. Juni 2005 (Urk. 7/90 S. 3). Die IV-Stelle holte von der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ den weiteren Bericht vom 26. Juli 2005 ein (Urk. 7/95) und liess die Versicherte anschliessend durch Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, begutachten (Gutachten vom 4. Februar 2006, Urk. 7/98 S. 1-22). Dieser zog im Rahmen seiner Begutachtung unter anderem einen Bericht des Spitals B.___ vom 31. Oktober 2005 über ambulante rheumatologische Nachuntersuchungen bei (Urk. 7/98 S. 29-30; eingehender wiederum die Sachverhaltsdarstellung in Urk. 7/135).
Mit Verfügung vom 2. März 2006 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass ihre bisherige Invalidenrente nicht erhöht werde (Urk. 7/102). Im Einspracheverfahren liess die Versicherte weitere medizinische Unterlagen einreichen, darunter einen Bericht des Spitals B.___ vom 6. September 2005 über eine gemeinsame rheumatologische und neurochirurgische Untersuchung vom 29. August 2005 (Urk. 7/112 S. 1-2), worauf die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 6. Oktober 2006 abwies (Urk. 7/120).
Die Versicherte liess gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2006.00952). Mit dem erwähnten Urteil vom 31. Dezember 2007 bestätigte das Sozialversicherungsgericht, dass die Versicherte für die Zeit bis Ende August 2006 weiterhin lediglich Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe, und wies die Sache für den Rentenanspruch in der Zeit danach zur Durchführung ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/135).
1.4 Mit Brief vom 25. Oktober 2007 (Urk. 7/129 S. 1) hatte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, als gegenwärtiger Hausarzt der Versicherten der IV-Stelle einen Bericht der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ vom 26. Juni 2007 über einen stationären Abklärungsaufenthalt (Mitte Mai bis Anfang Juni 2007) zukommen lassen (Urk. 7/129 S. 2-10); im Rahmen dieses Aufenthaltes waren zudem ein neurochirurgisches (Bericht vom 31. Mai 2007, Urk. 7/134 S. 10-11) und ein psychologisches Konsilium durchgeführt worden (Zusammenfassungen in Urk. 7/129 S. 6). Die IV-Stelle wartete das Urteil vom 31. Dezember 2007 ab, das unangefochten blieb, und holte danach die Angaben der Versicherten (mit den Zusatzangaben von Dr. A.___) vom 19. März 2008 im Fragebogen für die Rentenrevision ein (Urk. 7/136). Anschliessend liess sie die Versicherte erneut durch Dr. C.___ begutachten. Dieser zog für die Erstellung seines Gutachtens vom 22. Juni 2008 (Urk. 7/143 S. 1-31) verschiedenste Röntgen- und Magnetresonanzaufnahmen (vgl. Urk. 7/143 S. 1 und S. 22 ff.) sowie weitere medizinische Berichte bei, so insbesondere einen Bericht von Dr. D.___ an ihn vom 30. Mai 2008 (Urk. 7/143 S. 43-44), den Bericht von Dr. A.___ über den Versuch einer Laparaskopie des Abdomens vom 27. September 2006 (Urk 7/143 S. 48), den Bericht des Medizinisch-Radiologischen Instituts vom 2. April 2007 über eine Computertomographie des Abdomens (Urk. 7/143 S. 49) mit einem Bericht darüber an Dr. A.___ vom 5. April 2007 (Urk. 7/143 S. 56), verschiedene Berichte des Spitals E.___ über Untersuchungen des Verdauungstraktes vom Winter/Frühjahr 2008 (Urk. 7/143 S. 50-54), einen Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 3. Januar 2008 über eine Konsultation wegen der Beschwerden am Bewegungsapparat (Urk. 7/143 S. 32-33), einen Bericht des Medizinisch-Radiologischen Instituts vom 21. April 2008 über eine MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks (Urk. 7/143 S. 39) und nochmals einen Bericht von Dr. A.___ an die IV-Stelle vom 2. Juni 2008 (Urk. 7/143 S. 46-47).
Gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ und eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. G.___ vom 19. August 2008 (Urk. 7/144) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. September 2008 mit, dass sie ihr bei unveränderten Verhältnissen und einem Invaliditätsgrad von 66 % weiterhin die bisherige (Dreiviertels-)Rente zu gewähren gedenke (Urk. 7/146). Die Versicherte liess durch Dr. D.___ mit Schreiben vom 17. September 2008 Einwendungen erheben (Urk. 7/150 S. 1) und unter Hinweis auf verstärkte Kniebeschwerden einen Bericht von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 6. August 2008 über eine geplante Operation einreichen (Urk. 7/150 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Januar 2009 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte für die Zeit ab September 2006 den Anspruch der Versicherten auf eine höhere Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 7/153).
2. Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2009 erhob X.___ mit Eingabe vom 14. Januar 2009 Beschwerde (Urk. 1) und liess diese mit Eingabe vom 6. Februar 2009 (Urk. 8) durch den Rechtsdienst der Patronato INCA ergänzen. Dabei liess sie einen Bericht von Dr. A.___ vom 26. Februar 2008 einreichen (Urk. 3/3). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2009 (Urk. 6) und in der Ergänzung dazu vom 20. Februar 2009 (Urk. 13) auf Abweisung der Beschwerde. Die Versicherte liess in der Replik vom 5. März 2009 an der Beschwerde festhalten (Urk. 16); die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 16. März 2009 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 19), wovon die Versicherte mit Verfügung vom 17. März 2009 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; (ab dem 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewesenen Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise ab dem 1. Januar 2008 mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Burteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4).
1.3 Mit dem Inkrafttreten des ATSG sind die vorstehend definierten Begriffe der Erwerbsunfähigkeit, des Invaliditätsgrades und der Rentenrevision, die in den verschiedenen Zweigen des Sozialversicherungsrechts eine Rolle spielen, einheitlich umschrieben worden. Inhaltlich hat sich aber gegenüber den Definitionen, wie sie vorher galten, nichts geändert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dementsprechend auch die bisherige Rechtsprechung hierzu als weiterhin anwendbar erklärt (vgl. BGE 130 V 343).
2.
2.1 Das hiesige Gericht hat im Urteil vom 31. August 2007 (Urk. 7/135), dessen Gegenstand der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2006 war (Urk. 7/120), rechtskräftig beurteilt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit bis Ende August 2006 (weiterhin) lediglich Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Begründet hat es diese Beurteilung damit, dass sich seit dem Erlass der Verfügung vom 28. Mai 2004, welche die massgebende Vergleichsbasis bildete, zwar eine Veränderung im Gesundheitszustand ergeben habe (Urk. 7/135 Erw. 2.2.2), dass aus dieser Veränderung aber bis Ende August 2006 kein Invaliditätsgrad resultiere, der zu einer ganzen Rente berechtige, sondern dass der Invaliditätsgrad lediglich 68,3 % betrage (Urk. 7/135 Erw. 2.3 und 2.4).
Als weiter abklärungsbedürftig hat das Gericht demgegenüber die Entwicklung des Gesundheitszustandes ab September 2006 erachtet (Urk. 7/135 Erw. 2.5). Es hat einen Hinweis auf eine gesundheitliche Veränderung darin gesehen, dass am 27. September 2006 der Versuch einer laparoskopischen Exploration des Abdomens vorgenommen worden war. Da sich der damalige Beurteilungszeitraum nur bis zum Datum des Erlasses des damals angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Oktober 2006 erstreckt hat, hat das Gericht sich darauf bschränkt, die Beschwerdegegnerin zur Abklärung der Frage nach einer gesundheitlichen Verschlechterung infolge dieses Eingriffs zu verpflichten.
Im vorliegenden Verfahren erstreckt sich der Beurteilungszeitraum indessen bis zum Datum des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2009. Daher ist nunmehr umfassend zu prüfen, ob im gesamten Zeitraum ab September 2006 bis zum 9. Januar 2009 eine rentenerhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist.
