Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
Engelgasse 214, 9053 Teufen AR
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, hatte sich am 12. Februar 2001 einer Diskushernienoperation (Interlaminotomie auf der Höhe L5/S1) zu unterziehen (Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 16. Februar 2001, Urk. 7/4 S. 3-4). Als die Rückenschmerzen auch nach der Operation persistierten (Berichte der Klinik B.___ vom 30. März 2001, von Prof. Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 3. Mai 2001 und von Dr. A.___ vom 11. Mai 2001, Urk. 7/1, Urk. 7/3 und Urk. 7/4 S. 1-2), meldete sich X.___ am 30. Mai 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, beschaffte die Angaben der Y.___ vom 1. Juli 2001, wo der Versicherte seit 1996 in der Produktion gearbeitet hatte und wo ihm per Ende Juli 2001 infolge Betriebsschliessung gekündigt worden war (Urk. 7/9), und die Berichte von Dr. A.___ vom 19. Juni 2001 (Urk. 7/8), des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 22. Juni 2001 (Urk. 7/10) und der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ vom 1. Oktober 2001 über einen dreiwöchigen Aufenthalt des Versicherten im August 2001 (Urk. 7/11). Nachdem der Versicherte im Vorbescheidverfahren einen Bericht der Rheumaklinik des Spitals F.___ vom 19. Dezember 2001 über eine dortige Hospitalisation in jenem Monat (Urk. 7/21 und Bericht vom 18. Dezember 2001 über eine Skelettszintigraphie, Urk. 7/22 S. 14) und einen Bericht von Dr. D.___ vom 8. Januar 2002 (Urk. 7/20) beigebracht hatte, liess die IV-Stelle den Versicherten im Dezember 2002 durch die MEDAS G.___ polydisziplinär begutachten (Gesamtgutachten von Dr. med. H.___ und Dr. med. J.___ vom 19. Dezember 2002, rheumatologisches Konsiliargutachten von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 4. November 2002, psychiatrisches Konsiliargutachten von Dr. med. L.___, Spezialarzt für Psychiatrie, vom 31. Oktober 2002, Urk. 7/38).
Mit Verfügung vom 3. Juni 2003 sprach die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten daraufhin ab dem 1. November 2001 eine halbe Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 56 % zu (Urk. 7/46; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 25. März 2003, Urk. 7/43). Demgegenüber lehnte sie es nach einer beruflichen Abklärung (Protokoll der Berufsberatungsstelle vom 17. Juli 2003, Urk. 7/53) mit Verfügung vom 21. Juli 2003 ab, dem Versicherten berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 7/54). Beide Verfügungen blieben unangefochten.
1.2 In der Folge liess X.___ mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 bei der IV-Stelle um die Erhöhung der Invalidenrente ersuchen (Urk. 7/59), unter Berufung auf einen Bericht des Spitals M.___ vom 17. August 2004 über eine zweitägige Hospitalisation in jenem Monat (Urk. 7/58 S. 2-4) und auf ein Zeugnis von Dr. D.___ vom 21. September 2004 (Urk. 7/58 S. 1). Die SVA, IV-Stelle, holte bei Dr. D.___ die Berichte vom 2. November 2004 (Urk. 7/61) und vom 6. Dezember 2004 ein (Urk. 7/62) und wies das Rentenerhöhungsbegehren daraufhin mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 ab, da sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht wesentlich verändert habe (Urk. 7/64 und zugehöriges Feststellungsblatt vom 29. Dezember 2004, Urk. 7/63). Im Einspracheverfahren liess der Versicherte ein Schreiben von Dr. D.___ vom 1. Februar 2005 (Urk. 7/66) und drei Berichte von Dr. med. N.___, Spezialarzt für Neurologie, vom Januar 2005 (Urk. 7/69) beibringen, worauf die IV-Stelle die Berichte von Dr. D.___ vom 28. April 2005 (Urk. 7/73 S. 1-2) und des Spitals O.___ vom 27. April 2005 einholte (Urk. 7/74 S. 1-6; vgl. auch den Austrittsbericht vom 23. Februar 2005 über eine damalige dreiwöchige Hospitalisation, Urk. 7/73 S. 3-9, und den Bericht der Klinik P.___ vom 21. Februar 2005 über ein psychiatrisches Konsilium, Urk. 7/73 S. 10-11). Mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 7/83; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 8. Juli 2005, Urk. 7/81).
