IV.2009.00045

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 15. April 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Tandler
Haus zum Rebberg
Schaffhauserstrasse 6, Postfach, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1955 geborene A.___ war bis Ende April 2003 in verschiedenen Anstellungen als Raumpflegerin tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/3, Urk. 7/10). Am 25. Februar 2004 meldete sich die Versicherte erstmals zum Leistungsbezug (Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin medizinische (Urk. 7/6, Urk. 7/7, Urk. 7/12, Urk. 7/16, Urk. 7/19, Urk. 7/21) und beruflich-erwerbliche (Urk. 7/1, Urk. 7/10, Urk. 7/17) Abklärungen durch. Insbesondere holte sie das Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, vom 24. Juni 2005 ein (Urk. 7/21). Anschliessend wies sie das Leistungsbegehren, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 %, mit Verfügung vom 28. Juli 2005 ab (Urk. 7/23). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 26. Januar 2007 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Beilage des Berichts des C.___ vom 15. Dezember 2006 (Urk. 7/26) erneut zum Leistungsbezug (Rente) an und beantragte Arbeitsvermittlung (Urk. 7/27). In der Folge klärte die IV-Stelle die berufliche Situation der Versicherten ab (Urk. 7/32, Urk. 7/35) und stellte ihr mit Vorbescheid vom 23. August 2007 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 7/40) und mit Vorbescheid vom 24. August 2007 den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 7/37) in Aussicht. Vertreten durch die Vereinigung Mergim-Tared ersuchte die Versicherte die IV-Stelle mit Schreiben vom 24. September 2007, den Bericht des D.___, wo sich die Versicherte zwischenzeitlich auf Zuweisung des behandelnden Psychiaters, Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung befand, abzuwarten (Urk. 7/42). Nachdem die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. E.___ vom 27. März 2008 (Urk. 7/46/1-6, unter Beilage diverser Konziliarberichte, Urk. 7/46/7-26) und des D.___ vom 8. Mai 2008 (Urk. 7/47) eingeholt hatte, liess sie die Versicherte durch Dr. med. F.___, MBA und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch-psychotherapeutisch begutachten (Gutachten vom 12. Oktober 2008, Urk. 7/53). Anschliessend wies sie das Leistungsbegehren gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 24 % mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 erneut ab (Urk. 7/56 = Urk. 2).

2.         Hiegegen erhob A.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt R. Tandler, mit Eingabe vom 16. Januar 2009 Beschwerde mit den Anträgen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2009 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihrem Antrag fest (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 3. Dezember 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der bis Ende 2007 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die durchgeführten medizinischen Abklärungen hätten keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 28. Juli 2005 (Urk. 7/23) ergeben. Es bestehe vielmehr nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit (Urk. 2). Da die revisionsrechtliche Voraussetzung einer nachgewiesenen wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht gegeben sei, erübrigten sich berufliche Abklärungen und die Vornahme eines Einkommensvergleichs (Urk. 6 S. 2 f.).
2.2     Gegen die angefochtene Verfügung bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre persönliche Situation sei vollständig unberücksichtigt geblieben und die Beschwerdegegnerin habe ihr weder einen Leidensabzug gewährt noch ein Validen- und Invalideneinkommen geprüft. Der Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig abgeklärt worden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin nie eine DAP-Abklärung (DAP=Dokumentation von Arbeitsplätzen) durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin handle willkürlich und verweigere der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör, was gesetzeswidrig und nachzuholen sei (Urk. 1 S. 8 f.)
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das am 26. Januar 2007 gestellte Rentenbegehren (Urk. 7/27) zu Recht abgewiesen hat.
         Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung vom 26. Januar 2007 (Urk. 7/27) ein, nahm in der Folge Abklärungen vor und verneinte erneut den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 (Urk. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher bei der Beurteilung des Rentenanspruchs analog zur Rentenrevision zu prüfen, ob seit Erlass des ursprünglichen Rentenentscheids vom 28. Juli 2005 (Urk. 7/23) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2008 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, einen Rentenanspruch zu begründen (BGE 130 V 71; AHI 1999 S 84 Erw. 1b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).

3.
3.1
3.1.1   Der ursprüngliche Rentenentscheid vom 28. Juli 2005 (Urk. 7/23) erging vorwiegend gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ vom 18. März 2005 (Urk. 7/16) und das Gutachten von Dr. B.___ vom 24. Juni 2005 (Urk. 7/21).
