Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 7. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ erlitt bei einem Unfall vom 11. August 2003 ein Distorsionstrauma am linken Handgelenk und bei einem weiteren Unfall vom 28. September 2003 eine Seitenbandläsion am rechten Knie. Ferner stürzte er am 22. Juli 2004 vom Fahrrad und zog sich dabei eine Commotio cerebri, eine Rissquetschwunde im Bereich des Mundes und verschiedene Zahnfrakturen zu. Die SUVA kam für die Folgen dieser Unfälle auf - es erfolgten unter anderem Behandlungen und Untersuchungen in der Klinik A.___ (Bericht vom 24. Februar 2004, Urk. 12/11), in der Rehaklinik B.___ (Austrittsbericht vom 16. November 2004, Urk. 12/8 S. 3-7), in der Rheumaklinik des Spitals C.___ (Bericht vom 17. Januar 2005, Urk. 12/10) - und stellte ihre Leistungen nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Juli 2005 (Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 18. Juli 2005, Urk. 12/4) ein (Einspracheentscheid vom 8. September 2005, Urk. 12/21 S. 4-11).
Am 13. Juli 2005 hatte sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte den Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 11. Oktober 2005 ein (Urk. 12/13 S. 1-4 mit Beilagen) und liess durch die Begutachtungsstelle F.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Gesamtgutachten vom 29. Dezember 2006, unterzeichnet von der fallverantwortlichen Ärztin Dr. med. G.___, Spezialärztin für Innere Medizin und Pneumologie, vom 29. Dezember 2006, Urk. 12/37 S. 1-18, rheumatologisches Fachgutachten von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 25. Dezember 2006, Urk. 12/37 S. 19-28, neurologisches Fachgutachten der Dres. med. J.___, K.___ und L.___ vom 12. Dezember 2006, Urk. 12/37 S. 29-36, psychiatrisches Fachgutachten von Dr. med. M.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Dezember 2006, Urk. 12/37 S. 37-40). Mit Vorbescheid vom 30. April 2007 (Urk. 12/48) und Verfügung vom 18. September 2007 (Urk. 12/54) vereinte die IV-Stelle daraufhin den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente. Die Verfügung blieb unangefochten.
Am 29. August 2008 stellte X.___ erneut einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 12/62). Die IV-Stelle forderte ihn mit Schreiben vom 23. September 2008 dazu auf, Beweismittel beizubringen, die eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft machten (Urk. 12/64). Nachdem Dr. E.___ der IV Stelle den Bericht vom 8. Oktober 2008 hatte zukommen lassen (Urk. 12/65), eröffnete diese dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2008, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten gedenke, da eine Veränderung der Verhältnisse seit dem Erlass der letzten Verfügung vom 18. September 2008 (richtig: 2007) nicht glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 12/68). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2 = Urk. 12/69).
2. Gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2008 erhob X.___ mit Eingabe vom 15. Januar 2009 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, auf sein Rentenbegehren sei einzutreten und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Prozessführung. Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 setzte das Gericht dem Versicherten Frist zur Begründung der Beschwerde an (Urk. 4). Dieser, nunmehr vertreten durch seine geschiedene Ehefrau Y.___ (vgl. Urk. 12/1 S. 2 und Urk. 12/62 S. 1), kam der gerichtlichen Aufforderung mit Eingabe vom 2. Februar 2009 nach (Urk. 6) und liess sein Eintretens- beziehungsweise Rentenbegehren mit einem Bericht von Dr. E.___ vom 30. Januar 2009 untermauern (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 9. März 2009 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und forderte den Versicherten unter Zustellung des entsprechenden Formulars dazu auf, innert einer 30tägigen Frist zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen und im Hinblick auf den Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit Angaben zu seinen finanziellen Verhältnisse zu machen (Urk. 13). Die Vertreterin des Versicherten holte die Verfügung nicht ab und liess sich bis anhin nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Was vorab das Gesuch um die unentgeltliche Prozessführung betrifft, so wurde die gerichtliche Verfügung vom 9. März 2009, mit der dem Beschwerdeführer eine 30tägige Frist zur Substanzierung seiner finanziellen Verhältnisse angesetzt wurde, am 11. März 2009 der Post übergeben (vgl. Urk. 13 S. 2). In der Folge retournierte die Post die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" (Urk. 14), worauf das Gericht am 23. März 2009 (vgl. die entsprechende Notiz auf der Gerichtsurkunde) eine zweite Zustellung per A-Post vornahm und gleichzeitig vermerkte, dass die Frist mit der ersten erfolglosen Zustellung zuzüglich der siebentägigen postalischen Abholfrist zu laufen begonnen habe.
Bedient sich eine Behörde für die Zustellung der schweizerischen Post, so sind die Regeln der bundesrechtlichen Postverkehrsgesetzgebung anwendbar (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz [GVG], Zürich 2002, § 177 Rz 9 ff.). Ausgehend von diesen Regeln hat die Rechtsprechung Grundsätze zum Zeitpunkt entwickelt, zu dem eine eingeschriebene Sendung als zugestellt gilt, wenn das kantonale Recht diese Frage nicht regelt. Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so gilt nach diesen Grundsätzen die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der siebentägigen Abholfrist, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 127 I 34 Erw. 2a/aa; Hauser/Schweri, GVG-Kommentar, § 177 Rz 41 ff.).
Vorliegendenfalls muss die siebentägige Abholfrist spätestens am 23. März 2009, als die Sendung mit der Verfügung vom 9. März 2009 wieder im Besitz des Gerichts war und ein zweites Mal per A-Post verschickt wurde, abgelaufen gewesen sein. Spätestens an diesem Tag hatte die 30tägige Frist somit gestützt auf die dargelegten rechtlichen Grundsätze zu laufen begonnen. Damit ist sie zum heutigen Zeitpunkt sicher abgelaufen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher mangels Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen abzuweisen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab Januar 2008 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4).