X.___ liess gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2005.00860). Mit Urteil vom 25. August 2006 hob das Sozialversicherungsgericht den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen in neurologischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/89).
1.3 Aufgrund des Urteils vom 25. August 2006 nahm die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Q.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. November 2006 zu den Akten (Urk. 7/96 S. 1) und liess anschliessend durch das R.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Urk. 7/97; Gesamtgutachten mit Datum des 3. September 2007, allgemeinmedizinische und internistische Fallführung durch Dr. med. S.___, psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. T.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 2007, rheumatologisches Teilgutachten von Dr. med. U.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 11. Juli 2007, neurologisches Teilgutachten von Dr. med. V.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 16. Oktober 2007).
Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2008 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie seine bisherige Rente einzustellen gedenke, da der neu errechnete Invaliditätsgrad nur noch 36 % betrage (Urk. 7/103). X.___ liess mit den Eingaben vom 29. Januar und vom 10. März 2008 durch die Fortuna Rechtsschutzversicherung Einwendungen erheben (Urk. 7/104 und Urk. 7/116) und beantragen, es sei ihm weiterhin mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Dabei berief er sich unter anderem auf ein ärztliches Zeugnis von Dr. Q.___ vom 26. Januar 2008 (Urk. 7/112), auf einen von seiner Rechtsvertretung eingeholten Bericht von Dr. Q.___ vom 24. Februar 2008 (Urk. 7/114) und auf eine veranlasste Beurteilung des Gutachtens des R.___ durch das Institut W.___ vom 4. März 2008 (Urk. 7/115). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme des R.___ vom 18. August 2008 zur Beurteilung des W.___ ein (Urk. 7/118) und nahm die Stellungnahme des Versicherten dazu vom 3. November 2008 entgegen (Urk. 7/122). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 kam die IV-Stelle teilweise auf den ursprünglich beabsichtigten Entscheid zurück und setzte die halbe Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Verfügungszustellung auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % herab (Urk. 7/130; vgl. auch die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. Z.___ in Urk. 7/124).
2. Gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2008 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, mit Eingabe vom 23. Januar 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihm sei ab November 2001 und eventuell ab Oktober 2003 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2. März 2009 liess die IV-Stelle die Vornahme einer reformatio in peius in Form der Aufhebung der Rente per 1. Februar 2009, eventuell die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 6). Der Versicherte liess in der Replik vom 19. Juni 2009 an seinen Anträgen festhalten (Urk. 12); die IV-Stelle blieb in der Duplik vom 26. August 2009 ebenfalls bei ihrem Standpunkt (Urk. 15), wovon der Versicherte mit Schreiben vom 27. August 2009 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; (ab dem 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewesenen Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise ab dem 1. Januar 2008 mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
1.2
1.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 41 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4).
1.2.2 Ausgenommen vom Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit ein formell rechtskräftiger Rentenentscheid - für die Zukunft - erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, ist unter anderem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann daher eine zu Unrecht ergangene Verfügung oder einen entsprechenden Einspracheentscheid mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.3 Mit dem Inkrafttreten des ATSG sind die vorstehend definierten Begriffe der Erwerbsunfähigkeit, des Invaliditätsgrades und der Rentenrevision, die in den verschiedenen Zweigen des Sozialversicherungsrechts eine Rolle spielen, einheitlich umschrieben worden. Inhaltlich hat sich aber gegenüber den Definitionen, wie sie vorher galten, nichts geändert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dementsprechend auch die bisherige Rechtsprechung hierzu als weiterhin anwendbar erklärt (vgl. BGE 130 V 343).
2.
2.1 Während im Prozess Nr. IV.2005.00860, der mit dem Rückweisungsurteil vom 25. August 2006 erledigt worden war, nur strittig gewesen war, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die bisherige halbe Invalidenrente hat, ist nunmehr - zusätzlich - zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin seine bisherige halbe Rente mit der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2008 zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat oder ob die Rente im Sinne des Antrags der Beschwerdegegnerin um Vornahme einer reformatio in peius sogar ganz aufzuheben ist.
