IV.2009.00058

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 15. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Dahinden
Bürgi & Dahinden Rechtsanwälte
Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Vorsorgestiftung VSAO
Kollerweg 32, Postfach 389, 3000 Bern 6
Beigeladene

vertreten durch Fürsprecher Daniel Hoffet
Uhlmann Herrmann Hoffet Jaggi & Partner
Bahnhofstrasse 54, 2501 Biel/Bienne


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1963, reiste im Jahr 1991 erstmalig und im Jahr 1993 (mit B-Bewilligung) in die Schweiz ein und arbeitete als Assistenzarzt an verschiedenen Stellen, so ab September 1994 beim Kantonsspital Y.___ (Urk. 8/2 Ziff. 1.3, Ziff. 4.1 und Urk. 8/54/408). Am 6. Mai 1995 erlitt er einen Unfall, als er beim Anhalten seines Autos (zum Passierenlassen eines Fussgängers) von zwei hinter ihm herfahrenden Wagen gerammt wurde (Urk. 8/54/408). Dabei zog er sich ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu. Der Unfallversicherer, die Elvia Versicherungen (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, im Folgenden kurz: Allianz) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2     Im November 1998 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2/3), nachdem er nach dem Unfall initial wieder voll gearbeitet und ab September 1998 wieder (teilweise) arbeitsunfähig geschrieben worden war (Urk. 8/18/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm hierauf mit Wirkung ab 1. September 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Mitteilung des Beschlusses vom 21. Juli 1999, Urk. 8/8). Mit Verfügungen vom 26. Oktober 2000 (Urk. 8/12) und 15. August 2001 (Urk. 8/13) gewährte sie ihm sodann berufliche Massnahmen vom 13. Mai 2000 bis 4. März 2001 im Sinne eines ergänzenden Kurses für Aurikulomedizin und Akupunktur und vom 30. Juni bis 2. Dezember 2001 Blockkurse in der TCM-Ausbildungsreihe.
1.3     Am 29. Januar 2004 wurde die laufende halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 57 % revisionsweise bestätigt (Urk. 8/35). Dem Antrag des Versicherten auf eine diesbezügliche anfechtbare Verfügung kam die IV-Stelle am 15. März 2004 (Urk. 8/38) nach. Hiergegen erhoben die Allianz am 18. März 2004 (mit dem sinngemässen Antrag auf Herabsetzung oder Aufhebung der Rentenleistungen, Urk. 8/40) und der Versicherte am 15. April 2004 (mit dem Antrag auf Gewährung einer Dreiviertelsrente, Urk. 8/42) Einsprache. Die Allianz ersuchte am 6. Mai 2004 (Urk. 8/51) um Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens in Sachen Invalidenrente, welchem Antrag die IV-Stelle am 20. Oktober 2004 (Urk. 8/67) statt gab. In der Folge gingen verschiedene Akten und Stellungnahmen der Parteien ein (darunter auch des Berufsvorsorgeversicherers des Versicherten, der Vorsorgestiftung VSAO, Urk. 8/114).
          Am 7. März 2007 (Urk. 8/73) eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren, nachdem die Vorsorgestiftung VSAO ein in den Jahren 2005 und 2006 wesentlich angestiegenes Erwerbseinkommen des Versicherten gemeldet hatte.
          Auf Antrag des Versicherten vom 10. Juli 2008 (Urk. 8/99) wurde das Einspracheverfahren am 8. August 2008 (Urk. 8/103) wieder aufgenommen. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2008 (Urk. 8/118 = Urk. 2) hiess die IV-Stelle die von der Allianz erhobene Einsprache gut, stellte ab dem Jahr 2004 einen Invaliditätsgrad von unter 40 % fest und hob die Rente auf das Ende des der Zustellung des Einspracheentscheids folgenden Monats auf.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Januar 2009 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.  Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2008 aufzuheben.
2.  Es sei die Streitsache zu neuer Invaliditätsbemessung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.  Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine mindestens halbe IV-Rente auszurichten.
4.  Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten der durchgeführten Einkommensbegutachtung zu vergüten.
5.  Es sei dem Beschwerdeführer für die Kosten der Rechtsvertretung eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen.
6.  Es sei ein doppelter Schriftenwechsel durchzuführen."
          Die IV-Stelle schloss am 4. Februar 2009 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer am 17. Februar 2009 (Urk. 11) auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte, wurde mit Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 15) die Vorsorgestiftung VSAO zum Prozess beigeladen, welche am 12. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 18). Diese Eingabe wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten am 19. Mai 2009 (Urk. 20) zugestellt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Abänderung von Rentenleistungen zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3 f.). Darauf kann verwiesen werden.

