Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 26. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, arbeitete zuletzt vom 6. September 2004 bis Februar 2006 als Call Center Agentin für die Y.___ (Urk. 8/2 S. 5, Urk. 8/6, Urk. 8/43 S. 5, Urk. 8/64 S. 2). Die Versicherte ging seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und wird von den Sozialen Diensten unterstützt (Urk. 3/4, Urk. 8/43 S. 5).
Am 13. Juli 2006 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/5-8, Urk. 8/11, Urk. 8/14-15, Urk. 8/17, Urk. 8/21-23) und veranlasste die Begutachtung der Versicherten am Z.___ (Z.___-Gutachten vom 11. März 2008, Urk. 8/43). In Bezug auf die beantragten beruflichen Massnahmen teilte die IV-Stelle der Versicherten - nach Durchführung eines Standortgespräches (Urk. 8/64) und des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/62) - mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 mit, sie habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/63). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens in Bezug auf das Rentenbegehren (Urk. 8/49, Urk. 8/53, Urk. 8/55) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren daraufhin gestützt auf das Z.___-Gutachten mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte, welche als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich Tätige zu qualifizieren sei, könne in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % arbeiten. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Urk. 2).
2. X.___ liess am 22. Januar 2009 gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2008 Beschwerde erheben und die Rechtsbegehren stellen, es sei über den Gesundheitszustand und zur Frage der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein neues, vollständiges und unabhängiges, interdisziplinäres Gutachten der Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie einzuholen. Es sei ihr sodann gestützt auf die neuen Abklärungen eine Rente zuzusprechen. Im Weiteren seien ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler mit Verfügung vom 9. April 2009 als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 9), liess die Versicherte mit Replik vom 12. Mai 2009 an den gestellten Anträgen festhalten (Urk. 11). Der mit Schreiben der IV-Stelle vom 28. Mai 2009 mitgeteilte Verzicht auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14) wurde der Versicherten mit Schreiben vom 2. Juni 2009 zugestellt (Urk. 15). Am 8. März 2010 reichte Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler sodann seine Honorarnote ein (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die IV-Stelle sei auf den erhobenen Einwand sowie die gestellten Anträge des behandelnden Psychotherapeuten und ADHS-Spezialisten Dr. A.___ nicht ausreichend eingegangen. Die Verfügung der IV-Stelle sei daher nicht genügend begründet und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör (Urk. 1 S. 10).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 9 f.).
Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Begründung der angefochtenen Verfügung den Anforderungen an eine minimale Auseinandersetzung mit den Einwendungen in der Einspracheschrift noch genügt. Denn die Voraussetzungen für eine Heilung sind hinsichtlich der allfälligen unzureichenden Begründung erfüllt, da die Beschwerdeführerin vor dem Sozialversicherungsgericht, das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, nochmals eingehend zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung nehmen liess. Schliesslich liess sie zwar den formellen Mangel rügen, beantragt aber nicht in erster Linie eine Aufhebung aus formellen Gründen, sondern vielmehr einen materiellen Entscheid (Urk. 1 S. 2).
Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit hinsichtlich des Rentenanspruchs materiell zu überprüfen.
2. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 8. Dezember 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
3.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
4.
4.1 Die IV-Stelle hielt fest, die Versicherte könne als Vollerwerbstätige qualifiziert werden, da sie aus finanziellen Gründen auf eine 100%ige Tätigkeit angewiesen sei. Sie könne jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % arbeiten. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Urk. 2, Urk. 7 insbesondere S. 4).
Dagegen macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, es könne für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit nicht auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden, da es mangelhaft sei. Es sei daher ein weiteres Gutachten mit einer psychiatrischen, neurologischen sowie neuropsychologischen Beurteilung zu veranlassen und ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1, Urk. 11).
4.2 Die Beschwerdeführerin ist, wie von ihr beantragt (Urk. 1 S. 9), als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren. Denn es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass sie der Tätigkeit im Service wegen häuslicher Pflichten lediglich in einem reduzierten Pensum nachging (Urk. 8/11, Urk. 8/59-60). Zudem lassen die familiären und finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 8/2 S. 2, Urk. 8/43 S. 7 und S. 15, Urk. 8/64 S. 2 f.) den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine volle Erwerbstätigkeit ausüben würde. Schliesslich bestritt auch die IV-Stelle die Qualifikation als voll Erwerbstätige mit der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2009 nicht mehr (Urk. 7 S. 4).