2.2
2.2.1 Was zunächst die in Betracht gezogenen Veränderungen durch den laparoskopischen Eingriff im Abdomen vom 27. September 2006 betrifft, so ist dem Operationsbericht von Dr. A.___ zu entnehmen, dass der Arzt das Risiko einer laparoskopischen Exploration wegen der festgestellten ausgedehnten Adhäsionen (bei Status nach einer Magen-Bypass-Operation und multiplen Eingriffen) als zu gross erachtet und den Eingriff daher abgebrochen hat (Urk. 7/143 S. 48). Ferner ergab die Computertomographie des Abdomens vom 2. April 2007 grundsätzlich regelrechte Verhältnisse ohne Hinweis auf eine fokale Läsion oder einen Abszess (Urk 7/143 S. 49), und der Röntgenarzt konnte gemäss dem Bericht an Dr. A.___ vom 5. April 2007 eine Herniation von Darmschlingen zwar nicht ausschliessen, aber auch nicht schlüssig feststellen (Urk. 7/143 S. 56). In seinem Bericht vom 26. Februar 2008 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 3/3) gab Dr. A.___ sodann zwar an, eine Verbesserung des aktuellen Gesundheitszustandes könne mit einem operativen Eingriff im Abdomen nicht erzielt werden und es sei sogar mit einer Verschlechterung des Zustandes zu rechnen; dass sich eine Verschlechterung bereits verwirklicht hätte, kann aber diesem Bericht nicht entnommen werden, sondern Dr. A.___ empfahl diesbezüglich eine neue Beurteilung in etwa zwei Jahren. Auch im Bericht vom 2. Juni 2008 sprach Dr. A.___ nicht von einer Verschlechterung in Bezug auf das diagnostizierte Schmerzsyndrom abdominal bei Adhäsionsbauch (Urk. 7/143 S. 46-47). Bei dieser Aktenlage leuchtet die Beurteilung von Dr. C.___ ein, dass der Eingriff vom 27. September 2006 den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weder positiv noch negativ beeinflusst habe (Urk. 7/143 S. 30 f.).
Des Weiteren ergaben auch die verschiedenen Untersuchungen des Verdauungstraktes im Spital E.___ (Gastroskopie, Oesophagus-Videofluoroskopie) normale Befunde (Urk. 7/143 S. 50-54), sodass auch diesbezüglich keine Veränderung seit August 2006 ausgewiesen ist.
2.2.2 In rheumatologischer Hinsicht erwähnte der Bericht der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ vom 26. Juni 2007 den Befund einer Deckplattenimpressionsfraktur im ersten Lendenwirbelkörper, der Mitte Mai 2007 mittels einer konventionellen Röntgenaufnahme und einer 3-Phasen-Ganzkörperskelett-Szintigraphie festgestellt worden war. Die Ärzte bezeichneten diesen Befund als frischerer Natur und leiteten daraus die Diagnose einer Osteoporose ab (Urk. 7/129 S. 7 f. und S. 4). Sodann ergab eine Sonographie der linken Schulter, ebenfalls von Mitte Mai 2007, einen Befund, den die Ärzte als wahrscheinlich frischere Ruptur der Supraspinatussehne interpretierten (Urk. 7/129 S. 7 und S. 3 f.). Dr. C.___ stellte während der Untersuchung vom Juni 2008 jedoch fest, dass sich die Beschwerdeführerin in unbeobachtetem Zustand ohne erkennbare Schmerzreaktion bewegte und dass sie über eine Stunde lang ruhig sitzen konnte (Urk. 7/143 S. 21 und S. 29), und er schloss daraus, dass nur eine leicht schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule vorliege, zumal die Beschwerdeführerin im Langsitz mit den Fingern ihre Zehen problemlos erreichen könne (Urk. 7/143 S. 29). Ferner fand Dr. C.___, wie schon im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2006 (Urk. 7/98 S. 13), im Bereich der linken Schulter keine gerichtete Symptomatik, und befand, dass die demonstrierten Schwächen inkonstant und unbeobachtet nicht vorhanden seien (Urk. 7/143 S. 29 f.). Diese Feststellungen deuten darauf hin, dass die besagten, nach August 2006 neu aufgetretenen Befunde keine wesentliche Verschlechterung des Gesamtzustandes zur Folge hatten.