Für beide Fragen ist primär wesentlich, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2008 eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, die eine rentenerhebliche Änderung des Invaliditätsgrades bewirkt. Massgebende Vergleichsbasis ist, wie dies bereits im Urteil vom 25. August 2006 ausgeführt wurde (Urk. 7/89 Erw. 3.1), der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 3. Juni 2003, mit welcher dem Beschwerdeführer die halbe Rente ab dem 1. November 2001 zugesprochen worden war (Urk. 7/46).
Die Verfügung vom 3. Juni 2003 hatte auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 19. Dezember 2002 (Urk. 7/38) basiert.
2.2
2.2.1 Als somatische Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hatten die Gutachter der MEDAS ein chronisches panvertebrales Syndrom mit Schmerzausweitung über die ganze linke Körperhälfte bei leichter Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance und bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 vom 12. Februar 2001 aufgeführt (Urk. 7/38 S. 22 und S. 27). Wie bereits im Urteil vom 25. August 2006 dargelegt (Urk. 7/89 Erw. 3.2.3), hatte der rheumatologische Konsiliargutachter die Röntgenaufnahmen des Spitals F.___ vom Dezember 2001 als unauffällig interpretiert, abgesehen von einer diskret rechtskonvexen Torsionsskoliose und einer abgeflachten Lumballordose sowie einer akzentuierten hochthorakalen Kyphose (Urk. 7/38 S. 29). Ferner hatte er keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik oder auf eine Segmentinstabilität im Bereich der Wirbel gefunden, und er hatte eine deutliche Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den insgesamt als diskret bezeichneten Befunden festgestellt (Urk. 7/38 S. 30). Dementsprechend waren dem Beschwerdeführer im MEDAS-Gutachten aus somatischer Sicht zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit als Holzfabrikarbeiter und für andere Schwerarbeiten sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere Arbeiten attestiert worden, hingegen hatten die Gutachter ihn aufgrund der Befunde am Bewegungsapparat für körperlich leichte Arbeit nicht als eingeschränkt erachtet (Urk. 7/38 S. 23 und S. 31).
Das Gericht hatte im Urteil vom 25. August 2006 die Frage nach rentenerheblichen somatischen Veränderungen deshalb als weiter abklärungsbedürftig erachtet (vgl. Urk. 7/89 Erw. 3.3.2), weil in einem Bericht über eine Kernspintomographie (MRI) vom 13. Januar 2005 eine grosse Rezidivdiskushernie auf der Höhe L5/S1 links mit Komprimierung der Nervenwurzel S1 links und Druck auf den Duralsack beschrieben worden war (Urk. 7/84 S. 91), weil im Januar 2005 auch Dr. N.___ eine akute radikuläre Symptomatik und Denervationspoteniale beschrieben hatte (Urk. 7/69 S. 1-3), weil im Bericht des Spitals O.___ vom 23. Februar 2005 ebenfalls von einem lumboradikulären Schmerz- und einem sensiblen Ausfallsyndrom S1 die Rede gewesen war (Urk. 7/73 S. 3 f.) und weil sowohl Dr. N.___ als auch die Ärzte des Spitals O.___ eine weitere Operation in Betracht gezogen hatten (Urk. 7/69 S. 1 und S. 3, Urk. 7/73 S. 4).
