Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 10. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ziehe
Berger Hauser Del Grande, Rechtsanwälte
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, Mutter von zwei Kindern (geboren 1995 und 1998), war seit Mai 1996 teilzeitlich als Raumpflegerin tätig (Urk. 12/1 Ziff. 3.1 und 6.3.1), erlitt am 22. Januar 2004 (vgl. Urk. 12/7/153) und am 15. November 2005 (vgl. Urk. 12/7/75) einen Unfall und meldete sich am 23. Februar 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 12/8), Arbeitgeberberichte (Urk. 12/9, Urk. 12/11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/6) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 12/7, Urk. 12/10, Urk. 12/25). Sodann holte sie ein Gutachten beim Begutachtungsinstitut Y.___ (Y.___) ein, das am 11. Januar 2008 erstattet wurde (Urk. 12/19). Dazu nahmen die Versicherte am 7. April 2008 (Urk. 12/24) und die Gutachter noch einmal am 25. August 2008 (Urk. 12/32) Stellung.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/37, Urk. 12/42) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 bei einem Invaliditätsgrad von rund 17 % einen Rentenanspruch (Urk. 12/43 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2008 erhob die Versicherte am 22. Januar 2009 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
Am 16. März 2009 wurde das Verfahren antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) bis zum Vorliegen eines von der Versicherten in Aussicht gestellten Gutachtens sistiert (Urk. 13).
Das genannte Gutachten wurde am 24. März 2009 erstattet (Urk. 16/18) und mit der Replik vom 30. April 2009 (Urk. 15) eingereicht. Die IV-Stelle verzichtete am 12. Mai 2009 auf eine Duplik (Urk. 19).
3. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Oktober 2007 im Verfahren Nr. UV.2006.00155 wurde die von der SUVA vorgenommene Einstellung der Leistungen betreffend den Unfall von 2004 bestätigt.
Betreffend den Unfall von 2005 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2009. Über die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren Nr. UV.2009.00320 entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 8. Dezember 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass das Wartejahr am 15. November 2005 begonnen (Urk. 2 S. 1 unten) und somit im November 2006 geendet habe, die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 72 % erwerbstätig und zu 28 % im Aufgabenbereich tätig wäre, und dass ihr - näher umschriebene - Tätigkeiten im Erwerbsbereich voll zumutbar seien, während sie im Haushalt zu 22.5 % eingeschränkt sei, womit ein Invaliditätsgrad von 17.1 % resultierte (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte gegenüber dem Y.___-Gutachten unter Hinweis auf frühere Arztberichte - einzeln genannte - Kritikpunkte geltend (Urk. 1 S. 4 ff.). Sodann stellte sie sich auf den Standpunkt, es sei auf das von ihr veranlasste und am 24. März 2009 erstattete Gutachten des Instituts Z.___ (Z.___) abzustellen und somit in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und in adaptierten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 60-70 % beziehungsweise nach erfolgreicher Behandlung von 80 % anzunehmen (Urk. 15 S. 6 f. Ziff. 2). Die Einschränkung im Haushalt sei gestützt auf das Z.___-Gutachten auf 36.5 % zu veranschlagen (Urk. 15 S. 9 f. Ziff. 3.2.2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ging - wie die Beschwerdegegnerin - von einer Aufteilung in 72 % Erwerbstätigkeit und 28 % Haushaltsbesorgung, einem Valideneinkommen im Jahr 2006 von rund Fr. 38'360.--, der Massgeblichkeit des Tabellenlohns von Fr. 4'019.-- pro Monat gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006, Tabelle TA 1, und einem Leidensabzug von 10 % aus (Urk. 15 S. 7 ff. Ziff. 3, Urk. 2).
Eine Differenz im anzunehmenden Invalideneinkommen zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin rührt daher, dass die Beschwerdeführerin nicht berücksichtigte, dass sich der Tabellenlohn auf eine standardisierte 40-Stunden-Woche bezieht, mithin auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft 7/8-2010, S. 90 Tab. B 9.2) umzurechnen ist. Korrekt ist deshalb bei einem Pensum von 100 % ein Tabellenlohn von rund Fr. 50'278.-- (Fr. 4'019.-- x 12 : 40.0 x 41.7) im Jahr 2006.
Anders als die Beschwerdegegnerin verwies die Beschwerdeführerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Angabe im Z.___-Gutachten, wonach die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten 60-70 % (Urk. 15 S. 6 f. Ziff. 2) beziehungsweise 4-5 Stunden täglich (Urk. 15 S. 7 Ziff. 3.2) betrage; bezüglich Haushalt postulierte sie eine Einschränkung von 36.5 % (Urk. 15 S. 9 f. Ziff. 3.2.2).
3.2 Würde man die Invaliditätsbemessung gestützt auf die von der Beschwerdeführerin postulierten Eckdaten vornehmen, ergäbe dies:
Erwerbsbereich (72 %)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|