Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00074
IV.2009.00074

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst


Urteil vom 28. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1950, meldete sich am 20. Dezember 2004 unter Hinweis auf eine seit dem 12. Dezember 2003 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Kellnerin zufolge einer Vielzahl somatischer und psychischer Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/3).
         Zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts holte die IV-Stelle Berichte bei den von der Versicherten in der Anmeldung (oder in den eingehenden Berichten) genannten Behandlerinnen und Behandler ein, nämlich:
- Dr. med. Y.___ vom 7. Januar 2005 (Urk. 8/7), vom 10. Februar 2005 (Urk. 8/16) und vom 2. November 2004 (Urk. 8/23/8-9)
- Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, vom 22. Januar 2005 (Urk. 8/11)
- Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, vom 1. Februar 2005 (Urk. 8/14)
- B.___ vom 6./7. Mai 2005 (Urk. 8/18), vom 28. Februar 2005 (Urk. 8/30/1-3 bzw. 8/34/9-11) und vom 7. Mai 2005 (Urk. 8/30/4-7 bzw. Urk. 8/34/5-8)
- Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 1. September 2005 (Urk. 8/23/1-4) und vom 6. Oktober 2005 (Urk. 8/25)
- D.___, Zürich, vom 24. August 2005 (Urk. 8/23/5) und vom 30. Mai 2005 (Urk. 8/34/16)
- Dr. E.___, Chiropraktorin SCG/ECU vom 26. Juli 2004 (Urk. 8/23/6-7)
- Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. November 2005 (Urk. 8/29)
- Dr. med. G.___ vom 16. Juni 2005 (Urk. 8/30/8-11 bzw. Urk. 8/34/1-3)
- Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. Juli 2004 (Urk. 8/34/12-14)
- Dr. med. I.___, medizinische Radiologie FMH, vom 29. Oktober 2004 (Urk. 8/34/15)
Weiter liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. J.___, Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, begutachten (Gutachten vom 9. Dezember 2005, Urk. 8/33 bzw. 8/35/3-20).
In erwerblicher Hinsicht zog die IV-Stelle den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 11. Januar 2005 (Urk. 8/8) sowie die Arbeitgeberberichte vom 8. Februar 2005 (Urk. 8/15) und 21. Februar 2005 (Urk. 8/17) bei.
Nachdem der regionale ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt am 19. Dezember 2005 dahingehend gewürdigt hatte, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht sowie eine um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorliege (Urk. 8/36/4), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 16. Januar 2006 mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades ab (Urk. 8/38).
1.2     Dagegen erhob die Versicherte am 23. Januar 2006 (Urk. 8/42) bzw. 15. Februar 2006 (Urk. 8/50) Einsprache mit den Anträgen, es seien wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften die Abklärungen zu wiederholen, eventualiter - nach Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 8/50/1).
Im Einspracheverfahren reichte die Versicherte den Bericht Dr. A.___s vom 12. Mai 2006 (Urk. 8/55) zu den Akten. Daraufhin holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht Dr. A.___s vom 8. September 2006 (Urk. 8/57/1-4) ein; diesem lagen der Bericht des Prof. Dr. med. K.___, Pathologie FMH, vom 24. Oktober 2005 (Urk. 8/57/5) sowie die beiden Berichte Dr. A.___s über die Operationen vom 21. Juli 2004 (Urk. 8/57/6) und 21. Oktober 2005 (Urk. 8/57/7) bei. Ferner erhielt die IV-Stelle den Bericht des Prof. Dr. med. L.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, vom 11. Oktober 2007 (Urk. 8/64/2-3) sowie denjenigen des Dr. F.___ vom 14. Januar 2008 (Urk. 8/66/1-2) mit dem Bericht Dr. G.___s vom 16. Juni 2005 (Urk. 8/66/3-6, vgl. auch Urk. 8/30/8-11 bzw. Urk. 8/34/1-3) sowie dem Austrittsbericht der Klinik M.___ vom 14. Dezember 2007 zum Klinikaufenthalt vom 26. November bis zum 15. Dezember 2007 (Urk. 8/66/7) als Beilagen.