4.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob für die Beurteilung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden kann, und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
5.
5.1 Gestützt auf eine internistische (Urk. 8/43 S. 5 f.), eine psychiatrische (Urk. 8/43 S. 6-11) und eine neurologische (Urk. 8/43 S. 11-14) Untersuchung stellten die Z.___-Gutachter die Diagnosen einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) und einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie die Diagnosen einer chronischen Hepatitis C ohne subjektive Beschwerden, eines unsystematischen Schwindels, eines fortgesetzten Nikotinkonsums, eines Status nach Polytoxikomanie, und einer subklinischen Hypothyreose auf (Urk. 8/43 S. 14).
Die Z.___-Gutachter hielten im Rahmen des multidisziplinären Konsensus fest, die Beschwerdeführerin habe primär über psychische Probleme geklagt. Dementsprechend habe die psychiatrische Evaluation im Vordergrund gestanden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit resultiere aufgrund der psychiatrischen Diagnosen eine um etwa 20 % eingeschränkte Belastungsfähigkeit. Die Einschränkungen seien insgesamt als geringgradig einzustufen. Es sei wichtig, dass die Beschwerdeführerin einer Tätigkeit nachgehen könne, bei der sie nicht ausschliesslich sitzen müsse, um ihre innere Anspannung und Unruhe motorisch abzuführen. Die Ritalin-Dosierung sei eindeutig zu tief, hier bestehe noch therapeutischer Handlungsspielraum. Zur Evaluation einer allfälligen Komorbidität, die mit den psychiatrischen Diagnosen vergesellschaftet wäre, sei eine neurologische Untersuchung durchgeführt worden. Diese habe ebenfalls ein Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom und einen unsystematischen, organisch nicht zuordenbaren Schwindel ergeben. Aus neurologischer Sicht hätten keine Befunde objektiviert werden können, insbesondere keine Folgeschäden des Alkohols. Daraus resultiere, dass aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe nachvollzogen werden können. Auch aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit limitierten. Zusammenfassend sei es der Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht weiterhin zumutbar, einer leichten bis mittelschweren Erwerbstätigkeit vollschichtig nachzugehen mit einer Leistungseinbusse von 20 % im Rahmen des verminderten Rendements. Dies entspreche einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit für derartige Tätigkeiten. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gebe es keine Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit höhergradig eingeschränkt gewesen sei (Urk. 8/43 S. 15 f.).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin äussert diverse Kritik am Z.___-Gutachten (Urk. 1). In Bezug auf die - gestützt auf die Ausführungen von Dr. rer. nat. A.___, Psychologe SGS (Urk. 8/55) - beantragte Durchführung eines neuen Hirn-Schädel-MRI ist festzuhalten, dass keiner der involvierten Ärzte und Institutionen diese spezifische Untersuchung erneut anordnen liess oder für nötig erachtete (Urk. 8/5 S. 5 f., Urk. 8/14, Urk. 8/15, Urk. 8/17 S. 1 f., Urk. 8/21 S. 3 f., Urk. 8/22). Dabei kommt der Einschätzung des Psychologen Dr. rer. nat. A.___ (vgl. Urk. 8/55), welcher Angestellter der die Beschwerdeführerin unterstützenden Sozialen Dienste des Bezirks B.___ ist, keine entscheidende Bedeutung zu, da Dr. rer. nat. A.