Das Gleiche gilt für den Befund einer Gefühlsstörung, die gemäss dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ vom 26. Juni 2007 das ganze linke Bein umfasste (Urk. 7/129 S. 3 und S. 8). Denn die organische Teilursache dafür in Form eines lumboradikulären Reizsyndroms infolge degenerativer Veränderung im Wirbelsäulenbereich L4/5 und S1 (Urk. 7/129 S. 3 und S. 8) war bereits in den vorangegangenen Berichten des Spitals B.___ vom 26. Juli, 6. September und 31. Oktober 2005 beschrieben worden (Urk. 7/95 S. 3, Urk. 7/112 S. 1 und Urk. 7/98 S. 29-30). Und was die nichtorganische Komponente einer Schmerzverarbeitungsstörung und Schmerzgeneralisierung betrifft, welche im Bericht des Spitals B.___ vom Juni 2007 als wesentlich erachtet wurde (Urk. 7/129 S. 3 und S. 8; vgl. auch den weiteren Bericht des Spitals B.___ vom 5. November 2007, Urk. 7/134 S. 13), so sprachen die Ärzte zwar von einer erheblichen Chronifizierung und Dekonditionierung (Urk. 7/129 S. 3). Dass diese Chronifizierung seit August 2006 entscheidend fortgeschritten wäre, kann jedoch angesichts der Feststellungen von Dr. C.___ zu den Funktionen im unbeobachteten Zustand nicht gesagt werden.
Sodann wies Dr. D.___ in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2007 im Besonderen auf Beschwerden im linken Kniegelenk hin, die gegenwärtig im Vordergrund stünden (Urk. 7/129 S. 1). In der Folge ergab die MRI-Untersuchung vom 21. April 2008 postoperative degenerative Veränderungen (vgl. hierzu schon die Berichte von Dr. F.___ aus den Jahren 1992 bis 1994 (Urk. 7/10, Urk. 7/15, Urk. 7/21, Urk. 7/24 und Urk. 7/31), namentlich den Befund einer schweren medialen Femoropatellararthrose, und ausserdem einen mässiggradigen Kniegelenkserguss (Urk. 7/143 S. 39). Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 2. Juni 2008 deshalb die Indikation für eine Arthroplastik des linken Kniegelenks (Urk. 7/143 S. 46-47). Bei der Untersuchung vom Juni 2008, die zweimalig - am 3. und am 16. Juni 2008 - durchgeführt wurde, befand Dr. C.___ allerdings beide Kniegelenke als reizlos und konnte keine Ergussbildung feststellen. Ferner beobachtete er eine beidseitig volle Extensionsfähigkeit und symmetrische Flexion, wenn auch eine auf der linken Seite etwas schwächer ausgeprägte Muskulatur (Umfangdifferenz von 1 cm; Urk. 7/143 S. 21, S. 22 und S. 30). Damit mag zwar zutreffen, dass sich die arthrotischen Veränderungen und die Knieschmerzen seit der letzten Untersuchung durch Dr. C.___ von Anfang 2006 etwas verstärkt haben. Denn damals waren diese Schmerzen im Vergleich zu noch weiter zurückliegenden Zeiträumen im Hintergrund gestanden (vgl. Urk. 7/98 S. 13), währenddem die Beschwerdeführerin im Juni 2008 gegenüber Dr. C.___ angab, an täglich zunehmenden Knieschmerzen zu leiden (Urk. 7/143 S. 22 und S. 29). Die Kniebeweglichkeit war während der zweiten Begutachtung jedoch vergleichbar mit derjenigen bei der Erstbegutachtung (vgl. Urk. 7/98 S. 13 und S. 14 für das Jahr 2006 gegenüber Urk. 7/143 S. 21, S. 29 und S. 30), und die Beschwerdeführerin vermochte Positionen einzunehmen, die einen relevanten retropatellaren Reizzustand ausschliessen liessen (Urk. 7/143 S. 29). Dass sich der Zustand des linken Knies nach der Begutachtung durch Dr. C.