IV.2009.00075
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 24. August 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
Le Soldat Blickle Mathys, Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1966, war zuletzt vom 19. März 1991 bis 31. August 2002 bei der B.___ AG als Bauarbeiter tätig (letzter Arbeitstag: 13. August 2001; Urk. 9/13 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 5. August 2002 meldete er sich erstmals wegen chronischen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug, namentlich zur Umschulung, an (Urk. 9/5 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/6, Urk. 9/45/6-21), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/9) und einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 9/13) ein. Mit Verfügung vom 17. Februar 2003 hiess die IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung gut (Urk. 9/19). Es wurde eine Berufsberatung durchgeführt (vgl. Urk. 9/21) und im Rahmen der Arbeitsvermittlung ein sechsmonatiges Arbeitstraining als Eingliederungsmassnahme vorgesehen (Urk. 9/27), welches nach zwölf Tagen seitens des Versicherten abgebrochen wurde (Urk. 9/34 Ziff. 5). Am 11. Juni 2003 erging die Verfügung betreffend Abbruch der beruflichen Massnahmen (Urk. 9/38).
1.2 Daraufhin holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 9/45/1-5, Urk. 9/47, 9/53) ein. Mit Verfügung vom 20. August 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/56). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. September 2004, näher begründet am 25. Oktober 2004 (Urk. 9/57, Urk. 9/60), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2004 (recte: 2005) ab (Urk. 9/68). Mit Urteil vom 18. August 2005 bestätigte das hiesige Gericht den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2005 (Prozess-Nr. IV.2005.00169, Urk. 9/74).
1.3 Am 21. November 2007 meldete sich der Versicherte wegen Rücken-, Kopf-, Nacken-, Schulter-, Beinschmerzen, Sehschwäche und Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Rentenbezug) an (Urk. 9/83 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 9/82/2-4 = Urk. 9/88/12-14, Urk. 9/88/1-6, Urk. 9/90, Urk. 9/93, Urk. 9/97, Urk. 9/98/4-5) und einen neuen IK-Auszug (Urk. 9/89) ein.
Mit Vorbescheid vom 26. August 2008 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/100). Dagegen erhob der Versicherte am 25. September und am 17. November 2008 Einwände (Urk. 9/101, Urk. 9/104).
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 9/106 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Januar 2009 Beschwerde und beantragte ihre Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2 Mitte). In formeller Hinsicht stellte er Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2 unten), welche mit Verfügung vom 24. April 2009 bewilligt wurde (Urk. 10).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Soweit der zu beurteilende Sachverhalt vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und der Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG) sind im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) zutreffend dargelegt worden. Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (H.___-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging beim Erlass der angefochtenen Verfügung davon aus, seit dem Einspracheentscheid vom 4. Januar 2005 sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten, und dem Beschwerdeführer sei weiterhin zumutbar, eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit zu 80 % auszuführen (Urk. 2 S. 1).
In der Beschwerdeantwort führte sie weiter aus, bezüglich des geltend gemachten psychischen Leidens sei auf das Gutachten vom 29. Juli 2008 von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik D.___, abzustellen, welches keine Diagnosen aufführe, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 8 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, Dr. C.___ habe sich im Gutachten vom 29. Juli 2008 nicht zu den Kriterien der somatoformen Schmerzstörung geäussert (S. 7 oben). Ferner setze sich das Gutachten nicht mit der Entwicklung der Depression auseinander (S. 7 unten). Weiter führe eine mittelgradige depressive Episode nach psychiatrischem „Standard-Wissen“ zu einer Einschränkung von mindestens 60 % der Arbeitsfähigkeit (S. 8 oben). Gestützt auf eine telefonische Auskunft von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe der Beschwerdeführer aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in die Tagesklinik F.___ eingewiesen werden müssen. Nach mehrmonatiger Behandlung sei er Mitte Januar 2009 entlassen worden (S. 8 Mitte). Augrund dieser Ausführungen sei zumindest neben dem Gutachten von Dr. C.___ ein weiteres Gutachten einzuholen.
2.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist, hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehungsweise die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom Erlass des rentenabweisenden Einspracheentscheides vom 4. Januar 2005 (Urk. 9/68) bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheides am 10. Dezember 2008 (Urk. 2) in massgeblicher Weise verschlechtert hat.
