Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 4. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, gelernter Mechaniker, verheiratet und Vater von drei Kindern (geboren 1997, 1998 und 2005) war von 1991 bis 2001 als Mechaniker bei der Y.___ in Z.___ tätig. Am 11. Juni 2001 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung und Umschulung) an (Urk. 11/8, Urk. 11/38).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/11-13, Urk. 11/15) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/10) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 11/14) bei.
Mit Verfügungen vom 10. Mai 2002 (Urk. 11/28) und vom 24. Juni 2002 (Urk. 11/29) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrenten zu.
Am 14. April 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 11/37).
1.2 Im Jahre 2007 führte die IV-Stelle im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. hierzu Urk. 11/44) medizinische Abklärungen (Urk. 11/47) durch und holte ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 11/54/2-16) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 11/45/1) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 11/59-69) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2009 die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 59 % mit Wirkung ab 1. Januar 2009 auf eine halbe Invalidenrente herab (Urk. 11/70 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 5. Januar 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Januar 2009 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Weiter ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2009 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 30. April 2009 wurde die Beschwerdeantwort dem Versicherten zugestellt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 5. Januar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültigen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bilden die Verfügungen vom 10. Mai 2002 (Urk. 11/28) und vom 24. Juni 2002 (Urk. 11/29). Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither in revisionsrelevanter Weise verändert hat.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert habe, weshalb ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer körperlich leichten Tätigkeit, eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 60 % zumutbar sei (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2).
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er in keiner Tätigkeit mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 2) und das Valideneinkommen sei höher zu veranschlagen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).
3.
3.1 Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache vom 10. Mai 2002 (Urk. 11/28) und 24. Juni 2002 (Urk. 11/29) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende medizinische Aktenlage (vgl. Urk. 11/20):
3.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, FMH für Allgemeine Medizin, nannte im Bericht vom 10. Juli 2001 (Urk. 11/12) folgende Diagnosen (S. 3 lit. A):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit
- links mediolateraler Diskushernie L4/L5 mit radio-morphologischer Nervenwurzelkompression L5 links (lumbale Myelographie und Post Myelo-CT der LWS vom 8. März 2001)
- Fehlstatik des Achsenskelettes, muskulärer Dysbalance
- persistierende Kopfschmerzen bei Hypoliquorrhoesyndrom: iatrogenes Liquorleck nach Myelographie am 8. März 2001 und/oder epiduraler Infiltration mit akzidenteller Durapunktion am 15. März 2001, epiduralem Blutpatch am 26. März und am 4. Mai 2001
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide seit dem 14. Juni 2000 nach einem Sprung von einer Drehbank aus zirka einem Meter Höhe - trotz mannigfaltigen Behandlungen - an persistierenden lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in die linke Glutealgegend. Im März 2001 sei es bei der Durchführung einer epiduralen Infiltration zur akzidentellen Durapunktion gekommen. Seither bestünden persistierende Kopfschmerzen (S. 3 f. lit. D.3).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachte er nach einer gewissen Übergangszeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit als gegeben (S. 3 lit. B und S. 5 lit. b und e).
3.3 Die Ärzte des Universitätsspitals B.___ stellten in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2001 (Urk. 11/15) folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 3):
- Hypoliquorrhoe-Syndrom bei iatrogenem Liquorleck nach Myelographie am 8. März 2001 und/oder epiduraler Infiltration mit
- akzidenteller Dura-Punktion am 15. März 2001
- epiduralem Blutpatch am 26. März und 4. Mai 2001
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung nach links
Die Ärzte attestierten bis zum Berichtsdatum eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 1 Ziff. 1.5). Des Weiteren führten sie aus, dass berufliche Massnahmen derzeit nicht angezeigt seien, da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers solche nicht erlaube. In einem späteren Zeitpunkt sei allenfalls eine Umschulung auf eine körperlich leichte Tätigkeit in Betracht zu ziehen. Momentan könne der Beschwerdeführer schmerzbedingt nur noch liegen (S. 1 Ziff. 1.6).
3.4 Gestützt auf diese medizinischen Akten ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 11/20, Urk. 11/28-29).
4.
4.1 Im Rahmen der im Jahre 2007 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 11/43) waren die folgenden medizinischen Unterlagen massgebend:
4.2 Im Bericht vom 17. August 2005 (Urk. 11/54/34) führte Dr. med. C.___, FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, aus, er habe den Beschwerdeführer am 2. August 2005 untersucht. Dr. C.___ diagnostizierte eine leichte Lärmschwerhörigkeit. Des Weiteren hielt Dr. C.___ fest, dass keine Therapieoption bestehe und Hörgeräte nicht indiziert seien.
Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. C.___ keine Angaben.
4.3 Dr. A.___ stellte im Bericht vom 18. Juni 2007 (Urk. 11/47) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 2.1):
- chronisches Schmerzsyndrom bei/mit
- Status nach Hypoliquorrhoe-Syndrom bei iatrogenem Liquorleck nach Myelographie am 8. März 2001 und/oder epiduraler Infiltration mit akzidenteller Dura-Punktion am 15. März 2001 und epiduralem Blutpatch im März und Mai 2001
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung nach links mit/bei mediolateraler Diskushernie L4/L5 mit Kompression der NW L5 links
- Chronifizierung der Beschwerden
Zudem diagnostizierte Dr. A.___ eine leichte Lärmschwerhörigkeit ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 2.2).
Des Weiteren führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer habe über einen Druck im Kopf, der bei Bewegung auftrete, sowie über leichten Schwindel und zeitweise auftretende Kopfschmerzen geklagt. Er könne sich nicht konzentrieren und seine Lernfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Zudem leide er nach wie vor an lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Gesäss (S. 7 Ziff. 4.4).
Alsdann hielt Dr. A.___ fest, dass eine deutliche Druckdolenz der langen paravertebralen lumbalen Muskulatur beidseits und eine sehr intensive Klopfdolenz über den unteren Dornfortsätzen der Lendenwirbelsäule bestehe. Eine Beweglichkeitsprüfung habe nicht durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer sei kardiopulmonal kompensiert. Ein pathologischer neurologischer Befund habe nicht festgestellt werden können (S. 7 f. Ziff. 4.5).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mechaniker attestierte Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 7 Ziff. 3). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 bis 50 % (S. 9 Ziff. 6.2).
4.4 Die Ärzte des Instituts D.___ (D.___) stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 4. Juni 2008 (Urk. 11/54/2-16) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 f.):
- Belastungs- bzw. anstrengungsinduzierte Kopfschmerzen bei Status nach Hypoliquorrhoe-Syndrom
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
- kernspintomographischer Nachweis einer mediolateralen Diskushernie L4/5 links, klinisch jedoch keine lumbale radikuläre sensomotorische Ausfallsymptomatik
- Tendomyogen bedingte Zervikalgie
Ferner stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13):
- Schmerzverarbeitungsstörung
- fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch
- leichte Lärmschwerhörigkeit
Als aktuelle Beschwerden nenne der Beschwerdeführer ständige Kopf- und lumbale Rückenschmerzen. Unter Belastung habe er sehr starke Schmerzen im unteren Bereich des Rückens und im Kopf, in der Stirne, mit Ausbreitung über den Kopf in den Nacken. Treppensteigen müsse er langsam wegen der Schmerzen. Früher habe er viel Sport betrieben. Heute erschöpfe er sich nach einem ein- bis zweistündigen Spaziergang mit seinen Kindern und müsse sich zu Hause hinlegen. Beim Aufstehen verspüre er regelmässig einen starken Druck im Kopf (S. 6 f. Ziff. 4.1.1.2). Dasselbe gelte beim Husten, Niesen, Pressen und Hinlegen. Das Schwindelgefühl und die Übelkeit seien nicht mehr vorhanden. Die chronischen tieflumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Gesäss seien dauernd vorhanden und würden unter Bewegung zunehmen (S. 9 f. Ziff. 4.2.1). Er könne nicht längere Zeit die gleiche Körperposition beibehalten und der Schlaf werde durch die Schmerzen zeitweise gestört. Er fühle sich durch die chronischen Schmerzen immer sehr müde, sei zunehmend lärmempfindlich, nervös und unzufrieden mit seinem Leben (S. 4 Ziff. 3.2.1).
Im psychiatrischen Teil des Gutachtens hielt Dr. med. E.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausser einer Schmerzverarbeitungsstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.1.5).
Im neurologischen Teil des Gutachtens hielt Dr. med. F.___, FMH für Neurologie, zusammenfassend fest, aus neurologischer Sicht habe sich ein unauffälliger Hirnnervenbefund ergeben. Die aktuellen Kopfschmerzen würden keinem typischen Hypoliquorrhoe-Syndrom mehr entsprechen (S. 11 Ziff. 4.2.4).
Insgesamt seien dem Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar, wobei von einem verlangsamten Arbeitstempo und einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen sei, weshalb die Arbeitsfähigkeit 60 % betrage (S. 12 Ziff. 4.2.5).