___ bis zum Erlass der angefochtenenen Verfügung vom 9. Januar 2009 noch entscheidend verändert hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere nannte Dr. H.___ im Bericht vom 6. August 2008 zwar als vorgesehenes Operationsdatum den 24. September 2008 (Urk. 7/150 S. 2), die Operation hat aber im Beurteilungszeitraum offenbar noch nicht stattgefunden. Denn die Beschwerdeführerin liess in der Replik (Urk. 16) auf einen - nicht in den Akten liegenden (vgl. die Telefonnotiz vom 29. September 2009, Urk. 21) - Bericht von Dr. A.___ vom 9. Februar 2009 hinweisen, nach dem eine abschliessende Beurteilung erst nach Durchführung der Operation für möglich gehalten werde. Insgesamt hat sich somit in der Zeit von August 2006 bis Januar 2009 auch in Bezug auf das Knieleiden keine wesentliche, zur massgebenden Beeinflussung des Rentenanspruchs geeignete Änderung ergeben.
2.2.3 Schliesslich wies Dr. C.___ im Gutachten des Jahres 2008 wie schon in demjenigen des Jahres 2006 (vgl. dort Urk. 7/98 S. 20) darauf hin, dass deutliche Anzeichen - die sogenannten Waddell-Zeichen - für eine psychische Komponente des generalisierten Schmerzbildes sprächen (Urk. 7/143 S. 21 und S. 30). Dass sich am Charakter oder am Ausmass dieser Komponente seit August 2006 etwas in Richtung Verschlechterung geändert hätte, ist jedoch wiederum nicht zu erkennen. Denn die Beschwerdeführerin schilderte gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ des Jahres 2008 ihren Tagesverlauf dahingehend, dass sie morgens um 7.00 Uhr aufstehe und nach dem Frühstück Hausarbeiten mache, sich später ein kaltes Mittagessen zubereite, sich am Nachmittelag mit Bekannten oder Familienmitgliedern treffe und beispielsweise mit ihnen in ein Einkaufszentrum gehe und dass sie zudem praktisch täglich (kürzere) Spaziergänge mache und am Abend gerne koche, vor allem, wenn ihr Freund zu Besuch sei (Urk. 7/143 S. 16). Dies deutet auf ein unauffälliges, recht aktives soziales Leben hin, das gegenüber den Tagesaktivitäten, wie sie im Gutachten des Jahres 2006 beschrieben sind (Urk. 7/98 S. 10), sogar als reicher erscheint. Wiederum gab die Beschwerdeführerin zusätzlich auch an, verschiedenste Hausarbeiten selber zu erledigen, wenn auch manchmal mit der Hilfe von Drittpersonen (Urk. 7/143 S. 16 und S. 19 im Vergleich zu Urk. 7/98 S. 10 und S. 12). Damit kann, auch wenn sich Dr. C.___ richtigerweise als unzuständig für eine psychiatrische Beurteilung bezeichnete (Urk. 7/143 S. 30), ohne fachärztliche Zusatzbeurteilung von einem gleichgebliebenen psychischen Gesundheitszustand ausgegangen werden.
2.2.4 Mit den im Wesentlichen unveränderten medizinischen Befunden beziehungsweise der unveränderten Manifestation der Befunde korrespondiert schliesslich, dass Dr. C.___ die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Jahres 2008 gleich beurteilte wie im Gutachten des Jahres 2006 und der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor ein Arbeitspensum von 40 % zumutete (Urk. 7/143 S. 25 im Vergleich zu Urk. 7/98 S. 21).
2.3 Damit ist der Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente mangels ausgewiesener relevanter Sachverhaltsänderung unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).