Die dargelegten Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 73 ff. Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 114 Erw. 5.4).
2.4
2.4.1 Wird ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht, so ist darin gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung gemäss Art. 87 Abs. 4 IVV ebenfalls nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 3 IVV erfüllt sind.
2.4.2 Bei der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht sein, sondern die Beweisanforderungen sind herabgesetzt. Es genügt hier nach der Formulierung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht), wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 10. Februar 2005, I 619/04, Erw. 3.1).
2.4.3 Verneint die Verwaltung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen hinsichtlich einer Sachverhaltsänderung, so erledigt sie das Revisionsgesuch oder die Neuanmeldung ohne weitere Abklärungen durch Erlass einer Nichteintretensverfügung (vgl. BGE 109 V 114 Erw. 2b).
Dabei spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben, hier nicht in gleichem Mass. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht nach Einhaltung dieses formellen Vorgehens eine Nichteintretensverfügung, so legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 69 Erw. 5.2.5). Das Gericht hat demnach neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweismittel grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung jedoch ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, sind auch im Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 10. Februar 2005, I 619/04, Erw. 2.2).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 IVV glaubhaft gemacht worden ist, dass sich die Verhältnisse seit dem Erlass der ersten rentenabweisenden Verfügung vom 18. September 2007 (Urk. 12/54) in erheblicher Weise verändert haben.
3.2 Jene erste rentenabweisende Verfügung hatte auf dem Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 29. Dezember 2006 basiert. Darin war dem Beschwerdeführer aus organischer Sicht eine gewisse verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates attestiert worden, und die medizinischen Fachpersonen hatten ihm körperlich schwere und auch einige mittelschwere Arbeiten nicht mehr zugemutet. Für körperlich adaptierte Tätigkeiten hingegen hatten ihm die Ärzte von Seiten der physischen Probleme eine maximal 10-20%ige schmerzbedingte Einschränkung attestiert (Urk. 12/37 S. 16). Dabei hatten sie basierend auf der rheumatologischen und neurologischen Fachbegutachtung (Urk. 12/37 S. 27 und S. 35 f.) im Wesentlichen zwei Schmerzzonen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt, nämlich Beschwerden im Bereich des Nackens, der linken Schulter und des linken Armes als Residuen muskulärer Natur einer früheren Wurzelreizsymptomatik im Zusammenhang mit einer mediolateralen Diskushernie links auf der Höhe C6/7 und Beschwerden im linken Knie aufgrund einer beginnenden Arthrose und einer leichtgradigen Meniskusreizung (Urk. 12/37 S. 16). Aus psychiatrischer Sicht hatten die Gutachter eine 70-80%ige Arbeitsfähigkeit angenommen (Urk. 12/37 S. 17), dies gestützt auf das psychiatrische Fachgutachten und die darin gestellten Diagnosen einer Dysthymia, von Problemen in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und eines Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 12/37 S. 39 und S. 40).
Anlässlich seines erneuten Antrages auf Ausrichtung einer Invalidenrente vom 29. August 2008 reichte der Beschwerdeführer auf die entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2008 hin (Urk. 12/64) den Bericht von Dr. E.___ vom 8. Oktober 2008 ein (Urk. 12/65). Darin hielt Dr. E.___ fest, er sehe den Beschwerdeführer in unregelmässigen Abständen, etwa einmal alle zwei Monate, und es bestünden nach wie vor die geklagten Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung in den linken Arm bei bekannter Diskushernie C6/7, ein myofasziales Schmerzsyndrom im Nacken- und Schultergürtelbereich sowie Knieschmerzen. Sodann gab Dr. E.___ explizit an, er sehe keine wesentliche Veränderung/Verschlechterung der gesundheitlichen Probleme im Vergleich zum Gesuch vom 22. Juli 2005 beziehungsweise zum Vorbescheid vom 30. April 2007.
Dr. E.___ nannte demnach im Bericht vom 8. Oktober 2008 dieselben einschränkenden gesundheitlichen Probleme, die im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 29. Dezember 2006 aufgeführt worden waren, und erklärte zudem ausdrücklich, er erkenne im Vergleich zu den Verhältnissen zur Zeit der Erstanmeldung und des erstmaligen rentenabweisenden Entscheids keine gesundheitliche Verschlechterung. Der Bericht von Dr. E.___ vermag somit eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse seit der erstmaligen Rentenabweisung vom 18. September 2007 nicht im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 IVV glaubhaft zu machen. Dieser Bericht wurde sodann eingereicht, nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 23. September 2008 (Urk. 12/64) in rechtskonformer Weise Frist zur Beibringung von geeigneten, für eine Veränderung sprechenden Beweismitteln angesetzt und ihm für den Säumnisfall einen Nichteintretensentscheid angekündigt hatte. Damit hat das Gericht die Frage, ob eine Veränderung glaubhaft gemacht worden ist, aufgrund der dargelegten Rechtsprechung anhand der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2008 präsentierte, und muss diese Frage gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ vom 8. Oktober 2008 verneinen. Nicht berücksichtigt werden kann in Anwendung der zitierten Rechtsprechung der Bericht von Dr. E.___ vom 30. Januar 2009 (Urk. 7/1), der erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereicht worden ist. Nur nebenbei sei daher bemerkt, dass auch dieser weitere Bericht eine gesundheitliche Verschlechterung nicht ohne Weiteres als glaubhaft erscheinen lässt, da Dr. E.___ keine Verschlechterung aufgrund eigener Beobachtungen schilderte, sondern in erster Linie weitere Abklärungen empfahl.
3.3 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um die unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).