2.
2.1     In medizinischer Hinsicht gehen die Parteien gestützt auf das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 4. Mai 2001 (Urk. 8/18/1-19) übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als selbständiger Chirurge nicht zumutbar ist, indes im Beruf als Allgemeinpraktiker eine 50-60%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4 und Urk. 2 S. 7 Ziff. 4.1).
2.2     Die MEDAS-Ärzte stellten in ihrem Gutachten folgende Diagnose (Urk. 8/18/1-19 S. 14):
1. Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit okzipitaler Schmerzausstrahlung
- sog. "Hypermobilität" mit altersentsprechend wahrscheinlich überdurchschnittlichem Bewegungsausmass
- radiomorphologisch Hinweise auf mögliche HWK6-Impressionsfraktur unbestimmten Alters
- monosegmentäre Bandscheiben-Degeneration C6/7 mit radiomorphologisch Anulus fibrosus-Riss im ventralen Abschnitt
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 6. Mai 1995
2. Leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung mit deutlichen Einbussen im Bereich der Aufmerksamkeit und der Exekutivfunktionen
          Die Gutachter attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Chirurge und erachteten eine Tätigkeit als Arzt im Fachbereich Allgemeinmedizin/Naturheilverfahren (ohne Nacht- und Wochenenddienste, ohne Schichtbetrieb, mit kaum Notfallsituationen) im Ausmass von 50 bis 60 % als möglich. Sie empfahlen die Aufteilung des Pensums auf den Tag mit dazwischen geschalteten längeren Pausen oder der Möglichkeit zur selbständigen Arbeitseinteilung (S. 16 Ziff. 8 und Ziff. 12). Die unfallbedingte Einbusse der Arbeitsfähigkeit bezogen sie namentlich auf körperlich schwere Tätigkeiten sowie Überkopfarbeiten (S. 18 Ziff. 2).
2.3     Da das MEDAS-Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich entspricht (vgl. hierzu BGE 125 V 352 Erw. 3a), ist darauf abzustellen und es ist - mit den Parteien - grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Beruf als Chirurge vollumfänglich arbeitsunfähig ist, als Allgemeinpraktiker indes eine 50-60%ige Arbeitsfähigkeit besteht.

3.
3.1     Uneinigkeit besteht dahingegen, wie sich die festgestellte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
3.2     Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommensvergleich (vgl. dazu Urk. 2 S. 11 Ziff. 4.5 f.) durch und bemass das Valideneinkommen im Jahr 2004 mit Fr. 181'700.--. Dabei stützte sie sich auf das Gutachten der Dres. med. A.___ und B.___ von der C.___ Consulting vom November 2007, welches im Auftrag der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH erstellt worden war (Urk. 3/14 Tabelle 12 Chirurgie 2004).
          Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die mit der AHV abgerechneten konkreten Einkommen beziehungsweise einen Jahresabschluss des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Allgemeinpraktiker-Akupunkteur-TCM in der Höhe von Fr. 163'600.-- (2004), Fr. 118'800.-- (2005) und Fr. 193'580.-- (2006).
3.3     Der Beschwerdeführer beantragte dagegen die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode und führte aus, bei Selbständigerwerbenden dürfe die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs nur dann angewendet werden, wenn sich beide hypothetischen Erwerbseinkommen zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen würden. Ansonsten müsse zur ausserordentlichen Bemessungsmethode gegriffen werden, zumal dann, wenn sich das Valideneinkommen anhand der Geschäftsabschlüsse nicht schlüssig ermitteln lasse. Vorliegend bestünden keinerlei Geschäftsabschlüsse in der Tätigkeit als selbständigerwerbender Chirurge, weshalb das Valideneinkommen überhaupt nicht ermittelt oder geschätzt werden könne. Deshalb müsse zwingend auf die ausserordentliche Bemessungsmethode zurückgegriffen werden. Ein Abstellen auf Tabellenwerte sei schon deshalb nicht zulässig, weil die Erwerbseinkommen von Selbständigerwerbenden erfahrungsgemäss derart stark variierten, dass es geradezu willkürlich wäre, auf irgendwelche Durchschnittswerte abzustellen (Urk. 1 S. 7 f.).