3. Die damals vorliegenden medizinischen Berichte würdigte das hiesige Gericht im Urteil vom 24. Mai 2005 (Urk. 9/74) wie folgt (Prozess-Nr. IV.2005.00169 Erw. 4):
Bei der Würdigung der Arztberichte ist zu berücksichtigen, dass Dr. J.___ zum einen der Hausarzt des Beschwerdeführers ist und seine Aussagen aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen können (...). Zum anderen beurteilte er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit anfänglich mit 100 % und danach nur noch mit 50 %, obwohl er den Gesundheitszustand als stationär beschrieb und auf keine massgebenden Veränderungen hinwies (...). Seine Angaben sind somit widersprüchlich (...), weswegen darauf nicht entscheidend abgestellt werden kann.
Die Ärzte der P.___ legten in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2003 (...) die medizinischen Zusammenhänge dar, wiesen jedoch in Bezug auf eine somatoforme Schmerzstörung auf eine Verdachtsdiagnose hin, da sie den Beschwerdeführer lediglich vier Mal gesehen hätten. Bezüglich einer dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit machten sie keine eigenen Angaben, sondern hielten fest, dass ihm sein Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätte. Daher kann bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht auf diesen Bericht abgestellt werden (...).
In seinem Fachgutachten vom 11. Februar 2004 (...) berücksichtigte Dr. Q.___ die Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden. Er legte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen, wobei er in logischer Weise ebenfalls das Verhalten und die Reaktionen des Beschwerdeführers in die Beurteilung einbezog. Die festgestellte somatoforme Schmerzstörung weist gemäss überzeugender Begründung des Experten keine derartige Schwere auf, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag (...). Dr. Q.___ verwies denn auch für die Gesamtbeurteilung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die somatischen Befunde, da aus psychiatrischer Sicht höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe. Obwohl die Untersuchung in deutscher Sprache erfolgte, kann auf das Gutachten abgestellt werden, da der Beschwerdeführer sich auf Deutsch verständigen kann und zudem ein Dolmetscher beigezogen wurde. Andere Gründe, welche gegen eine Verwertung des Gutachtens sprechen, wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Der Bericht von Dr. Q.___ erfüllt mithin die praxisgemässen Kriterien (...), weshalb darauf abzustellen ist.
Die Beurteilungen durch die Ärzte der P.___, sind für den rheumatologischen Bereich umfassend und beruhen auf den erforderlichen Untersuchen (...). Sie wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Aus rheumatologischer Sicht ist dem Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar. Diese Einschätzung aus rheumatologischer Sicht ist vor dem Hintergrund der durch Dr. Q.___ festgestellten somatoformen Schmerzstörung trotz des Abbruchs der Tests verwertbar, da die Voraussetzungen für eine Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung (...) nicht erfüllt sind. Ausserdem steht die Einschätzung in Übereinstimmung mit jener der Ärzte des R.___ (...).
Zusammenfassend kann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung bezüglich diagnostizierter somatoformer Schmerzstörungen (...), der wiederholt festgestellten Selbstlimitierung, der Zumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung (...) und der übrigen Diagnosestellungen festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, in einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit mindestens zu 80 % zu arbeiten. Diese Einschätzung berücksichtigt sowohl die psychische wie auch die somatische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Denn beim Beschwerdeführer ist eine mitwirkende, psychische Komorbität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer für die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess nicht ausgewiesen.
Nach Gesagtem bleibt kein Raum für weitere medizinische Abklärungen. Der Sachverhalt erweist sich als genügend abgeklärt, weshalb kein Anlass besteht, das Ergebnis einer weiteren, im massgebenden Beurteilungszeitpunkt (...) noch nicht erfolgten Abklärung durch die P.___ abzuwarten. Demzufolge ist der diesbezügliche Antrag auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen.
4.