3.1.2   Dr. E.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine psychosoziale Überlastungssituation (Urk. 7/16/2). Als psychopathologische Befunde beschrieb er eine altersadäquat wirkende Patientin, deren Gedankengang (mit Hilfe des Dolmetschers, soweit beurteilbar) formal geordnet, jedoch verlangsamt und recht umständlich scheine. Kleben an gewissen Themen und Perseverationstendenz seien deutlich sichtbar. Es lägen keine Anhaltspunkte für schizophreniespezifische Denkstörungen oder manische Ideenflucht vor. Inhaltlich sei sie vollständig von ihrem Schmerzsyndrom absorbiert. Die Stimmung sei während der Untersuchung klagsam-jammerig und bedrückt. Ferner fand er Zukunftsängste, Anhedonie, ausgiebigen, wenn nicht schädlichen Gebrauch von Analgetika und verminderten Antrieb. Er hielt fest, die schmerzdistanzierenden psychotherapeutischen Massnahmen seien wenig erfolgsversprechend, einerseits wegen der Sprachschwierigkeiten, andererseits wegen der dürftigen geistigen Ressourcen mit reduzierter Einsichtsfähigkeit. Der Verlauf sei invalidisierend und die Möglichkeit einer restitutio ad integrum sehr klein. Psychiatrisch begründet attestierte er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % (Urk. 7/16/3).
3.1.3   Dr. B.___ stellte die Diagnosen eines chronifizierten und generalisierten Schmerzbildes ohne somatisches Korrelat mit Verdacht auf eine somatoforme Störung sowie von Übergewicht (Urk. 7/21/11). Unbeobachtet sei die Wirbelsäule auf allen Etagen schmerzlos beweglich gewesen, die Fibromyalgie definierenden Punkten nur wechselnd druckdolent bei positiven Kontrollpunkten. Die radiologisch feststellbaren Veränderungen müssten als weitgehend altersentsprechend bezeichnet werden. So finde sich allein eine gewisse Fehlhaltung sowie konsekutiv eine gewisse muskuläre Dysbalance sowie eine zu vermutende generelle Dekonditionierung. Generell könne jedoch gesagt werden, dass sich für die angegebenen Beschwerden kein somatisches Korrelat finde und sich diese durch objektivierbare Befunde nicht erklären liessen. Alle nicht-organischen Befunde (Waddell-Zeichen) seien ausgeprägt vorhanden, hinweisend auf eine psychische oder psychopathologische Problematik. Habe die Beschwerdeführerin anfänglich angeblich über Schmerzen im Bereiche des Schultergürtels geklagt, so hätten sich diese zwischenzeitlich im Sinne einer Symptomausweitung ausgebreitet. Dabei handle es sich vor allem um eine Problematik auf Verhaltensebene, welche die soziale und familiäre Rolle der Beschwerdeführerin zu definieren schienen. Diesbezüglich verweise er jedoch auf den Fachpsychiater. Somit kam der rheumatologische Gutachter zum Schluss, dass kein definierbares weichteilrheumatisches oder Wirbelsäulenleiden vorliegt. Allein aufgrund muskulärer und konditioneller Defizite bestehe eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich schwerere Tätigkeiten (Urk. 7/21/14). Der aus psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % entspreche auch etwa die Arbeitsunfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht. Zusammengenommen sei der Beschwerdeführerin jedoch immer noch ein Pensum von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht wäre zudem eine körperliche leichte Tätigkeit auch vollzeitig möglich (Urk. 7/21/11). Gleichzeitig beurteilte er die Einschränkung nicht als dauerhaft, weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit. Die beschriebenen Defizite seien reversibel (Urk. 7/21/14).
3.2
3.2.1         Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2008 (Urk. 2) bilden die Berichte von Dr. E.___ vom 27. März 2008 (Urk. 7/46) und des D.___ vom 8. Mai 2008 (Urk. 7/47) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ vom 12. Oktober 2008 (Urk. 7/53).
3.2.2   Dr. E.___ diagnostizierte eine mittelgradige schwere depressive Episode, eine Anpassungsstörung, ein chronisches Schmerzsyndrom (Kopf und panvertebral), eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine psychosoziale Überlastung (F32.1, 45.4, 43.23-28, G44.2, M79.18, M47.8, Z59, Z56, Z60.3, Z73.0, Z73.4, eventuell F70/71). Er beschrieb den Krankheitsverlauf als schleichende Entwicklung seit Jahren und als ab 2006 sich deutlich verschlechternd. Gleichzeitig hielt er fest, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden seien seit Jahren unverändert. Er attestierte der Beschwerdeführerin seit 2005/2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit (Urk. 7/46/2-3). Betreffend Befunde und Untersuchungen verwies er auf die Berichte des D.___, des C.___ sowie des Instituts für Anästhesiologie, Schmerzklinik Nottwil (IfAS), und hielt fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin Apathie, Verzweiflung, gefühltes Nicht-Mehr-Weiter-Können und Lebensüberdrüssigkeit akzentuierten (Urk. 7/46/3).
