IV.2009.00044

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 25. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 19.., leidet an multipler Sklerose (MS; Diagnose 1990, Urk. 8/7). Nachdem die Umschulung von der bisherigen Tätigkeit als Y.___ zum Z.___ (Verfügung vom 26. Mai 1999, Urk. 8/21) infolge MS-Schub am 14. August 1999 hatte abgebrochen werden müssen (Urk. 8/24, 30), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten am 19. Juli 2000 mit Wirkung ab dem 1. September 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/35). Weder die amtliche Revision im Jahre 2001 (Mitteilung vom 14. Juni 2001, Urk. 8/39) noch jene vom Sommer 2004 (Mitteilung vom 28. September 2004, Urk. 8/45) führten zu einer Anspruchsveränderung. Im Mai 2007 führte die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren durch (Fragebogen für Revision, Urk. 8/51), im Rahmen dessen sie eine Begutachtung von X.___ durch Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, veranlasste (Expertise vom 3. November 2007, Urk. 8/59). Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2008 (Urk. 8/67) stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht, wogegen der Versicherte am 25. Februar 2008 (Urk. 8/71) Einwand erheben liess. Mit Eingabe vom 31. März 2008 legte er den Bericht von PD Dr. B.___, Neuropsychologie, und lic. phil. C.___, Psychologin, beide D.___, vom 11. März 2008 (Urk. 8/76) auf und stellte weitere Abklärungen in Aussicht (Urk. 8/77). Am 14. April 2008 (Urk. 8/79) reichte X.___ die ergänzende Stellungnahme des D.___ vom 3. April 2008 (Urk. 8/78) und am 25. April 2008 (Urk. 8/82) die Ausführungen der behandelnden Neurologin, Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 18. April 2008 (Urk. 8/81) zu den Akten. In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten erneut neurologisch untersuchen (Gutachten des Spitals F.___ vom 16. Juli 2008, Urk. 8/88). Nach Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 8. Oktober 2008 (Urk. 8/95/3-4) setzte die IV-Stelle die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ durch Integration Handicap am 15. Januar 2009 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2), welchen Antrag er jedoch am 4. Mai 2009 zurückzog (Urk. 11).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2009 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-96) um Abweisung der Beschwerde ersucht hat, erweist sich die Sache als spruchreif.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, eine leichte, behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 50 % zumutbar, womit es ihm unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % möglich sei, ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 26'639.-- zu erzielen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 70'624.-- führe dies zu einem Invaliditätsgrad von 62 %, was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe (Urk. 2 S. 2, Urk. 7).
1.2     Demgegenüber machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Beurteilung des Gutachters PD Dr. med. G.___, Oberarzt am Spital F.___, sei zu optimistisch. Davon abweichend sei nämlich Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Neurologie, zur Auffassung gelangt, es bestehe eine Verschlechterung vor allem kognitiver Art, welche eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % ermögliche (Urk. 1 S. 8-9). Selbst wenn jedoch auf die Einschätzung des Gutachters abgestellt werde, entspreche das von ihm aufgezeichnete Belastungsprofil unter Anrechnung der notwendigen zusätzlichen Pausen einem Pensum von 36 % und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegt, einem solchen von 50 %. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von deutlich mehr als 70 %. Hinzu komme, dass ein Maximalabzug von 25 % ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 9-10).

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Mit Verfügung vom 19. Juli 2000 (Urk. 8/35) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. September 1999 zu. Anlässlich der ersten Revision im Frühjahr 2001 holte sie einzig den äusserst kurzen Verlaufsbericht des damaligen Hausarztes des Beschwerdeführers (von 1990 bis September 2006), Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 7. Juni 2006 ein, welcher den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers als verschlechtert bezeichnete (Urk. 8/38), und bestätigte mit Mitteilung vom 14. Juni 2001, dass unverändert Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 8/39). Auch die nachfolgende Revision im Jahre 2004 beschränkte sich darauf, dem Beschwerdeführer - gestützt auf die Angabe von Dr. E.___ vom 17. September 2004, der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/43) - anzuzeigen, sein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe unverändert fort (Mitteilung vom 28. September 2004, Urk. 8/45). Mithin erfolgte weder anlässlich der ersten noch der zweiten amtlichen Revision eine umfassende materielle Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, weshalb als massgebender Zeitraum jener zu gelten hat, welcher zwischen der Rentenverfügung vom 19. Juli 2000 (Urk. 8/35) und der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2008 (Urk. 2) liegt.