___ kein Arzt ist. Insbesondere regte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, welche die Beschwerdeführerin auf Veranlassung ihres Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, neurologisch untersuchte, keine weitere Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels an. Vielmehr hielt sie in ihrem Bericht vom 16. März 2007 fest, das MRI des Schädels im Jahr 2003 sei im Rahmen einer unauffällig gebliebenen neurologischen Untersuchung zum Ausschluss einer von der Beschwerdeführerin befürchteten Multiplen Sklerose durchgeführt worden (Urk. 8/22 S. 6 f.). Anlässlich der Z.___-Begutachtung wurde im Weiteren zwar erwogen, worauf die im Jahr 2003 festgestellte leichte bis mittelgradige Atrophie zurückzuführen sei. Die Durchführung eines neuen MRI des Schädels wurde jedoch ebenfalls nicht für nötig befunden (Urk. 8/43 S. 13). Darauf ist abzustellen, zumal im Weiteren nicht klar ist, über welche Beeinträchtigungen die bildgebende Untersuchung Auskunft geben soll. Für die von ihr geschilderten Symptome eines Frontalhirnsyndroms mit mangelnder Abstimmung auf aktuelle Ereignisse, schlechtem schlussfolgerndem Denken und unzureichenden Klassifikationsleistungen trotz erhaltener Intelligenz (Urk. 1 S. 6 f.) fehlen nämlich jegliche Hinweise. Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist im Übrigen auf die tatsächlichen Einschränkungen und Beeinträchtigungen abzustellen. Bildgebende Untersuchungen geben darüber nicht zwingend Auskunft. Zudem gab das MRI des Schädels von 2003 offensichtlich während mehrerer Jahre zu keinen weiteren diesbezüglichen Untersuchungen und Behandlungen Anlass, womit sie sich im Rahmen einer Begutachtung ebenfalls nicht aufdrängen. Schliesslich wurde das MRI des Schädels auch im Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 16. Mai 2006 (Urk. 8/5 S. 23) und in demjenigen der medizinischen Poliklinik des Spitals F.___ vom 19. Februar 2006 (Urk. 8/5 S. 30 f.) erwähnt. Darin wurde jedoch geschlossen, dass die bildgebende Untersuchung keine eindeutigen pathologischen Befunde ergeben habe (Urk. 8/5 S. 23 und S. 31). Somit erachtete nicht nur keiner der involvierten Ärzte trotz Kenntnis des MRI des Schädels eine weitere bildgebende Untersuchung des Schädels als nötig. Vielmehr stellt sich gar die Frage, ob überhaupt ein pathologischer Befund des Schädels vorgelegen hat. Für die Durchführung eines weiteren MRI des Schädels besteht angesichts dieser Ausführungen kein Anlass.
5.2.2 Auf die Einschätzung im Z.___-Gutachten, der neurologische Status sei regelrecht und biete keine Hinweise auf eine als Folgeschäden des Alkohols zu sehende Polyneuropathie oder Kleinhirnstörung (Urk. 8/43 S. 13), ist ferner ebenfalls ohne Durchführung weiterer Abklärungen abzustellen. Denn ein unauffälliger neurologischer Status ergibt sich im Wesentlichen auch aus den Berichten von Dr. C.___ vom 16. März und vom 5. April 2007 (Urk. 8/22 insbesondere S. 7) sowie dem Bericht der Klinik G.___ vom 6. Dezember 2006 (Urk. 7/14 S. 4). Angesichts der mehrmaligen Untersuchungen und der übereinstimmenden Untersuchungsergebnisse drängt sich weder eine weitere neurologische noch eine neuropsychologische Untersuchung auf. Denn zum einen bestehen keine Anhaltspunkte für eine neuropsychologische Störung, zum anderen erachteten die involvierten neurologischen Fachärzte Dr. C.___ und Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, keine neuropsychologische Abklärung als indiziert (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 Erw. 1d S. 162).
