Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 24. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen
Kämpfen Bösiger Theiler & Partner
Gerechtigkeitsgasse 23, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, meldete sich am 14. Mai 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Hinsichtlich ihrer Behinderung verwies sie auf das Überweisungsschreiben ihrer Hausärztin, Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, an die Z.___ vom 25. März 2004, welches von einem chronischen zervikodorsalen spondylogenen Schmerzsyndrom seit 1999, der Bescheinigung einer vollen Arbeitsfähigkeit durch verschiedene Spezialärzte und dem Verdacht auf eine Depression berichtete (Urk. 7/1/1-2). Nach dem Eingang der Anmeldung holte die IV-Stelle den Arbeitgeberfragebogen der Schweizerischen Post vom 28. Mai 2004 (Urk. 7/5) sowie den Auszug aus dem individuellen Konto vom gleichen Tag ein (Urk. 7/6) und zog die ärztlichen Berichte von Dr. Y.___ vom 25. Mai 2004 (Urk. 7/7), des Z.___ vom 8. Juli 2004 (Urk. 7/8), des Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 19. August 2004 (Urk. 7/9) sowie die medizinischen Akten des Ärztlichen Dienstes der allgemeinen Bundesverwaltung (Urk. 7/11-12) bei. Ferner ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch das B.___ an (Urk. 7/16). Nach Vorliegen des B.___-Gutachtens vom 3. Januar 2006, mit welchem der Versicherten eine aus rheumatologischen Gründen um 20 % verminderte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Briefsortiererin bei der Post bescheinigt wurde (Urk. 7/27/19), tätigte die IV-Stelle berufliche Abklärungen (Urk. 7/29-31). Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle durch Vergleich des als Briefsortiererin bei der Post erzielbaren Jahreslohns mit 80 % des (tieferen) Tabellenlohns für entsprechende Tätigkeiten einen Invaliditätsgrad von 30 % und wies mit Verfügung vom 2. Mai 2006 den Anspruch auf eine Invalidenrente wegen des dafür zu geringen Invaliditätsgrades ab (Urk. 7/33). Mit Entscheid vom 13. Juli 2006 wies die IV-Stelle das in der Einsprache der Versicherten vom 12. Mai 2006 (Urk. 7/36) gestellte Begehren um Zusprechung einer halben Invalidenrente ab (Urk. 7/41). Der Einspracheentscheid blieb unangefochten.
1.2 Am 17. Januar 2008 meldete sich X.___ unter Hinweis auf den Bericht der C.___ vom 11. Oktober 2007 (Urk. 7/46) über Abklärungen im Rahmen der G.___ erneut zum Rentenbezug an (Urk. 7/47-48). In der Folge holte die IV-Stelle die IK-Auszüge vom 18. und 28. März 2008 (Urk. 7/53 und 7/60) sowie den Arztbericht des Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 22. Mai 2008 (Urk. 7/65) ein und liess die Versicherte durch die E.___ polydisziplinär abklären. Nachdem das E.___-Gutachten vom 23. September 2008, welches der Versicherten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 7/66), am 6. Oktober 2008 vom RAD als schlüssig, nachvollziehbar und in seinen Feststellungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit plausibel bezeichnet worden war (Urk. 7/67/4), teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2008 mit, dass sie das Rentenbegehren abzulehnen gedenke (Urk. 7/69). Am 20. November 2008 liess die Versicherte dagegen unter Beilage der Beurteilung des spanischen Arztes F.___, Traumatologie und orthopädische Chirurgie, vom 28. August 2008 (Urk. 7/75) einwenden, es liege eine anspruchsbegründende Invalidität vor, eventualiter sei der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt (Urk. 7/76). Dem widersprach der RAD in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2008 (Urk. 7/78). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 22. Januar 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr in Aufhebung der Verfügung vom 8. Dezember 2008 Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Hierzu liess sich die Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2009 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 6). Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 3. März 2009 (vgl. Urk. 8) bzw. 16. Februar 2010 (vgl. Urk. 9) zugeschickt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 Erw. 5.2).
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.4 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die mit der Anmeldung zum Leistungsbezug (Art. 29 Abs. 1 ATSG) gestellten Begehren zu prüfen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Des Weiteren hat der Versicherungsträger die abgeklärten Sachverhalte umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der Gegenstand des Verfahrens bildenden Rechtsansprüche gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten das Verfahren nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er eine umfassende Beurteilung der zu prüfenden Ansprüche zulässt, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist vorab festzuhalten, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 13. Juli 2006 (Urk. 7/41) ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Die Richtigkeit dieses Einspracheentscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt; besagter Entscheid kann somit als unbestrittene Referenz für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des massgeblichen Sachverhalts angesehen werden.