4.1 Auf Zuweisung von Dr. E.___ wurde der Beschwerdeführer seit 11. November 2006 von Dr. med. Wolfgang K.___, Chefarzt, Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Anästhesiologie und Allgemeine Medizin, Institut für Anästhesiologie Schmerzklinik I.___ (I.___) untersucht (Urk. 9/82/2). In ihrem Bericht vom 3. April 2007 diagnostizierten sie einen Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion links und sekundäre Schmerzausweitung sowie chronische lumbale Rückenschmerzen bei muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung (Urk. 9/82/2 Mitte). In der Beurteilung führten sie aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches multilokuläres Schmerzbild mit Schulter-, Kopf-, und lumbalen Rückenschmerzen seit 2001 mit sekundärer depressiver Entwicklung. Die Behandlung mit Trimin (100mg abends) habe keine Verbesserung gebracht. Die Auswertung des Schmerzfragebogens und des HADS habe im Teil „Angst“ einen Wert von 13 und im Teil „Depression“ einen Punktwert von 16 ergeben, der eine ausgeprägte Angststörung und klinische Depression wahrscheinlich mache. Ferner sei eine anatomische Zuordnung der Rotatorenmaschenttenläsion nicht möglich gewesen (Urk. 9/82/2 unten). Weiter hielten die Ärzte fest, es bestehe eine erhebliche Wirbelsäulenfehlstatik aufgrund einer Beinlängenverkürzung, weshalb ein Fersenkeil rechts von 5 mm Höhe verordnet worden sei. Im Bereich des Schultergelenks sei anlässlich der orthopädischen Untersuchung vom 29. März 2007 (vgl. Urk. 9/90/1-3) kein Korrelat in Form einer Gelenkschädigung oder Schädigung des Muskelapparates nachweisbar gewesen. Der Schulterschmerz zeige deutlich dysfunktionale Aspekte und sei vor dem Hintergrund der Schmerzproblematik zu sehen. Sicher spielten auch Faktoren im psychosozialen Bereich eine wesentliche Rolle bei der Aufrechterhaltung und Verstärkung der Schmerzen (vgl. Urk. 9/90/3). Bei der Abschlusskonsultation habe sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert, dass er den Fersenkeil noch nicht eingesetzt habe, da er zuerst die Kostenübernahme klären wolle. Aufgrund der fehlenden Zuordnung der Beschwerdesymptomatik seien keine interventionellen Massnahmen indiziert und sie könnten lediglich einen Ausbau der medikamentösen Therapie anbieten (Urk. 9/82/3).
4.2 Der Hausarzt Dr. med. J.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2007 eine Depression, ein panvertebrales Syndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und einen Verdacht auf Rotatorenmannschettenläsion links (Urk. 9/88/2 Ziff. 2.1). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter seit 20. August 2001 (Urk. 9/88/2 Ziff. 3) und führte aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei (Urk. 9/88/3 Ziff. 5.1). Trotz wiederholter, intensiver rheumatologischer Behandlung habe seit 2001 keine Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden können. Zusätzlich habe sich eine progrediente Depression entwickelt. Es bestehe ein ausgeprägt depressives Zustandsbild mit appelativem Verhalten (Urk. 9/88/4 Ziff. 4.5). Ferner stehe der Beschwerdeführer in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Augrund des sechsjährigen Krankheitsverlaufs, und der Chronifizierung des Leidens sei nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer wieder in den Arbeitsprozess zurück finden werde (Urk. 9/88/6).
4.3 In einem undatierten Bericht (Urk. 9/90/4-10) nannten Dr. K.___ und Dr. H.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/90/4 Ziff. 2.1):
- chronische lumbale Rückenschmerzen bei muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung
- Wirbelsäulenfehlstatik bei Beinlängendifferenz
- mittelgradige depressive Episode
- Schulterschmerzen ohne Nachweis einer Rotatorenmanschettenläsion links, sekundäre Schmerzausweitung
Ferner führten die Ärzte aus, die Arbeitsfähigkeit werde durch den Hausarzt Dr. J.___ bestimmt (Urk. 9/90/5 Ziff. 3). Die Arbeitsfähigkeit könne durch eine medikamentöse Therapie verbessert werden (Urk. 9/90/7 Ziff. 5.2).
