Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2009.00065


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Hartmann

Urteil vom 23. März 2009

in Sachen

X.___

c/o Stiftung Y.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Amtsvormundin O.___

Amtsvormundschaft P.___

Dürntnerstrasse 8, 8340 P.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, erlitt bei einem Unfall am 3. September 1995 ein Schädelhirntrauma und leidet seither an neuropsychologischen Funktionsstörungen und rechtsbetonter Tetraparese (Urk. 11/3 S. 1 und S. 3, Urk. 11/13 S. 2, Urk. 11/50 S. 6), wobei sich die mechanischen Fähigkeiten mit der Zeit verbesserten (Urk. 11/31 S. 2), jedoch neuropsychologische Defizite, ein gestörtes Gangbild sowie Antriebs-, Sprech- und Sprachstörungen fortbestehen (Urk. 11/50 S. 6). Die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Zürich richtete dem Versicherten mit Verfügungen vom 7. Mai 1997 eine Hilflosenentschädigung und eine ganze Invalidenrente je mit Wirkung ab 1. September 1996 aus (Urk. 11/22). Letztere wurde mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 für die Zeit ab Juni 2005 neu festgelegt (Urk. 11/36, Urk. 11/38).

    Am 5. September 2008 meldete die Amtsvormundschaft P.___ den Versicherten bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug eines Hilfsmittels (Elektro-Dreirad) an (Urk. 11/44). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte im Rahmen des gleichzeitig durchgeführten Revisionsverfahrens zur Hilflosenentschädigung die Berichte der Stiftung Y.___, begleitetes Wohnen, vom 1. Oktober 2008 (Urk. 11/50 S. 3 ff.) und von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 7. Oktober 2008 (Urk. 11/50 S. 6 f.) ein und liess eine Abklärung am Wohnort des Beschwerdeführers in der Einrichtung der Stiftung Y.___ durchführen (Bericht vom 18. November 2008; Urk. 11/51). Mit Vorbescheid vom 26. November 2008 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um Kostengutsprache für ein Elektro-Dreirad an (Urk. 11/55), gegen welchen die Amtsvormundin des Versicherten mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 Einwand erhob (Urk. 11/56). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2). Am 15. Januar 2009 verfügte die IV-Stelle ausserdem die Reduktion von einer schweren auf eine mittlere Hilflosenentschädigung (Urk. 11/60, Urk. 11/62).


2.    Gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2008 betreffend die Kostenübernahme für ein Elektro-Dreirad (Urk. 2) erhob die Amtsvormundin des Versicherten mit Eingabe vom 22. Januar 2009 Beschwerde und beantragte, es sei beim behandelnden Arzt Dr. Z.___ ein Bericht einzuholen und es sei das verlangte Hilfsmittel (Elektro-Dreirad) durch die Invalidenversicherung zu finanzieren (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 17. März 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 18. März 2009 wurde die Beschwerdeantwort der beschwerdeführenden Partei zugestellt (Urk. 12).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Beschwerdeführer ersuchte um Kostenübernahme für ein Elektro-Dreirad (Urk. 1). Der aufliegenden Preisliste ist zu entnehmen, dass sich die Kosten dafür auf zirka Euro 2'299.— belaufen (vgl. Endverbraucherliste 2007, Urk. 11/45).

    Da der Streitwert Fr. 20’000.— nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben (Abs. 1). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).

1.3    Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist. Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 114 Erw. 3.4.3 mit Hinweisen).


2.    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die Kostenvergütung für ein Elektro-Dreirad, weil die selbständige Fortbewegung zu Fuss nicht wesentlich eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 1, Urk. 10). Dagegen wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, er sei für die Erledigung seiner Aufgaben im Haushalt der Wohngemeinschaft und bei der Arbeit im betreuten Wohnen auf ein Elektro-Dreirad angewiesen. Er brauche dieses für die möglichst selbständige Alltagsbewältigung, für die Teilnahme an den Freizeitaktivitäten der Wohngruppe sowie für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Er sei zufolge seines Schädelhirntraumas ein unsicherer und verlangsamter Fussgänger, der maximal 500 bis 1000 m zu Fuss zurücklegen könne. Bis anhin habe er das Elektro-Velo einer Mitbewohnerin ausleihen können, was in Zukunft aber nicht mehr möglich sein werde. Er sei zwingend auf erhebliche Hilfe für die Fortbewegung im Freien und für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte angewiesen, was die Heimleiterin Dr. A.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin ausführlich dargestellt habe (Urk. 1 S. 1).