2.2.2 Der rheumatologische Teilgutachter des R.___ hielt den Befund gemäss der MRI-Aufnahme vom Januar 2005 trotz schlechter Bildqualität für vereinbar mit einem chronischen lumboradikulären Schmerz- und Ausfallsyndrom (Urk. 7/97 S. 20 und S. 21). Anlässlich der Begutachtung selber konnten jedoch keine eindeutigen Zeichen für eine persistierende radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik festgestellt werden. Zwar erhob der neurologische Teilgutachter im Vergleich zur Untersuchung in der MEDAS (vgl. Urk. 7/38 S. 19) schwächere Muskeleigenreflexe (Urk. 7/97 S. 24 und S. 25), es war jedoch nicht ersichtlich, dass dieser Befund das Beschwerdebild in seiner Gesamtheit verschlimmert hätte. Vielmehr fiel dem Neurologen auf, dass der Beschwerdeführer nur in der Untersuchungssituation ein ausgeprägtes Schonhinken mit Nachziehen des linken Beines zeigte, währenddem sein Gangbild unbeobachtet weitgehend unauffällig wirkte, und dass das Lasègue-Manöver bei Ablenkung beidseits negativ ausfiel (Urk. 7/97 S. 24). Auch bei der rheumatologischen Untersuchung blieb der Lasègue-Test in der sitzenden Untersuchungsstellung negativ, im Bereich L5/S1 konnte keine eindeutige motorische Abschwächung festgestellt werden, und es fiel auf, dass der Beschwerdeführer sich sehr schnell, zügig und ohne jegliche Schmerzartikulation an- und ausziehen konnte, sodass der Gutachter für den unbeobachteten Zustand von einer normalen Bewegungsfähigkeit im Schulter- und im Beckengürtel, insbesondere auch lumbal, sprach (Urk. 7/97 S. 21 und S. 27). Im Übrigen stimmt die subjektive Schilderung des Beschwerdebildes gegenüber den Gutachtern des R.___ im Wesentlichen überein mit derjenigen gegenüber den Gutachtern der MEDAS. Die Taubheitsgefühle in der rechten Gesichtshälfte und im rechten Arm, die Nacken- und Hinterkopfschmerzen mit Ausstrahlung in die linke Körperseite und die lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in die linke Extremität, die der Beschwerdeführer im R.___ bei der Anamneseerhebung beschrieb (Urk. 7/97 S. 11), waren bereits Gegenstand der Klagen gegenüber den MEDAS-Gutachtern gewesen (vgl. Urk. 7/38 S. 14), und der Beschwerdeführer gab denn gegenüber den R.___-Gutachtern auch an, alle diese Schmerzen hätten bereits seit Jahren konstant bestanden (Urk. 7/97 S. 11).
Unter diesen Umständen kann daraus, dass die Gutachter des R.___ dem Beschwerdeführer wegen der Rezidivdiskushernie auf der Höhe L5/S1 aus somatischer Sicht auch eine mittelschwere Tätigkeit nicht mehr zumuteten (Urk. 7/97 S. 22, S. 28 und S. 30), noch nicht auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Zunahme der körperlichen Einschränkungen geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als die R.___-Gutachter ihm für eine leichte Tätigkeit somatischerseits nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten (Urk. 7/97 S. 22, S. 26 und S. 28). Zudem sind die Grenzen fliessend zwischen dem, was als leicht und was schon als mittelschwer gilt, und es kommt dementsprechend mehr auf die konkrete Charakterisierung der zumutbaren Tätigkeit an. Diese fehlt im Gutachten der MEDAS, wogegen die zumutbare Tätigkeit im Gutachten des R.___ - insoweit einleuchtend - als wechselbelastend mit selbständigen Positionswechseln, ohne länger fixiertes Sitzen und Stehen, ohne Durchführung von stereotypen Bewegungen und ohne Heben, Tragen, Stossen oder Ziehen von Lasten über 10 kg umschrieben wurde (vgl. Urk. 7/97 S. 22, S. 26 und S. 28). Hinzuweisen ist auch darauf, dass schon die behandelnden Ärzte des Spitals O.___ im Bericht vom 27. April 2005 postuliert hatten, dass der Beschwerdeführer wieder eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zustandes vor der Schmerzverstärkung vom Januar 2005 erreiche (Urk. 7/74 S. 5-6; vgl. auch die eingehendere Darstellung im Urteil vom 25. August 2006, Urk. 7/89 Erw. 3.3.2). Wegen der beschriebenen Normalisierung der Wirbelsäulenfunktion in unbeobachtetem Zustand bedarf es im Übrigen auch keiner ergänzenden somatischen Abklärung mit neuen Bildaufnahmen, wie sie der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren beantragen lässt (Urk. 1 S. 6, Urk. 12 S. 9).
2.3
2.3.1 In psychiatrischer Hinsicht hatte der Teilgutachter der MEDAS eine Anpassungsstörung mit gemischten Störungen von Gefühlen und Sozialverhalten bei ausuferndem Schmerzsyndrom diagnostiziert (Code F43.25 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10), und die Gesamtgutachter waren dieser Diagnose gefolgt (Urk. 7/38 S. 33 und S. 22). Das Gericht hatte im Urteil vom 25. August 2006 die Berichte von Dr. D.___ vom 2. November und vom 6. Dezember 2004 vor sich gehabt, die eine sich verschlechternde Depression schilderten (Urk. 7/61 und Urk. 7/62). Da aber eine Depression (leichtes bis mittelschweres depressives Zustandsbild) auch schon vor der MEDAS-Begutachtung beschrieben worden war, nämlich im Bericht des Spitals F.___ vom 19. Dezember 2001 (vgl. Urk. 7/21 S. 5) und im Bericht von Dr. D.___ am 8. Januar 2002 (Urk. 7/20), und auch danach wieder diagnostiziert wurde, nämlich anlässlich des psychiatrischen Konsiliums der Klinik P.___ vom Februar 2005 (Urk. 7/73 S. 10), hatte das Gericht die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes und damit die Frage nach einer relevanten Veränderung als weiter abklärungsbedürftig beurteilt (Urk. 7/89 Erw. 3.3.3).