3.2     Im Juli 2000 waren folgende Berichte aktenkundig:
3.2.1   Mit Bericht vom 7. August 1998 (Urk. 8/7) diagnostizierte Dr. med. J.___, Neurologische Klinik Spital F.___, eine schubförmig-remittierend verlaufende Encephalomyelitis disseminata (Dg 90), „klinisch sicher“ nach Poser (Urk. 8/7/2). Er führte aus, im Mai 1989 habe der Beschwerdeführer erstmals ein Taubheitsgefühl im Bereich des Bauchs rechts und des rechten Beines verbunden mit einer allgemeinen Schwäche verspürt. In den nachfolgenden Jahren seien regelmässig, ca. einmal jährlich, schubförmige Verschlechterungen der Gefühlsstörungen aufgetreten, in den Jahren 1993 bis 1995 seien rezidivierende Retrobulbärneuritiden des linken Auges dazugekommen. Ab August 1996 sei im Rahmen einer klinisch-ökonomischen Studie eine Langzeitbehandlung mit Interferon-Beta 1a (Rebif) begonnen worden. Dr. J.___ notierte, der Beschwerdeführer habe sich über eine deutlich erhöhte Ermüdbarkeit und Oberschenkel-Beinschmerzen beklagt. Der Arzt erklärte im Weiteren, seit der Interferon-Behandlung sei es zu einer Stabilisierung der Situation mit noch einmaliger schubförmiger Verschlechterung im November 1997 gekommen. Aktuell stehe die Arbeitslosigkeit, welche eine starke psychische Belastung für den Beschwerdeführer darstelle, im Vordergrund (Urk. 8/7/3).
3.2.2   Dr. I.___ notierte am 13. August 1998 (Urk. 8/9), gegenwärtig stünden neben allgemeiner Ermüdbarkeit und generell verminderter Leistungsfähigkeit eine Gangstörung aufgrund einer querschnittsförmigen und rechtsbetonten Gefühlsstörung im Vordergrund. Nach wie vor sei die Erkrankung des Beschwerdeführers noch nicht zum Erliegen gekommen, so dass eine berufliche Wiedereingliederung dem aktuellen Gesundheitszustand anzupassen wäre. Eine körperliche Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Hingegen wären vorwiegend intellektuelle Arbeiten sicher im Umfang von 50 % zumutbar. Abschliessend erklärte der Hausarzt, das Ausrichten einer Rente halte er gegenwärtig für falsch, da sie dem Beschwerdeführer jegliche Zukunftsperspektive rauben würde.
3.2.3   Am 17. August 1998 (Urk. 8/8/3-4) präzisierte Dr. J.___, bei derzeitiger Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % (je nach Krankheitsphase) scheine eine Umschulung dringend indiziert, da der Beschwerdeführer im bisherigen, körperlich anstrengenden Beruf kaum wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen werde, sondern eher mit einer weiteren Verschlechterung der bisherigen Situation zu rechnen sei. Demgegenüber sei in einer geeigneten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit durchaus möglich. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit würden die körperlichen Faktoren ganz klar überwiegen (Urk. 8/8/4).
3.2.4   Am 14. August 1999 (Urk. 8/25/2) erlitt der Beschwerdeführer erneut einen Krankheitsschub, so dass die im Mai 1999 begonnene Umschulung zum Z.___ (vgl. Verfügung vom 26. Mai 1999, Urk. 8/21) sistiert werden musste (Urk. 8/24). Dr. I.___ hielt am 27. September 1999 (Urk. 8/26) trotz anhaltendem Krankheitsschub die Weiterführung der Umschulung ab Anfang Oktober 1999 für möglich, was sich in der Folge jedoch als nicht zutreffend erwies (Urk. 8/27) und zum Abbruch der Umschulung führte (Urk. 8/28).
3.2.5   Mit Bericht vom 24. November 1999 (Urk. 8/29) erklärte Dr. I.___, aufgrund des in leichten Schüben chronisch progredient verlaufenden Krankheitsbildes bestehe im bisherigen Beruf mit Sicherheit eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine Umschulung müsste bei nun erheblich veränderter intellektueller und psychischer Situation eine umfassende neuropsychologische Abklärung voraussetzen. Die Prognose sei düster, weshalb er eine vorläufige Berentung von 100 % vorschlage.