3.    

3.1    

3.1.1    In der Hilfsmittelliste gemäss dem Anhang zur HVI wird ein Elektro-Dreirad nicht explizit als (von der Invalidenversicherung zu vergütendes) Hilfsmittel genannt. Es ist daher zu prüfen, welche darin aufgezählten Kategorien in Frage kommen und ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel jeweils abschliessend oder im Sinne von Beispielen aufgeführt wird (vgl. Erwägung 1.3 hiervor).

3.1.2    Von den im Anhang zur HVI aufgelisteten Hilfsmittelkategorien betreffen die folgenden die geltend gemachten Themenbereiche: Rollstühle (Ziffer 9 HVI Anhang), Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge (Ziffer 10 HVI Anhang), Gehilfen (Ziffer 12 HVI Anhang) und Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt (Ziffer 15 HVI Anhang). Und zwar haben versicherte Personen danach etwa Anspruch auf Elektrorollstühle, wenn sie einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können (Ziffer 9.02 HVI Anhang), auf Motor- und Invalidenfahrzeuge, wenn sie voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind (Motorfahrräder, zwei- bis vierrädrig, Ziffer 10.01* HVI Anhang; Kleinmotorräder und Motorräder, Ziffer 10.02* HVI Anhang; Automobile, Ziffer 10.04* HVI Anhang); leihweise auf Krückstöcke (Ziffer 12.01 HVI Anhang), Gehwagen und Gehböcke (Ziffer 12.02* HVI Anhang), unter je verschiedenen Bedingungen auf Schreibmaschinen (Ziffer 15.01 HVI Anhang), elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte (Ziffer 15.02 HVI Anhang), Abspielgeräte für Tonträger (Ziffer 15.03 HVI Anhang) und so weiter (vgl. Ziffer 15.04-15.10 HVI Anhang).

3.1.3    Daraus erhellt, dass ein Elektro-Dreirad nicht unter eine der thematisch in Betracht fallenden Kategorien subsumiert werden kann. Dies gilt insbesondere auch für die Kategorie Rollstühle. Selbst wenn das geforderte Elektro-Dreirad der Kategorie Rollstühle als zusätzliches Hilfsmittel zugeordnet werden könnte, was nach Auslegung dieser Bestimmung nicht anzunehmen ist, wäre dafür analog zum Elektrostuhl gemäss Ziffer 9.02 HVI Anhang vorauszusetzen, dass die betreffende versicherte Person einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank des elektromotorischen Antriebs selbständig fortbewegen kann. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Die geltend gemachte und belegte Einschränkung in der Fortbewegung bezieht sich bei ihm nicht auf die Fähigkeit zur Benützung seiner Beine. Er ist durchaus in der Lage, selbständig aufzustehen und zu gehen. Seine selbständige Fortbewegung ist insbesondere ohne elektronischen Antrieb nicht ausgeschlossen. Seitens des Beschwerdeführers wird denn auch eingeräumt, dass er bis zu einem Kilometer zu Fuss zurücklegen könne (Urk. 1 S. 1). Dies wurde im Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Juni 2004 insofern bestätigt, als festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer im Wohnheimrahmen voll gehfähig sei (Urk. 11/31 S. 2). Auch aus dem Abklärungsbericht vor Ort vom 18. November 2008, in welchem vor allem die Ausführungen der Heimleiterin Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation (vgl. www.doctorfmh.ch), widergegeben wurden, geht hervor, dass der Beschwerdeführer motorisch mehrheitlich selbständig sei (Urk. 11/51 S. 1) und sich im Heimareal inklusive der Treppen selbständig fortbewegen könne. Ausserdem könne er mit einem Dreirad-Velo fahren, wobei ihm aber die Kraft fehle, um die Strasse vor dem Heim, welche einige Meter nach oben („hoch“) führe, zu bewältigen (Urk. 11/51 S. 3).

