Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00051
[9C_973/2010]
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IV.2009.00051
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 24. August 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Sozialdienst des Bezirks Pfäffikon
Hörnlistrasse 76, Postfach 167, 8330 Pfäffikon ZH
diese vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1983, erlitt 1994 bei einem Fahrradunfall ein Schädelhirntrauma (Urk. 10/8 S. 2 Ziff. 3), weswegen ihm seitens der Invalidenversicherung verschiedene Leistungen zugesprochen wurden. Unter anderem sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. Januar 1996 einen Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit mittleren Grades vom 18. Juni 1995 bis vorderhand 20. Juni 2000 zu (Urk. 10/30). Aufgrund der Volljährigkeit des Versicherten wurde ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung geprüft und mit Verfügung vom 8. November 2002 verneint (Urk. 10/244). Ferner bezieht der Beschwerdeführer seit August 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 95 % beziehungsweise 92 % eine ganze Invalidenrente (Urk. 10/263, Urk. 10/306).
1.2 Mit Formular vom 6. Februar 2008 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 10/311). In der Folge erkundigte sich die IV-Stelle bei der Pro Infirmis Zürich, B.___, nach dem Bedarf des Versicherten nach lebenspraktischer Begleitung (Urk. 10/317). Ferner liess sie die Hilflosigkeit des Versicherten vor Ort abklären (vgl. Abklärungsbericht vom 3. Juni 2008; Urk. 10/330). Mit Vorbescheid vom 3. Juni 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 10/332). Dagegen erhob der Versicherte am 23. Juni und 6. August 2008 Einwände (Urk. 10/333, Urk. 10/343) und reichte ein Schreiben bezüglich Begleitungsbedarf ein (Urk. 10/342). Am 5. Januar 2009 erging die Verfügung, mit welcher ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneint wurde (Urk. 10/344 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 5. Januar 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. Januar 2009 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
Am 23. Februar 2009 reichte der Versicherte einen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, ein (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 30. April 2009 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Schreiben vom 14. April 2009 reichte der Versicherte einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und eine Zusammenstellung des Aufgabenbereichs des Beirates des Versicherten ein (Urk. 12-14). In der Eingabe vom 26. Mai 2009 (Urk. 18) verwies die IV-Stelle auf den Abklärungsbericht vom 3. Juni 2008 (Urk. 10/330), die Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 17. Dezember 2008 (Urk. 10/345) sowie die Stellungnahme des internen Abklärungsdienstes vom 25. Mai 2009 (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Soweit der zu beurteilende Sachverhalt vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42
bis
(Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a)
.
1.3 Nach Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG).
1.4 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
1.5 Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) ist es das Ziel der lebenspraktischen Begleitung, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (Rz 8040 KSIH).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 Erw. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 Erw. 9).
1.6 Die lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) ist notwendig, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten etc.) oder Hilfe bei der Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle (Rz 8050 KSIH).
Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 Erw. 10.2).
1.7 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1.1 und 6.2).
1.8 Im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit stellt der Abklärungsbericht im Haushalt ein geeignetes Mittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Person dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81). Diese Rechtsprechung gilt entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 Erw. 11.1.1).
2. Streitig ist einzig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat, weil er dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.
3.
3.1 Bei Erlass der den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneinenden Verfügung vom 8. November 2002 (Urk. 10/244) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf den Bericht vom 7. Februar 2002 von Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Rehabilitationspoliklinik, F.___ (Urk. 10/214/1-2), auf das Beiblatt zum Formular „Anmeldung und Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung“ vom 7. Dezember 2001 (Urk. 10/214/3-4) und den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 25. September 2002 (Urk. 10/242).
3.2 Im Beiblatt vom 7. Dezember 2001 wurde angegeben, der Beschwerdeführer benötige keine regelmässige und erhebliche Hilfe beim Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, bei der Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung, dauernden persönlichen Überwachung. Einzig unter dem Titel „dauernde Pflege“ wurde ausgeführt, dass die täglichen Medikamente verabreicht werden müssen. Ferner müsse der Beschwerdeführer zum Duschen aufgefordert werden (Urk. 10/214/3-4).