2.3.2 Eine solche Veränderung liess sich im Rahmen der Begutachtung durch das R.___ jedoch nicht nachweisen. Der psychiatrische Teilgutachter stellte zwar abweichend von der Diagnose der MEDAS (wieder) die Diagnose einer rezidivierenden leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (Urk. 7/97 S. 15). Die Darstellung des Erscheinungsbildes, des Wesens, des Verhaltens und des Tagesablaufs des Beschwerdeführers entspricht jedoch im Wesentlichen derjenigen im MEDAS-Gutachten. In beiden Gutachten wurde eine missmutige, bedrückte und interesselose, aber auch aggressive Stimmungslage beschrieben, der Beschwerdeführer zeigte sich einsilbig und unkonzentriert und gab an, kaum soziale Kontakte, auch nicht mit den eigenen Familienmitgliedern, zu pflegen, sondern den Tag mit etwas Spazieren und wenig Fernsehen zu verbringen und die Mahlzeiten meist allein einzunehmen (Urk. 7/38 S. 12 f., S. 18 und S. 32 f., Urk. 7/97 S. 14 f. und S. 17).
Unter diesen Umständen kann trotz der Formulierung der Gutachter des R.___, es habe sich seit der MEDAS-Begutachung ein depressives Zustandsbild herausgebildet, die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit betrage aber nur noch 30 % (Urk. 7/97 S. 16 und S. 29), entsprechend der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 12 S. 3) tatsächlich nicht ohne Weiteres auf eine Zustandsveränderung geschlossen werden. Die Experten des W.___ vermerkten in dieser Hinsicht zutreffend (vgl. Urk. 7/115 S. 5 und S. 13), dass die Gutachter des R.___ die früheren Beurteilungen - die wie erwähnt teilweise ebenfalls zur Diagnose einer leichten bis mittelschweren Depression gelangt waren - zwar wiedergegeben, jedoch nicht diskutiert hatten (vgl. Urk. 7/97 S. 16 und S. 29). Aber auch aus der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. Q.___ lässt sich kein klarer Hinweis auf eine Veränderung in psychischer Hinsicht entnehmen. Wohl beurteilte er die ebenfalls festgestellte Depression im Gegensatz zum psychiatrischen Teilgutachter des R.___ und zu den früheren Fachmedizinern als schwer und begründete seine Einschätzung im Bericht vom 24. Februar 2008 mit der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten auszuüben. Er äusserte aber auch gewisse Zweifel an der Kooperation des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen erfolgreichen Genesungsprozess und schätzte den psychischen Anteil an der Arbeitsunfähigkeit, vergleichbar mit dem Teilgutachter der MEDAS (vgl. Urk. 7/38 S. 23 und S. 33), auf etwa 50 % (Urk. 7/114 S. 3). Dem Zeugnis von Dr. Q.___ vom 26. Januar 2008 ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der Behandlung bei ihm im Juni 2006 nur zwölf Sitzungen gehabt hatte (Urk. 7/112; vgl. auch den Bericht von Dr. Q.___ vom 13. November 2006, wo von einem "flachen Behandlungsbedürfnis" die Rede ist, Urk. 7/96 S. 1). Diese Diskrepanz zwischen dem diagnostizierten Schweregrad der Erkrankung und der Behandlungsintensität lässt eine relevante Verstärkung der Depression ebenfalls als fraglich und damit höchstens als möglich, aber nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Dass die vom Beschwerdeführer beantragte Wiederholung der psychiatrischen Exploration unter Beizug eines Dolmetschers (Urk. 12 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 7/115 S. 11) neue Erkenntnisse bringen würde, ist schliesslich nicht zu erwarten. Denn der Beschwerdeführer war gemäss der Angabe des psychiatrischen Teilgutachters des R.___ dazu in der Lage, sich in gebrochenem Deutsch zu unterhalten (Urk. 7/97 S. 15). Unter diesen Umständen ist abzuwägen, ob die sprachliche Verbesserung die Nachteile durch die Distanz, die durch die Anwesenheit eines Dolmetschers entsteht, tatsächlich aufzuwiegen vermag.