          Für den Fall der Anwendung der allgemeinen Bemessungsmethode mittels Einkommensvergleichs forderte der Beschwerdeführer für die Bemessung des Valideneinkommens vorweg das Abstellen auf eine andere Tabelle des Gutachtens A.___/B.___ (unter 66-jährige statt sämtliche Ärzte). Betreffend Invalideneinkommen verlangte er ein Abstellen auf Durchschnittswerte seines effektiven Einkommens, damit nicht jedes Jahr ein neuer Einkommensvergleich durchgeführt werde. Dies ergebe für die Jahre 2003 bis 2006 einen Wert von Fr. 143'969.75. Sodann sei nicht berücksichtigt worden, dass dieses Einkommen mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % erzielt worden sei. Hochgerechnet resultiere ein mögliches Einkommen im Jahr 2006 von Fr. 413'170.50 (S. 9).
          Nach dem Grundsatz der äquivalenten Entwicklung der Löhne sei dieses überdurchschnittliche Einkommen als Allgemeinpraktiker-Akupunkteur-TCM auch beim Valideneinkommen zu berücksichtigen, hätte doch der Beschwerdeführer als selbständig erwerbender Chirurge ebenfalls ein überdurchschnittliches Einkommen erzielen können (S. 10). Damit müsste von der obersten Einkommenskategorie von Chirurgen ausgegangen und das Valideneinkommen mit Fr. 502'200.-- bemessen werden (S. 12).

4.
4.1     Die Berufsentwicklung des Beschwerdeführers gestaltete sich nach seiner Einreise in die Schweiz wie folgt: Vom 15. April bis 11. August 1991 absolvierte er - noch während seines Studiums in H.___ - ein Praktikum in der chirurgischen Klinik am Spital D.___. Nach dem Studiumsabschluss im April 1992 (Urk. 8/2 Ziff. 6.2) war er vom 1. Oktober 1993 bis 30. September 1994 als Assistenzarzt in der chirurgischen Abteilung des Kantonalen Spitals E.___ tätig und anschliessend bis im August 1995 an der chirurgischen Klink des Kantonalen Spitals Y.___ (Urk. 3/6 und Urk. 8/18/3).
          Nach seinem Unfall im Mai 1995 war er von Oktober 1995 bis September 1996 jeweils als Assistenzarzt am Spital F.___, vom Oktober 1996 bis Dezember 1997 bei den Sozialwerken G.___ und von Januar bis Dezember 1998 beim stadtärztlichen Dienst J.___ tätig (Urk. 8/2 Ziff. 6.3.1). Anschliessend begann er eine Weiterbildung Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren in H.___. Am 1. Mai 2000 erwarb er den Fähigkeitsausweis Akupunktur-Traditionelle Chinesische Medizin (ASA, Urk. 3/8).
          Nach einer Anstellung bei der I.___ AG und dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung in den Jahren 2001 und 2002 machte er sich im Jahr 2003 selbständig und rechnete mit der AHV Einkommen in der Höhe von Fr. 109'700.-- (2003), 163'600.-- (2004) und Fr. 118'800.-- (2005) ab (Urk. 8/110 und Urk. 8/23).
4.2     Aus dieser Entwicklung ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem Unfall immerzu im Fachgebiet der Chirurgie praktiziert hat. Dies lässt den Schluss zu, dass er eine entsprechende Karriere als Chirurge anstrebte. Angesichts der durchwegs positiven Arbeitszeugnisse (Urk. 3/6) ist zu schliessen, dass er hierfür durchaus in Frage gekommen wäre. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer ohne Unfall im Fachgebiet Chirurgie weitergebildet und auch den FMH-Titel erworben hätte. Dies darf als üblicher Verlauf einer entsprechenden Karriere angesehen werden. Davon ging im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin aus.
4.3
4.3.1   Zur vom Beschwerdeführer beantragten Bemessung der Invalidität anhand der ausserordentliche Methode ist Folgendes festzuhalten:
4.3.2   Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG, bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG, in Verbindung mit Art. 27 und 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 9. Juli 2007, I 707/06, Erw. 3.3.1 mit Hinweis).
4.3.3   Nach der dargelegten Rechtsprechung kann die ausserordentliche Methode nur dann zur Anwendung gelangen, wenn ein Selbständigerwerbender nach dem Eintritt der Invalidität seinen Betrieb beibehält und es zu klären gilt, in welchen Teilbereichen er nunmehr eingeschränkt ist und welche erwerblichen Folgen dies nach sich zieht. Vorliegend gestaltet sich die Sachlage nun insofern anders, als der Beschwerdeführer gar nie als selbständigerwerbender Chirurge gearbeitet hat und auch keine entsprechende Tätigkeit aufnehmen wird. In diesen Sinne besteht für die Anwendung der ausserordentlichen Methode von vornherein kein Raum. Mithin fehlt es an Teilbereichen der Arbeit als Chirurge, welche prozentual zu gewichten und erwerblich zu werten wären, denn der Beschwerdeführer arbeitet gar nicht als Chirurge und kann demgemäss bei der Berufsausübung auch gar nicht eingeschränkt sein. Im Gegenteil ist der Beschwerdeführer als Chirurge ausgewiesenermassen zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb er selbst im Falle, dass er bislang als Chirurge tätig gewesen wäre, sich klarerweise umgehend beruflich neu zu orientieren gehabt hätte.