3.3 Dr. E.___ nannte in seinem Bericht vom 7. Februar 2002 folgende Diagnosen (Urk. 10/214/1 lit. A):
-
schwere traumatische Hirnverletzung am 28. Juni 1994
-
residuelles spastisches Hemisyndrom links
-
Strabismus divergens rechts, Fazialisparese links
-
kognitive Teilleistungsstörungen und reaktive Depression
-
Myopie und Astigmatismus myopicus
Dr. E.___ hielt fest, der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 10/214/2 lit. C.1). Aufgrund der Spitz- und Fallfussproblematik links werde eine Arthrodese des linken oberen Sprunggelenkes empfohlen. Abschliessend wäre ein Rehabilitationsaufenthalt vorgesehen. Der Operationsbericht stehe noch nicht fest. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer Physio- und Ergotherapie, je einmal wöchentlich.
Weiter führte Dr. E.___ aus, aus medizinischer Sicht könne den Angaben auf dem Beiblatt vom 7. Dezember 2001 (vgl. vorstehend Erw. 3.2) zugestimmt werden (Urk. 10/214/2 lit. D.7).
3.4 In Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 25. September 2002 führte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer wohne seit 1. September 2002 in der B.___. Die Wohnschule habe das Ziel, herauszufinden, welche Wohnform für die Wohnschüler am Besten sei, so dass diese möglichst selbständig wohnen und leben könnten. In der Wohnschule würden die Schüler gemeinsam wohnen, jeder gehe morgens zur Arbeit und erst am Nachmittag seien die Betreuer in der Wohnschule. Unterdessen habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stark verbessert. Da weiterhin eine schwache Lähmung der linken Körperhälfte bestehe, liege immer noch eine gewisse Einschränkung vor. Der Beschwerdeführer könne selber laufen und mit Hilfsmitteln (zum Beispiel extra grosses Besteck) habe er gelernt alle Lebensverrichtungen selbst zu bewältigen. Er könne heute sein Leben praktisch selbständig meistern. Zum Zeitpunkt der Verbesserung könnten keine genauen Angaben gemacht werden. Der Gesundheitszustand habe sich seit dem Unfall langsam aber stetig verbessert, so dass heute kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe. Ferner sei der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht eingeschränkt und nicht mehr auf Dritthilfe angewiesen. Ab 1. November 2001 hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gehabt, welcher jedoch vorliegend abzuweisen sei (Urk. 10/242 S. 2).
4.
4.1 Im Beiblatt betreffend Hilflosigkeit vom 30. August 2007 (Urk. 10/304/7-9) hielt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 4. September 2007 fest, der Beschwerdeführer sei in den einzelnen Lebensverrichtungen nicht eingeschränkt (Urk. 10/304/7-8). Unter dem Titel „Lebenspraktische Begleitung“ gab Dr. G.___ an, der Beschwerdeführer benötige Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten und eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt (Urk. 10/304/9).
4.2 In dem von der Pro Infirmis Zürich, B.___, mitunterzeichneten Fragebogen der Beschwerdegegnerin zur lebenspraktischen Begleitung gab der Beschwerdeführer am 11. März 2008 unter dem Titel „Begleitung zu selbständigem Wohnen“ an, seit September 2002 auf eine von der B.___ erbrachte „Hilfe bei der Tagesstrukturierung“ angewiesen zu sein (fünfmal wöchentlich, ab 1. April 2008 zweimal wöchentlich, je zwei Stunden) und "Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen" sowie "Anleitung (keine direkte Hilfe) und/oder Überwachung/Kontrolle zum Erledigen des Haushalts" zu benötigen (zweimal wöchentlich, je zwei Stunden). Unter dem Titel "Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen" machte der Beschwerdeführer geltend, seit September 2002 beim "Einkaufen" (zweimal wöchentlich, je zwei Stunden), bei Freizeitaktivitäten (Motivation etwas zu unternehmen, wöchentlich) bei "Arztbesuchen" (nach Bedarf), bei Gängen zu „Amtstellen“ (nach Bedarf), zu "Coiffeur/Apotheke usw." (ca. einmal im Monat, ca. eine Stunde) und zur Vermeidung dauernder Isolation (zweimal wöchentlich, je zwei Stunden)" Begleitung zu benötigen, welche seit September von der B.___ und der Spitex erbracht werde (Urk. 10/317).
