Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 10. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Dr. Stefan Werlen
Laurenzenvorstadt 67, 5000 Aarau
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 revisionsweise die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete halbe Rente der Invalidenversicherung aufgehoben hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Januar 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Ausrichtung einer halben Rente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2009 (Urk. 9),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise vorbringt, aufgrund der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Beurteilung des Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Z.___, vom 19. Februar 2009 (Urk. 7) liege eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor, aus welcher sich ein Invaliditätsgrad von 61 % und somit revisionsweise nicht nur ein Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen halben, sondern auf Ausrichtung eine Dreiviertelsrente ergebe (Urk. 9),
dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung noch nicht in diesem Sinne in Wiedererwägung gezogen hat, weshalb die Beschwerde antragsgemäss in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Ergänzung des entscheidrelevanten Sachverhalts neu über die Rentenrevision verfüge,
dass ausgangsgemäss die gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung auf Fr. 200.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind und diese zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- zu bezahlen,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Ergänzung des entscheidrelevanten Sachverhalts neu über die Rentenrevision verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Dr. Stefan Werlen unter Beilage des Doppels von Urk. 9 und einer Kopie von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).