2.4 Ist somit weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine relevante medizinische Veränderung ausgewiesen, so stellt sich in Bezug auf die Rentenherabsetzung und auf die beantragte Rentenaufhebung die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 3. Juni 2003, mit der dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zugesprochen worden war. Eine solche klare Unrichtigkeit ist jedoch zu verneinen, da sich sämtliche im Laufe der Zeit involvierten medizinischen Fachpersonen darüber einig sind, dass der Beschwerdeführer sowohl somatischer- als auch psychischerseits in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Namentlich weichen dabei die Schätzungen der psychisch bedingten Einschränkung - 50 % gemäss dem MEDAS-Gutachten gegenüber 30 % gemäss dem R.___-Gutachten - nicht in einem Mass voneinander ab, das die erste Schätzung gegenüber der zweiten als gänzlich falsch erscheinen liesse.
2.5
2.5.1 Wie im Urteil vom 25. August 2006 bemerkt (Urk. 7/89 Erw. 3.1), muss insoweit keine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein, als die Erhöhung der halben auf eine Dreiviertelsrente im Jahr 2004 zur Debatte steht, da der Beschwerdeführer die Verfügung vom 3. Juni 2003 unter der Herrschaft des damals gültig gewesenen Rechts mangels Rentenerheblichkeit nicht mit der Begründung hätte anfechten können, der Invaliditätsgrad habe zwar 66 2/3 % nicht erreicht, habe jedoch mindestens 60 % betragen. Die daraus abgeleitete freie, von einer Sachverhaltsveränderung unabhängige Prüfung des Invaliditätsgrades hat allerdings ihre Schranken. Ihr Ziel ist, im Spektrum eines Invaliditätsgrades zwischen 60 und 70 % die bisherigen halben und ganzen Renten in Anpassung an die neue Rechtslage auf Dreiviertelsrenten zu erhöhen beziehungsweise zu reduzieren (vgl. auch Rz 10.011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung], wonach vorbehältlich bestimmter Sonderfälle alle laufenden Renten bei einem Invaliditätsgrad zwischen 55 und 69,9 % im Jahr 2004 einer Revision zu unterziehen sind), und die freie Prüfung ist demnach auf diesen Bereich eingegrenzt.
Vorliegend fragt sich daher, ob der Invaliditätsgrad von 56 %, den die Beschwerdegegnerin der Verfügung vom 3. Juni 2003 zugrundegelegt hat, richtigerweise auf mindestens 60 % festzusetzen gewesen wäre, was den Beschwerdeführer ab dem Jahr 2004 zu einer Dreiviertelsrente berechtigte.
2.5.2 Bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit ist aufgrund der insoweit übereinstimmenden Auffassungen in den Gutachten der MEDAS und des R.___ davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich angepasste Tätigkeit aufgrund der körperlichen Einschränkungen zu 100 % zumutbar ist, wobei diese Tätigkeit die dargelegten, von den R.___-Gutachtern formulierten Anforderungen erfüllen muss (vgl. Urk. 7/97 S. 22, S. 26 und S. 28). Die zusätzlichen, psychisch bedingten Einschränkungen sind - zugunsten des Beschwerdeführers - entsprechend der Beurteilung im MEDAS-Gutachten (Urk. 7/38 S. 23 und S. 33) auf 50 % festzulegen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der psychiatrische Teilgutachter des R.___ das Erreichen einer Leistungsdauer von sechs Stunden im Tag, entsprechend einer 70%igen Arbeitsfähigkeit, davon abhängig machte, dass zuerst eine medikamentöse Behandlung etabliert werde (vgl. Urk. 7/97 S. 16), und diese Einschätzung damit erst eine Prognose darstellt. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, entsprechend der Beurteilung von Dr. Q.___, kann hingegen aus den oben schon aufgeführten Gründen nicht angenommen werden.