4.3 Im Abklärungsbericht vom 3. Juni 2008 (Urk. 10/330) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er im Jahr 2005 in die B.___ eingetreten sei und sich dort bis Ende März 2008 aufgehalten habe. Seit April 2008 wohne er in einer eigenen Wohnung in J.___ (Urk. 10/330 S. 1). In den Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Kontaktaufnahme sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. Einzig in der Fortbewegung klage er aufgrund der deutlichen Hemiparese links mit Spitzfuss über Schmerzen bei Zurücklegung von langen Strecken. (Urk. 10/330 S. 2).
Zu den Voraussetzungen der lebenspraktischen Begleitung (vgl. vorstehend Erw. 1.3) wurden folgende Ausführungen gemacht (Urk. 10/330 S. 3 ff.):
4.3.1 Seit April 2008 wohne der Beschwerdeführer in J.___ und werde zweimal wöchentlich von einer Betreuungsperson der B.___ besucht, um diverse Angelegenheiten zu besprechen. Dieser Besuch dauere jeweils ein bis zwei Stunden. Beispielsweise würden grössere Einkäufe getätigt und Fragen in Bezug auf Wohnungspflege, Einkäufe, Führung des Kassenbuches etc. besprochen. Die administrativen Angelegenheiten würden vom Beistand geregelt. Die Hilfeleistungen der B.___ würden zirka eineinhalb Jahre nach Austritt der Wohnschule getätigt. Neben den kognitiven Einschränkungen weise der Beschwerdeführer körperliche Defizite auf. So könne der linke Arm kaum eingesetzt werden, weshalb gewisse Aufgaben wie Wohnungspflege, Tragen und Transportieren von grösseren Säcken etc. erschwert und verlangsamt ausgeführt würden oder die Durchführung gar nicht möglich seien. Ferner habe der Beschwerdeführer auch beim Gehen und Stehen über Beschwerden geklagt, insbesondere aufgrund seines Spitzfusses. Die wöchentliche Hilfeleistungen seien infolge der kognitiven und körperlichen Leiden nötig. Weiter führte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin aus, da ein grosser Teil der Hilfeleistung auf körperliche Gründe zurückzuführen sei, sei eine lebenspraktische Begleitung zu verneinen (Urk. 10/330 S. 3)
Weiter hielt die Abklärungsperson fest, es sei dem Beschwerdeführer möglich, seine Wohnung zuverlässig zu reinigen. Es könne jedoch vorkommen, dass von den Betreuern der Wohnschule einige Reinigungsarbeiten übernommen werden müssten. Dies sei insbesondere auf die Beeinträchtigung des linkes Armes zurückzuführen. Der Betreuer der Wohnschule habe festgehalten, dass auch die Ausführung der Reinigungsarbeiten mit einer Hand aufwendig und sehr anstrengend sei und zu einer Verschmutzung der Wohnung führe. Weiter koche der Beschwerdeführer am Abend und am Wochenende selbständig (Urk. 10/330 S. 3)
4.3.2 Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er stelle selber eine Einkaufsliste zusammen und tätige anschliessend die täglich anfallenden Einkäufe. Den Umgang mit Geld beherrsche er; er führe ein Kassenbuch und sammle alle Kassenbelege. Grössere Einkäufe vermöge er jedoch nicht zu tätigen, da er aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung grössere Taschen und Säcke nicht tragen könne. Arzttermine und Coiffeurtermine vermöge er selbständig zu vereinbaren und wahrzunehmen. Ferner gehe er in Z.___ und H.___ gerne shoppen. In Z.___ gehe er gelegentlich auch seine Mutter besuchen. Er bevorzuge die Kleidereinkäufe selbständig zu tätigen, da seine Mutter offenbar keinen guten Geschmack habe (Urk. 10/330 S. 4).
