Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00067
IV.2009.00067

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 13. September 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Brühlgut Stiftung, Sozialberatung, Rita Lüscher
Zürcherstrasse 46, 8400 C.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1979, leidet an einer Intelligenzminderung und einer Störung des Sozialverhaltens. Seit Kindheit richtete die Invalidenversicherung Leistungen aus, zunächst für die Sonderschulung und hernach für die berufliche Ausbildung (vgl. Urk. 11/105). Mit Wirkung ab 1. Februar 1999 dem Versicherten eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 11/80). 2007 zog der Versicherte von seinem bisherigen Wohnkanton B.___ nach C.___ in die D.___, wo er seither einer beruflichen Tätigkeit in geschütztem Rahmen nachgeht (Urk. 11/93, Urk. 11/103 S. 8 f.). Zunächst lebte der Versicherte in einer Aussenwohngruppe der D.___, seit Juli 2008 bewohnt er eine eigene Wohnung (Urk. 11/107, Urk. 11/112 S. 1).
         Am 23. Juli 2008 stellte E.___, Sozialarbeiterin und Betreuerin des Versicherten, für diesen Antrag auf Zusprechung einer Hilflosentschädigung (lebenspraktische Begleitung; Urk. 11/109 f.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge bei E.___ mittels Fragebogen Auskünfte ein (Urk. 11/111). Mit Vorbescheid vom 13. August 2008 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsgesuchs aus formellen Gründen in Aussicht (Urk. 11/115). Dagegen erhob der Versicherte am 20. August 2008 Einwände (Urk. 11/117). In der Folge führte die IV-Stelle am Wohnort des Versicherten eine Abklärung durch (Urk. 11/122). Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2008 stellte die IV-Stelle einen abschlägigen Entscheid in der Sache in Aussicht (Urk. 11/124). Gegen diesen erhob der Versicherte am 3. November 2008, ergänzt am 20. November und am 2. sowie 3. Dezember 2008, wiederum Einwände (Urk. 11/125, Urk. 11/128-129). Am 10. Dezember 2008 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneinte (Urk. 11/130 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Januar 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung auszurichten. Des Weiteren stellte der Versicherte den prozessualen Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In Replik (Urk. 14) und Duplik (Urk. 18) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Am 4. Juni 2009 wurde dem Versicherten die Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bejaht (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
·        Ankleiden, Auskleiden;     ·        Aufstehen, Absitzen, Abliegen;    ·        Essen; ·        Körperpflege; ·       Verrichtung der Notdurft;          ·        Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97   Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2     Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
         Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
         Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
         Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3).
         Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3 und 5).
         Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 Erw. 6.2).
         Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 Erw. 9).
         Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 Erw. 5.3.2).
         Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG Satz 3).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, mit der lebenspraktischen Begleitung werde verhindert, dass Personen verwahrlosten und in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssten. Die Voraussetzungen seien erfüllt, wenn eine versicherte Person zwei Stunden pro Woche beim selbständigen Wohnen und bei ausserhäuslichen Terminen Hilfe Dritter in Anspruch nehmen müsse. Ebenso soll eine Isolation vermieden werden.
         Die Abklärung beim Beschwerdeführer habe gezeigt, dass insbesondere Hilfeleistungen bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten notwendig seien. Dies sei beim Entscheid berücksichtigt worden. Der effektive wöchentlichen Zeitbedarf für die Erledigung der administrativen Angelegenheiten sei jedoch geringer als 2 Stunden. Sämtliche Rechnungen würden mittels Dauerauftrag erledigt. Die Abwicklung der Angelegenheiten mit der Krankenkasse sei zeitlich nicht aufwändig. Administrative Arbeiten fielen nicht wöchentlich, sondern nur sporadisch an.
         Nebst der Hilfe in administrativen Belangen sei auch Hilfe im Bereich Hygiene nötig. Doch auch die hier nötige Hilfe erfülle zusammen mit dem Aufwand für administrative Belange die Intensität der Begleitung nicht, die das Gesetz voraussetze (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, seit 1. Februar 2007 wohne und arbeite er in der D.___ in C.___. Am 1. Juli 2008 habe er erstmals eine eigene Wohnung beziehen können. Von Anfang an sei klar gewesen, dass er diese Wohnung nur aufgrund regelmässiger Unterstützung durch eine qualifizierte Begleitung werde halten können. Mit E.___ von der Institution F.___, Wohnbegleitung für Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung, habe er eine kompetente Begleitung gefunden. Sie sei psychiatrische Pflegefachfrau und Sozialarbeiterin.
         Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin liege der Schwerpunkt der Begleitung nicht bei der Unterstützung der Administration, sondern im Erinnern, Anleiten, Strukturieren und Motivieren im Haushalt (Abwaschen, Wohnungsreinigung, Entsorgung). Ohne Motivationsgespräche und tatkräftige Mithilfe durch die Begleiterin würde er in einer verwahrlosten Wohnung leben. Er selber sehe die Unordnung und den Schmutz nicht. Die Überzeugungsarbeit und die Strukturierungshilfe sei anspruchsvoll und zeitintensiv (Urk. 1 S. 1 ff.).

3.
3.1     Im Fragebogen vom 11. August 2008 führte E.___ aus, der Beschwerdeführer müsse bei der Bewältigung des Alltags unterstützt werden. Er bereite jeweils alles vor und sammle die anstehenden Fragen bis zum Besuch (1 x pro Woche während 2 Stunden). Sie gebe ihm die nötigen Erklärungen und Handlungsanweisungen. Der Beschwerdeführer habe ein grosses Sicherheitsbedürfnis, insbesondere in Bezug auf die finanziellen Belange. Auch beim Einkaufen benötige der Beschwerdeführer Hilfe (1 Stunde pro Monat), sofern es sich nicht um die Dinge des täglichen Bedarfs handle. Im Verkehr mit Amtstellen benötige der Beschwerdeführer ebenfalls Hilfe (nach Bedarf 1 x pro Monat; Urk. 11/111/2 ff.).
3.2     Am 16. Oktober 2008 führte die Beschwerdegegnerin in der Wohnung des Beschwerdeführers eine Abklärung durch. Dem Abklärungsbericht vom 20. Oktober 2008 (Urk. 11/122) lässt sich zum einen entnehmen - was unbestritten ist - der Beschwerdeführer sei in allen Lebensverrichtungen selbständig und es bestehe keine Pflege- und Überwachungsbedürftigkeit (Urk. 11/122 S. 5).
         Zum Aspekt lebenspraktische Begleitung lässt sich dem Abklärungsbericht entnehmen, den Arbeitsweg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte in der D.___ lege der Beschwerdeführer alleine zurück. Das Mittagessen nehme er zu Hause ein. Gesellschaftliche und soziale Kontakte pflege der Beschwerdeführer selbständig.
         Jeden Mittwoch besuche E.___ den Beschwerdeführer am Abend. Deren Hauptaufgabe sei, den Beschwerdeführer bei den administrativen Belangen behilflich zu sein. Sie helfe dem Beschwerdeführer, wenn dieser Fragen habe. Der Beschwerdeführer sei gegenüber fremden Personen und Institutionen grundsätzlich skeptisch. Im Umgang mit diesen Personen und Stellen sei Hilfe nötig. Auch das Versicherungsobligatorium bei der Krankenkasse und die Pflicht zum Bezahlen von Steuern habe dem Beschwerdeführer ausführlich erklärt werden müssen. In den restlichen Bereichen, das heisst bei der Pflege der Wohnung und Bekleidung, sei der Beschwerdeführer selbständig. Gelegentlich müsse er daran erinnert werden, dass er die Wohnung reinigen müsse. Beim Kochen benötige er keine Hilfe. Er konsumiere in erster Linie Fertigprodukte.
         E.___ besuche den Beschwerdeführer wöchentlich für jeweils 2 Stunden. Die Hauptaufgabe bestehe darin, dem Beschwerdeführer bei den administrativen Belangen behilflich zu sein. Diese fielen nur in geringem Umfang an. Rechnungen würden mittels Dauerauftrag erledigt. Der Beschwerdeführer verfüge über ein eigenes Konto und eine EC-Karte. Mit dem ihm zur Verfügung stehenden Geld könne er umgehen. Kontakte zu Amtsstellen seien nur selten nötig. Im Wesentlichen beschränkten sich diese auf das Ausfüllen der Steuererklärung. Bei der Wohnungs- und Wäschepflege bedürfe der Beschwerdeführer - mit Ausnahme von Erinnerungen - keiner Hilfe (Urk. 11/122 S. 2 ff.).
3.3     Nach Erlass des Vorbescheides vom 22. Oktober 2008 (Urk. 11/124) wurde seitens der D.___ am 20. November 2008 eingewendet, der Wunsch des Beschwerdeführers, eine eigene Wohnung zu beziehen, habe unter der Bedingung unterstützt werden können, dass er eine Begleitperson akzeptiere, die ihn regelmässig während mindestens zwei Stunden pro Woche in seiner Wohnung besuche. Der Beschwerdeführer fühle sich selbständig und wolle immer alles alleine machen, weshalb es immer wieder zu schwierigen Situationen komme. Auf der anderen Seite mobilisiere der Beschwerdeführer zu viele Personen zum nämlichen Problem. Ohne Begleitung sei ein selbständiges Wohnen für den Beschwerdeführer nicht möglich. In diesem Fall müsste er wieder in eine betreute Wohnform übertreten (Urk. 11/128).
