IV.2009.00073

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 25. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Peter Weyn
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1972 geborene X.___ absolvierte von 1988 bis 1991 eine Lehre als Automonteur, war jedoch in der Folge nicht auf dem erlernten Beruf sondern in verschiedenen Temporäranstellungen als Bauarbeiter tätig mit längeren Unterbrüchen infolge seiner Drogensucht. Am 1. Oktober 1996 (Urk. 10/1) meldete er sich unter Hinweis auf die Drogenabhängigkeit, ein Sprachproblem (Stottern) (Urk. 10/1/6) sowie auf Rückenbeschwerden (Urk. 10/5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung/Umschulung) an. Die IV-Stelle traf in der Folge verschiedene Abklärungen. Insbesondere liess sie den Versicherten während fast fünf Wochen in der Y.___ abklären (Schlussbericht vom 20. August 2007, Urk. 10/14). Die Abklärung ergab ein besonderes Interesse des Versicherten für die technisch-zeichnerischen und die kunsthandwerklich-gestalterischen Berufe, insbesondere für den Beruf des technischen Zeichners bzw. des Konstrukteurs. Eine Ausbildung in diesem Bereich wurde von den Berufsberatern unterstützt (Urk. 10/14/10), die Bemühungen um eine Ausbildungsstelle blieben jedoch erfolglos (Urk. 10/19/3-5). Als dem Versicherten die Möglichkeit geboten wurde, eine Ausbildung zum Koch zu absolvieren, beurteilte Dr. med. Z.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, auf Anfrage der IV-Stelle am 26. Mai 1998 eine Arbeit als Koch in einer gut eingerichteten Küche durchschnittlich als den Rücken mittelschwer belastend, mit durchaus bestehender Möglichkeit eines auch längerfristig uneingeschränkten Arbeitseinsatzes. Insgesamt qualifizierte er diesen Beruf als grenzwertig behinderungsgerecht und empfahl zunächst eine drei- bis sechsmonatige Probezeit in dieser Tätigkeit, da in früherer Zeit belastungsabhängig Kreuzschmerzen aufgetreten seien. Falls in dieser Zeit keine rückenbedingten Arbeitsausfälle anfielen, könne er eine solche Ausbildung befürworten (Urk. 10/18). Nachdem der Versicherte drei Monate als Koch gearbeitet hatte und während dieser Zeit nie krankheitsbedingt ausgefallen war, sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 20. November 1998 eine Umschulung in Form einer Berufslehre als Koch zu (Urk. 10/23) und erbrachte Taggelder. Mit Verfügung vom 17. August 2001 schloss sie die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 10/40). Nachdem der Versicherte am 9. Oktober 2001 um Unterstützung in Form eins Arbeitstrainings zur Wiederholung der nicht bestandenen praktischen Prüfung als Koch ersucht hatte (Urk. 10/43), gab die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Oktober 2001 (Urk. 10/45) seinem Ersuchen statt und erbrachte erneut Taggelder. Am 26. April 2002 schloss sie die beruflichen Massnahmen ab, nachdem der Versicherte die praktische Prüfung als Koch bestanden hatte (Urk. 10/58). 
1.2.    Am 1. November 2007 stellte der Versicherte ein erneutes Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 10/60) mit der Begründung, seine Rückenbeschwerden würden seit einigen Jahren immer schlimmer und er habe bereits Arbeitsstellen aus gesundheitlichen Gründen verloren. Zu den physischen seien in den letzten Jahren auch noch psychische Probleme gekommen, wegen welchen er seit sechs Monaten in Behandlung sei. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihm nicht mehr möglich als Koch zu arbeiten. Die IV-Stelle holte bei der A.___ (Bericht vom 27. Dezember 2007, Urk. 10/65) ) sowie bei Dr. med. B.___ (Schreiben vom 12. März 2008, Urk. 10/67) Auskünfte ein, unterbreitete diese ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (Stellungnahme vom 7. Mai 2008, Urk. 10/72/2-3) und liess - auch nach Anfrage durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) (Urk. 10/66) - die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten prüfen (Verlaufsprotokoll vom 28. September 2008, Urk. 10/85). Nach unerwidertem Vorbescheid vom 3. Juli 2008 (Urk. 10/68) verneinte sie mit Verfügung vom 2. September 2008 einen Rentenanspruch (Urk. 10/73). Mit Vorbescheid vom 8. September 2008 (Urk. 10/74-75) zeigte die IV-Stelle X.___ an, dass sie das Gesuch um berufliche Massnahme ebenfalls abzuweisen gedenke. Hiergegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 9/78), verzichtete jedoch vorläufig auf Arbeitsvermittlung zugunsten eines RAV Einsatzprogrammes (Schreiben vom 22. September 2008, Urk. 10/80), wovon sie mit Mitteilung vom 25. September 2008 Kenntnis nahm und die Arbeitsvermittlung abschloss (Urk. 9/81). Nachdem der Versicherten seinen Einwand zur vorgesehenen Abweisung beruflicher Massnahmen mit Eingabe vom 21. Oktober 2008 wie in Aussicht gestellt näher hatte begründen lassen (Urk. 10/83), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 das Bestehen eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Urk. 2).