4.3.3 Ferner hielt der Beschwerdeführer fest, er sei oft und sehr gerne alleine. Gelegentlich nehme er in einem Restaurant in J.___ einen Kaffee ein. Seine Eltern und Geschwister treffe er nicht regelmässig. Manchmal treffe er Freunde, wobei ein guter Freund als Landwirt tätig sei und daher nicht immer Zeit für ihn habe (Urk. 10/330 S. 4).
4.4 In einer Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2008 wurde festgehalten, dem Abklärungsbericht vom 3. Juni 2008 sei zu entnehmen, der Beschwerdeführer benötige insbesondere wegen seinen körperlichen Beeinträchtigungen an Arm und Fuss gewisse manuelle Hilfeleistungen in den Bereichen Wohnungspflege und Einkauf; diese seien jedoch bei der Leistungsprüfung nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe auch mitgeteilt, dass er täglich anfallende Einkäufe selber plane und tätige und auch sämtliche Termine selber wahrnehme. Ferner gehe er nach Z.___ und H.___ einkaufen und treffe manchmal Freunde (Urk. 10/345 S. 2).
4.5 In seinem Bericht vom 30. Januar 2009 nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 8):
-
Zustand nach Polytrauma am 18. Juni 1994 mit schwerer Hirnverletzung
-
spastisches Hemisyndrom links
-
Facialisparese links, Strabismus divergens
-
kognitive Teilleistungsstörung
-
Status nach Arthrodese Sprunggelenk links und rechts
-
Diabetes mellitus Typ 1
-
reaktive Depression
Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung aus, körperlich stünden die spastische Lähmung des linken Armes sowie die leichte Gangstörung im Vordergrund. Kognitiv bestehe vor allem eine verminderte Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit. Der Beschwerdeführer gehe einer einfachen betreuten Tätigkeit im I.___ nach. Die depressive Verstimmung bestehe schon lang, die Symptomatik habe sich aber in den letzten Monaten offenbar verstärkt. Einerseits sei dies auf die einschneidende Diagnose Diabetes und andererseits auf das bewusste Wahrnehmen seiner Defizite zurückzuführen. Die Depression werde medikamentös behandelt. Zudem sei kürzlich eine ambulante Psychotherapie bei Dr. D.___ veranlasst worden. In seiner eigenen Wohnung sei er angewiesen auf eine Haushaltshilfe und zusätzlich auf die Betreuung durch die Fachpersonen der B.___. Neben den Folgen des Unfalles habe der Beschwerdeführer mit der festgestellten insulinpflichtigen Diabetes zu leben, was ihn stark belaste. Die Begleitung durch die B.___ sei unverzichtbar. Der Beschwerdeführer brauche Unterstützung in lebenspraktischen Dingen und auch im Sinne einer psychologischen Betreuung. Die zwei bis vier Stunden pro Woche, die die B.___ für die Betreuung aufbringen würden, seien adäquat. Die lebenspraktische Begleitung werde auch langfristig absolut notwendig sein.
4.6 Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 7. April 2009 aus, die psychische Situation des Patienten sei sehr instabil, seine Stimmung und seine Affekte würden sehr stark schwanken. Der Beschwerdeführer leide zur Zeit an einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Episode verbunden mit gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, Interessenverlust, vermindertem Antrieb, schweren Selbstwertkrisen, Gefühlen von Wertlosigkeit, aussichtslosen Zukunftsperspektiven und wiederkehrenden Suizidideen. In zwei Gesprächen habe sich der Beschwerdeführer in einem etwas besseren Zustand gezeigt, die Stimmung sei gehoben gewesen, er habe Pläne gemacht, welche jedoch völlig unrealistisch seien. So habe er von einer bevorstehenden Heirat geredet, obwohl er keine Freundin habe. Weiter machte er illusorische Reisepläne und illusorische Gedanken bezüglich seines leiblichen Vaters. Er könne sich nur mit Hilfe und Dialog selbständig orientieren. Die Situation sei aufgrund der somatischen und psychischen Grundproblematik chronisch (Urk. 13 S. 1 Ziff. 1).