2.5.3 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin gemäss den Angaben im Feststellungsblatt vom 1. März 2003 (Urk. 7/39) vom Jahreslohn von Fr. 52'265.-- aus, den die Y.___ für das Jahr 2000 angegeben hatte (vgl. Urk. 7/9 S. 2) und der etwas über dem 13fachen Monatslohn von Fr. 3'925.-- (= Fr. 51'025.--) liegt. In Angleichung an die Teuerung (von 1856 Indexpunkten auf 1975 Indexpunkte; vgl. "Die Volkswirtschaft", 9-2009, S. 95 Tabelle B10.3) resultiert daraus für das Jahr 2004, ab dem infolge der Rechtsänderung eine Dreiviertelsrente zugesprochen werden könnte, ein Jahreslohn von Fr. 55'616.--. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, es handle sich dabei um ein statistisch unterdurchschnittliches Einkommen, das nach dem Grundsatz der Rechtsprechung zur Parallisierung der Vergleichseinkommen (vgl. BGE 135 V 58) zu erhöhen sei (Urk. 1 S. 3). Gemäss der LSE 2004 belief sich im Jahr 2004 der Zentralwert (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden) des monatlichen Bruttolohnes (unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes), der bei 40 Wochenstunden von Arbeitnehmern des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor erzielt wird, auf Fr. 4'588.-- (S. 53 Tabelle TA1), was umgerechnet auf die im Jahr 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. "Die Volkswirtschaft", 9-2009, S. 94 Tabelle B9.2) einen Monatslohn von Fr. 4'772.-- beziehungsweise einen Jahreslohn von Fr. 57'264.-- ergibt. Dieser Betrag liegt nur um knapp 3 % über dem effektiv erzielten Einkommen von Fr. 55'616.--, und es besteht daher kein Anlass für eine Anhebung auf den tabellarischen Wert (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts in Sachen J. vom 8. Mai 2009, 8C_652/2008, Erw. 6.1.2, wo ein Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % festgesetzt wurde).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist der Tabellen-Jahreslohn von Fr. 57'264.-- aufgrund der nur noch 50%igen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zunächst um die Hälfte auf Fr. 28'632.-- zu reduzieren. Nach der Rechtsprechung ist sodann durch eine Reduktion des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion rechtsprechungsgemäss der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Ein Abzug von 20 % führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 22'906.--, was in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 55'616.-- einen Invaliditätsgrad von 58,81 % ergibt. Ein höherer Abzug rechtfertigt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4, Urk. 12 S. 9 f.) nicht. Denn zum einen liessen die mit dem Beschwerdeführer befassten medizinischen Fachpersonen immer wieder durchblicken, dass die festgestellten Leistungseinschränkungen teilweise auch mit einem - invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten - Mangel in der Kooperation zusammenhingen (vgl. insbesondere Urk. 7/38 S. 21 und Urk. 7/97 S. 27 f.), und zum andern wird den vorhandenen, in der Replik aufgezählten psychischen Einschränkungen (vgl. Urk. 12 S. 10), zu einem Teil bereits durch die proportionale Einkommensreduktion aufgrund der nur 50%igen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen.
2.5.4 Damit ist eine Erhöhung der halben auf eine Dreiviertelsrente ab dem Jahr 2004 nicht gerechtfertigt.
2.6 Es bleibt somit im Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2008 bei der halben Rente. Diese Verfügung ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Rente zusteht. In Bezug auf die darüber hinaus beantragte Rentenerhöhung ist die Beschwerde demgegenüber abzuweisen.
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 407 Erw. 2c). Vorliegendenfalls hat der Antrag des Beschwerdeführers auf eine höhere als eine halbe Rente den Prozessaufwand in Bezug auf Frage nach einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente statt einer halben Rente ab dem Jahr 2004 (vorstehende Erw. 2.5) erhöht. Die Prozessentschädigung, die dem Beschwerdeführer zusteht, ist daher um diesen Aufwand zu reduzieren, und sie ist in Anwendung der im Übrigen anwendbaren massgebenden Kriterien ermessensweise auf Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Davon hat die Beschwerdegegnerin den Teilbetrag von Fr. 600.-- zu übernehmen. Im Umfang von Fr. 200.--, dem Kostenanteil für die Behandlung der Frage nach dem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente statt einer halben Rente ab dem Jahr 2004, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Dezember 2008 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse AA.___
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).