3.3     Nach dem 19. Juli 2000 präsentierte sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers wie folgt:
3.3.1   Am 7. Juni 2001 (Urk. 8/38) machte Dr. I.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aktenkundig. Neben den neurologischen Symptomen wie Doppelbilder, Gefühlsstörungen in den Beinen, Kraftverminderung in Beinen und Rumpf träten zunehmend Vergesslichkeit und andere cerebrale Störungen in den Vordergrund. Zudem sei die Erschöpfbarkeit stark zunehmend. Der Beschwerdeführer schätze seine Fähigkeiten und Möglichkeiten aber subjektiv besser ein, als sie objektiv und durch die Umgebungsanamnese gegeben seien.
3.3.2   Im Verlaufsbericht vom 17. September 2004 (Urk. 8/43) bezeichnete Dr. E.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als unverändert. In Bezug auf eine Prognose der MS führte sie aus, eine solche sei schlecht vorhersehbar. Über die Jahre hinweg sei wohl mit einer Verschlechterung der motorischen und allenfalls auch kognitiven Fähigkeiten zu rechnen. Die Neurologin erklärte, die (erneute) Prüfung einer Umschulung wäre sinnvoll, wäre der Beschwerdeführer doch durchaus in der Lage, in einer vorwiegend sitzenden Arbeit mit einem Pensum von zumindest 50 % tätig zu sein. Die regelmässige Hilfe von Drittpersonen betreffend gab Dr. E.___ an, wegen der Spastik der Beine sei der Beschwerdeführer morgens auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen.
3.3.3   Dr. I.___ attestierte am 21. Mai 2007 (Urk. 8/54) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit Oktober 1999. Er notierte, seit der regelmässigen Interferon-Injektion sei es zu einem ausserordentlich erfreulichen Verlauf gekommen. Seit dem Jahre 2001 seien keine Schübe mehr aufgetreten. Der Beschwerdeführer, welcher seit der Trennung von der Ehefrau die beiden schulpflichtigen Kinder betreue, trainiere regelmässig - er fahre leidenschaftlich Rollerblades -, besuche die Physiotherapie und habe sich auch mit weiteren Massnahmen gut stabilisiert, so dass er in seinem Alltag vollständig unabhängig und selbständig sei. Der Arzt hielt schliesslich fest, der Beschwerdeführer habe körperlich leistungsfähig und (annähernd) gesund gewirkt, wenn auch im letzen Jahr durch die Trennungssituation psychisch stark belastet (Urk. 8/54/3). Eine angepasste Tätigkeit hielt Dr. I.___ als sicher seit 2007 mit einem Pensum von 50 % für zumutbar (Urk. 8/54/6).
3.3.4   Die Neurologin Dr. E.___ bezeichnete am 3. Juli 2007 (Urk. 8/57) den Zustand ebenfalls als stationär, hielt die bisherige Tätigkeit für nicht mehr, eine behinderungsangepasste Tätigkeit indes im Umfang von maximal 80 % für zumutbar (Urk. 8/57/4-5), wobei sie zugleich einen Arbeitseinsatz von 50 % als denkbar erachtete (Urk. 8/57/3).
3.3.5   Am 3. November 2007 (Urk. 8/59) erstattete Dr. A.___ ihr neurologisches Gutachten, wozu sie sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 8/59/1-3) sowie die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2007 erhobenen Angaben und Befunde stützte. Gegenüber der Gutachterin gab der Beschwerdeführer an, in den Armen nie Störungen gehabt zu haben. Demgegenüber seien die Beine nicht perfekt. Das Laufen gehe, Rennen könne er nicht mehr gut. Zudem habe er in den Beinen Kribbelstörungen und vor allem rechts ein schlechtes Bodengefühl. Ab und zu sehe er verschwommen und sei vermehrt müde. Er stehe morgens rechtzeitig auf, um seine beiden Kinder, die er seit der Trennung von der Ehefrau betreue, in die Schule zu schicken. In Bezug auf seine gesundheitliche Situation führte er aus, diese sei in den letzten Jahren eigentlich immer gleich gewesen. Seinen Tagesablauf schilderte er demgemäss, als er am Mittag für die beiden Söhne das Essen zubereite und dreimal in der Woche in die Physiotherapie (einmal Physiotherapie im engeren Sinne, zweimal Studio) gehe. Er gestalte den Tag mit seinen Kindern und fahre auch Rollerblades - er sei auch schon einmal um den K.___ gefahren. Endlich erklärte der Beschwerdeführer, er sei willens, sich umschulen zu lassen, was bisher aber nicht erfolgt sei, weil es keine Garantie dafür gebe, dass er nachher zu 50 % arbeitsfähig wäre (Urk. 8/59/5).