4.4 In seinem Bericht vom 15. Februar 2008 stellte Dr. med. L.___, Assistenzarzt, Neurologische Klinik, M.___ (M.___), keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/93/2 Ziff. 2.1), sondern nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/93/2 Ziff. 2.2):
- chronifizierte linksseitige Kopfschmerzen
- zum Teil in migräneartiger Form
- schmerzmittelinduzierte Exazerbation bei Analgetikaübergebrauch
- bekannte somatoforme Schmerzstörung
Dr. L.___ hielt fest, es bestehe nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit während des empfohlenen Schmerzmittelentzugs. Aus neurologischer Sicht bestehe keine langfristige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/93/2 Ziff. 1.2, Ziff. 3). Bei der Untersuchung vom 30. November 2007 seien keine sicher objektivierbaren fokal-neurologische Defizite erkennbar gewesen (Urk. 9/93/3 Ziff. 4.5). Es sei dem Beschwerdeführer ein Analgetikaentzug (von Vorteil stationär) und die Einführung einer medikamentösen Basistherapie zu empfehlen. Dadurch könnte die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. Die Prognose sei jedoch noch offen (Urk. 9/93/4 Ziff. 4.7, Urk. 9/93/4 Ziff. 5.2). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 9/93/4 Ziff. 5.1).
4.5 In seiner Beurteilung vom 15. Mai 2008 hielt Dr. med. N.___, Praktischer Arzt, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), fest, nach umfangreichen Abklärungen habe sich aus somatischer Sicht kein organisches Korrelat finden lassen, welches eine Arbeitsunfähigkeit begründe. Somit stelle sich die Frage eines psychiatrisch bedingten Gesundheitsschadens. Zu diesem seien keine fachspezifischen Angaben vorhanden und daher empfehle er eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. C.___ (Urk. 9/98/4 Mitte).
4.6 Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 25. Juli 2008. In seinem psychiatrischen Gutachten (Urk. 9/97) vom 29. Juli 2008, hielt er zu Handen der Beschwerdegegnerin fest, aus psychiatrischer Sicht seien keine Diagnosen bekannt, die die Arbeitsfähigkeit einschränken würden (Urk. 9/97/6 Ziff. 5.1). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht nie mehr als 20 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/97/7 Ziff. 7.2). Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 6 Ziff. 5.2).
Dr. C.___ hielt unter dem Titel „psychischer Befund“ fest, dass sich während des Gesprächs keine Hinweise auf Störungen der mnestischen Funktionen ergeben hätten. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer geordnet gewesen, inhaltlich seien keine Hinweise auf Wahn, Halluzinationen oder Ichstörungen ersichtlich gewesen. Stimmungsmässig sei er ausgeglichen, hintergründig jedoch leicht dysphorisch gereizt und theatralisch. Affektiv sei er modulierbar und ein affektiver Rapport gut herstellbar gewesen. Im Antrieb und Motorik sei der Beschwerdeführer unauffällig. Es hätten sich keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben. Der Beschwerdeführer habe über schmerzbedingte Durchschlafstörungen, schmerzbedingten sozialen Rückzug und diffuse, linksseitige Körperschmerzen berichtet (Urk. 9/97/5 Ziff. 4.1).
Als testpsychologische Befunde nannte Dr. C.___ eine allgemeine psychische Belastung, welche sehr stark über dem Durchschnitt liege. Eine deutliche Belastung bestehe bei Unsicherheit im Sozialkontakt, bei Misstrauensgefühlen und Gefühlen der Isolation und Entfremdung. Weiter bestünden körperliche Symptome, Konzentrationsstörungen, spürbare Nervosität und Bedrohungsgefühle, welche den Beschwerdeführer stark belasten würden. Da das Ergebnis auf allen Skalen eine mindestens deutliche bis sehr stark überdurchschnittliche Belastung anzeige, könne ein Verdacht auf Aggravation nicht ausgeschlossen werden (Urk. 9/97/5 Ziff. 4.2).
Zum Aufmerksamkeitsbelastungstest führte Dr. C.___ aus, die Konzentrations-, die Sorgfaltsleistung und das Bearbeitungstempo lägen sehr stark unter dem Durchschnittsbereich. Die Leistung des Beschwerdeführers in der Testausführung sei qualitativ und quantitativ stark unterdurchschnittlich gewesen und es bestehe wieder der Verdacht auf Aggravation (Urk. 9/97/5 unten f.). Weiter hielt Dr. C.___ bezüglich Konzentrationsverlaufstest fest, die Tempoleistung sei durchschnittlich und die Konzentrationsleistung (Fehlerzahl) sowie die Sorgfaltsleitung stark unterdurchschnittlich gewesen, was allerdings mit den objektiven Befunden nicht übereinstimme (Urk. 9/97/6 oben).