3.2.3   Die behandelnden Ärzte und Psychologen des D.___ erhoben in ihrem Bericht vom 8. Mai 2008 die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10, F32.1), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) sowie eines Panvertebralsyndroms (Urk. 7/47/8). Als ärztlich erhobene objektive Befunde listeten sie die verschiedenen Behandlungen auf und beschrieben eine äusserlich gepflegte, wenig deutsch sprechende, altersentsprechende, bewusstseinsklare und allseits orientierte Beschwerdeführerin, die in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich und passiv im Spontanverhalten sei. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert, affektiv adäquat kontrolliert. Im Gesprächsverlauf sei sie verbal wortkarg, schildere ihr Symptomerleben und -verhalten im Zusammenhang mit den Schmerzen. In kognitiver Hinsicht seien Aufmerksamkeit, Konzentration und Auffassungsgabe unauffällig, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis ohne Befunde, das Denken formal unbeweglich, inhaltlich problemzentriert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für produktiv-psychotische Erlebensweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen); anamnestisch deutliche Suizidgedanken/wünsche, keine konkreten Ausführungspläne, aktuell keine akute Suizidalität. Die behandelnden Fachpersonen des MZR bescheinigten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (Urk. 7/47/7). Die Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsmitarbeiterin schätzten sie auf 100 % seit 5. November 2003 (Urk. 7/47/8).
3.2.4   Im Rahmen des Gutachtens diagnostizierte Dr. F.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10, F45.4) sowie eine Dysthymia (ICD 10, 34.1) (Urk. 7/53/9). Diese Diagnosen stützte er auf den erhobenen Psychostatus ("Die Beschwerdeführerin ist im Bewusstsein wach und allseits orientiert; im formalen Denken logisch und kohärent. Es bestehen keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen. Die Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration sind in der Exploration in der Norm; das Gedächtnis intakt. Im Affekt ist die Beschwerdeführerin ernst, zeigt keine innere Anspannung und ist dabei gut moduliert. Zunächst scheint die Beschwerdeführerin im Affekt nieder gestimmt, im Verlauf des Gespräches ist sie jedoch rasch aufzuheitern. Hinweise auf Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen finden sich keine. Der Antrieb ist angemessen. Die Beschwerdeführerin berichtet über Schlafstörungen in Form von Durchschlafstörungen. Es bestehen keine Hinweise für Suizidalität. Bei der Testuntersuchung arbeitet die Beschwerdeführerin kooperativ und vollständig mit.") sowie zahlreiche Testergebnisse (Urk. 7/53/7-9). In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit bestehe aus psychiatrisch-therapeutischer Sicht keine Minderung der Leistungsfähigkeit. Dies gelte auch für Tätigkeiten im Haushalt (Urk. 7/53/16).

4.
4.1     Im Vergleich zu den im früheren Abklärungsverfahren erhobenen psychiatrischen Diagnosen neu ist die nunmehr im Bericht der behandelnden Ärzte des D.___ vom 8. Mai 2008 (Urk. 7/47/8) und dem Bericht von Dr. E.___ vom 27. März 2008 (Urk. 7/46/2) festgestellte und nach ICD-10 klassifizierte mittelgradige depressive Episode (F32.1). Mithin bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen (oder schweren) depressiven Episode, oder - im Gegensatz zur Einschätzung von Dr. E.___ und den Ärzten des D.___ - lediglich an einer Dysthymia gemäss ICD-10 leidet. Für letztere Qualifikation sprechen die schlüssigen gutachterlichen Ausführungen von Dr. F.___, wonach die ICD - Kriterien einer depressiven Episode nicht in erforderlicher Anzahl erfüllt sind. Er verwies diesbezüglich auf die aussergewöhnlich deutliche Diskrepanz zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin im Gespräch einerseits und in den Testergebnissen und dem objektiven Befund andererseits (Urk. 7/53/13). Zugunsten der Diagnose von Dr. F.___ ist anzuführen, dass sein psychiatrisches Gutachten auf sorgfältigen und eingehenden fachspezifischen Untersuchungen unter Beizug einer Dolmetscherin beruht, Bezug nimmt auf die medizinischen Vorakten, sich mit abweichenden medizinischen Einschätzungen auseinandersetzt und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt. Demgegenüber lassen sowohl der Bericht von Dr. E.___ vom 27. März 2008 (Urk. 7/46) wie auch derjenige des D.___ vom 8. Mai 2008 (Urk. 7/47) eine objektive ausführliche Befunderhebung missen und sind die gestellten Diagnosen nicht begründet. So begnügt sich Dr. E.___ mit einem Pauschalverweis auf die Befunde des D.___ und des C.___ bzw. die Untersuchungen des IfAS (Urk. 7/46/3). Gerade die im Bericht des D.___ vom 14. Dezember 2005 aufgeführten Befunde „deutlich depressiv-resignierte Stimmung“ und „vage Suizidgedanken ohne konkrete Anhaltspunkte“ (Urk. 7/46/20) genügen laut Dr. F.