         Dr. A.___ erhob in der neurologischen Untersuchung mit Ausnahme des Befundes nach durchgemachter Optikusneuritis intakte Verhältnisse an den Hirnnerven. Die Arme präsentierten sich vollständig unauffällig, an den Füssen bestanden eine diskrete Spastik und leichte Ataxie mit im Vordergrund stehender Störung der Tiefensensibilität. Die Ärztin hielt dafür, eine Arbeitsfähigkeit in sitzender Stellung sei gegeben, welche im Idealfall 100 %, sicher aber 50 %, betrage. Eine Umschulung sei dringend indiziert, wobei offen bleibe, ob aufgrund der nicht vollständigen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers (er spreche nicht fehlerfrei deutsch) eine Umschulung zum Z.___ realistisch sei (Urk. 8/59/7). In Beantwortung der ihr gestellten Fragen gab die Gutachterin an, seit etwa 2002 (volle Rebifdosis) sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabil. Zur Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit sei die Weiterführung der Interferon-Therapie äusserst wichtig. Ebenso sei das Durchführen einer physikalischen Therapie von Nöten, wobei der Beschwerdeführer von sich aus viel Sport treibe (Urk. 8/59/8-9). Wenngleich aus medizinischer Sicht berufliche Massnahmen aussichtsreich seien, so bestünden dennoch gewisse Zweifel, ob der Beschwerdeführer dafür genügend motiviert wäre, da er sich als Hausmann und Betreuer seiner beiden Söhne - auch unter der Berücksichtigung, dass er eine ganze Invalidenrente beziehe - durchaus ausgelastet fühle. Der Meinung der Ärztin zufolge überwiegten psychosoziale Faktoren bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/59/9).
3.3.6   Mit Schreiben zu Händen der Beschwerdegegnerin hielt Dr. E.___ am 26. Februar 2008 (Urk. 8/73) fest, ihr sei anlässlich der Durchsicht ihrer Notizen aufgefallen, dass der Beschwerdeführer weniger über körperliche Symptome als vielmehr über eine erhöhte Ermüdbarkeit, Reizbarkeit und Konzentrationsprobleme berichtet habe. Bevor eine neue Umschulung diskutiert werde, veranlasse sie daher eine neuropsychologische Untersuchung sowie die Durchführung eines MRI des Schädels. Ihrer Ansicht zufolge sei der Beschwerdeführer kein Simulant. Es sei aber möglich, dass er durch die Umschulung kognitiv überfordert gewesen sei.
3.3.7   PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___, D.___, erstatteten am 11. März 2008 ihren neuropsychologischen Untersuchungsbericht (Urk. 8/76). Als Diagnose nannten sie Minderleistungen im Bereich attentionaler Funktionen (ICD-10: F07.8) bei Fatigue-Symptomatik. Sie berichteten, der Beschwerdeführer verfüge über ein allgemeines kognitives Leistungsniveau im Bereich einer Lernbehinderung, wobei sein Leistungsvermögen wahrscheinlich durch Deutsch als Fremdsprache unterschätzt werde. Die neuropsychologische Testung habe mehrheitlich durchschnittliche Leistungen ergeben. Primäre spezifische neuropsychologische Funktionsausfälle als direkte Folge der Demyelinisierungsherde hätten sich nicht finden lassen. Unspezifische Auffälligkeiten hätten sich jedoch im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen in Form verlangsamter Reaktionszeiten auf externe Reize, erhöhter Ermüdbarkeit, verminderter Belastbarkeit sowie reduzierten Antriebes ergeben. Für den Beschwerdeführer stehe die glaubwürdig geschilderte Fatigue-Problematik im Vordergrund, wobei sich eine verminderte Belastbarkeit auch in der neuropsychologischen Untersuchung habe feststellen lassen (Urk. 8/76/4). Zwar habe der Beschwerdeführer seine Konzentrationsfähigkeit über die Testung hinweg relativ gut aufrechterhalten. Dazu sei jedoch anzumerken, dass Patienten mit hoher Leistungsmotivation mittels hohem kompensatorischen Aufwand häufig in der Lage seien, kurzfristig die Konzentrationsfähigkeit aufzubringen, dass sie aber in weniger stark strukturierter Zweiersituation - wie etwa dem Arbeitsalltag - diesbezüglich Schwierigkeiten zeigten. Die Antriebsminderung und Schmerzproblematik erklärten, weshalb der Beschwerdeführer mit einer normalen Umschulung überfordert sei. Da er in der gleichen Zeit nur etwa 50 % des normalen Pensums bewältigen könne, müsste auch für die Umschulung entsprechend mehr Zeit einberechnet werden. Gleiches gelte für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit (Urk. 8/76/5).