In seiner Beurteilung führte Dr. C.___ aus, es bestehe eindeutig keine familiäre Belastung bezüglich der psychiatrischen Erkrankungen und deswegen könne man eine genetisch bedingte, erhöhte Vulnerabilität für psychiatrische Krankheiten ausschliessen. Die Kindheit des Beschwerdeführers sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen und damit könne die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung auch ausgeschlossen werden. Nach eigenen Angaben leide der Beschwerdeführer seit 1996 an linksseitigen Schulterschmerzen, welche sich nach 2001 deutlich verstärkt und chronifiziert hätten. Da die jahrelangen Schmerzen physiologisch nicht vollständig erklärt werden könnten, könne von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden. Als belastende, unbewusste Konflikte sei eine Überforderung mit der neuen Lebenssituation beziehungsweise mit dem Verlust der körperlichen Gesundheit anzunehmen. Daher sei es in den letzen Jahren phasenweise zur Entwicklung einer Anpassungsproblematik mit depressiven Zügen gekommen, welche sich aber immer wieder ohne medikamentöse Therapie zurückgebildet hätten. Während der Untersuchung habe beim Beschwerdeführer keine psychische Komorbidität zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung festgestellt werden können. Daher habe die festgestellte somatoforme Schmerzstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Damit könne von einer günstigen Prognose ausgegangen werden, allerdings unter Weiterführung der Gesprächspsychotherapie (Urk. 9/97/6 Ziff. 6).
4.7 RAD-Arzt Dr. N.___ hielt am 20. August 2008 fest, unter Berücksichtigung des Ergebnisses des psychiatrischen Gutachtens liege gesamthaft betrachtet für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % vor. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei seit der Verfügung vom August 2004 nicht eingetreten (Urk. 9/98/5 Mitte).
5.
5.1 In seiner Beschwerde vom 26. Januar 2009 machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, zu den Foerster-Kriterien habe Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 29. Juli 2008 keine Stellung genommen und die Entwicklung der Depression sei gar nicht berücksichtigt worden. Daher sei eine zweite Begutachtung vorzunehmen (Urk. 1 S. 6 ff.).
Bezüglich dieser Argumentation ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Kriterien der somatoformen Schmerzstörung (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vorliegen oder nicht, grundsätzlich der Rechtsanwendung obliegt. Aufgabe der Mediziner ist dabei, die zur Beurteilung einzelner Kriterien dienlichen anamnestischen und befundmässigen Angaben zu machen. Dass die Gutachter also die Foerster-Kriterien nach der Einschätzung des Beschwerdeführers zu wenig genau abgehandelt hätten, vermag an der Verwertbarkeit des Gutachtens nichts zu ändern.
Ferner ist es zwar richtig, dass Dr. C.___ die vom I.___ erhobene Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht nennt. Aus den angeführten, ihm zur Verfügung gestandenen Vorakten (Urk. 9/97/2-3) werden die Berichte der I.___ (Urk. 9/90/1-10) nicht erwähnt. Nachfolgend ist auch zu prüfen, ob sich trotz dieses Umstandes die vorliegend strittige Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat, rechtsgenügend beantworten lässt.
5.2 Aus somatischer Hinsicht hat sich seit dem Einspracheentscheid vom 4. Januar 2005 nichts Relevantes geändert. Das damals von der Rheumaklinik des M.___ diagnostizierte panvertebrale thorakalbetonte Schmerzsyndrom (vgl. Prozess-Nr. IV.2005.00169 Erw. 4.4) bei 100 % Arbeitsfähigkeit für angepasste, leichte bis mittelschwere Arbeiten besteht immer noch. So hielten die Ärzte am I.___ fest, der Beschwerdeführer leide an einem chronischen multilokulären Schmerzbild mit Schulter-, Kopf- und lumbalen Rückenschmerzen seit 2001, ohne dass jedoch ein anatomisches Korrelat bestehe (Urk. 9/82/2-4, Urk. 9/90/1-3). Der Schulterschmerz zeige deutlich dysfunktionale Aspekte und sei vor dem Gesamthintergrund der Schmerzproblematik zu sehen. Sicher spielten bei der Aufrechterhaltung und Verstärkung der Schmerzen auch Faktoren im psychosozialen Bereich eine wesentliche Rolle (Urk. 9/90/3). Genaueres zur Arbeitsfähigkeit konnten die Ärzte nicht sagen.
