Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00042
IV.2009.00042

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Paradiso


Urteil vom 16. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem sich X.___, geboren 1962, Mutter von zwei, 1990 und 1992 geborenen Söhnen, am 24. Oktober 2006 wegen einer seit Jahren bestehenden bipolaren affektiven Störung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), für den Bezug von Versicherungsleistungen, nämlich einer Rente angemeldet hat (Urk. 12/2),
nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 (Urk. 2) der Versicherten ab 1. November 2006 bis 31. Januar 2007 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 51 % eine halbe Rente zugesprochen hat (Urk. 2 S. 5),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Januar 2009 (Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht ab 1. Februar 2007 eventualiter ab 1. Januar 2008 weiterhin die Ausrichtung einer halben Rente und in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsvertreters beantragt hat (Urk. 1), was mit Verfügung vom 15. April 2009 (Urk. 13) bewilligt worden ist,
nach Einsicht in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2009 (Urk. 11), mit welcher diese die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung der Ansprüche der Beschwerdeführerin infolge der gesundheitlichen Verschlechterung ab Januar 2008 beantragt hat,
nachdem die Beschwerdeführerin mit Replik vom 9. Juli 2009 (Urk. 17) eine unbefristete Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % beantragt hat,
nachdem die Beschwerdegegnerin am 22. Juli 2009 auf eine Duplik verzichtet (Urk. 21) und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 (Urk. 23) die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Abklärung, ob seit Januar 2008 eine dauernde Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei und ob eine Erhöhung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin nach Wegfall der Unterhaltsbeiträge im Gesundheitsfall zu berücksichtigen sei (Urk. 23 S. 2), beantragt hat,

in Erwägung,
dass die Anträge der Parteien in der Beschwerdeantwort vom 6. März 2009 (Urk. 11) und in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2009 (Urk. 23) übereinstimmen,
dass damit die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde im Sinne des Antrags der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 9. Oktober 2009 (Urk. 23) gutzuheissen und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Kostennote vom 9. Juli 2009 (Urk. 18), nach Abzug der von der Gerichtskasse nicht zu übernehmenden Aufwendungen für das Verwaltungsverfahren, einen Zeitaufwand von 11,85 Stunden und Barauslagen von Fr. 60.20 geltend macht,
dass diese Aufwendungen als gerechtfertigt erscheinen und daraus beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Entschädigung von Fr. 2'617.05 ([11,85 h à Fr. 200.-- + Fr. 62.20] + 7,6 % Mehrwertsteuer) resultiert,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zulasten der Beschwerdegegnerin auszurichten ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab Januar 2008 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'617.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).