IV.2009.00062

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 21. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1950, meldete sich am 25. März 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Gestützt insbesondere auf ein am 9. Januar 1998 erstattetes Gutachten (Urk. 10/32) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 31. August 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1996 zu (Urk. 10/39).
1.2     Am 23. Juni 2000 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 10/48).
          Am 4. Dezember 2003 teilte sie dem Versicherten mit, der Invaliditätsgrad sei unverändert; ab 1. Januar 2004 habe er Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 10/62); am 16. Januar 2004 erging die entsprechende Verfügung (Urk. 10/63).
          Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2004 (Urk. 10/71) und Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Januar 2005 im Verfahren Nr. IV.2004.00459 (Urk. 10/76) bestätigt.
1.3     Am 27. Dezember 2005 reichte der Versicherte ein Erhöhungsbegehren ein (Urk. 10/79). Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 (Urk. 10/82 = Urk. 10/87) und Einspracheentscheid vom 20. Februar 2007 (Urk. 10/99) wies die IV-Stelle dieses ab.
          Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht am 20. November 2007 im Verfahren Nr. IV.2007.00424 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu erneuter Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 10/104).
1.4     Die IV-Stelle veranlasste daraufhin ein Gutachten, das am 5. September 2008 erstattet wurde (Urk. 10/116). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/121 = Urk. 10/126, Urk. 10/127) wies sie mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 das Begehren um Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 10/131 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Januar 2009 Beschwerde und beantragte, diese sei abzuändern, und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 unten).
          Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
          Mit Gerichtsverfügung vom 2. April 2009 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 1 unten) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 22. Dezember 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und einen Aspekt der Rentenrevision (Art. 88a IVV), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich zwar der Gesundheitszustand seit Juli 2006 verschlechtert, aber es bestehe noch immer eine Rest-Arbeitsfähigkeit von 50 % und der Invaliditätsgrad betrage 62 % (Urk. 2 S. 2 oben).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Einfluss aller - einzeln genannten - Krankheiten, an denen er leide, sei sicherlich höher als 60 % (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Gutachter sei zurückhaltender als diejenige von anderen Ärzten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Gleiches gelte für die orthopädische Beurteilung (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Zeitverlauf verhält. Massgebend dafür ist grundsätzlich der Sachverhalt im Februar 2004, da zu diesem Zeitpunkt letztmals eine umfassende Prüfung stattfand (vgl. vorstehend Erw. 1.3), während die im Juni 2006 erfolgte Prüfung nach der Rückweisung durch das hiesige Gericht nicht abgeschlossen wurde, sondern in das vorliegende Verfahren mündete. Im Interesse einer Gesamtsicht rechtfertigt es sich sodann, auch auf das im Januar 1998 erstattete Gutachten Bezug zu nehmen, zumal im Zusammenhang mit dem 2004 massgebenden Sachverhalt im entsprechenden Urteil des hiesigen Gerichts festgestellt wurde, dass im Vergleich zu 1998 keine relevante Änderung eingetreten war.

3.
3.1     Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. Z.___, Chefarzt, Kantonsspital A.___, stellten im MEDAS-Gutachten vom 9. Januar 1998 (Urk. 10/32) folgende Diagnosen (S. 10 Ziff. 3):
- Hauptdiagnosen (mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit):
- Somatisierungsstörung
- unklare anfallsartige Störungen, differentialdiagnostisch: sekundär generalisierte epileptische Anfälle, kardiale Ursache
- Nebendiagnosen (ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit):
- Verdacht auf arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- anamnestisch einmalige vegetative Synkope
- mögliche Teilruptur der Supraspinatussehne rechts
- Spondylolyse Th9-11
          In seinem Bericht vom 8. Dezember 1997 (Urk. 10/31) führte der Konsiliargutachter, Dr. med. B.___, aus, anlässlich der Untersuchung vom 10. November 1997 habe keine schwerwiegende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers im Sinne einer Psychose, einer schweren Depression, eines hirnorganischen Syndroms oder einer Suchterkrankung festgestellt werden können. Die körperlichen Beschwerden seien aber sichtlich psychisch überlagert. Die Symptomatik sei dabei so ausgeprägt und speziell, dass von einer Somatisierungsstörung gesprochen werden müsse (S. 4 unten). In der Persönlichkeit zeige der Beschwerdeführer gewisse depressive Züge. Er sei aggressionsgehemmt und leide zudem unter Stimmungsschwankungen (S. 5 Mitte).