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. J.___, befand seinerseits den Gesundheitszustand als stationär (Urk. 9/88/3 Ziff. 5.1). In seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig seit 2001 (Urk. 9/88/2 Ziff. 3). Er hielt weiter fest, dass sich zusätzlich zu den somatischen Beschwerden eine progrediente Depression entwickelt habe und der Beschwerdeführer sich in regelmässiger Behandlung befinde. Aufgrund des sechsjährigen Krankheitsverlaufs und der Chronifizierung des Leidens sei nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer wieder in den Arbeitsprozess zurück finden werde (Urk. 9/88/4 Ziff. 4.5, Urk. 9/88/6). Diese Einschätzung ist dahingehend zu relativieren, als es sich bei Dr. J.___ weder um einen Facharzt FMH der Psychiatrie und Psychotherapie noch um einen Facharzt FMH der Rheumatologie handelt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich in somatischer Hinsicht keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben hat.
5.3 In psychischer Hinsicht wurde anfänglich durch Dr. Q.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine einfache Persönlichkeit mit Neigung zu depressiven und konversiven Reaktionen diagnostiziert. Vom psychischen Zustand her lasse sich infolge depressiver Reaktionen leichten Grades lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von unterhalb von 20 % bestätigen (vgl. Prozess-Nr. IV.2005.00169 Erw. 3.9). Dabei ist auf den Umstand hinzuweisen, dass es sich bei einer anhaltenden depressiven Entwicklung rechtsprechungsgemäss um eine (reaktive) Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung und nicht um ein selbständiges, vom Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität handelt (BGE 130 V 352 Erw. 3.3.1).
Aufgrund der Berichte von Dr. J.___ vom 1. Dezember 2007 sowie des I.___ vom 3. und 22. April 2007 kann keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angenommen werden. Der Bericht von Dr. J.___, bei welchem es sich nicht um einen Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. vorstehend Erw. 5.2) handelt, reicht hiefür sicher nicht aus.
Die Ärzte am I.___ hielten im Bericht vom 3. April 2007 zwar fest, die Auswertung des Schmerzfragebogens und des HADS habe im Teil „Angst“ einen Wert von 13 und im Teil „Depression“ einen Punktwert von 16 ergeben, der eine ausgeprägte Angststörung und klinische Depression wahrscheinlich mache (Urk. 9/88/12). Aufgrund der psychosozialen Gesamtsituation sei der Beschwerdeführer bei Dr. med. S.___ Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgestellt worden (Urk. 9/88/13 Mitte). Es ist jedoch kein Bericht von Dr. S.___ in den Akten zu finden. Des Weiteren wird die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode (Urk. 9/90/4 Ziff. 2.1) nicht näher begründet. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass eine Umstellung der Medikation eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erbringen könne (Urk. 9/90/7 Ziff. 4.7 und Ziff. 5.2). Sodann würden sicher auch psychosoziale Faktoren mitspielen (Urk. 9/90/3). Schliesslich führt auch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zu keiner abweichenden Beurteilung, da eine solche rechtsprechungsgemäss als Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung gilt und nicht als selbständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität, die sich aufgrund ihres Schweregrades unbestreitbar von der somatoformen Schmerzstörung unterscheiden liesse (BGE 130 V 352 Erw. 3.3.1; H.___-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Schmerz und Arbeitsfähigkeit, S. 80 f. S. 81 Fn 135 mit Hinweis auf Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), S. 185 Ziff. 2). Wie bereits erwähnt ist der Einwand des Beschwerdeführers, im Gutachten von Dr. C.___ vom 29. Juli 2008 seien die Berichte der I.___ nicht erwähnt worden, zwar richtig, jedoch ohne Einfluss auf das Ergebnis, so dass der Beschwerdeführer mit diesem Einwand nicht durchdringt.