Am 22. April 2008 lieferte die N.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der Dres. med. O.___, Allgemeine Medizin FMH, P.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Q.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie R.___, Innere Medizin FMH, ab (Urk. 8/71). Dazu nahm die Versicherte mit Eingabe vom 29. August 2008 Stellung (Urk. 8/75). Am 30. September 2008 wurde der medizinische Sachverhalt vom RAD (Dr. med. S.___, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. T.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, und Prof. Dr. med. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) abschliessend beurteilt (Urk. 8/76/7).
Gestützt auf die medizinische Beurteilung, gemäss der die Versicherte in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit - ebenso wie im Haushalt - uneingeschränkt arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 8/76/7 in Verbindung mit Urk. 8/71), ermittelte die IV-Stelle durch den Vergleich des bei einem Beschäftigungsumfang von 80 % als Kellnerin erzielbaren Valideneinkommens von Fr. 43'721.-- mit dem in einer umfangmässig gleichen Hilfstätigkeit unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % realisierbaren Invalideneinkommens einen Invaliditätsgrad von 20 % im erwerblichen Bereich (Urk. 8/77). Da die Versicherte als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde, resultierte insgesamt ein Invaliditätsgrad von 16 %, weshalb die Einsprache mit Entscheid vom 8. Dezember 2008 abgewiesen wurde (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2008 erhob die Versicherte am 23. Januar 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2), es sei dieser unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks einer erneuten medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
         In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Vorakten, es sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 7).
         Mit der Zustellung dieser Stellungnahme an die Beschwerdeführerin wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der angefochtene Einspracheentscheid ist am 8.Dezember 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3     Ist eine versicherte Person zu mindestens 40 % invalid, hat sie Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG bzw. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 IVG in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2007).
         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben sodann Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen im Sinne dieser Bestimmung gehören unter anderem Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf das Alter und den Gesundheitszustand der Versicherten Person angezeigt sind (Art. 10 Abs. 2 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Strittig ist vorab der für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit massgebliche medizinische Sachverhalt. Dieser ist - in chronologischer Abfolge der aktenkundigen (Erst)Beurteilungen - wie folgt dokumentiert:
2.1.1   Dr. H.___ berichtete am 3. Juli 2004 davon, dass ihm die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2004 in aufgebrachter Stimmung ausufernd und chaotisch ihre zahlreichen vorwiegend somatischen, aber auch psychischen Beschwerden geschildert habe. Die Befunde bezeichnete er zusammenfassend als agitiert-depressive Symptomatik mit Reizbarkeit, Dysphorie, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen und dem Gefühl dauernder Erschöpfung. Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung mittleren Grades mit somatischen Symptomen und attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der depressiv-psychosomatischen Symptomatik eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/34/12-14).
2.1.2   Dr. E.___ berichtete am 26. Juli 2004 über seit 1996 ein bis zweimal jährlich klinisch erhobene Befunde funktioneller Blockierungen in der oberen Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule sowie einer Beckenverwringung mit ISG-Blockade links und deutlicher muskulärer Verspannung mit myofaszialen Triggerpunkten. Gemäss ihrer Beurteilung lag ein chronisch rezidivierendes, spondylogenes, zervikocephales sowie panvertrebrales Schmerzsyndrom vor, ferner eine Erschöpfungsdepression. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich dahingehend, dass in einer guten stationären Behandlung mit Einbezug von Physiotherapie, medikamentöser antidepressiver Behandlung und psychologischer Führung mittelfristig zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit wieder möglich sein könnte (Urk.8/23/6-7).
2.1.3   Gemäss dem Bericht des behandelnden Chirurgen, Dr. A.___, vom 1. Februar 2005 bestand aufgrund der Operation vom 21. Juli 2004 (Ganglionextirpation am rechten Fuss) eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem Operationstag bis zum 31. August 2004 (Urk. 8/14).
         In seinem Bericht vom 8. September 2006 bescheinigte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit 21. Juli 2004 bis auf Weiteres und eine Arbeitsfähigkeit von ca. 40 % bzw. 15 Stunden pro Woche in einer Beschäftigung mit Sitzen und reduziertem Laufpensum (Urk. 8/57). Dies aufgrund seiner Befunde über aktuell reizlose Verhältnisse am rechten Fuss dorsolateral ohne Knotenbildung sowie einer palpatorisch diffusen Druckdolenz und Parästhesien. Gemäss seiner Beurteilung lag eine chronische Tendosynovitis dorsolateral am rechten Fuss vor und trat bei Überlastung zeitweise eine intermittente Knotenbildung auf.