In der Gesamtbeurteilung, erstellt nach einer multidisziplinären Besprechung (S. 13 Ziff. 6), führten die Gutachter unter anderem aus, dass insbesondere die vor Jahren im Vordergrund stehende Hypoliquorrhoe-Problematik nicht mehr aktiv vorhanden sei. Die bestehenden Kopfschmerzen seien als zuordenbare Residualsymptomatik zu werten (S. 14 Ziff. 6.3).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mechaniker eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer leidensangepassten, also körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei eine ganztägige Arbeitstätigkeit mit verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Die Leistungsverminderung ergebe sich aufgrund einer verlangsamten Arbeitsgeschwindigkeit und einem erhöhten Pausenbedarf. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage 60 % (S. 13 Ziff. 6.2 und S. 15 Ziff. 6.8).
5.
5.1 Während des Gerichtsverfahrens legte der Beschwerdeführer folgende Berichte ins Recht:
5.2 Die Ärzte der Praxis G.___ hielten im Bericht vom 10. März 2009 (Urk. 15) fest, dass sie den Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 im Rahmen eines interdisziplinären Schmerzkonsiliums gemeinsam untersucht hätten (S. 1).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 4):
- Lumbovertebralsyndrom mit/bei
- möglicher Claudicatio spinalis
- bekannter Spinalkanalstenose
- Fehlform und -haltung der Wirbelsäule (Skoliose, abgeflachte Brustwirbelsäule, leichte Kyphose des thorakolumbalen Übergangs)
- degenerativen Veränderungen
- Status nach Sturz am 14. Juni 2000
- chronische Kopfschmerzen
- Status nach Hypoliquorrhoe-Syndrom im März 2001 nach Myelo-CT LWS
- Status nach Blutpatch am 3. Mai 2001
- depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
5.3 Die Ärzte der Klinik H.___ führten im Austrittsbericht vom 20. April 2010 (Urk. 19) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 8. März bis 5. April 2010 bei ihnen in Hospitalisation befunden habe (S. 1).
Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (S. 1):
- lumbovertebrales Syndrom mit/bei
- möglicher Claudicatio spinalis
- Fehlform und -haltung der Wirbelsäule (Skoliose, abgeflachte BWS, leichte Kyphose des thorakolumbalen Übergangs)
- degenerativen Veränderungen
- Status nach Sturz am 14. Juni 2000
- chronische Kopfschmerzen
- Status nach Hypoliquorrhoesyndrom März 2001 nach Myelo-CT LWS
- Status nach epiduralem Blutpatch am 3. Mai 2001
- depressive Störung
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Mechaniker nicht arbeitsfähig sei. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit machten die Ärzte keine Angaben (S. 3).
6.
6.1 Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat. Die D.___-Gutachter legten dar, dass die Hypoliquorrhoe-Problematik nicht mehr aktiv vorhanden und die bestehenden Kopfschmerzen als zuordenbare Residualsymptomatik zu werten sei. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit besteht gemäss dem D.___-Gutachten eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Das D.___-Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.6) und überzeugt auch inhaltlich. Namentlich ist es umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Auch wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein.
Demgegenüber kann auf die Einschätzung von Dr. A.___ nicht abgestellt werden. Denn zum einen handelt es sich bei Dr. A.___ um den Hausarzt des Beschwerdeführers und das Gericht darf und soll in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Zum anderen ist der Hausarzt des Beschwerdeführers Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und weist keine spezialärztliche Erfahrung in der Psychiatrie auf. Er stützte sich in seinem Bericht vom 18. Juni 2007 denn auch massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers über seinen psychischen Gesundheitszustand ab und hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer laut eigener Auffassung als kranker Mensch fühle (Urk. 11/47 S. 9 Ziff. 6.2).
Die Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist nicht aus der subjektiven Sicht eines gesundheitlich Eingeschränkten zu beurteilen, sondern hat auf objektiver ärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zu beruhen, wie dies im Rahmen der D.___-Begutachtung erfolgt ist.
6.2 Der Beschwerdeführer reichte sodann im Verlaufe des vorliegenden Gerichtsverfahrens einen Bericht der Praxis G.___ vom 10. März 2009 und den provisorischen sowie den definitiven Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 1. sowie 20. April 2010 ein (Urk. 15, Urk. 17 und Urk. 19).
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis).
Demnach ist eine allfällige nach Verfügungserlass am 5. Januar 2009 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegend ausser Acht zu lassen.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der medizinischen Aktenlage, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahre 2002 erheblich verbessert hat. Der medizinische Sachverhalt ist mithin dahingehend erstellt, dass in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine 60%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpassung der Rente sind damit gegeben.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die Verbesserung des Gesundheitszustandes und die Zunahme der Restarbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirken.