5.4 Sodann schloss auch Dr. C.___ aufgrund seiner erhobenen Befunde (vgl. Urk. 9/97/5 Ziff. 4.1) nachvollziehbar eine psychische Komorbidität aus. Als belastender, unbewusster Konflikt bezeichnete er eine Überforderung mit der neuen Lebenssituation beziehungsweise mit dem Verlust der körperlichen Gesundheit, weshalb es zu einer Anpassungsproblematik mit depressiven Zügen gekommen sei.
Aufgrund der testpsychologischen Befunde kann vorliegend von einem erhöhten Verdacht auf Aggravation und Selbstlimitierung ausgegangen werden. Dr. C.___ führte sodann aus, dass sich der Beschwerdeführer selbst stark erhöht belaste. Es lasse sich deshalb ein Verdacht auf Aggravation nicht ausschliessen (Urk. 9/97/5 unten). Auch im Aufmerksamkeitsbelastungstest wurde ein Verdacht auf Aggravation, nachdem die Testausführung des Beschwerdeführers qualitativ und quantitativ stark unterdurchschnittlich sei, festgehalten (Urk. 9/97/6 oben). Weiter hielt Dr. C.___ fest, dass die Tempoleistung im Konzentrationsverlaufstest durchschnittlich sei. Die Konzentrationsleistung (Fehlerzahl) und Sorgfaltsleistung seien stark unterdurchschnittlich, was allerdings mit den objektiven Befunden nicht übereinstimme.
Bereits im Jahre 2002 sprachen die Ärzte des M.___, Rheumaklinik und Physikalische Medizin, von einer ausgeprägten Selbstlimitierung und ungenügendem Einsatz sowie einer minimalen Belastbarkeit (vgl. Prozess-Nr. IV.2005.00169 Erw. 3.6). Weiter hielt Dr. Q.___ in seinem Gutachten vom 11. Februar 2004 ein massiv demonstratives Verhalten, Uneinsichtigkeit und Sturheit fest (vgl. Prozess-Nr. IV.2005.00169 Erw. 3.9).
5.5 Ferner führte Dr. L.___ anlässlich der neurologischen Untersuchung vom 30. November 2007 in der Neurologischen Klinik des M.___ (Urk. 9/93/3 Ziff. 4.1-4.2) aus, es seien keine sicher objektivierbaren fokal-neurologische Defizite erkennbar gewesen (Urk. 9/93/3 Ziff. 4.5). Der Beschwerdeführer wurde als psychisch und neuropsychologisch im Gespräch und Verhalten unauffällig beschrieben (Urk. 9/93/8). Es sei dem Beschwerdeführer ein Analgetikaentzug (von Vorteil stationär) und die Einführung einer medikamentösen Basistherapie zu empfehlen. Dadurch könnte die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. Die Prognose sei jedoch noch offen (Urk. 9/93/4 Ziff. 5.2). Aus neurologischer Sicht bestehe keine langfristige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/93/2 Ziff. 1.2).
5.6 Weiter ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass gemäss „Standard-Wissen“ eine mittelgradige depressive Episode mindestens eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % nach sich ziehe (Urk. 1 S. 8 oben), nicht nachvollziehbar. Es ist die ärztliche Aufgabe, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist. Vorliegend liegen keine medizinische Berichte vor, welche in psychischer Hinsicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % ausgehen. Weiter ist auf die gesamten Umstände abzustellen, welche von Fall zu Fall verschieden sein können. Eine aufgrund einer Diagnose folgende schematische Einstufung der Arbeitsfähigkeit ist nicht möglich.
Sodann hielt der Beschwerdeführer fest, gestützt auf die telefonische Auskunft von Dr. E.___ habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert (Urk. 1 S. 8 Mitte). Dazu ist festzuhalten, dass Dr. E.___ trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin keinen Bericht eingereicht hat (Urk. 9/91/1). Auf eine mögliche, rein telefonische Auskunft als Parteivorbringen ohne den nötigen schriftlichen Beleg kann vorliegend nicht abgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er sich erneut bei der Invalidenversicherung melden kann, falls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Verfügungserlass eingetreten ist (vgl. auch Urk. 2 S. 2).