5.2.3 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, insbesondere das einmalige psychiatrische Gespräch von höchstens einstündiger Dauer am Z.___ sei angesichts der Störungen viel zu kurz gewesen (Urk. 1 S. 5 f.). Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Dauer der psychiatrischen Untersuchung vermag das Z.___-Gutachten sowie dessen Schlussfolgerungen nicht ohne Weiteres in Zweifel zu ziehen. Denn es kommt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Für eine psychiatrische Untersuchung muss der zu betreibende zeitliche Aufwand zudem der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein (Urteile des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2009 in Sachen M., 9C_676/2009, Erw. 3 und vom 1. April 2009 in Sachen O., 9C_55/2009, Erw. 3.3). Vorliegend berücksichtigte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, anlässlich seiner psychiatrischen Beurteilung die Vorakten, aus denen im Wesentlichen übereinstimmend die Diagnosen einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie einer Angststörung hervorgingen (Urk. 8/5 S. 5 und S. 7, Urk. 8/14 S. 1, Urk. 8/15 S. 1, Urk. 8/17 S. 1, Urk. 8/21 S. 3, Urk. 8/22 S. 2). Zudem schilderte er über mehrere Seiten hinweg detailliert die geklagten Beschwerden und die Anamnese. Im Weiteren zog er gestützt auf die erhobenen Befunde in begründeter und überzeugender Weise die Schlussfolgerungen in Bezug auf die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit. Er nahm ferner Stellung zu der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und den Einschätzungen in den Vorakten (Urk. 8/43 S. 6-11). Dabei überzeugen die Schlussfolgerungen Dr. I.___s in Bezug auf die Schwere der Störungen und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere angesichts des nicht nur im Z.___-Gutachten geschilderten Tagesablaufs und der Lebensumstände der Beschwerdeführerin. So geht sowohl aus dem Z.___-Gutachten wie auch aus dem Standortgespräch der IV-Stelle hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zwar vor der Dunkelheit fürchte und daher nur bei brennendem Licht beziehungsweise am Tag schlafe. Sie gehe jedoch nach dem Frühstück aus dem Haus, spaziere regelmässig am Fluss oder am See, jäte im Garten, gehe auf Ämter oder zum Einkaufen. Nach der TV-Serie gehe sie zumindest im Sommer, wenn es draussen hell sei, nochmals aus dem Haus und besuche beispielsweise Bekannte. Auch habe sie zahlreiche Bekannte, von denen sie regelmässig besucht werde. Mit ihrem Freund spiele sie häufig Gesellschaftsspiele und löse im Bett bis früh morgens Kreuzworträtsel. Zudem kümmere sie sich um die drei Katzen. Gelegentlich mache sie mit ihrem Freund auch eine Ausfahrt mit dem Velo. Daneben interessiere sie sich für kreative Handarbeiten wie Teppiche knöpfen und Seidenmalerei (Urk. 8/43 S. 7 und S. 10, Urk. 8/64 S. 2 f.). Dabei legte die Beschwerdeführerin nicht dar, dass diese Ausführungen nicht zutreffen beziehungsweise inwiefern sie aufgrund der geltend gemachten starken Aufmerksamkeitsstörung sowie der grossen Ängste (Urk. 1 S. 7) eingeschränkt ist. Zudem kann für die Beurteilung der Einschränkungen der psychischen Funktionen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) - nicht auf den Bericht der Klinik G.___ vom 6. Dezember 2006 abgestellt werden (Urk. 8/14 S. 6), zumal dieser Bericht im Anschluss an den Alkoholentzug vom 27. Juni bis 19. Juli 2006 beziehungsweise vom 27. Juli bis 4. September 2006 verfasst worden war. Es erscheint nachvollziehbar, dass die psychischen Funktionen zu jenem Zeitpunkt in einem höheren Ausmass eingeschränkt waren (Urk. 8/14 S. 1 und S. 6) als zum Zeitpunkt der Begutachtung am 25. Februar 2008, mithin mehr als ein Jahr später (Urk. 8/43 S. 1). Dass im Bericht der Klinik G.___ der Gesundheitszustand sodann als besserungsfähig beschrieben worden war (Urk. 8/14 S. 2), weist jedoch ebenfalls auf die Richtigkeit der Angaben im Z.___-Gutachten hin.
Des Weiteren trifft - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) - nicht zu, dass die übrigen involvierten Ärzte viel höhere Arbeitsunfähigkeiten attestierten. Insbesondere der Hausarzt Dr. D.___ hielt in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 29. Mai 2007 eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % für zumutbar (Urk. 8/23 S. 2). Ebenso geht aus dem Bericht der Klinik G.___ vom 6. Dezember 2006 zu Handen des Krankentaggeldversicherers hervor, dass bei vorhandener Motivation der Beschwerdeführerin zur medikamentösen Einstellung des Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms beziehungsweise bei gegebener engmaschiger ambulanter Kontrolle gar mit einer vollen Arbeitsfähigkeit als Call Center Mitarbeiterin zu rechnen sei (Urk. 8/17 S. 6). Zudem enthalten die übrigen medizinischen Berichte grösstenteils keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit oder attestieren bloss eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der jeweiligen Hospitalisation (Urk. 8/5 S. 5 f. und S. 31, Urk. 8/14 S. 4 und S. 6, Urk. 8/15 S. 1, Urk. 8/22).
