Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 3. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hob die dem Beschwerdeführer seit 1. November 2000 ausgerichtete ganze Invalidenrente (Urk. 8/34) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (d.h. per Ende Januar 2009) auf; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereichte Beschwerde vom 21. Januar 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragte (Urk. 1).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 16. September 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag fest (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 5. Oktober 2009, sie verzichte auf Erstattung einer Duplik (Urk. 22). Am 6. Oktober 2009 wurde diese Eingabe dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23).
In Bewilligung seines Gesuchs vom 21. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Februar 2009 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Gestützt auf das Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ vom 4. Juni 2008 hielt die IV-Stelle dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache wesentlich verbessert habe und ihm seit September 2006 eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar wäre. Da der Beschwerdeführer mit einer solchen Tätigkeit ein Einkommen erzielen könne, welches zu einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % führe, bestehe kein Rentenanspruch mehr, weshalb die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben werde (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Zusätzlich zu den somatischen Beeinträchtigungen seien psychische Beschwerden aufgetreten. Bei der gutachterlichen Einschätzung handle es sich bloss um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes. Im übrigen könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden, weil es in den zentralen Punkten nicht beweiskräftig sei (Urk. 1 und 19).
3.
3.1 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 4. Oktober 2002, Urk. 8/34) war der unfallbedingte Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen. Der behandelnde Orthopäde, Dr. med. Z.___, Oberarzt an der Klinik A.___, berichtete am 4. Juni 2002, dass eine persistierende Schmerzproblematik bei Status nach modifizierter Weaver Dunn Clavicula-Rezentrierungsoperation links am 18. Oktober 2001 bestehe, welche mit einem weiteren Revisionseingriff behoben werden sollte, wobei die Wartefrist für Schultereingriffe rund 2 ½ bis 3 Monate betrage (Urk. 8/22 S. 2). Am 3. August 2002 stürzte der Beschwerdeführer zudem auf den linken Arm und zog sich eine Radiusfraktur zu, welche in der Klinik A.___ operativ versorgt wurde (Urk. 8/32 S. 1-9).
3.2 Im Zeitpunkt der Rentenzusprache bestand somit aus somatischer Sicht eine (unfallbedingte) Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten (vgl. Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung vom 27. Juni 2003, Urk. 8/51 S. 7 ff.). Dementsprechend wurde damals ein Invaliditätsgrad von 100 % ermittelt, was zu einem Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung führte (Urk. 8/24 und 8/34).
4.
4.1 Im Gutachten der Abklärungsstelle Y.___ vom 4. Juni 2008 wurde im Rahmen der Gesamtbeurteilung ausgeführt, bei der orthopädischen Untersuchung finde sich eine freie Beweglichkeit der Wirbelsäule in sämtlichen Abschnitten. Bei expliziter Prüfung der Kopfrotation sei diese stark eingeschränkt gewesen, während in abgelenkter Situation eine freie Beweglichkeit bis in die Endstellung gelinge. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe mit Ausnahme der linken Schulter eine freie Beweglichkeit. Auf der linken Seite stehe das laterale Klavikulaende hoch. Es liege jedoch keine signifikante Instabilität desselben vor. Die aktive Beweglichkeit der linken Schulter sei praktisch aufgehoben, die passive Untersuchung werde durch den Exploranden verweigert. Neurologisch werde eine Hypästhesie der gesamten oberen Extremitäten links sowie an Stirn und Thorax angegeben. Motorische Prüfungen würden eine zum Teil massiv abgeschwächte Kraft im Bereich der linken oberen und unteren Extremität ergeben. Die Muskulatur sei beidseits gut entwickelt, die Muskeleigenreflexe seien symmetrisch auslösbar. Eine spinale Kompressionsproblematik oder Läsion eines grösseren peripheren Nervs könnten klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden. Auffallend sei, dass der Explorand während der gesamten Untersuchung unabhängig von der gerade durchgeführten Prüfung über massive linksseitige Schulterschmerzen klage. Die Schmerzangabe links erfolge selbst bei Manövern der rechten Schulter und der unteren Extremitäten, wobei zahlreiche Inkonsistenzen auffallen würden. Der linke Arm werde meist demonstrativ an den Körper gehalten, während er zu anderen Zeitpunkten problemlos hängen gelassen werden könne. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der demonstrierten, praktisch vollständigen Plegie des linken Armes und der völlig symmetrischen, kräftigen Muskulatur. Auch die vorhandene Beschwielung der Hände und die Tatsache, dass der Explorand Auto fahre, würden gegen eine tatsächliche vollkommene Schonung des linken Armes sprechen. Radiologisch zeigten sich ein lateraler Klavikulahochstand links und Vernarbungen im Intervallbereich der Rotatorenmanschette, jedoch ohne eine Läsion derselben. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass die vom Exploranden beklagten Beschwerden an der linken Schulter durch die objektivierbaren Befunde kaum zu begründen seien. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Maler sowie für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Metallbau sowie für jede andere körperlich schwere Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Notwendigkeit, Lasten über 15 kg zu heben oder zu tragen sowie ohne Notwendigkeit, Arbeiten mit der linken oberen Extremität über Schulterniveau auszuführen, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
Weiter wurde im Gutachten festgehalten, dass bei der psychiatrischen Untersuchung keine psychopathologischen Befunde hätten erhoben werden können. Es bestünden Schmerzen, für die kein genügendes organisches Korrelat habe gefunden werden können. Die Diagnose einer Schmerzverarbeitungssstörung respektive einer Symptomausweitung könne gestellt werden. Andere psychische Komorbiditäten würden nicht vorliegen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Sodann führten die Gutachter aus, aus internistischer Sicht könne ebenfalls keine Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Insgesamt kamen sie aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass dem Exploranden körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten wie auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könnten. Körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten seien ihm jedoch mit einer 100%igen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit zumutbar.