         Auf Nachfrage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers präzisierten PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___ (Schreiben vom 3. April 2008, Urk. 8/78), der Beschwerdeführer habe sich in der neuropsychologischen Untersuchung bei einer Minderung der psychomotorischen Geschwindigkeit von 50 % als zu 50 % belastbar gezeigt. Aufgrund der neuropsychologischen Befunde sei seine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit 30 % zu veranschlagen.
3.3.8   Am 18. April 2008 (Urk. 8/81) erklärte Dr. E.___ unter Verweis auf den Bericht des D.___, offenbar habe sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welcher zu Dissimulation neige, überschätzt. Da von Juli 2007 bis zum April 2008 keine wesentliche Veränderung eingetreten sei, schliesse sie sich der Meinung des D.___ an, womit von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % sowohl im Juli 2007 als auch April 2008 auszugehen sei.
3.3.9   Die Neurologin Dr. H.___ notierte im Schreiben vom 20. März 2008 (Urk. 3/5) zu Händen von Dr. E.___, seit Behandlungsbeginn mit Rebif zeigten die somatischen Symptome beim Beschwerdeführer einen stabilen Verlauf. Demgegenüber seien die wenig fassbaren Beschwerden, wie sie häufig im Verlauf einer langjährigen MS-Erkrankung vorkommen würden, wie etwa kognitive Schwierigkeiten, zunehmend, was durch die ausgedehnte neuropsychologische Untersuchung vom März 2008 bestätigt worden sei. Diese Beschwerden, vor allem die Fatigue, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, würden bei MS-Patienten sehr oft unterschätzt. Die genannten Untersuchungen hätten ergeben, dass die Krankheit deutliche Einschränkungen bewirkt habe und eine Umschulung nur sehr beschränkt möglich sein dürfte. Unter Berücksichtigung aller Tatschen erachte sie, Dr. H.___, eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % als erreichbar.
3.3.10 Im Auftrage der Beschwerdegegnerin erstattete PD Dr. G.___, Spital F.___, am 16. Juli 2008 (Urk. 8/88) ein weiteres neurologisches Gutachten. Dazu stützte er sich auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 8/88/1-4), auf die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2008 gemachten Angaben und erhobenen Befunde, die Schädel-MRI vom 27. Februar 2008 und 20. September 2008 sowie auf die Krankengeschichte aus dem Archiv der Neurologischen Klinik des Spitals F.___ aus den Jahren 1996 bis 1999 (Urk. 8/88/1).
         Gegenüber dem Gutachter erklärte der Beschwerdeführer, am meisten sei er durch die Schmerzen in den Beinen beeinträchtigt. Die Schmerzen seien im Sitzen und bei längerer körperlicher Tätigkeit verstärkt. Beim Gehen ziehe er das rechte Bein nach. Aufwärts gehen sei kaum noch möglich, da er dabei ein krampfartiges Ziehen im Bauch kriege. Er sei dauernd müde und ermüde bei Alltagsaktivitäten rasch (Urk. 8/88/4). Einmal wöchentlich besuche er die Physiotherapie, zwei- bis dreimal führe er unter Aufsicht ein Fitnesstraining für Kraft und Gleichgewicht der Beine und des Rückens durch. Vor zwei Jahren habe ihn seine Ehefrau verlassen, worauf es ihm plötzlich sehr gut gegangen sei, obwohl ihn die Situation psychisch sehr beschäftigt habe. Er habe wieder Rollerblades fahren können und habe sogar den K.___ umrundet. Im März 2007 seien aber die früheren Symptome alle wieder zurückgekehrt. Rollerbladen könne er inzwischen nicht mehr (Urk. 8/88/5).
