Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 31. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
unter Hinweis darauf,
dass sich der zuletzt vollzeitlich vom 1. Mai 1989 bis 11. September 2006 (letzter effektiver Arbeitstag) bei der Y.___ SA als Produktionsmitarbeiter tätig gewesene X.___, geboren 1959, am 30. August 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1, Urk. 7/15/3-7),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Rentenbegehren des Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/25-26) mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 (Urk. 2/1) abwies,
dass der Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2009, verbessert durch die Eingabe vom 26. Januar 2009, Beschwerde erhob mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1/1-2),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 11. März 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 6),
in Erwägung,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, weswegen der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen ist (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1),
dass die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung - soweit sie für den vorliegenden Prozess massgebend sind - nicht in relevanter Weise von den bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen abweichen, weshalb im Folgenden, soweit nichts anderes vermerkt ist, die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung aufgeführt werden,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und sie Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist und dass dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c),
dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1) im Wesentlichen die Auffassung vertritt, gemäss dem interdisziplinären Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 8. November 2008 (Urk. 7/42-43) sei dem Versicherten eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne ungünstige Rückenzwangshaltungen zu 100 % zumutbar und der im Rahmen eines Einkommensvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad betrage 35 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1/2) einzig einwendet, dass gemäss der angefochtenen Verfügung aufgrund der erhobenen Befunde keine psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, dass jedoch im Widerspruch dazu der Bericht der IV-Stelle vom 3. Dezember 2008 genau dies bestätige,
dass der Beschwerdeführer durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ am 21. Oktober und 5. November 2008 rheumatologisch und psychiatrisch untersucht wurde (Urk. 7/42-43),
dass im Gutachten als Diagnose in somatischer Hinsicht ein chronifiziertes lumbales, eventuell lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (seit circa 1997, vor allem aber seit 2006) - bei einer leichten Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule und Adipositas, einer freien Wirbelsäulenbeweglichkeit ohne muskuläre Begleitsymptomatik und ohne Hinweise auf eine radikuläre Symptomatologie, einer leichten Diskusprotrusion L5/S1 ohne Neurokompression mit diskreten Spondylarthrosen -, eine ausgedehnte weichteil-rheumatische Symptomatologie, eine Tendinopathie im Bereich des inframalleolaren, medialen Sehnenfaches rechts (seit einigen Monaten) ohne bisherige Behandlungsversuche und eine Tendomyopathie im Bereich Schulter-Oberarm rechts ohne relevante klinische Befunde sowie möglicherweise in Folge einer Überlastung am Hometrainer sowie, als Diagnosen in psychischer Hinsicht, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angeführt wurden (Urk. 7/42/9, Urk. 7/43/10),
dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfassend festgestellt wurde (Urk. 7/43/11), dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit seit 2006 mit Ausnahme von Phasen akuter Lumbalgie zu 90 % zumutbar, sofern man dabei auf das von der Arbeitgeberin erstellte Belastungsprofil abstelle - gemäss welchem manchmal leichte bis mittelschwere Lasten und selten Lasten über 25 kg hätten getragen werden müssen - und nicht auf die in den medizinischen Akten aufgeführten Angaben, gemäss welchen es sich um eine schwere bis sehr schwere Arbeit gehandelt habe (unter anderem mit Heben von Fässern bis 50 kg),
dass diesbezüglich weiter festgestellt wurde, dem Beschwerdeführer seien angepasste körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne längerdauernde ungünstige Rückenzwangshaltungen vollumfänglich zumutbar (Urk. 7/43/11, Urk. 7/43/13),
dass das Gutachten die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 352 Erw. 3a) erfüllt, indem es für die gestellten Fragen umfassend ist und auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde und in der Darlegung der medizinischen Zustände und der Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet und plausibel ist,
dass das Gutachten vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde und dass auch aufgrund der übrigen medizinischen Aktenlage kein Anlass besteht, davon abzuweichen,
dass es sich bei der auf das Gutachten Bezug nehmenden Bemerkung im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin, wonach in psychischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 3/1), offenkundig um einen Verschrieb handelt, da der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht gemäss der Beurteilung im Gutachten vom 8. November 2008 (Urk. 7/42) wie erwähnt nicht eingeschränkt ist,
dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf diesen Verschrieb (Urk. 1/2) somit nicht stichhaltig ist,
dass sich in psychiatrisch-fachärztlicher Hinsicht im Übrigen einzig Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche den Beschwerdeführer im Zeitraum ab Juli 2007 bis Mai 2008 behandelt hatte, in ihrem Bericht vom 23. Juni 2008 (Urk. 7/34) zu dessen Arbeitsfähigkeit geäussert hat,
dass jedoch auf ihre Angaben in diesem Bericht, wonach der Beschwerdeführer seit Oktober 2007 in einer angepassten Tätigkeit lediglich 20 Stunden pro Woche tätig sein könne, schon deshalb nicht abgestellt werden kann, da bei dieser Beurteilung massgebend psychosoziale Umstände (Arbeitslosigkeit) mitberücksichtigt und im Übrigen diese Angaben auch nicht näher begründet wurden,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne längerdauernde ungünstige Rückenzwangshaltungen zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist,
dass die im Gutachten (Urk. 7/43/11) aufgeworfene Frage, ob es sich bei der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter um eine schwere Tätigkeit gehandelt hat oder nicht, offen bleiben kann, da auch - wie nachfolgend darzulegen ist - bei der Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit 11. September 2006 (Datum der Aufgabe dieser Tätigkeit) nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 IVG; Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht,
dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben der Y.___ SA im Arbeitgeberbericht vom 5. Oktober 2007 für das Jahr 2007 (massgebender Zeitpunkt des Rentenbeginns) von einem Valideneinkommen von Fr. 83'460.-- ausging (13 x Fr. 6'420.--; Urk. 7/15/3), was unbestritten und nicht zu beanstanden ist,
dass die Beschwerdegegnerin sich beim Invalideneinkommen mangels entsprechender repräsentativer Einkommen auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) gestützt und dieses unter Berücksichtigung der seitherigen Einkommensentwicklung und der betriebsüblichen Arbeitszeit sowie eines Leidensabzuges von 10 % (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3) für das Jahr 2007 auf Fr. 53'917.-- festgesetzt hat (Urk. 2/1, Urk. 7/21), was vom Versicherten zu Recht ebenfalls nicht beanstandet worden ist (Urk. 1/2),
dass aus dem Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 83'460.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 53917.-- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % resultiert, was ebenfalls unbestritten ist,
dass die Beschwerdegegnerin somit einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat,
dass die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).