IV.2009.00049
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 21. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Vereinigung ''Mergim Tared''
Schaffhauserstrasse 285, 8057 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass der 1953 geborene X.___ vom 21. April 1978 bis 30. April 2004 bei der W. ___ AG als Tiefbaumaschinist tätig war, wobei das langjährige Arbeitsverhältnis durch die W.___ AG infolge angespannter Auftragslage aufgelöst wurde (Urk. 7/4/1-6, Urk. 7/14),
dass der Versicherte im Anschluss daran Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Urk. 7/16),
dass er sich am 17. Mai 2006 insbesondere unter Hinweis auf Rücken- und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten durch das Medizinische Zentrum O.___ polydisziplinär begutachten liess (Gutachten vom 23. April 2008, Urk. 7/24),
dass die IV-Stelle gestützt darauf nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30-36) mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 einen Rentenanspruch des Versicherten verneinte, da er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2),
dass der Versicherte dagegen am 15. Januar 2009 Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1, vgl. Urk. 3/2),
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, die IV-Stelle habe zu Unrecht auf das Gutachten abgestellt, da es in Bezug auf die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes nicht beweiskräftig sei, entgegen der Annahme der Gutachter sei er nämlich wegen psychischer Beschwerden nicht mehr arbeits- und erwerbsfähig, wie dies das Medizinische Zentrum E.___ in seinem Bericht vom 6. Februar 2007 festgestellt habe (Urk. 1, Urk. 7/19),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
dass der Beschwerdeführer in der Replik vom 15. April 2009 an seinem Standpunkt festhielt und die IV-Stelle am 8. Mai 2009 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 11, Urk. 14),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgeblichen Gesetzesbestimmungen richtig wiedergegeben hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2),
dass die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid auf das erwähnte Gutachten des Medizinischen Zentrums O.___ vom 23. April 2008 abstellte (Urk. 7/24),
dass die Gutachter des Medizinischen Zentrums O.___, welche den Beschwerdeführer am 21., 22. und 28. Februar 2008 internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht hatten, hinsichtlich der Befunde anführten, der internistische Status habe sich unauffällig gezeigt, in der psychiatrischen Untersuchung seien keine relevanten psychopathologischen Befunde eruierbar gewesen, insbesondere hätten sich weder Hinweise auf innerseelische Konflikte noch Hinweise auf einen Verlust der sozialen Integration ergeben, der Beschwerdeführer verfüge insgesamt über ausreichende Ressourcen zur Bewältigung von psychosozialen Belastungsfaktoren, aus psychiatrischer Sicht bestehe mithin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/24/19),
dass die rheumatologische Untersuchung schliesslich eine chronifizierte belastungsabhängige cervicovertebrale und lumbovertebrale Schmerzsymptomatik ergeben habe, welche auf degenerative Veränderungen der Hals- und Brustwirbelsäule zurückzuführen sei (Urk. 7/24/15),
dass die Gutachter insgesamt als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte, belastungsabhängige cervico- und lumbovertebrale Schmerzsymptomatik mit Osteochondrosen C5 bis C7, plurisegmentalen, mässigen Chondrosen der Brustwirbelsäule sowie inkonstante Weichteildysbalancen im Bereich der Wirbelsäule sowie der Schultergürtelregion nannten (Urk. 7/24/20),
dass sie in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellten, aufgrund der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Hals- und Brustwirbelsäule sei der Beschwerdeführer für schwere körperliche Arbeiten nicht mehr geeignet, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter und Maschinist sei ihm daher nicht mehr zumutbar, dagegen sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit aus polydisziplinärer Sicht in vollem Umfang zumutbar (Urk. 7/24/23 f.),