         PD Dr. G.___ erklärte, aufgrund der verfügbaren Informationen sei beim Beschwerdeführer von Beginn weg und auch weiterhin von einem rein schubförmigen Verlauf der MS ohne jeglichen Hinweis auf einen Übergang in eine sekundär chronisch-progrediente Verlaufsform auszugehen. Diese Unterscheidung sei äusserst wichtig, seien die derzeitigen Therapieformen doch fast ausschliesslich nur bei der schubförmig-remittierenden Form wirksam, die zweite Verlaufsform daher prognostisch sehr ungünstig (Urk. 8/88/6). Der Gutachter führte im Weiteren aus, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei seit dem 3. April 2000 (Einschätzung durch den RAD) im Wesentlichen unverändert. Aktuell zeige die somatische klinische Untersuchung ein sensomotorisches Querschnittsyndrom, schmerzhafte Dysästhesien sowie eine Spastik in den Beinen. Aufgrund der körperlichen Defizite sei die geschilderte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unumstritten. Daneben bestünden aber auch neuropsychologische Störungen, welche im Gutachten von Dr. A.___ nicht berücksichtigt worden seien. Die am 5. März 2008 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung sei umfassend und schlüssig, der geschilderte Symptomkomplex gut vereinbar mit den Folgen der MS. Dass der Beschwerdeführer ein Fitnesscenter besuche, deute nicht darauf hin, dass keine vermehrte Ermüdbarkeit mehr bestehe. Das Training diene der Erhaltung der körperlichen Funktionen und sei nicht Ausdruck einer guten körperlichen Belastbarkeit, sondern sogar im Gegenteil eine weitere Quelle von Ermüdung, die jedoch medizinisch indiziert und weiterzuführen sei. Was die Hinweise auf das Fahren mit Rollerblades betreffe, so sei aufgrund der derzeitigen Befunde (erhebliche Stand-Ataxie, belastungsabhängige Myoklonien) das Fahren mit Rollerblades im heutigen Zeitpunkt undenkbar (Urk. 8/88/8).
         Zusammenfassend erachtete PD Dr. G.___ die von Dr. A.___ geschätzte Arbeitsfähigkeit als zu hoch und erklärte, bei einer kognitiv weniger anspruchsvollen Tätigkeit sei eine bessere Belastbarkeit zu erwarten, so dass eine halbtätige Präsenz mit vermehrten Pausen zumutbar sei. Kognitiv anspruchsvolle Tätigkeiten seien nicht möglich und aus diesem Grund eine Umschulung nicht sinnvoll (Urk. 8/88/8). Das Zumutbarkeitsprofil formulierte der Gutachter wie folgt: eine körperlich sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, welche keine besonderen Anforderungen an die Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis stelle, könne halbtägig ausgeführt werden (vier Stunden pro Tag), wobei vermehrte Pausen (60 Minuten) notwendig seien. In Beantwortung der Zusatzfragen hielt der Gutachter fest, aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 1999 nicht verändert. Wenngleich dieser am Ende des Arbeitstages noch über genügend körperliche und kognitive Reserven verfügen müsse, um die Verantwortung gegenüber seinen Kindern wahrnehmen zu können, führten diese Faktoren nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/88/9).

4.
4.1     Vorab ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in erheblicher Weise (Erw. 2.3) verändert hat. Wenngleich PD Dr. G.___ den Gesundheitszustand aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht ausdrücklich als seit dem Jahre 1999 (an anderer Stelle: April 2000) unverändert bezeichnet hat (Erw. 3.3.10), ist mit Blick auf die der Rentenzusprache zugrunde liegenden Berichte dennoch von einer Verbesserung auszugehen, war doch im November 1999 aufgrund eines Krankheitsschubes eine Umschulung (Erw. 3.2.4-3.2.5) - und damit grundsätzlich auch eine angepasste Tätigkeit - nicht möglich. Dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine leidensadaptierte Arbeit zumutbar ist, ergibt sich klar aus den neu aufliegenden, zeitnahen Berichten (Erw. 3.3.2-3.3.5, 3.3.7-3.3.10). Einziger Streitpunkt bildet demnach deren möglicher und zumutbarer Umfang.