2.1.4   Das B.___ diagnostizierte im Februar und im Mai 2005 eine mittelgradig depressive Episode in psychosozialer Belastungssituation und attestierte eine um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ohne genauere Angaben über die hierfür massgeblichen Befunde oder Belastungsfaktoren (Urk. 8/18 und Urk. 8/30/1-7).
2.1.5   Dr. G.___ erhob am 16. Juni 2005 die Befunde eines gut zweieinhalb Zentimeter dicken prallelastisch harten schmerzhaften Gelenksganglions am rechten Vorfuss sowie eines Hinkens der Beschwerdeführerin unter Entlasten des rechten Vorderfusses. Weiter stellte er eine Stimmungslabilität sowie während der Untersuchung Beweglichkeits- und Schmerzbeeinträchtigungen am ganzen Körper fest, welche bei Spontanbewegungen, bei der Gestik und beim Auskleiden kaum wahrzunehmen waren. Gestützt darauf diagnostizierte er ein chronisch rezidivierendes, spondylogenes, zervikocephales sowie panvertebrales Schmerzsyndrom, eine Depression sowie ein Rezidiv-Gelenksganglion am rechten Vorfuss und attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche er mit aktuell - nicht näher bezeichneten - körperlichen Symptomen begründete (Urk. 8/30/8-11).
2.1.6   Dr. C.___ stellte am 1. September 2005 aufgrund der Befunde eines guten Allgemein- und Ernährungszustands, eines Gewichts von 69 kg bei einer Grösse von 166 cm und Blutdruckwerten von 190/100 die Diagnosen eines chronischen spondylogenen, panvertebralen Schmerzsyndroms, einer Rezidivvarikosis nach Varizektomie, vasomotorischer Kopfschmerzen bei hohem Blutdruck, einer Fibromyalgia generalisata, von Asthmaanfällen nach Passivrauchen, einer Divertikulose sowie einer Depression. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in jeder behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 8/23/1-4). Zur Bezeichnung konkreter Befunde aufgefordert, verwies er am 6. Oktober 2005 auf die Beurteilungen anderer Ärzte (Urk. 8/25).
2.1.7   Dr. J.___ konnte am 6. Dezember 2005 keine aus internistisch-rheumatologischer Sicht relevanten pathologischen Befunde erheben und bezeichnete die Beschwerden als funktionell. Er diagnostizierte eine chronifizierte Schmerzproblematik mit/bei generalisierten Schmerzen, vegetativen Begleitsymptomen (Schwindel, Verdauungs- und Miktionsprobleme), psychosozialen Belastungsfaktoren, Depression (anamnestisch) und langjähriger Benzodiazepineinnahme (anamnestisch) sowie arterielle Hypertonie, Adipositas und Unterschenkelvarikosis rechtsbetont bei Status nach Operation und Revision eines Ganglions und einer Tenosynovitis am rechten Fuss lateral. Aufgrund der somatischen Befunde bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/33).
2.1.8   Prof. L.___ erhob am 10. Oktober 2007 eine ausgeprägte Hypästhesie/Dysästhesie im seitlichen Fussrand rechts sowie Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des ganzen Fusses. Am linken Fuss stellte er ebenfalls eine sehr starke Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der plantaren Strukturen ohne sensomotorische Ausfälle fest. Er diagnostizierte einen Status nach mehrfacher Ganglionexstirpation am rechten Fuss lateral sowie eine plantare Fasziitis links. Zur Arbeitsunfähigkeit zufolge der Fussbeschwerden äusserte er sich nicht. Jedoch empfahl er eine schuhtechnische Versorgung (Urk. 8/64/2-3).