          In diesem Sinne konnte denn auch der Beschwerdeführer selber mit keinem Wort darlegen, wie denn ein solcher Betätigungsvergleich aussehen müsste. Angesichts der klaren praxisgemässen Konzeption der ausserordentlichen Bemessungsmethode für nach wie vor im angestammten Beruf Selbständigerwerbende kann dies indes nicht überraschen.
4.3.4   Damit steht fest, dass vorliegend einzig die allgemeine Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs zur Anwendung kommen kann.

5.
5.1
5.1.1   Zur Bemessung des Valideneinkommens ist auf die statistischen Erhebungen im Gutachten A.___/B.___ (Urk. 3/14) abzustellen. Diese unbestrittenermassen objektive und zuverlässige Expertise gründet auf der Befragung von 12'013 Ärzten (591 Chirurgen und 3'869 Allgemeinmediziner, Urk. 3/16 unten) und es bestehen keine Anhaltspunkte, welche die Zuverlässigkeit der Aussagen in Zweifel ziehen würden.
5.1.2   Angesichts der Unterscheidung nach Altersgruppe (sämtliche Ärzte bzw. solche unter 66 Jahren) ist vorliegend die auf den Beschwerdeführer anwendbare Tabelle 13 (Ärzte unter 66 Jahren) heranzuziehen, welche im Jahr 2004 einen Zentralwert von 201'900.-- ausweist. Auf diesen Wert ist - analog der bundesgerichtlichen Praxis des Abstellens auf den Zentralwert (50 % der Ärzte verdienen mehr und 50 % weniger) bei der Heranziehung der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik - abzustellen. Anzumerken bleibt, dass der Durchschnittslohn von Chirurgen mit Fr. 165'304.-- (Urk. 21/2) wesentlich tiefer liegt. Sodann ist festzustellen, dass freiberufliche Ärzte im Kanton S.___ unterdurchschnittlich verdienen (Urk. 21/3).
          Nach dem Gesagten ist für das Jahr 2004 (zu Gunsten des Beschwerdeführers) von einem Validenlohn von Fr. 201'900.-- auszugehen.
5.1.3   Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Verdienstmöglichkeiten bis Fr. 500'000.-- (Urk. 1 S. 12) erscheinen demgegenüber nicht als überwiegend wahrscheinlich. Diese von Dr. med. A.___ von der C.___ am 12. Januar 2009 (Urk. 3/16) erwähnte Grösse entsprechend der 87.5-ten Perzentile (87.5 % der Ärzte verdienen weniger und 12.5 % mehr) erscheint insofern als unrealistisch, als nach der Rechtsprechung für die Annahme einer beruflichen Entwicklung konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen. Vorliegend ist bereits die Annahme der Berufsergreifung als selbständigerwerbender Chirurge eine hypothetische Annahme. Dass der Beschwerdeführer darin derart erfolgreich gewesen wäre, dass er zu den 12.5 % Spitzenverdienern gehört hätte, erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich. Es fehlen jegliche Hinweise dafür, dass er eine solche Entwicklung durchlaufen hätte. Dass er als Allgemeinpraktiker-Akupunkteur-TCM erfolgreich agiert, bedeutet nicht, dass dies als Chirurge ebenso gewesen wäre und er ein derart hohes Einkommen hätte erzielen können. Mithin unterscheiden sich die Berufe in mannigfaltigen Bereichen und kann aus der erfolgreichen Berufsausübung als Allgemeinpraktiker mit im Vordergrund stehender persönlicher Kompetenz in der zwischenmenschlichen Beratung und Therapie nicht auf eine ebenso erfolgreiche Tätigkeit als Chirurge mit vermehrten technischen Anforderungen geschlossen werden.
          Angesichts dieser nicht beweisbaren Umstände bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als selbständigerwerbender Chirurge im Jahr 2004 einen Lohn im Bereich des Zentralwertes und damit in der Höhe von Fr. 201'900.-- erzielt hätte. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2008 (Entscheid betreffend Rentenaufhebung) von rund 5 % (Nominallohnindex 2002-2009, Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.93_I, Rubrik 85, Gesundheits- und Sozialwesen: Stand 2008: Stand 2004 = 120.0 : 1/4.2 = 1.05) ergibt sich unter der Annahme einer äquivalenten Lohnentwicklung als Selbständigerwerbender ein mögliches Einkommen von Fr. 211'995.-- für das Jahr 2008.