3.4     E.___ führte am 2. Dezember 2008 aus, für den Beschwerdeführer sei es sehr wichtig, seine Selbständigkeit zu betonen. Es falle ihm schwer zu akzeptieren, dass er aufgrund seiner Behinderung Hilfe benötige. So habe er gegenüber der Abklärungsbeauftragten der Beschwerdegegnerin angegeben, dass er die Hausarbeiten selber verrichte und nur ab und zu an Reinigungsarbeiten erinnert werden müsse. Effektiv sei es aber so, dass bis zu zwei Besuche mit Motivations- oder auch mit Konfrontationsgesprächen nötig seien, bis der Beschwerdeführer damit einverstanden sei, etwas in der Wohnung zu putzen oder effektive Reinigungsutensilien zu verwenden. Die Wäsche besorge er zwar selbst, es sei aber noch nicht gelungen, ihn hinsichtlich Wäschemenge und Waschmittel erfolgreich zu instruieren. In finanzieller Hinsicht sei es zwar so, dass der Beschwerdeführer eine Einzahlung auf der Post oder der Bank ohne weiteres selbständig tätigen könne. Hingegen seien viel Beratung und zeitaufwändige Erklärungen nötig, damit er seine finanziellen Verhältnisse auch abstrakt verstehe (Urk. 11/129).
3.5     Am 22. Januar 2009 vermerkte E.___ über den Besuch beim Beschwerdeführer am 17. Januar 2009, zur eigenen Arbeitserleichterung habe sie einen Staubsauger und einige Putzmittel mitgenommen. Der Beschwerdeführer verfüge zur Reinigung der Wohnung lediglich über ein Einheitsputzmittel. Er habe bis jetzt noch nicht dazu überredet werden können, zweckmässige Haushaltgeräte anzuschaffen.
         Bei der Ankunft in der Wohnung des Beschwerdeführers habe vor der vereinbarten Reinigung zum wiederholten Mal zunächst das Vorgehen im Zusammenhang mit einer Rückvergütung von Zusatzleistungen besprochen werden müssen. Vorher sei nichts anderes möglich gewesen. Hernach hätten die im Schlafzimmer herum liegenden Pizzaverpackungen eingesammelt und entsorgt werden müssen. Sie habe den Beschwerdeführer beim letzten Besuch aufgefordert, dies jeweils vor ihrem Besuch schon zu erledigen. Der Beschwerdeführer habe dies aber noch nicht umsetzen können.
         Unter Anleitung und nachdem der Boden im Zimmer von weiteren Lebensmittelverpackungen frei gemacht worden sei, habe der Beschwerdeführer den Staubsauger in Betrieb gesetzt. Zuvor habe er aber dazu angeleitet werden müssen, diesen an den Strom anzuschliessen. Sie habe den Beschwerdeführer des Weiteren angeleitet, wie und an welchen Stellen er den Staubsauger im Besonderen einsetzen müsse. Gleichwohl sei einiger Schmutz zurück geblieben.
         Beim Abwasch des Geschirrs habe sie dem Beschwerdeführer Speisereste am Herd und an den Schränken gezeigt und darauf hingewiesen, dass diese entfernt werden müssten. Die Flecken hätten den Beschwerdeführer aber nicht gestört. Sie habe ihn auch darauf aufmerksam machen müssen, stark verschmutze Lappen und Tücher zu waschen.
         Nach dem Abwasch habe der Beschwerdeführer das Badezimmer geputzt, habe die Reinigung aber immer wieder mit Gesprächen unterbrochen. Im Bad habe sie ihm die Stellen zeigen müssen, die in erster Linie hätten gereinigt werden müssen. Der Beschwerdeführer nehme den Schmutz nicht richtig wahr.
         Zum Schluss hätten sie beide die Abfallsäcke in den Keller getragen und weitere Dinge zwecks Entsorgung bereit gestellt. Zur Entsorgungsstelle habe der Beschwerdeführer aber nicht mehr gehen wollen, weil er müde gewesen sei. Es müsse damit gerechnet werden, dass diese beim nächsten Besuch noch nicht entsorgt sein werden (Urk. 3/4 S. 1 f.).

4.      
4.1     Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug und der Bezug der eigenen Wohnung zeitgleich, das heisst im Verlauf des Juli 2008 erfolgten. Die Anmeldung erfolgte, da davon ausgegangen wurde, der Beschwerdeführer benötige nach dem Übertritt in eine selbständige Wohnform eine stützende Begleitung (vgl. Urk. 11/110). Zuvor, im Rahmen des betreuten Wohnens, bestand ohnehin eine engmaschige Betreuung (vgl. Urk. 11/120/1).