2.1.9   Im provisorischen Austrittsbericht der Klinik M.___ vom 14. Dezember 2007 wurde - ohne Angaben über Befunde - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode und einer Somatisierungsstörung attestiert (Urk. 8/66/7). Gemäss den unwidersprochenen Angaben der Beschwerdeführerin wurden folgende Befunde erhoben (Urk. 1 S. 8 und Urk. 8/75/6): eine leichte Einschränkung von Auffassung und Konzentration, im formalen Gedankengang ausschweifend logorrhoeisch, umständlich, ideenflüchtig, vorbeiredend und stark fixiert auf körperliche Funktionsdefizite, ein affektiver Rapport sei herstellbar bei dysphorischer Grundstimmung und gegebener, jedoch deutlich abgeschwächter Modulationsfähigkeit, im Antrieb herabgesetzt und rasch erschöpfbar. Der von den N.___-Gutachtern beigezogene definitive Austrittsbericht vom 28. Dezember 2007 (zitiert in Urk. 8/71/9-10) nennt neben der Migrationsproblematik mit frustraner beruflicher Situation über viele Jahre und narzistischen Kränkungen eine schwierige erste Ehe mit Gewalterfahrung sowie aktuell eine seit circa acht Jahren progredient zunehmende und generalisierende Schmerzproblematik als hauptsächliche Belastungsfaktoren. Weiter wird berichtet, dass die Beschwerdeführerin das körperliche Aktivierungsprogramm während des vom 26. November bis zum 15. Dezember 2007 dauernden Klinikaufenthalts nur teilweise tolerierte und dass die progressive Muskelrelaxation bei Zuständen starker körperlicher Anspannung und Ängsten positive Wirkungen zeigte, ferner, dass die Beschwerdeführerin bei Austritt motiviert sei, regelmässige Aktivierungs- und Entspannungseinheiten in ihren Alltag einzubauen und eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten.
2.1.10 Dr. F.___ stellte aufgrund seiner Befunde von gedrückter klagsamer Stimmung, Schlafschwierigkeiten, Müdigkeit und Hoffnungslosigkeit am 14. Januar 2008 die psychiatrischen Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Somatisierungsstörung (nebst somatisch: chronisches Schmerzsyndrom, Hypertonie und Asthma). Ohne nähere Angaben zu den limitierenden Befunden attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Kellnerin seit dem 10. Mai 2005 bis auf Weiteres (Urk. 8/66/1-2).
2.1.11 Das N.___-Gutachten vom 22. April 2008 weist als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Exstirpation eines Ganglions am rechten lateralen Fuss am 21. Juli 2004, operativer Revision wegen Ganglionrezidivs am 21. Oktober 2005 und rezidivierender Hygrombildung aus. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden ein chronisches generalisiertes myofasziales, beziehungsweise tendomyotisches Schmerzsyndrom, eine Adipositas Grad I nach WHO und eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00) genannt (Urk. 8/71/35).
         Aufgrund der rheumatologisch/orthopädischen Diagnose wird der Beschwerdeführerin eine dauerhaft um 50 % eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kellnerin seit Juli 2004 und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit attestiert (Urk. 8/71/41).
2.1.12 Die vorstehend nicht zitierten ärztlichen Beurteilungen (vgl. auch Urk. 8/71/1-10) äussern sich nicht zur Frage der Restarbeitsfähigkeit.
2.2    
2.2.1   Die Beschwerdegegnerin stellt auf die Gesamtbeurteilung des medizinischen Sachverhalts durch ihren RAD (vgl. Urk. 8/76/5-7) sowie das von diesem als massgeblich bezeichnete N.___-Gutachten (Urk. 8/71) ab und anerkennt lediglich eine somatisch bedingte qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche eine berufliche Neuorientierung erfordert.
2.2.2   Demgegenüber spricht die Beschwerdeführerin dem N.___-Gutachten jeglichen Beweiswert ab und verlangt, dass auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch aus psychischen Gründen attestierten, abzustellen oder eine neue Begutachtung anzuordnen sei (vgl. Urk. 1 und Urk. 8/75).
2.3
2.3.1   Soweit die Beschwerdeführerin aus gewissen Formulierungen im N.___-Gutachten - wie etwa: die Fussheber und -senker würden beidseits deutlich abgeschwächt präsentiert auf Seite 21 - den Schluss zieht, die N.___-Gutachter seien der Beschwerdeführerin bei den klinischen Untersuchungen nicht unvoreingenommen gegenübergestanden und hätten die Beschwerdeschilderungen nicht ernst genommen (vgl. Urk. 8/75/2 und Urk. 1 S. 7), kann dem nicht gefolgt werden.
         Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht an Äusserungen der Gutachter anlässlich der Untersuchung stösst, sondern an Formulierungen der nach den Untersuchungen verfassten Befundbeschreibungen. Aus den nachträglichen formulierten Befundbeschreibungen können aber grundsätzlich nur sehr beschränkt Rückschlüsse auf die innere Haltung der Experten bei der Untersuchung gezogen werden. Formulierungen wie „präsentieren“, „zeigen“, „demonstrieren“, usw. in der Befundbeschreibung eines Gutachtens besagen zunächst einmal, dass es sich um passiv-visuell erhobene Befunde handelt; zudem bringt der Untersucher mit der Wortwahl zum Ausdruck, wie das Gesehene auf ihn gewirkt hat. Formulierungen wie die von der Beschwerdeführerin inkriminierte dienen also einer auch für Nichtmediziner nachvollziehbaren genauen Befundbeschreibung und lassen sich deshalb sachlich rechtfertigen. Im Übrigen werden sie auch von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beim Zitieren von Befundbeschreibungen der Klinik M.___ verwendet („Im Antrieb präsentierte sich die Beschwerdeführerin herabgesetzt...“, Urk. 1 S. 8).
         Dass die Formulierungen der N.___-Gutachter nicht - wie die Beschwerdeführerin offenbar befürchtet (vgl. Urk. 1 S. 7) - als Bagatellisierung der Beschwerden zu verstehen sind, zeigt sich darin, dass die rheumatologische Gutachterin, aufgrund des passiv-visuell erhobenen Befunds hinsichtlich der Fussheber und -senker effektiv weitere Abklärungen zur Fussbeweglichkeit und -belastbarkeit durchführte (vgl. Urk. 8/71/26-27) und diesbezüglich sogar eine auf die erhobenen Befunde abgestützte rheumatologisch-orthopädische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte (vgl. Urk. 8/71/28-29).
2.3.2   Was die unterschiedliche Einschätzung der Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit zufolge des Fussleidens durch die N.___-Gutachter und Dr. A.___ anbelangt, ist einerseits der Beschwerdeführerin darin recht zu geben, dass angesichts der fast ausschliesslich gehend und stehend, also fussbelastend, auszuübenden Arbeit einer Service-Angestellten in der Gastronomie, die Beurteilung Dr. A.___s, welcher die angestammte Tätigkeit auch in einem reduzierten Teilpensum nicht mehr zumutbar ist, überzeugender erscheint, als die von den N.___-Gutachtern attestierte 50%ige Restarbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/75/5).
         Auf der anderen Seite weisen aber die N.___-Gutachter zu Recht darauf hin, dass weder die eigenen Befunde noch diejenigen Dr. A.___s eine - über eine angemessene Rekonvaleszenzzeit von sechs bis acht Wochen nach intermittent nötigen Operationen hinausgehende - dauerhafte quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten, fussschonenden Tätigkeit rechtfertigen (Urk. 8/71/44).
         Da die von den N.___-Gutachtern zu gering eingeschätzte rheumatologische Einschränkung in der angestammten Tätigkeit den Beweiswert der übrigen gutachterlichen Feststellungen nicht mindert und für die Ermittlung des zumutbaren Invalidieneinkommens die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit massgeblich ist, lässt sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
2.4
2.4.1   Auch die Kritik der Beschwerdeführerin am psychiatrischen Teilgutachten des N.___ (Urk. 8/71/46-51) ist unberechtigt. Dieses zeichnet sich durch eine präzise und klar zwischen anamnestischen (Urk. 8/71/46-48) und klinischen Befunden (Urk. 8/71/49) differenzierende Befunderhebung aus. Entgegen beschwerdeführerischer Behauptung (vgl. Urk. 8/75/5-6 und Urk. 1 S. 8 f.) ist es auch nicht so, dass der psychiatrische N.___-Gutachter keinerlei bereits von Voruntersuchern erhobene Befunde reproduzieren konnte und sich nicht mit den stark abweichenden Beurteilungen der Voruntersucher auseinandergesetzt hätte.
         Die von der Beschwerdeführerin geklagte schwere psychische Symptomatik hat auch der N.___-Psychiater als anamnestische Befunde erfasst (Urk. 8/71/46-48). Im Unterschied zu den Voruntersuchern, welche der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestieren (Klinik M.___, Dr. F.___, Dr. H.___), dokumentiert er aber auch anamnestische Angaben, welche geeignet sind, die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene Schwere der Symptomatik zu relativieren (vgl. Hinweise in Klammern im unteren Absatz von Urk. 8/71/50). Klinische Befunde für eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende depressive Symptomatik konnte er nicht erheben (vgl. psychischer Befund, Urk. 8/71/49). Weiter weist er darauf hin, dass die Befunde der Voruntersucher weder eine Beurteilung des Schweregrads der Depression noch der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erlaubten (Urk. 8/71/50-51).