          Nach Ansicht des Konsiliargutachters, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, seien die Beschwerden im Bewegungsapparat als alltäglich zu bezeichnen und hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/32 S. 10 oben).
          Zusammenfassend hielten Dr. Y.___ und Dr. Z.___ fest, angesichts eines normalen neurologischen Befundes, unter Berücksichtigung der Anamnese, der schon vorliegenden normalen craniocerebralen Magnetresonanztomographie und eines neu erstellten Elektroenzephalogramms könne die Diagnose einer Epilepsie eher, wenn auch nicht mit absoluter Sicherheit, verneint werden. Kardiologisch könne weder eine kardiale Ursache der geschilderten kurzfristigen Anfälle noch eine vegetative Synkope ausgeschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer geschilderten längeren Minutenanfälle liessen sich jedoch kaum erklären (S. 11 Mitte).
          Unter Berücksichtigung des psychiatrischen Bildes und der selten auftretenden kurzdauernden Bewusstseinsstörungen sei der Beschwerdeführer für die bisher ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau (Besteigen und Begehen von Gerüsten und Leitern sowie in ähnlichen Tätigkeiten) nicht mehr arbeitsfähig. Ebenso sei ihm das Lenken eines Motorfahrzeuges nicht mehr möglich (S. 12 oben). Für Tätigkeiten ohne eine derartige Exposition müsse insgesamt eine um 40 % verminderte Arbeitsfähigkeit angenommen werden - dies unter Berücksichtigung allfälliger Arbeitsunterbrüche durch die Ausfälle nebst dem psychiatrischen Leiden. Sollte die Anfallfrequenz zunehmen, habe eine neue Beurteilung zu erfolgen (S. 12 Mitte).
3.2     In seinem Bericht vom 29. Oktober 2003 (Urk. 10/59) nannte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, bei dem der Beschwerdeführer seit Juni 1999 in Behandlung ist (lit. D.1), als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Temporallappenepilepsie, eine Depression, ein chronisches cervico-lumbospondylogenes Syndrom sowie eine chronische Periarthritis humero-scapularis rechts. Daneben stellte er eine arterielle Hypertonie fest, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (lit. A). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit November 1994 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig (11/59 lit. B).
3.3     Im Bericht vom 21. März 2005 (Urk. 11/78/7-8) stellten Dr. med. E.___, Assistenzärztin, und Dr. med. F.___, Oberarzt, Neurologische Klinik und Poliklinik, Universitätsspital M.___ (M.___), folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende Episoden mit möglichem Bewusstseinsverlust, Zittern, nausea und Schweissausbruch mit/bei:
- unklarer Ätiologie
- Stress-/schmerzgetriggert
- differentialdiagnostisch: im Rahmen der früher diagnostizierten Temporallappenepilepsie vasovagale Phänomene
- Kopfschmerzen, am ehesten vom Spannungstyp mit/bei:
- Verdacht auf Analgetika-induzierte Komponente
- zervikozephales Schmerzsyndrom
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- arterielle Hypertonie
          Im Vergleich zur letzten Untersuchung vor zwei Jahren sei insgesamt von einer unveränderten Problematik auszugehen. Die rezidivierenden, ätiologisch noch unklaren absenzartigen Episoden liessen sich im Rahmen der vermuteten Temporallappenepilepsie erklären, doch seien differentialdiagnostisch auch vasovagal getriggerte Phänomene möglich. Die Rückenschmerzen würden ätiologisch am ehesten einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom entsprechen. Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom oder auf eine Myelopathie bestünden nicht. Der morgendliche Trümmel bleibe unklar (S. 2 unten). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten sich Dr. E.___ und Dr. F.___ nicht beziehungsweise erwähnten einzig „60 % IV-Rente". Es bestehe bis auf Weiteres ein Autofahrverbot (S. 1 unten).