3.1.4    Dem Abklärungsbericht vom 18. November 2008 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nur in Begleitung Dritter ausser Haus gehe. Bei unebenen Strassen etc. fühle er sich unsicher beim Gehen, die Stolpergefahr sei gross, er beginne mehrheitlich zu „Trippeln“ und laufe nicht mehr vorwärts. Er müsse sich mehrheitlich bei der Betreuungsperson am Arm einhacken. Er sei an einem fremden Ort orientierungslos. Auf den Strassen habe er einen Rede- und Zählzwang, er bleibe immer wieder bei Passanten stehen und spreche mit ihnen. Oft bleibe er stehen und beginne die vorbeifahrenden Autos, Velos, Menschen etc. zu zählen. Er vergesse sich dann vollständig und sei dann unberechenbar. Die Heimleiterin Dr. A.___ habe zum Antrag auf ein Elektro-Dreiradvelo erklärt, der Beschwerdeführer habe zu wenig Bewegung. Es sei schwierig, mit ihm Spaziergänge zu unternehmen oder Einkäufe zu Fuss zu bewältigen. Sämtliche Einkäufe würden mit den Bewohnern und den Dreiradvelos, welche hinten auf dem Velo einen grossen Korb hätten, erledigt. Es werde jeden zweiten Tag mit zwei bis drei Heimbewohnern eingekauft. Ausserdem bestehe das Ziel, dass mit dem Velo regelmässig Ausflüge gemacht werden könnten, damit er genügend Bewegung erhalte. Auf einem Zweiradvelo fehle ihm das Gleichgewicht (Urk. 11/51 S. 3).

    Demnach würde der Beschwerdeführer ein Elektro-Dreirad zur vereinfachten und weniger betreuungsintensiven Teilnahme an den Aktivitäten der Heimbewohner im Freien und zur zusätzlichen Bewegung benötigen und nicht zu einem von Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 IVG erfassten Zweck. Dem Elektro-Dreirad käme nach dem Gesagten kein Hilfsmittelcharakter zu (vgl. der ähnlich gelagerte Fall in ZAK 1989 41 Erw. 2b). Damit ist auch die Behauptung seitens des Beschwerdeführers widerlegt, dass er ein solches für die Arbeit im Heim benötige (Urk. 1 S. 1). Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Aktivitäten im Freien mit einem Elektro-Dreirad alleine bewältigen könnte. Auch damit muss er aufgrund seiner Zwangsstörungen und des Orientierungsverlusts in fremder Umgebung (analog zu der im Abklärungsbericht geschilderten Fortbewegung des Beschwerdeführers im Freien und zu Fuss; Urk. 11/51 S. 3) überwacht und immer wieder angeleitet werden. Eine Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit im Aufgabenbereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG ist behinderungsbedingt ausgeschlossen, zumal Dr. B.___ im Bericht vom 21. Juni 2004 die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit auch für die Zukunft verneinte (Urk. 11/30 S. 2).

3.1.5    Aus demselben Grund fällt im Übrigen auch die Hilfsmittelkategorie Motor- und Invalidenfahrzeuge ausser Betracht, deren Anschaffung nur im Zusammenhang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit finanziert werden darf (Ziffer 10 HVI Anhang). Auch die Kategorie Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt verfolgt nicht etwa den Zweck, soziale Kontakte zu pflegen und die Bewegung im Freien zu fördern, was hier mit dem Elektro-Dreirad angestrebt wird, sondern den Kontakt schlechthin zu ermöglichen, wie aufgrund der Art der dort genannten Hilfsmittel (Schreibmaschinen, elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte für schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte, Abspielgeräte für Tonträger, Seitenwendegeräte etc.) unschwer zu erkennen ist. Schliesslich lässt auch Ziffer 12 HVI Anhang keinen Raum für die Erweiterung der dort genannten Hilfsmittel (Krückstöcke, Gehwagen, Gehböcke) auf ein Elektro-Dreirad, da diese alle auf die mechanische Unterstützung der Gehfunktion als solche und nicht auf die Ausdehnung der Aktivität abzielen.

3.2    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für ein Elektro-Dreirad mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 (Urk. 2) zu Recht ablehnte. Dem Elektro-Dreirad kommt mit dem für den Beschwerdeführer vorgesehenen Zweck kein Hilfsmittelcharakter im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 IVG zu. Ausserdem kann das Elektro-Dreirad nicht unter eine der abschliessend aufgeführten Hilfsmittelkategorien des Anhangs zur HVI subsumiert werden. Die rechtsanwendenden Behörden, mithin auch das Gericht sind an die damit getroffenen Wertungen gebunden, sofern damit keine gesetzes- und verfassungswidrige Ordnung getroffen wurde (vgl. dazu BGE 131 V 115 Erw. 343 mit Hinweisen), was hier nicht zutrifft. Von einer ergänzenden Abklärung, insbesondere einem weiteren Bericht von Dr. Z.___ sind keine entscheidrelevante, anderslautende Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich eine solche erübrigt.

    Die Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


4.    Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 400.— anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Amtsvormundin O.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin




HeineHartmann