5.2.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) ist sodann durchaus gerechtfertigt und begründet, dass der von ihr geklagte Schwindel im Z.___-Gutachten unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet wurde (Urk. 8/43 S. 14). Denn auch keiner der übrigen involvierten (Fach-)Ärzte attestierte der Beschwerdeführerin für den Schwindel, für welchen ein organisches Korrelat fehlt, eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/5 S. 23 und S. 31, Urk. 8/22 S. 7). Die Einschätzung der Z.___-Gutachter überzeugt somit auch in diesem Punkt.
5.2.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerung in der Verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 22. Februar 2008, wonach die Fahreignung zu verneinen sei (Urk. 3/3), nicht geeignet ist, das Z.___-Gutachten in Zweifel zu ziehen, oder Auskunft über die in der Invalidenversicherung zu berücksichtigende Arbeitsfähigkeit zu geben.
5.2.6 Auf die weitere Kritik der Beschwerdeführerin, die zahlreichen und detaillierten Fragen der IV-Stelle seien nicht beantwortet, und es sei keine eingehende und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte und Therapeuten (Urk. 1 S. 8, Urk. 11) vorgenommen worden, ist schliesslich nicht weiter einzugehen, zumal sie unhaltbar ist (vgl. Urk. 8/43 S. 10, S. 13-16).
Da Dr. rer. nat. A.___ kein Arzt und schon gar nicht Facharzt für Psychiatrie ist und zudem in einer nahen Verbindung mit den unterstützenden Sozialen Diensten steht (vgl. Urk. 8/55), war die IV-Stelle ausserdem nicht gehalten, einen Bericht bei ihm einzuholen (Urk. 1 S. 9).
5.3 Zusammenfassend ist somit sowohl für die Diagnosen wie auch für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das Z.___-Gutachten vom 11. März 2008 abzustellen. Der Beschwerdeführerin sind somit jegliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, geringgradig psychiatrisch adaptiert, vollschichtig zumutbar mit einer Leistungseinbusse von 20 %. Daraus resultiert eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 8/43 S. 15 f.).
5.4 Ob der Beschwerdeführerin auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Call Center Agentin eine Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar ist, kann offen gelassen werden. Denn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad würde - angesichts des als Call Center Agentin erzielten Lohnes von Fr. 48'371.-- (Urk. 8/6 S. 2, Urk. 8/11 S. 1), was bei einem 100%-Pensum rund 60'464.-- ergäbe - auch bei der Vornahme eines Einkommensvergleichs unter Beizug der Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2006, Total Tabelle TA1, S. 25) für die Bezifferung des Invalideneinkommens (Fr. 50'278.-- [Fr. 4'019.-- x 12 : 40 x 41,7] - 20 % = Fr. 40'222.--) nicht resultieren (Fr. 60'464.-- - Fr. 40'222.-- = Fr. 20'242.--; Fr. 20'242.--/Fr. 60'464.-- = 33 %). Ein leidensbedingter Abzug ist dabei nicht zu gewähren, da allfällige Einschränkungen mit der Leistungseinbusse von 20 % abgegolten sind.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
6.1 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, welcher der Versicherten mit Verfügung vom 9. April 2009 (Urk. 9) als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden war, macht gemäss der eingereichten Honorarnote vom 8. März 2010 (Urk. 17) zeitliche Aufwendungen von 14 Stunden und Barauslagen im Umfang von 3 % (Pauschale) geltend. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass dem unentgeltlichen Rechtsvertreter dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % eine Prozessentschädigung von Fr. 3'103.20 ([14 Stunden x Fr. 200.-- + 3 %] + 7,6 %) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 3'103.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).