3.4     Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Juni 2006 (Urk. 10/90 = Urk. 10/124 = Urk. 3/4) ergänzend eine reaktive Depression mit Angstzuständen. Aufgrund der bekannten Beschwerden bestehe für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten über Kopf und ohne Heben von Gewichten von mehr als 5 bis 6 kg noch eine Arbeitsfähigkeit von maximal 10 bis 20 %.
3.5     Am 14. Juli und am 12. September 2006 fanden im Medizinischen Zentrum G.___ zwei Vorgespräche statt. In ihrem Bericht vom 26. Oktober 2006 (Urk. 10/96 = Urk. 10/122 = Urk. 3/3) nannten Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. I.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein zervicozephales und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine arterielle Hypertonie (S. 1). Zur Arbeitsfähigkeit hielten Dr. H.___ und Dr. I.___ fest, der Beschwerdeführer könne während je zwei Stunden pro Tag sitzen oder gehen. Konzentrieren sei während drei bis vier Stunden pro Tag möglich. Im Alltag sei es ihm möglich, Gewichte bis zirka 5 kg zu heben. Zudem könne er einkaufen oder kochen. Hingegen ertrage der Beschwerdeführer keinen Stress und keinen Publikumsverkehr. Staubsaugen, Waschen oder das Verrichten schwerer Arbeiten seien ebenfalls nicht möglich.
          Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer im Moment wegen der chronifizierten Schmerzen und der daraus entstandenen Depression zu 100 % arbeitsunfähig. Im Falle der Nichtbehandlung sei mit einer weiteren Chronifizierung zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei während acht Wochen im Medizinischen Zentrum G.___ zu behandeln. Anschliessend sei eine Behandlung bei einem serbisch sprechenden Psychiater bei gleichzeitiger Teilnahme an einer Gruppentherapie in serbischer Sprache sowie eine orthopädische Behandlung und eine Physiotherapie zu empfehlen (S. 2).
3.6     In einem Bericht vom 24. April 2007 (Urk. 10/123 = Urk. 3/2) führte Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für „Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie“, aus, die wirbelsäulenmedizinische Abklärung habe degenerative Veränderungen im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule ergeben. Da die Beschwerden belastungsabhängig seien, sei der Beschwerdeführer für mittelschwere und schwere Arbeiten permanent zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichte, wechselbelastende Arbeiten mit wahlweise Sitzen oder Stehen, ohne Überkopfarbeiten und Arbeiten in vornübergeneigter Haltung sowie ohne Stressbelastung sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Zu vermeiden sei sodann das Heben schwerer Lasten, kurzfristig von mehr als 15 kg, längerfristig von mehr als 4 kg (S. 1 f.).
3.7     Am 5. September 2008 erstattete Dr. med. K.___, Innere Medizin FMH, und wiederum Dr. Z.___, Chefarzt MEDAS N.___, ein weiteres Gutachten (Urk. 10/116/1-19). Sie stützten sich auf die ihnen vorliegenden Akten (S. 3 ff.), ein orthopädisches Konsilium wiederum durch Dr. C.___ (S. 11; vgl. Urk. 10/116/27-30) und ein psychiatrisches Konsilium durch Dr. med. L.___, Psychiatrie und Psychotherapie (S. 11 f.; vgl. Urk. 10/116/21-26).
          Sie stellten folgende Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 3.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- vordiagnostizierte rezidivierende Episoden mit möglichem Bewusstseinsverlust (anamnestisch einmalige vegetative Synkope), Zittern, Nausea, Schweissausbruch unklarer Ätiologie, stress-/schmerzgetriggert, DD: im Rahmen einer früher diagnostizierten Temporallappen-Epilepsie, vasovagal
- Kopfschmerzen am ehesten vom Spannungstyp
- DD: Analgetika-induzierte Komponente
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom
- Osteochondrose C4-C6, Spondylose thorako-lumbal, Spondylarthrose der unteren LWS
- schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter
- mögliche Supraspinatusdegeneration rechts
          Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine arterielle Hypertonie, Übergewicht und einen rezidivierenden produktiven Husten (S. 13 Ziff. 3.2).
          Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, für die bis 1994 ausgeübten Tätigkeiten auf dem Bau werde, wie bereits vorgängig attestiert, von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (S. 18 Ziff. 5.1).
          Psychiatrischerseits werde eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % attestiert. Orthopädischerseits würden qualitative Einschränkungen, begründet durch degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, formuliert: Es sollten nicht wiederholt Lasten über 10 kg gehoben werden. Wegen der möglichen Schulterpathologie (rechts dominant) dürften keine Überkopfarbeiten vorkommen, wegen der Halswirbelsäule könnten keine Zwangshaltungen in Reklination oder Inklination des Kopfes erfolgen. Bei solcher Art adaptierten Tätigkeiten werde ein vollschichtiger Einsatz als möglich erachtet. Zusätzlich zu berücksichtigen seien aus somatischer Sicht die unklaren Schwindelepisoden, die grundsätzlich das Begehen von ungesicherten Gerüsten, Leitern, überhaupt Tätigkeiten mit Sturzgefahr, verunmöglichten, ebenso das Bedienen von Maschinen mit der Gefahr von Fremd-/Selbstverletzung. Polydisziplinär werde von einer um rund 50 % verminderten Arbeitsfähigkeit auch für adaptierte Erwerbstätigkeiten ausgegangen. Die Verschlechterung sei psychiatrischerseits dokumentiert und gültig seit spätestens Juli 2006. Somatischerseits sei keine relevante Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit seit Mai 2006 beziehungsweise Februar 2007 festzustellen (S. 18 Ziff. 5.2).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin fällte den angefochtenen Entscheid auf der Grundlage des 2008 erstatteten MEDAS-Gutachtens. Der Beschwerdeführer wandte dagegen zur Hauptsache ein, in anderen ärztlichen Beurteilungen werde seine Arbeitsfähigkeit niedriger veranschlagt als im Gutachten; sein weiterer Einwand, der Einfluss der von ihm aufgezählten Krankheiten sei sicherlich grösser als 60 %, ist eine nicht-medizinische (Selbst-) Einschätzung, die nicht zur Entscheidfindung beizutragen vermag.
4.2     Es trifft zu, dass sowohl der Hausarzt als auch der behandelnde Psychiater Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit getätigt haben, die weit tiefer ausfielen als diejenigen im Gutachten.
Sie waren den Gutachtern bekannt und sind von ihnen angeführt und berücksichtigt worden, und sind deshalb nicht geeignet, das Gutachten in Frage zu stellen. Sie sind sodann - ohne vertiefte Begründung - derart niedrig ausgefallen, dass sie als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden müssen; sie sind nicht objektivierte, neutrale Einschätzungen, sondern recht eigentlich exemplarisch dafür, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer Vertrauensposition mitunter geneigt sind, sich zugunsten ihrer Patienten äussern (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
Die genannten Berichte lagen bereits vor, als 2007 das Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts erging. Damals wurden sie vom Gericht also nicht als taugliche Entscheidungsgrundlage erachtet, und es ist kein Grund ersichtlich, warum sie es vorliegend sein könnten oder sollten.
Das MEDAS-Gutachten von 2008 dagegen erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.
4.3     Der medizinische Sachverhalt ist somit, gestützt auf das MEDAS-Gutachten, dahin gehend erstellt, dass (bei geänderter gesundheitlicher Situation) für - näher umschriebene - leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht.
          Auf dieser Grundlage hat die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung vorgenommen. Dazu hat der Beschwerdeführer - dessen Kritik sich ausschliesslich gegen die gutachterliche Beurteilung richtete - keine Einwände erhoben. Es sind auch nach Lage der Akten (vgl. Urk. 10/119/3) keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Invaliditätsbemessung als unrichtig erscheinen liessen. Es ist deshalb davon abzusehen, sie vorliegend in der entsprechenden Breite noch einmal darzulegen.
4.4     Es bleibt zusammenfassend festzustellen, dass gemäss der Beurteilung im Gutachten von 2008 und der darauf fussenden Invaliditätsbemessung ein Invaliditätsgrad (von 62 %) besteht, der - unverändert - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gibt.
          Die angefochtene Verfügung ist mithin nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei der Beschwerdeführer auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hinzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).