4.2     Die Beschwerdegegnerin stellte im Wesentlichen auf die gutachterliche Einschätzung von PD Dr. G.___ ab (vgl. Urk. 8/95/3-4) und legte ihrem Entscheid eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit zugrunde (Erw. 1.1). Bloss mit Blick auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des Gutachters, welcher einen Einsatz von vier Stunden täglich mit vermehrten Pausen als möglich bezeichnete (Erw. 3.3.10), wäre dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Hatten aber PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___ eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 30 % genannt (Erw. 3.3.8), schloss sich Dr. E.___ dieser Beurteilung in Berücksichtigung der neuropsychologischen Defizite an (Erw. 3.3.9), hielt Dr. H.___ gar nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für möglich (Erw. 3.3.10) und wies PD Dr. G.___ ausdrücklich darauf hin, die Einschätzung von Dr. A.___ sei mangels Einbezug der neuropsychologischen Defizite zu hoch ausgefallen, der Symptomenkomplex mit den Folgen der MS gut vereinbar und das Fahren mit Rollerblades derzeit unvorstellbar, und führte PD Dr. G.___ schliesslich aus, eine halbtägige Präsenz mit vermehrten Pausen sei zumutbar (Erw. 3.3.10), so kann der Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Mithin ist gestützt auf die Expertise von PD Dr. G.___, welche auf eigenen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung liefert und demgemäss den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten gerecht wird (Erw. 2.4), davon auszugehen, dass sich eine zumutbar Präsenz des Beschwerdeführers auf einen halben Arbeitstag beschränkt. Unter Berücksichtigung der zusätzlich notwendigen Pausen von insgesamt einer Stunde (Erw. 3.10) reduziert sich damit seine Leistungsfähigkeit auf 3.16 Stunden täglich (betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2008; 41.6 Stunden; geteilt durch zehn Halbtage, Die Volkswirtschaft, 6/2010, Tabelle B9.2, S. 94), was verglichen mit einem Tagespensum von täglich 8.31 Stunden (41.6 Stunden geteilt durch fünf ganze Arbeitstage) zu einem zumutbaren Pensum von rund 38 % führt, was mit der übrigen Aktenlage in Einklang steht.
4.3    
4.3.1   Es bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.3.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.3.3   Gemäss Angaben des letzten Arbeitgebers hätte der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit im Jahre 1998 ein jährliches Einkommen von Fr. 63'700.-- erzielt (Fr. 4'900.-- x 13, Urk. 8/5/3). Dieses ist praxisgemäss an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 1832 Punkten im Jahr 1998 auf 2092 Punkte im Jahr 2008 (vgl. die auf der Website des Bundesamts für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik "Themen - 03 - Arbeit und Erwerb" und der Unterrubrik "Löhne, Erwerbseinkommen" "Schweizerischer Lohnindex insgesamt" "Periode 1939 - 2009" publizierten Lohnentwicklungsdaten; ebenso veröffentlicht in: Die Volkswirtschaft 6-2010 S. 95 Tabelle B10.3) anzupassen, was zu einem jährlichen Einkommen von Fr. 72'740.40 für das Jahr 2008 führt.
4.3.4   Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE abzustellen (Erw. 4.3.2). Gemäss TA1 der LSE 2006 (S. 25) erzielten mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer im Jahre 2006 einen monatlichen Zentralwert von Fr. 4'732.--, welcher auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche im Jahre 2008 aufgerechnet (Die Volkswirtschaft, 6/2010, Tab. B9.2 S. 94) und an die Nominallohnentwicklung (2014 Punke für Männer im Jahre 2006, 2092 Punkte im Jahre 2008; vgl. auch oben Erw. 4.3.3) angepasst Fr. 61'342.50 für das Jahr 2008 ergibt.
4.3.5   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 10 % gewährt, da der Beschwerdeführer auf leichte, vorwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten beschränkt ist. Ob ein höherer Abzug gerechtfertigt wäre, kann vorliegend offen bleiben, ergibt sich so oder anders ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (siehe nachfolgend, Erw. 4.3.6).
4.3.6   In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit wäre es dem Beschwerdeführer demzufolge möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 20'979.15 (Fr. 23'310.15 [38 % von Fr. 61'342.50] minus Fr. 2'331.-- [leidensbedingter Abzug von 10 %]) zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 72'740.40 zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 51'761.25 und damit zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 71.16 % führt.
4.4     Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG ) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Dezember 2008 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).