dass die Gutachter schliesslich zu den Angaben des Medizinischen Zentrums E.___ im Bericht vom 6. Februar 2007, wonach der Beschwerdeführer wegen mittelgradiger depressiver Episode sowie anhaltender somatoformer Schmerzstörung zu 100 % arbeitsunfähig sei, anführten, eine solche Beurteilung sei nicht plausibel, da sich weder Hinweise auf eine depressive Symptomatik noch Anhaltspunkte für einen Verlust der sozialen Integration finden liessen, und überdies noch bemerkten, dass Gleiches auch für die Einschätzung von Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 24. Juli 2006 gelte, wonach der Beschwerdeführer wegen mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/24/26 f., vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/19),
dass das Gutachten, wie die IV-Stelle zutreffend erkannt hat, umfassend und schlüssig ist und somit die von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen erfüllt (BGE 125 V 352),
dass die IV-Stelle daher zu Recht darauf abgestellt hat und von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist (Urk. 7/29/4),
dass der mit der Beschwerde eingereichte Kurzbericht von Dr. L.___ vom 10. Dezember 2008, wonach es zu einer Acerbation der Depressivität gekommen sei, am Ergebnis nichts ändert und unbeachtlich ist, da er keine Befunde nennt, die nicht schon im Gutachten berücksichtigt worden sind (Urk. 3/2),
dass für den Einkommensvergleich nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns abzustellen ist, im vorliegenden Fall damit auf das Jahr 2007 (Arbeitsunfähigkeit für zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit Mai 2006 gemäss Bericht des Hausarztes vom 5. November 2006, Urk. 7/8),
dass die Ermittlung des im Gesundheitsfall vom Versicherten erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) rechtsprechungsgemäss so konkret wie möglich zu geschehen hat und deshalb in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b),
dass nach der zitierten Rechtsprechung und der Aktenlage, insbesondere angesichts der mehr als zwanzigjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers als Tiefbaumaschinist davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden - nach dem Verlust der Arbeitsstelle bei der W.___ AG und der zeitweisen Arbeitslosigkeit - seine langjährige Tätigkeit als Tiefbaumaschinist fortgesetzt hätte, bei einer neuen Firma, aber zum selben Reallohn wie bei der alten Firma bzw. der W.___ AG,
dass die abweichende Meinung der IV-Stelle, wonach der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nicht mehr als Tiefbaumaschinist, sondern nur noch als Hilfsarbeiter tätig gewesen wäre, unter diesen Umständen nicht haltbar ist, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht hat (vgl. Urk. 7/28),
dass für das Valideneinkommen mithin auf den zuletzt erzielten Lohn bei der W. ___ AG abzustellen ist und dieser, wie dem Arbeitgeberbericht vom 21. Juni 2006 zu entnehmen ist, ab 1. Februar 2004 monatlich Fr. 5'929.-- bzw. jährlich Fr. 71'148.-- betrug, wozu noch ein 13. Monatslohn von maximal ebenfalls Fr. 5'929.-- zu addieren ist (Urk. 7/4/2 Ziff. 12; vgl. zudem die Angaben zum 13. Monatslohn in den Lohnkonti 2002 bis 2004; Urk. 7/4/7-9), was angepasst an die seither eingetretene Teuerung für das Jahr 2007 zu einem Valideneinkommen von Fr. 79'965.-- führt (Fr. 77'077.-- x 2049/1975),
dass für das Invalideneinkommen praxisgemäss auf den Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Arbeiten, im privaten Sektor beschäftige Männer abzustellen ist, wie er der periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen ist, und dieser Lohn im Jahr 2006 gemäss der LSE 2006 monatlich Fr. 4'732.-- betrug, was unter Berücksichtigung der Teuerung und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden für das Jahr 2007 zu einem Einkommen von Fr. 60'226.-- führt (Fr. 4'732.-- x 12 x 41,7/40 x 2049/2014 )
dass dem Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Rückenbeschwerden im Vergleich zu voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist, mit dem von der IV-Stelle gewährten Abzug von 15 % genügend Rechnung getan ist, und für einen weitergehenden Abzug, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, kein Raum mehr besteht (BGE 126 V 75 ff.),
dass sich damit ein Invalideneinkommen von Fr. 51'192.-- (60'226.-- x 0,85) ergibt,
dass aus dem Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'773.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 36 % resultiert, was keinen Rentenanspruch begründet,
dass die IV-Stelle einen Rentenanspruch daher zu Recht verneint hat,
dass die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2008 daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Vereinigung ''Mergim Tared''
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).