5.7 Nachdem Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 29. Juli 2008 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und nachvollziehbar eine psychische Komorbidität ausgeschlossen hatte (Urk. 9/97 S. 6 Ziff. 5.2 und Ziff. 6), ist im Folgenden zu prüfen, ob vorliegend weitere Faktoren gegeben sind, die die Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörung ausnahmsweise verneinen würden (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
Vorliegend sind keine Indizien für einen schwerwiegenden, nahezu umfassenden sozialen Rückzug und sozialer Isolierung zu erkennen. So brachte der Beschwerdeführer vor, er verbringe die meiste Zeit zu Hause mit seinen Kindern. Tagsüber versuche er, regelmässig nach draussen zu gehen (Urk. 9/97/4 Ziff. 3.5).
Auch wenn beim Beschwerdeführer Rücken-, Schulter- sowie Kopfschmerzen (Urk. 9/82/2 Mitte, Urk. 9/90/1, Urk. 9/90/4 Ziff. 2.1, 9/93/2 Ziff. 2.2) im Sinne einer körperlichen Begleiterkrankung vorliegen, so steht doch zweifelsohne das psychische Leiden im Vordergrund. So erwähnte Dr. L.___, es seien keine sicher objektivierbaren fokal-neurologischen Defizite erkennbar (Urk. 9/93/3 Ziff. 4.5) und daher besteht eine Diskrepanz zwischen den klinischen Befunden und der subjektiven Schmerzempfindung. Mithin stehen die gesamten körperlichen Beschwerden in einem sehr engen Zusammenhang mit der psychiatrischen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, weshalb nicht von einer selbständigen körperlichen Begleiterkrankung auszugehen ist. Ausserdem ist der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht unbestrittenermassen in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. vorstehend Erw. 5.2), so dass die somatischen Beschwerden für sich nicht geeignet sind, eine die zumutbare Willensanstrengung negativ beeinflussende psychische Belastungssituation zu verursachen.
Ferner besteht vorliegend kein Grund zur Annahme eines ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären Krankheitsgewinns im Sinne einer körperlichen Reaktion auf einen innerseelischen Konflikt. Im Gegenteil lässt das Verhalten des Beschwerdeführers - Aggravation und Selbstlimitierung - auf einen sekundären Krankheitsgewinn schliessen.
Ferner ist auch der Umstand, dass die Behandlungs- und Therapieversuche nicht immer erfolgreich waren, vor allem damit zu begründen, dass sich der Beschwerdeführer selbst limitierte und damit der Verdacht auf Aggravation aufkam. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Krankheitsverlauf therapeutisch nicht mehr beeinflussbar ist und unterschiedliche Behandlungen gescheitert sind. Vielmehr könne die Arbeitsfähigkeit durch einen Analgetikaentzug verbessert werden und es sei die Einführung einer medikamentösen Basistherapie zu empfehlen (Urk. 9/90/7 Ziff. 5.2, Urk. 9/93/4 Ziff. 4.7, Ziff. 5.2).
Die Beurteilung der gesamten Situation führt zum Schluss, dass die willentliche Schmerzüberwindung nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Eine weitere Begutachtung des Beschwerdeführers erscheint aufgrund der obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen als nicht notwendig.
5.8 Zusammenfassend liegt im Vergleich zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 4. Januar 2005 keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes vor, nachdem sich die Situation in somatischer Hinsicht nicht verändert hat und die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellt. Demgemäss erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Artikel 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt.
Als angemessen erweist sich vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 900.--, die ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden.
6.2 Mit Honorarnote vom 11. August 2010 machte Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat einen Aufwand von 16.25 Stunden sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 35.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 12-13). Der geltend gemachte Aufwand erscheint mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als unangemessen und kann deshalb nicht vollumfänglich abgegolten werden. Unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Streitsache, der zu studierenden Akten, der knapp elfseitigen, die Blätter jeweils zur Hälfte beschriebenen Beschwerdeschrift, der Bemühungen im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der geltend gemachten Fr. 35.-- Barauslagen (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat, Zürich, wird mit Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).