2.4.2   Bezüglich der Kritik des N.___-Psychiaters an der Befunddokumentation seiner Voruntersucher ist im Lichte der in Erwägung 1.4 dargelegten Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Beurteilungen von Gesundheitsstörungen und Arbeitsfähigkeit vorab auf zweierlei hinzuweisen: Zum einen ergibt sich die Schwere einer Depression nicht aus der Diagnose, sondern beruht umgekehrt die diagnostische Differenzierung zwischen leichter, mittelgradiger und schwerer Episode auf einer komplexen klinischen Beurteilung, die Anzahl, Art und Schwere der vorliegenden Symptome berücksichtigt (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., klinisch-diagnostische Leitlinien zu F32, S. 141). Zum anderen beeinflussen häufig individuelle, soziale und kulturelle Einflüsse die Beziehung zwischen dem Schweregrad der Symptome und der sozialen Integration (a.a.O.), weshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darzulegen ist, welche der diagnostisch massgeblichen Symptome unter Berücksichtigung welcher zusätzlicher Faktoren nach Art und Schwere geeignet sind, welche Tätigkeiten auf welche Weise und in welchem Umfang einzuschränken.
         Sodann ist zu beachten, dass es für eine nachvollziehbare Dokumentation nicht bildgebend darstellbarer oder apparativ quantifizierbarer Befunde oft nicht genügt, diese mit abstrakten Begriffen (Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit, Modulationsfähigkeit, etc.) zu bezeichnen und mit qualifizierenden oder quantifizierenden Adjektiven bzw. Adverbien zu versehen, sondern eine genaue Beschreibung der tatsächlichen Beobachtungen erforderlich ist. Befundbeschreibungen wie „eine leichte Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit“, „eine deutlich abgeschwächte Modulationsfähigkeit“ oder „ein herabgesetzter Antrieb und eine rasche Erschöpfbarkeit“ geben nicht direkt das vom Untersucher effektiv Festgestellte wieder, sondern sind bereits wissenschaftliche Kategorisierungen und enthalten damit ein von einem späteren Untersucher nicht als Befund reproduzierbares subjektives Beurteilungselement des Voruntersuchers.
2.4.3   Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf von den Ärzten der Klinik M.___ dokumentierte Befunde dem psychiatrischen N.___-Gutachter unterstellt, er habe Befunde seiner Voruntersucher nicht geprüft oder würde diese gar unterschlagen, um zu einer von ihm erwünschten Beurteilung zu kommen (Urk. 1 S. 8), ist festzuhalten, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin zitierten Befunden durchwegs um bereits subjektive Beurteilungselemente enthaltende Befundbeschreibungen handelt, aus denen nicht ersichtlich ist, was die Ärzte der Klinik M.___ effektiv beobachtet haben. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, inwiefern und in welchem Umfang die beschriebene Symptomatik die Arbeitsfähigkeit einschränken sollte. Deshalb gerät der psychiatrische N.___-Gutachter gar nicht in Widerspruch zu den in M.___ erhobenen Befunden, wenn er keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Symptomatik erkennen kann.
         Vielmehr ist die Feststellung des psychiatrischen N.___-Gutachters zutreffend, dass auch seine Voruntersucher keine regelrecht erhobenen klinischen Befunde über eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Symptomatik ausweisen (vgl. Erw. 2.4.1), und muss daher davon ausgegangen werden, dass deren Bescheinigungen einer aus psychischen Gründen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit allein auf der dahingehenden Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin beruhen.
2.4.4   Unter diesen Umständen erweist sich nicht nur die psychiatrische Beurteilung im Rahmen der 2008 erfolgten N.___-Begutachtung als den in Erwägung 1.4 dargelegten Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten entsprechend und nicht in Widerspruch zu anderen fachärztlichen Beurteilungen stehend. Es kann der Beschwerdeführerin auch darin nicht gefolgt werden, dass zumindest für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts in der Zeit vor der Erstellung des Gutachtens auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte abzustellen sei, weil diese echtzeitlich seien und die N.___-Gutachter nur den Sachverhalt ab dem Zeitpunkt seiner Erstellung beurteilen könnten (Urk. 1 S. 7 und S. 9 f.)