Schliesslich hielten die Gutachter fest, sie würden aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten davon ausgehen, dass eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem Unfallereignis bestehe. Die aktuell festgestellte Befundsituation bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit seit Oktober 2006, als eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten dokumentiert worden sei. Mit Sicherheit sei demzufolge eine volle Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten seit Mai 2008 zu bestätigen (Urk. 8/92 S. 19 f.).
4.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das Gutachten vom 4. Juni 2008 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage zu genügen. Nach durchgeführtem Evaluationsprogramm in der Rehabilitationsklinik B.___ im Frühsommer 2005 war keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (vgl. Urk. 8/75 insb. S. 8 ff. und 24 ff.). Damit war der unfallbedingte Heilungsprozess abgeschlossen und es wurde möglich, die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten festzulegen, was im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Oktober 2002 unter anderem wegen der Folgen des Sturzes vom 3. August 2002 noch nicht möglich war. Da der Heilungsprozess nach einem Unfall in der Regel zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führt, erübrigen sich aber explizite und detaillierte Hinweise, inwiefern sich der Gesundheitszustand verbessert haben soll; in solchen Fällen genügt es, wenn im Revisionsverfahren der aktuelle Zustand nach Abschluss des Heilungsprozesses festgestellt wird und die rechtsanwendende Behörde durch Vergleich mit der im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache bestehenden Situation (hier offensichtliche Arbeitsunfähigkeit von 100 %) auf eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes schliessen kann.
Gestützt auf die erhobenen internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Befunde legten die Gutachter in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass dem Beschwerdeführer spätestens im Untersuchungszeitpunkt im Mai 2008 jede körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und ohne Überschulterarbeiten mit der linken oberen Extremität ohne zeitliche und leistungsmässige Einschränkung zumutbar sei. Den Gutachtern waren die relevanten medizinischen Akten bekannt (Urk. 8/92 S. 4-8); sie setzten sich mit diesen auch hinreichend auseinander (vgl. insbesondere Urk. 8/92 S. 12 und 17 f.). Weiter beruht das Gutachten auf umfassenden und allseitigen Untersuchungen. Sämtliche Teilberichte enthalten die notwendigen anamnestischen Angaben und führen die erhobenen Befunde auf (Urk. 8/92 S. 8-18). Da das Gutachten in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind, kann darauf abgestellt werden. Dies gilt auch in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten. Entgegen der in der Replik vertretenen Meinung ist es nicht ungewöhnlich, wenn eine früher festgestellte depressive Symptomatik ohne ärztliche Behandlung abklingt. Vorliegend konnte der psychiatrische Konsiliarius aufgrund des von ihm erhobenen Befundes im Untersuchungszeitpunkt keine aktuell bestehende depressive Störung diagnostizieren (Urk. 8/92 S. 10-12). Entsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, wenn er diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte. Im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache ist daher eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes erstellt.
5.
5.1 Da die im Sommer 2005 in der Rehabilitationsklinik B.___ festgestellte unfallfremde psychische Störung (Urk. 8/83 S. 3-6; vgl. dazu das Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2009 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA, UV.2007.00137, Erw. 4.3.4) zwischenzeitlich abgeklungen ist (Urk. 8/92 S. 12), liegen nur Unfallfolgen vor. Entsprechend kann die vom Beschwerdeführer nicht beanstandete und zutreffende Invaliditätsbemessung der SUVA herangezogen werden (Urk. 8/105). Demnach beträgt der Invaliditätsgrad 26 % (vgl. Urk. 8/61). Da erst ein Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gibt, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Weiterausrichtung einer Rente.
5.2 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer seit 1. November 2000 ausgerichtete ganze Invalidenrente per Ende Januar 2009 einstellte. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm mit Verfügung vom 24. Februar 2009 gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Der mit Verfügung vom 24. Februar 2009 bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. André Largier, macht mit seiner Honorarnote vom 26. Februar 2010 (Urk. 24) einen Aufwand von 8 Stunden und 36 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 55.-- geltend, wofür ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'909.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 1'909.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).