5.2
5.2.1   Zur Berechnung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die konkreten Einkommen des Beschwerdeführers in seiner leidensangepassten Tätigkeit als Allgemeinpraktiker-Akupunkteur-TCM ab. Im Auszug aus dem individuellen Konto vom 20. August 2008 (Urk. 8/110) sind Einkommen von Fr. 109'700.-- (2003), Fr. 163'600.-- (2004) und Fr. 118'800.-- (2005) verbucht. Der Buchhaltungsabschluss 2006 weist einen Gewinn von Fr. 193'580.-- aus (Urk. 8/87). Der Beschwerdeführer anerkannte die Richtigkeit dieser Zahlen, bemängelte indes das Heranziehen des Geschäftsgewinns 2006 als Basis, ohne jedoch anzugeben, inwiefern dieser Gewinn nicht seinem Einkommen entsprechen sollte (Urk. 1 S. 8 f.).
5.2.2   Stellt man - zur Ausmerzung von Schwankungen - auf den Durchschnitt der ermittelten Werte ab, resultiert ein durch den Beschwerdeführer trotz Behinderung erzielbares Einkommen von Fr. 146'420.--. Dabei ist zu, berücksichtigen, dass der Ertrag der Praxis jährlich anstieg (2004: Fr. 278'816.--, Urk. 8/77/8; 2005: Fr. 363'979.--, Urk. 8/77/13; 2006: Fr. 498'362.--, Urk. 8/87/6) und damit von einer positiven Entwicklung der Einkommenslage auszugehen ist. Es wäre mithin - namentlich für das berufsvorsorgerechtliche Verfahren - von einem Invalideneinkommen auszugehen, welches noch höher liegt.
5.3     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 211'995.-- mit dem (nicht der Lohnentwicklung angepassten) Invalideneinkommen von Fr. 146'420.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 65'575.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 31 %. Damit steht fest, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens mittlerweile in revisionsrelevanter Weise derart vermindert haben, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt der verfügten Aufhebung der Rente (Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2008, Urk. 2) keinen Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung hatte.
          Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.       Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Vorweg ist festzuhalten, dass die vorgebrachte Parallelisierung der Einkommen (Urk. 1 S. 10) lediglich dem Umstand Rechnung tragen soll, dass Versicherte mit unterdurchschnittlichen Valideneinkommen auch als Invalide mit einem geringeren Einkommen rechnen müssen. Vorliegend gestaltet sich die Sachlage aber ganz anders: Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, seine Restarbeitsfähigkeit als Selbständigerwerbender derart einzusetzen, dass ihm nur noch eine Einkommenseinbusse von unter 40 % erwächst. Diese vorbildliche Integration minimiert die Folgen der gesundheitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht. Hieraus zu schliessen, der Beschwerdeführer hätte auch als Gesunder erheblich mehr verdient, verfängt indes nicht. Denn ausgehend von der Berufsergreifung als Chirurge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eben ein durchschnittliches Einkommen als Chirurge (und nicht ein überdurchschnittliches als Allgemeinpraktiker-Akupunkteur-TCM) erzielt hätte. Damit wird der gesetzlichen Regelung Rechnung getragen, dass die Invalidenversicherung nur die erwerblichen Folgen von Gesundheitsschädigungen versichert und nicht den Gesundheitsschaden bzw. die Arbeitsunfähigkeit an sich. So bleibt es bei der Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer trotz einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit so gut organisiert hat, dass er in erwerblicher Hinsicht nur noch eine unter 40 % liegende Einkommenseinbusse zu verkraften hat. Bei diesem Ergebnis braucht auch nicht weiter abgeklärt zu werden, ob der Beschwerdeführer nicht allenfalls doch über dem attestierten Pensum von 50 bis 60 % arbeitsfähig ist (allenfalls im Sinne einer Anpassung oder Angewöhnung an den Gesundheitsschaden), oder ob er mit seiner erfolgreichen Praxis einfach die Folgen der gesundheitlichen Einschränkung optimal bewältigen kann.
          Bei diesem Ergebnis besteht auch für die Zusprache der vom Beschwerdeführer verlangten Entschädigung für die Erstellung des Gutachtens vom 12. Januar 2009 (Urk. 3/16-17) kein Raum.

7.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Fritz Dahinden unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21/1-3
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21/1-3
- Fürsprecher Daniel Hoffet, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).