         Wenn die N.___-Gutachter in medizinisch-wissenschaftlich korrekter Weise festhalten, sie könnten aufgrund der aktuellen Befundlage keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Störung feststellen, bedeutet das keineswegs, dass für die Beurteilung der Gegebenheiten in der Zeit vor der Erstellung des N.___-Gutachtens unbesehen auf die im Vergleich zu diesem nicht beweistauglichen Beurteilungen der behandelnden Ärzte (vgl. Erw. 2.4.3) abzustellen wäre. Vielmehr sind, wenn keine im Sinne von vorstehender Erwägung 2.4.2 validen echtzeitlichen Befunde für eine die Arbeitsfähigkeit signifikant einschränkende psychische Symptomatik vorliegen, die ohne hinreichende Befundgrundlage behaupteten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Hiervon ausgehend hat der RAD mit seinen Beurteilungen vom 5. Mai (Urk. 8/76/5-6) und 30. September 2008 (Urk. 8/76/7) richtigerweise verneint, dass seit dem Ablauf des Wartejahres je eine im Sinne von vorstehender Erwägung 1.2 invalidisierende psychische Störung bestand.
2.5     Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Gesamtbeurteilung des medizinischen Sachverhalts durch ihren RAD sowie das von diesem als massgeblich bezeichnete N.___-Gutachten abgestellt und gestützt darauf lediglich eine somatisch bedingte qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche eine berufliche Neuorientierung auf eine fussschonende Tätigkeit erfordert, anerkannt hat.

3.
3.1     Durch den Vergleich des Valideneinkommens, welches die Beschwerdeführerin bei einer 80%igen Beschäftigung als Kellnerin erzielen könnte, mit demjenigen, welches sie - unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % für die Einschränkung auf fussschonende Tätigkeiten - durch eine umfangmässig gleiche Hilfstätigkeit erzielen könnte, ermittelte die Beschwerdegegnerin sodann einen Invaliditätsgrad von 20 % im erwerblichen Bereich (Urk. 2 S. 4 f.).
         Dass die hierbei verwendeten erwerblichen Faktoren angemessen sind, wird seitens der Beschwerdeführerin zurecht nicht bestritten, und dass bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, ergibt sich aus Erwägung 1.3.
3.2     Gestützt auf den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % im erwerblichen Bereich macht die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf - nicht näher bezeichnete - berufliche Massnahmen geltend (Urk. 1 S. 10 f.).
         Dazu ist in verfahrensmässiger Hinsicht zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug keine beruflichen Massnahmen beantragt hat (Urk. 8/3/6) und - obwohl die Beschwerdegegnerin nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ dazu verpflichtet gewesen wäre, solche von Amtes wegen durchzuführen - auch keine Abklärungen hinsichtlich beruflicher Massnahmen aktenkundig sind. Weiter hat die Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2006 lediglich über den Rentenanspruch (Urk. 8/38), nie aber über berufliche Massnahmen verfügt. Dies wurde jedoch in der dagegen erhobenen Einsprache vom 15. Februar 2006 nicht gerügt (Urk. 8/50) und mit dem Einspracheentscheid auch nicht nachgeholt.
         Im Lichte des aktenkundigen medizinischen Sachverhalts und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. August 2008 (Urk. 8/75) zum N.___-Gutachten ist davon auszugehen, dass die Parteien bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids einhellig - und zutreffenderweise - der Ansicht waren, dass die Beschwerdeführerin - zumindest subjektiv - nicht eingliederungsfähig sei. Aus den tatsächlichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingliederungsfähigkeit nunmehr bejahen würde. Unter diesen Umständen wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur vorgängigen Abklärung beruflicher Massnahmen zu verpflichten (vgl. etwa Urteil  des Bundesgerichts in Sachen I. vom 3. Januar 2008, 9C_766/2007, Erw. 4), sondern ist die Beschwerdegegnerin mit der zu bestätigenden Abweisung des Rentenbegehrens darauf hinzuweisen, dass sie noch über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen zu entscheiden haben wird.

4.       Ausgangsgemäss sind die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand zu bemessenden und hier auf Fr. 900.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).