7.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bzw. vorliegend im Zeitpunkt einer allfälligen Herabsetzung des Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 21. Dezember 2001, I 183/01, Erw. 4a mit Hinweisen).
7.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen des Beschwerdeführers auf Grund der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers berechnet und ging von dem von der Arbeitgeberin für das Jahr 2001 angegebenen ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Lohn in Höhe von Fr. 65'845.-- aus und passte diesen der Nominallohnentwicklung bis 2007 an, womit rund Fr. 71'219.-- resultierten (Urk. 11/57 S. 1).
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei vom Lohn im Unfallzeitpunkt (2000) abzüglich Kinderzulagen, mithin rund Fr. 67'936.-- auszugehen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Dabei nahm er Bezug auf die Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 30. August 2000 (Urk. 3/1) sowie auf Lohnausweise für die Steuererklärung der Jahre 1998 bis 2000 (Urk. 3/2-4).
Der in der Unfallmeldung 2000 genannte Monatslohn (Fr. 5'065.--) stimmt mit dem im Arbeitgeberfragebogen für 2001 angegeben Lohn ohne Gesundheitsschaden überein. Ferner wurde der 13. Monatslohn mit Fr. 5'020.-- angegeben, was einen Lohn von Fr. 65'800.-- im Jahr 2000 ergibt. Die Beschwerdegegnerin ist von Fr. 65'845.-- im Jahr 2001 ausgegangen, weil sie den Monatslohn gemäss Arbeitgeberfragenbogen mit 13 multipliziert hat.
In der Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/10/12-13) wurde für das Jahr 1999 ein AHV-pflichtiger Gesamtverdienst von Fr. 64'833.-- angegeben (Ziff. 18), was mit den Angaben im Antrag und im individuellen Konto (Urk. 12) übereinstimmt.
Aus alledem ist zu schliessen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei regelmässig die Teuerung ausgeglichen worden, zutrifft. Somit ist vom Monatslohn und Jahreslohn gemäss Unfallmeldung im Jahr 2000 (Fr. 65'800.--) auszugehen und dieser auf das Jahr 2009 hochzurechnen. Der Nominallohnindex für Männerlöhne stand im Jahr 2000 bei 1856 und im Jahr 2009 bei 2'136 (Die Volkswirtschaft 9/2010 S. 99 Tab. B 10.3).
Demnach beläuft sich das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2009 auf rund Fr. 75'727.-- (Fr. 65'800.-- : 1'856 x 2'136).
7.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden und seit 2009 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2010 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
7.5 Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) die LSE-Tabellenlöhne bei (Urk. 11/57).
Vorliegend ist auf das mittlere von Männern im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige des privaten Sektors mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen abzustellen. Dieses betrug im Jahr 2008 Fr. 4935.-- pro Monat (LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, Tab. TA1, Total, Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung der männerspezifischen generellen Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahre 2009 (Die Volkswirtschaft 9/2010 S. 99 Tabelle B10.2), einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2009 von 41.7 Stunden (vgl. vorstehend Erw. 7.4) und einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 37'820.-- (Fr. 4'935.-- x 12 x 1.021 : 40 x 41.7 x 0.6).
7.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Die Beschwerdegegnerin hat den leidensbedingten Abzug unter pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens (vgl. BGE 132 V 399 Erw. 3.3) auf 20 % geschätzt (Urk. 11/67 S. 1 unten), was nicht zu beanstanden ist.
Somit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 2009 von rund Fr. 30256.-- (Fr. 37'820.-- x 0.80).
7.7 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 75'727.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 30'256.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 45'471.--, was einen Invaliditätsgrad von 60 % ergibt.
Bei einem Invaliditätsgrad von 60 % besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die Herabsetzung der laufenden ganzen Invalidenrente erweist sich damit im Grundsatz als richtig, nicht jedoch in vollem Umfang.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit dahin abzuändern, dass neu Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht.
8. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer im Januar 2009 zugestellt (vgl. Urk. 2). Die genannte Vorschrift wurde von der Beschwerdegegnerin zwar angeführt (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2 unten), aber gleichzeitig die Rentenherabsetzung bereits per 1. Januar 2009 verfügt (Urk. 2 S. 1). Daher ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2009 auch insoweit aufzuheben, als sie die Rentenherabsetzung vor dem 1. März 2009 betrifft, mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis 28. Februar 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab März 2009 auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der in nennenswertem Umfang unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem in beachtlichen Umfang obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos geworden.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Januar 2009 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer bis 28. Februar 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. März 2009 auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14-19
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).