4.2     Im Zeitpunkt der ersten Auskünfte von E.___ anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Urk. 11/111) lagen über den effektiven Betreuungsaufwand noch keine konkreten Erfahrungen vor. Im Zeitpunkt der Abklärung vor Ort in der Wohnung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2008 (Urk. 11/122) lebte der Beschwerdeführer knapp vier Monate selbständig.
         Einleitend führt die Abklärungsbeauftragte G.___ aus, sie habe den Beschwerdeführer zu Hause besucht und die Situation mit ihm und E.___ besprochen (Urk. 11/122 S. 1). Aus dem weiteren Verlauf der Ausführungen im Abklärungsbericht (Urk. 11/122 S. 2 ff.) ist indessen nicht ersichtlich, auf wessen Angaben die dargestellte Sachlage und die von G.___ gezogenen Schlussfolgerungen im einzelnen basieren. Nur gelegentlich findet sich die Hervorhebung, E.___ habe die jeweilige Auskunft erteilt.
         Somit ist nicht auszuschliessen, dass im Abklärungsbericht schwergewichtig die Sachdarstellung des Beschwerdeführers selber wiedergegeben ist. Dass dieser hauptsächlich Positives hervorhob, ist angesichts seiner Freude über die eigene Wohnung - was auch aus dem Bericht eindeutig hervorgeht - ohne weiteres nachvollziehbar. Ob Susi Kirchmayer Gelegenheit hatte, den Bericht nach seiner Erstellung einzusehen, ist nicht aktenkundig. Es findet sich weder ein entsprechendes Visum noch eine Stellungnahme von ihr dazu.
4.3     Des Weiteren fällt auf, dass die Schlussfolgerungen der Abklärungsbeauftragten sich in erster Linie auf die Erledigung der anfallenden administrativen Angelegenheiten beziehen. Zur Haushaltführung und den damit verbundenen Anforderungen enthält der Bericht nur wenige Angaben. Genau in diesem Bereich indessen ist gemäss den Angaben von E.___ der Bedarf an Unterstützung am grössten, zum einen in Form von Erklärungen und Anleitungen, zum anderen in Form praktischer Mithilfe (vgl. vorstehende Erwägung 3.4-5).
4.4     Die erwähnten Auskünfte von E.___ erfolgten zwar nur teilweise unmittelbar auf Veranlassung durch die Beschwerdegegnerin, indessen ist analog der Praxis zu ärztlichen Auskünften zu verfahren, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wurden. Dieser Umstand allein rechtfertigt grundsätzlich keine Zweifel an ihrem Beweiswert (AHI 2001 S. 115 Erw. 3c; BGE 122 V 161 mit Hinweis).
         Inhaltlich sind die Auskünfte von E.___ detailliert und bezogen auf die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/86) wirklichkeitsnah und daher plausibel und glaubhaft. Gestützt auf diese Ausführungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer ohne die Begleitung und Unterstützung durch die Sozialarbeiterin E.___ auf Dauer nicht selbständig wohnen könnte, denn er ist offensichtlich nicht in der Lage, seinen Haushalt sachgerecht zu führen. Ohne Hilfe würde der Beschwerdeführer in kurzer Zeit verwahrlosen und müsste wieder in ein Heim eintreten. Die Voraussetzung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist demgemäss erfüllt.
4.5     Aufgrund der Ausführungen von E.___ ist überdies dargetan, dass die Begleitung und Unterstützung zeitlich die von der Praxis geforderte Erheblichkeitsschwelle (durchschnittlich mindestens 2 Stunden pro Woche gerechnet über eine Periode von drei Monaten; vgl. vorstehende Erw. 1.2) erreicht. Da die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers lebenslang ist, ist davon auszugehen, dass die erforderlichen Hilfestellungen bis auf weiteres erbracht werden müssen, obschon seitens der Brühlgut Stiftung ein Verbesserungspotential nicht ausgeschlossen wird (Urk. 11/128 S. 1).

5.       Nach dem Gesagten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG gegeben ist. Da der Beschwerdeführer ausschliesslich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist und in den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen keine Beeinträchtigung besteht, liegt eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG Satz 3).
         Was den Anspruchsbeginn betrifft, anerkannte die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass im Zeitpunkt des Einzugs in die eigene Wohnung die Wartezeit abgelaufen war, da der Beschwerdeführer schon vorher in einer selbständigen Wohnform eine Wohnbegleitung gebraucht hätte (vgl. Urk. 11/119 u. RZ 8096 des Kreissschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV). Gestützt auf Art. 35 Abs. 1 IVV hat der Beschwerdeführer somit mit Wirkung ab 1. Juli 2008 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

6.      
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Dezember 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2008 Anspruch auf Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).