___ nicht zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss ICD-10 (Urk. 7/53/17). Im Bericht des D.___ vom 8. Mai 2008 führten die behandelnden Ärzte lediglich die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin auf, wodurch die gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar sind (Urk. 7/47/8). Auch die von den behandelnden Ärzten des C.___ anlässlich der durch Dr. E.___ veranlassten Hospitalisation vom 14. November bis 8. Dezember 2006 gemachten Feststellungen (vgl. Austrittsbericht vom 15. Dezember 2006, Urk. 7/26) widersprechen den Ausführungen von Dr. F.___ nicht, beobachteten sie doch bei einer diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode, dass die Beschwerdeführerin sich anfangs sehr zurückgezogen gezeigt habe und auf ihr Schmerzerleben eingeengt gewesen sei. Durch ein multimodales Therapiekonzept habe die Beschwerdeführerin wieder Ressourcen für sich entdecken können. Es habe ihr wieder Vergnügen bereitet, für andere zu kochen oder Handarbeiten zu erledigen. Die depressive Verstimmung sei immer weniger spürbar gewesen und ein deutlicher Lebenswunsch sei wieder hervorgetreten (Urk. 7/26/2-3). Mithin ist davon auszugehen, dass die mittelgradige depressive Episode verübergehender Natur gewesen war und im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F.___ bereits nicht mehr hatte diagnostiziert werden können. Weiter ist der Bericht von Dr. E.___ widersprüchlich. Zum Einen stellte er fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich ab 2006 verschlechtert, gleichzeitig sollen jedoch die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden seit Jahren gleich geblieben sein (Urk. 7/46/2-3). Insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), ist vorliegend auf das überzeugende und schlüssige Gutachten von Dr. F.___ abzustellen und daher von einer Dysthymia und nicht von einer mittelgradigen depressiven Epsiode auszugehen.
         Weiter ist zu prüfen, ob sich die bereits im Zeitpunkt der Erstverfügung vom 28. Juli 2005 (Urk. 7/23) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung derart verschlechtert hat, dass sie auch mit zumutbarer Willensanstrengung nicht mehr überwunden werden kann und damit invalidisierenden Charakter bekommen hat (vgl. Erwägung 1.3). Einhellig stellten sowohl Dr. E.___ in seinem Bericht vom 27. März 2008 (Urk. 7/46) und die behandelnden Ärzte des D.___ im Bericht vom 8. Mai 2008 (Urk. 7/47) als auch Dr. F.___ in seinem Gutachten vom 12. Oktober 2008 (Urk. 7/53) die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Ausführungen zur Frage, ob diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar ist, machte jedoch nur Dr. F.___. Dabei verneinte er die aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht möglichen Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung allesamt, indem er festhielt, die bei der Beschwerdeführerin vorhandene Dysthymia stelle keine Komorbidität von erheblicher Schwere dar, die Beschwerdeführerin nehme noch - zwar eingeschränkt - am sozialen Leben teil und von einem therapeutisch nicht mehr angehbaren Konflikt könne nicht gesprochen werden, seien doch noch nicht alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft (Urk. 7/53/11-13). Gestützt auf die schlüssige Beurteilung von Dr. F.___ ist daher davon auszugehen, dass die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urk. 7/53/16), womit nach zutreffender Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht ausgewiesen ist, dass seit der Verfügung vom 28. Juli 2005 eine massgebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
4.2     In somatischer Hinsicht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nahe legten. Gleich wie schon Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 24. Juni 2005 (Urk. 7/21) fanden auch die behandelnden Ärzte des IfAS anlässlich der auf Zuweisung von Hausärztin Dr. med. G._, FMH Physikalische Medizin, erfolgten Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 5. April 2006 (vgl. Konziliarbericht vom 25. April 2006, Urk. 7/46/12-13) keine Hinweise auf ein fassbares medizinisch-pathologisches Korrelat zum Nacken- und Kopfschmerzsyndrom. Ferner schlossen sie auch das Vorliegen einer Fibromyalgie aus (Urk. 7/46/12). Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch keine somatische Verschlechterung ihrer Beschwerden.
4.3     Eine massgebliche Änderung des wirtschaftlichen Sachverhaltes ist nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

5.       Ein Einkommensvergleich kann vorliegend unterbleiben, da, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (Urk. 6 S. 2 f.), die revisionsrechtliche Voraussetzung einer nachgewiesenen wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der erstmaligen Rentenprüfung nicht gegeben ist.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Tandler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).