Ferner könne ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Störung nur unter erheblichen Schwierigkeiten seine sozialen und häuslichen Aufgaben wahrnehmen. Der Beschwerdeführer habe zusätzlich starke Gefühlsschwankungen mit unrealistischen Vorstellungen über seine Fähigkeiten. Selbstverständlich würden die neurologischen Folgen des Schädelhirntraumas eine bedeutende Rolle spielen. Aus der Sicht von Dr. D.___ sei der Beschwerdeführer dringend auf eine Begleitung angewiesen, er brauche aus psychiatrischer Sicht einen regelmässigen Kontakt nach aussen, das heisst, einen realistischen, realen Bezugspunkt, um Dinge des Alltags wieder ordnen zu können. Er erscheine zum Beispiel immer wieder nicht zu den abgemachten Terminen, da er sie vergessen habe. Man müsse dann aktiv den Kontakt suchen, ansonsten breche der Kontakt ab. Ohne einen konstanten Bezugspunkt nach aussen sei der Beschwerdeführer nicht fähig, alleine zu wohnen. Es drohe ein sozialer Rückzug und eine Isolation, psychische Dekompensation, Verwahrlosung und eine nicht zu kontrollierende Situation (Urk. 13 S. 1 f. Ziff. 2). Eine dringende konstante Begleitung sei einmal wöchentlich nötig (Urk. 13 S. 2 Ziff. 3).
4.7 In einer Stellungnahme des internen Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2009 wurde festgehalten, aufgrund der neuen medizinischen Aktenlage wäre des Abklärungsgespräch vermutlich detaillierter ausgefallen beziehungsweise hätte man im Abklärungsbericht vom 3. Juni 2008 vermehrt die psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers miteinbezogen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass dies keinen Einfluss auf den Entscheid der Beschwerdegegnerin habe beziehungsweise gehabt hätte, da aus dem Abklärungsbericht vom 3. Juni 2008 hervorgehe, dass die Einschränkungen beim selbständigen Wohnen auf die körperliche Beeinträchtigung zurückzuführen seien. Selbst die Betreuungsperson der B.___, welche während der Abklärung vor Ort anwesend gewesen sei, habe zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen Arbeiten vernachlässige und Termine nicht einhalte. Es sei davon auszugehen, dass die Betreuungsperson über den aktuellen Gesundheitszustand informiert gewesen sei. Zudem gelte die Aussage der ersten Stunde und es könnten nicht im Nachhinein Aussagen zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeändert werden (Urk. 19).
5.
5.1 In Würdigung der vorliegenden Berichte ergibt sich, dass der Beschwerdeführer höchstens in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen ist, nämlich im Bereich Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte (Urk. 10/330 S. 2) Folglich kann weder eine schwere noch eine mittelschwere Hilflosigkeit vorliegen (vgl. Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 IVV).
Zu prüfen bleibt demnach, ob der Beschwerdeführer dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 38 IVV angewiesen ist, und damit eine leichte Hilflosigkeit vorliegt.
5.2 Mit der 4. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2004) wurde im Leistungsbereich unter anderem eine einheitliche Hilflosenentschädigung eingeführt. Im Rahmen der angestrebten Leistungsverbesserungen war es erklärtes Ziel des Gesetzgebers, behinderten Menschen mit Assistenzbedürfnissen eine vermehrte Autonomie und Selbstbestimmung zu ermöglichen und insbesondere für zu Hause lebende Versicherte eine Verbesserung der individuellen Entschädigung für Betreuung und Begleitung zu erreichen (Botschaft, BBl 2001 S. 3238; vgl. auch Andreas Dummermuth, 4. IV-Revision - Änderungen und erste Erfahrungen, in: Schaffhauser/Schlauri, Hrsg., Invalidität im Wandel, Referate der Tagung vom 10. September 2004 in Luzern, St. Gallen 2005, S. 23). In diesem Zusammenhang wurde die Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung (Art. 38 IVV) neu eingeführt (Urteil des Bundesgerichts i.S. B. vom 23. Oktober 2007, I 317/06, Erw. 4.2).
Die Beschwerdegegnerin hat die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 38 Abs. 1 lit. a-c IVV verneint, weil nur Versicherte mit Beeinträchtigungen der psychischen und geistigen Gesundheit Anspruch auf lebenspraktische Begleitung hätten (Urk. 2 S. 2 f.).
In BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3, hat das Bundesgericht erkannt, dass sich die Beschränkung der lebenspraktischen Begleitung auf Versicherte mit psychischen oder geistigen Behinderungen nicht begründen lässt. Soweit die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung wegen Fehlens einer psychischen oder geistigen Behinderung ablehnt, kann ihr somit nicht gefolgt werden.
5.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind, um eine lebenspraktische Begleitung zu bejahen.
5.3.1 Rz 8050-8052 KSIH nennt die verschiedenen Aspekte, die im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werden können.
5.3.2 Rz 8050 KSIH betrifft die lebenspraktische Begleitung im Rahmen der Ermöglichung des selbständigen Wohnens (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV). Sie ist notwendig, damit der Alltag selbstständig bewältigt werden kann, und liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten etc.) oder Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle.
5.3.3 Nach Rz 8051 KSIH ist bei ausserhäuslichen Verrichtungen (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch etc.). Es muss sich um eine tatsächliche Begleitung handeln.
5.3.4 Gemäss Rz 8052 KSIH ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV) und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der versicherten Person bereits manifestiert haben. Die notwendige lebenspraktische Begleitung besteht in beratenden Gesprächen und der Motivation zur Kontaktaufnahme (z.B. Mitnehmen zu Anlässen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 29. Oktober 2007, I 46/07, Erw. 3.5).
5.4 Die Beschwerdegegnerin selbst führte in ihrer Verfügung vom 5. Januar 2009 aus, der Beschwerdeführer benötige aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen gewisse manuelle Hilfeleistungen in den Bereichen Wohnungspflege und Einkauf (Urk. 2 S. 3) und verwies dabei auf den Abklärungsbericht vom 3. Juni 2008. In diesem Abklärungsbericht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zweimal wöchentlich für jeweils zwei Stunden von einer Betreuungsperson besucht werde. Dabei würden grössere Einkäufe getätigt, welche aufgrund der spastischen Lähmung des linken Armes nicht mehr möglich seien. Auch im Bereich Wohnungspflege sei die Einschränkung des linken Armes spürbar. Gewisse Aufgaben könnten nur verlangsamt, andere gar nicht ausgeführt werden. Ferner habe der Beschwerdeführer wegen des Spitzfusses Schmerzen beim Gehen. Des Weiteren führte der Betreuer der B.___ aus, dass die Ausführung der Reinigungsarbeiten mit einer Hand aufwendig und sehr anstrengend sei und zu einer Verschmutzung der Wohnung führe (Urk. 10/330).
Es ergibt sich auch aus den medizinischen Akten, dass der Beschwerdeführer nur mit Unterstützung in der Haushaltführung in der Lage ist, selbständig zu wohnen. Dr. C.___ hatte in seinem Bericht vom 30. Januar 2009 festgehalten, körperlich stünden die spastische Lähmung des linken Armes sowie die leichte Gangstörung im Vordergrund. Der Beschwerdeführer gehe einer einfachen betreuten Tätigkeit im I.___ nach. In seiner Wohnung sei der Beschwerdeführer angewiesen auf eine Haushaltshilfe und zusätzlich auf die Betreuung durch die Fachpersonen der B.___. Neben den Folgen des schweren Unfallereignisses im Jahr 1994 habe der Beschwerdeführer mit der festgestellten insulinpflichtigen Diabetes zu leben, was ihn stark belaste. Damit sei eine Begleitung durch die B.___ unverzichtbar. Der Beschwerdeführer brauche Unterstützung in lebenspraktischen Dingen und auch im Sinne einer psychologischen Betreuung. Eine Betreuung von 2 bis 4 Stunden sei adäquat (Urk. 8).
Der Bericht von Dr. C.___ ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Er leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet und nachvollziehbar (BGE 125 V 351). Damit ist der Bericht beweiskräftig.
Ferner gab auch Dr. G.___ am 4. September 2007 betreffend lebenspraktische Begleitung an, der Beschwerdeführer sei auf Hilfeleistungen angewiesen, damit er selbständig wohnen könne (Urk. 10/304/9).