2.
2.1     Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 23. Januar 2009 durch Pro Infirmis, Peter Weyn, Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
           „-  Die Verfügung vom 10.12.2008 sei aufzuheben und Hr. X.___ seien berufliche Massnahmen zuzusprechen.
               -  Die Kosten für die Untersuchung von Dr. B.___ seien durch die IV zu übernehmen.
               -  Herr X.___ sei von den Verfahrenskosten zu befreien. Hr. X.___ bekommt bis Ende Januar Arbeitslosentaggelder und wird dann ausgesteuert. Herr X.___ wird sich anschliessend bei der Sozialhilfe anmelden.“
2.2         Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2009 (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-90) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte und der Versicherte am 12. März 2009 seine Replik hatte erstatten sowie aufforderungsgemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hatte begründen lassen (Urk. 14 und Urk. 15), wurde ihm mit Verfügung vom 23. März 2009 (Urk. 17) die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die IV-Stelle verzichtete am 9. April 2009 auf die Erstattung einer Duplik, worauf mit Verfügung vom 14. April 2009 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 20).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung) hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch mit der Begründung, mit beruflichen Massnahmen in Form einer Umschulung könne keine Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit erzielt werden. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, ohne zusätzliche Ausbildung in einer geeigneten Tätigkeit vollzeitig erwerbstätig zu sein und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften, weshalb keine Notwendigkeit einer Umschulung bestehe (Urk. 2). Nach Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. In einer einfachen repetitiven Tätigkeit mit Anforderungsniveau 4 ergebe sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges (da dem Beschwerdeführer keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien) ein Invaliditätsgrad von 11 %. Der für einen Umschulungsanspruch vorausgesetzte Minderverdienst werde daher nicht erlitten (Urk. 9).
1.3 Der Beschwerdeführer liess geltend machen, der Anspruch auf Umschulung setze eine Arbeitsfähigkeit [richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit] von 20 % voraus (Urk. 1). Nach einer Umschulung könnte er wieder in einem gleichwertigen Beruf tätig sein. Die Tätigkeiten Koch und Hilfsarbeiter seien nicht als gleichwertig einzustufen. Mit einer Umschulung könne er seine Karrierechancen erhöhen. Es könne ihm nicht zugemutet werden, für den Rest seines Lebens als Hilfsarbeiter tätig zu sein. Weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht sei ihm eine Tätigkeit als Koch oder als Hilfsarbeiter zumutbar (Urk. 14).
2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen ist, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 Erw. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 8. August 2008, 8C_163/2008, Erw. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
         Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 83/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
         In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, 2002 S. 106 Erw. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. Erw. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 491 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 6. Oktober 2008, 8C_812/2007, Erw. 2.3; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).