2.2 In Bezug auf den mit der Neuanmeldung im Jahr 2008 eingereichten G.___-Bericht (Sachverhalt Erw. 1.2), mit welchem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit glaubhaft gemacht wurde, ist sodann darauf hinzuweisen, dass nicht nur das den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2006 zugrundeliegende B.___-Gutachten (Urk. 7/27), sondern bereits die vor der Anmeldung zum Leistungsbezug des Jahres 2004 erfolgten medizinischen Abklärungen eine grosse Diskrepanz zwischen objektivierbaren rheumatologischen Befunden bzw. den darauf beruhenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der Ärzte und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie deren Selbstbeurteilung der Arbeitsfähigkeit aufzeigten (vgl. die diesbezüglichen Hinweise von Dr. Y.___ im Überweisungsschreiben an die Z.___, Urk. 7/1/1-2). Dem G.___-Bericht vom 11. Oktober 2007 kann weder eine wesentliche Veränderung der Befundlage, noch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entnommen werden, gibt er doch vor allem von der Beschwerdeführerin geklagte bzw. in der klinischen Untersuchung gezeigte Beschwerden und Einschränkungen wieder. Angesichts der erwähnten Vorgeschichte hätte es bereits als fraglich erscheinen können, ob damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinreichend glaubhaft gemacht wurde. Im vorliegenden Verfahren ist die Frage jedoch obsolet, nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist und eine weitere polydisziplinäre Begutachtung angeordnet hat.
2.3 In dem Einspracheentscheid vom 13. Juli 2006 zugrundeliegenden B.___-Gutachten wurde ein chronisches Zervikalsyndrom mit/bei geringen degenerativen Veränderungen C5 bis C7 und sekundärer Generalisierung im Sinne eines rechtsbetonten fibromyalgieähnlichen Schmerzbildes diagnostiziert (Urk. 7/27/16) und der Beschwerdeführerin aufgrund der objektiven somatischen Befunde eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Tragen oder Heben von Lasten über 15 kg - wozu auch ihre damalige Tätigkeit als Briefsortiererin bei der Post gezählt wurde - attestiert (Urk. 7/27/18).
Gemäss dem der nun angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden E.___-Gutachten lautet die Diagnose: anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne fassbare Komorbidität mit histrionischen und konversionsneurotischen Komponenten, Ganzkörperschmerzsyndrom ohne entsprechendes objektivierbares somatisches Korrelat am Bewegungsapparat, klarer Verdeutlichungstendenz und eindeutigem Sekundärgewinn (Urk. 7/66/18). Die Attestierung einer - im Gegensatz zum B.___-Gutachten - uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit beruht nach Angaben der E.___-Gutachter nicht auf einer Verbesserung des Gesundheitszustands, sondern auf einer etwas strengeren Beurteilung der unveränderten Befunde (Urk. 7/66/19).
Auch dem von der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Kurzbericht des spanischen Arztes F.___ vom 28. August 2008 (Urk. 7/75) lässt sich keine Veränderung der Befundlage entnehmen; auch bei dessen Attest einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit handelt es sich somit - genauso wie bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der E.___-Gutachter - bloss um eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit.
2.4 Soweit die Beschwerdeführerin den ärztlichen Experten, insbesondere dem E.___-Rheumatologen, vorwirft, diese hätten die geklagten Beschwerden nicht mit Ernst entgegengenommen und angehört (Urk. 1 S. 5), trifft dies nicht zu. Die geklagten Beschwerden sind (inklusive diesbezügliche Abklärungsfragen) im E.___-Gutachten ausführlich dokumentiert (Urk. 7/66/11-14). Dass die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht unbesehen darauf abgestellt, sondern die geklagten Beschwerden im Lichte der objektiven Befundlage gewürdigt haben, entspricht ihrem gutachterlichen Auftrag (vgl. Erw. 1.4).
Das Problem der Beschwerdeführerin liegt offensichtlich nicht darin, dass sie von den untersuchenden Ärzten nicht ernst genommen würde, sondern vielmehr darin, dass sie selbst nicht bereit ist, die ärztlichen Beurteilungen ihrer Arbeitsfähigkeit zu akzeptieren. Dass die Beschwerdeführerin an Schmerzen leidet, wird ärztlicherseits nicht in Zweifel gezogen; begründeterweise bezweifelt wird nur, dass Art, Ausmass und Ursache der Schmerzen es der Beschwerdeführerin dauerhaft unzumutbar machen würden, einer Arbeit nachzugehen.
2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine in jeder Hinsicht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein voll beweiskräftiges Gutachten erfüllende (vgl. Erw. 1.4) und mit den übrigen medizinischen Beurteilungen übereinstimmende polydisziplinäre Abklärung keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gezeigt hat, welche dem einen Rentenanspruch verneinenden Einspracheentscheid vom 13. Juli 2006 zugrunde lagen. Das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2008 wurde mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2008 zu Recht abgewiesen, weshalb auch die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.
3. Ausgangsgemäss sind die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessenden, hier auf Fr. 600.-- festzusetzenden Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht dieser keine Parteientschädigung zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).