5.5 Zudem hat Dr. D.___ im Bericht vom 7. April 2009 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei psychisch sehr instabil; seine Stimmung und seine Affekte würden sehr stark schwanken. Der Beschwerdeführer leide zur Zeit an einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Episode verbunden mit gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, Interessenverlust, vermindertem Antrieb, schweren Selbstwertkrisen, Gefühlen von Wertlosigkeit, aussichtslosen Zukunftsperspektiven und wiederkehrenden Suizidideen. Er mache unrealistische und illusorische Pläne (zum Beispiel Reisepläne; Urk. 13 S. 1 Ziff. 1). Ferner habe der Beschwerdeführer unrealistische Vorstellungen über seine Fähigkeiten. Es sei dringend auf eine Begleitung angewiesen.
Damit steht aufgrund der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Haushaltführung auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens.
5.6 Weiter bestehen Anzeichen, dass der Beschwerdeführer für die Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf eine Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) und auch, dass er ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV).
Sodann hielt Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführer brauche einen realistischen, realen Bezugspunkt, um Dinge des Alltags wieder ordnen zu können. Er vergesse immer wieder, die abgemachten Termine einzuhalten, und es sei daher aktiv der Kontakt zu suchen; ansonsten breche der Kontakt ab. Es drohe ein sozialer Rückzug und eine Isolation, psychische Dekompensation, Verwahrlosung und eine nicht zu kontrollierende Situation (Urk. 13 S. 1 f. Ziff. 2). Auch Dr. G.___ führte am 4. September 2007 im Beiblatt betreffend Hilflosigkeit aus, es sei eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt nötig (Urk. 10/304/9).
Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe in der Abklärung vor Ort mitgeteilt, er plane und tätige die täglich anfallenden Einkäufe selbständig und halte jegliche Termine beim Arzt, Coiffeur etc. ein, sind aufgrund des psychischen Leidens zu relativieren. Ferner ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass den ärztlichen Feststellungen hinsichtlich der lebenspraktischen Begleitung der Vorrang einzuräumen ist gegenüber der Abklärung der Hilflosigkeit durch die Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend Erw. 1.8).
5.7 Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) und damit ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung gegeben ist. Weiter bestehen Anzeichen, dass er für die Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf eine Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) und ferner, dass er ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV).
Die während jeweils zweimal zwei Stunden pro Woche von der B.___ und der Spitex ausgeführte lebenspraktische Begleitung (Urk. 10/317) gilt denn auch als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV.
Somit ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine leichte Hilflosigkeit besteht, weil er dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat damit gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit.
5.8
5.8.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVV entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Laut Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.
5.8.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der erstmaligen Ablehnung von Hilflosenleistungen am 8. November 2002 (Urk. 10/244) nicht verändert hat. So bestätigte Dr. E.___ bereits am 7. Februar 2002, dass der Beschwerdeführer sein Leben keineswegs selber bestreiten kann, sondern vielmehr auf Hilfe angewiesen ist (Pflege, vgl. Urk. 10/214). Sodann legte auch Dr. G.___ dar, dass der Beschwerdeführer seit seinem Unfall auf die fragliche Unterstützung angewiesen ist (Urk. 10/304/4 Ziff. 5.4). Dass die damalige Leistungsverweigerung trotzdem gerechtfertigt war, liegt bloss darin begründet, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den bis Ende 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften andere waren als unter dem seit 1. Januar 2004 anwendbaren Recht, und namentlich die Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung nicht relevant war.
5.8.3 Damit steht fest, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung mit der Änderung der gesetzlichen Regelung per 1. Januar 2004 erfüllt waren. Die Anmeldung vom 6. Februar 2008 erfolgte vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist, weshalb der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2004 Anspruch auf die Leistungen hat (vgl. zum Ganzen: Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich, Basel Genf 2010, Art. 48).
6. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2009 (Urk. 2) aufzuheben, mit der Feststellung, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit ab 1. Januar 2004 besteht.
7. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8. Bei diesem Ausgang steht der Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).