3.
3.1     Den medizinischen Akten kann im Wesentlichen Folgendes entnommen werden:
3.1.1   Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, A.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. Dezember 2007 (Urk. 10/65) im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig, ohne psychotische, mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.0) sowie ein chronisches rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom (Urk. 10/65/1). Dr. C.___ vertrat die Auffassung, in der Tätigkeit als Koch mit unregelmässigen Arbeitszeiten, wenig Freizeit und wechselnder Schicht erscheine aus psychiatrischer Sicht keine vollständige Arbeitsfähigkeit erreichbar. In einem regelmässigen Setting sei der Beschwerdeführer derzeit 50-80 % arbeitsfähig (Urk. 10/65/3). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er aktuell zu 50-80 %, langfristig zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/65/4).
3.1.2   Die Beschwerdegegnerin legte die Angelegenheit Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, von ihrem RAD zur Beurteilung vor, welcher aufgrund der Akten am 7. Mai 2008 zum Schluss kam, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit, langfristig könne die Arbeitsfähigkeit bei entsprechenden Umgebungsvariablen (ruhige, zeitlich geregelte und regelmässige Tätigkeit, wechselbelastend, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten) auf 100 % gesteigert werden. Damit entspräche die bisherige Tätigkeit einer angepassten Tätigkeit (Urk. 10/72/3).
3.1.3   Dr. med. B.___, FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte in seinem Bericht vom 27. Januar 2009 (Urk. 10/90) folgende Diagnosen: rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom bei Osteochondrose L2/3, leicht progredient gegenüber früheren Aufnahmen, bei Streckhaltung im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie von L1 an gegen oben abweichende skoliotische Haltung im BWS-Bereich. Zudem hielt er fest, dass der Beschwerdeführer ihn erstmals im Jahr 1997 und letztmals am 20. Januar 2009 aufgesucht habe (dazwischen, das heisst zwischen September 2007 und Januar 2009 fanden offensichtlich keine rückenspezifischen Behandlungen mehr statt, vgl. Urk. 10/67), und verwies für die psychiatrische Diagnose auf den Bericht des Dr. C.___ (Urk. 10/90/1 und Urk. 10/90/8).
3.2
3.2.1   In somatischer Hinsicht ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen unverändert und vergleichbar mit demjenigen im Zeitpunkt der Umschulung zum Koch. Damals wurde ein Lumbovertebralsyndrom mit/bei skoliotischer Wirbelsäulenfehlhaltung sowie Insertionstendinopathie Beckenkamm diagnostiziert (Urk. 10/14/2). Angesichts dieser Diagnose und den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurde eine Tätigkeit als Koch - unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsplatz entsprechend angepasst ist - als behinderungsangepasst qualifiziert. Es besteht angesichts des im Wesentlichen unveränderten Zustandes kein Anlass dazu, von dieser Einschätzung abzuweichen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Tätigkeit als Koch bei entsprechend ausgerüsteter Küche dem Beschwerdeführer auch aktuell trotz seiner somatisch bedingten Einschränkungen noch vollzeitlich möglich und zumutbar ist.
3.2.2   Zu prüfen ist demnach, ob die seither neu hinzugekommene psychische Symptomatik invalidenversicherungsrechtlich relevant ist und ob der Beschwerdeführer dadurch in seiner Tätigkeit als Koch eingeschränkt wird. Bei einer depressiven Episode mittleren Grades mit somatischen Symptomen handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3), somit grundsätzlich nicht invalidisierend sind. Länger dauernde Störungen wären unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren (siehe Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3). Die depressive Symptomatik kann daher nicht als dauerhaft und damit nicht als invalidisierend qualifiziert werden, weshalb sie keinen Anspruch auf Umschulung begründet.
3.2.3   Im Weiteren ist davon auszugehen, dass sich die - wie erwähnt ohnehin nicht invalidisierende - psychische Symptomatik in einer Tätigkeit als Koch mit einem regelmässigen Setting (z.B. in einer Kantine) nicht mehr als in jeglicher anderen Tätigkeit auswirken würde, weshalb auch unter diesem Aspekt die Notwendigkeit für eine Umschulung nicht gegeben ist.
3.3     Da zusammenfassend aus rein somatischer Sicht eine Umschulung nicht angezeigt ist, die psychische Symptomatik nicht als invalidisierend qualifiziert werden kann und aufgrund dieser Beschwerden keine Notwendigkeit einer Umschulung besteht, besteht kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen. Eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Vornahme eines Einkommensvergleichs, erübrigt sich daher. Vielmehr erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4.       Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Kosten für die Untersuchung von Dr. B.___ (am 20. Januar 2009) zu verpflichten, kann diesem Antrag nicht stattgegeben werden, da die Untersuchung nicht von der Beschwerdegegnerin angeordnet worden war und der gestützt darauf verfasste Bericht von Dr. B.___ vom 27. Januar 2009 (Urk. 4) nichts zur Klärung des medizinischen Sachverhalts beitrug.        

5.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht beschliesst:


Das Gesuch des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Kosten für die Untersuchung von Dr. B.___ zu verpflichten, wird abgewiesen,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).