IV.2009.00077

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin EpprechtFindex<Link zu IV.2009.00077>
Urteil vom 17. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1963, war zuletzt von April 1995 bis März 2002 bei der R.___ AG als Bankettaushilfe teilzeitlich beschäftigt (Urk. 8/8 Ziff. 1, Ziff. 6). Am 20. August 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/8) sowie verschiedene Arztberichte (Urk. 8/9, Urk. 8/14, Urk. 8/20, Urk. 8/30) ein. Zudem führte sie eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 8/31).
1.2     Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Urk. 8/36-42) bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2005 (Urk. 8/43) den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Invalidenrente ab 1. August 2002 (Urk. 8/39/5, Urk. 8/43/4).

2.       Im November 2006 führte die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision durch (Urk. 8/45). Sie holte wiederum verschiedene Arztberichte (Urk. 8/48, Urk. 8/50, Urk. 8/55, Urk. 8/63/3) ein. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens veranlasste sie sodann ein orthopädisches Gutachten bei Dr. med. Y.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, das am 25. März 2008 erstattet wurde (Urk. 8/62). Überdies holte sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welches am 12. November 2008 erstattet wurde (Urk. 8/66).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/54, Urk. 8/56-57) stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 (Urk. 8/67 = Urk. 2) per Ende Januar 2009 ein (Urk. 2 S. 3).

3.       Gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. Januar 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten und es seien ihr Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.1, Ziff. 3). Eventualiter sei die Einschränkung im Haushaltsbereich neu zu beurteilen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2009, welche der Versicherten am 2. April 2009 zugestellt wurde (Urk. 9), beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. Dezember 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sowie die Herabsetzung respektive Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 IVV) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob seit der letzten rechtskräftig gewordenen Beurteilung vom 7. Oktober 2005 (Urk. 8/43) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist und die Beschwerdegegnerin deren Rentenanspruch zu Recht per Ende Januar 2009 aufgehoben hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht eine leichte, nicht rückenbelastende Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 10 kg zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sodann keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Der Gesundheitszustand habe sich demnach erheblich verbessert und es sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Da infolgedessen der Invaliditätsgrad nur noch 15 % betrage, sei die Rente aufzuheben (Urk. 2 S. 2 f.). Berufliche Massnahmen seien mangels Motivation als nicht angezeigt erachtet worden (Urk. 7).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, der Gutachter Dr. Y.___ gelange zur Auffassung, dass sie nur noch für leichte Tätigkeiten arbeitsfähig sei, währenddem noch im D.___-Gutachten vom 25. April 2005 eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit attestiert worden sei. Die Schmerzproblematik habe sich demnach massiv verschärft (Urk. 1 Ziff. 5.6). Bezüglich der Invaliditätsbemessung brachte die Beschwerdeführerin sodann vor, vom Tabellenlohn sei nicht - wie dies die Beschwerdegegnerin getan habe - lediglich ein leidensbedingter Abzug von 10 %, sondern aufgrund der gesamten Umstände vielmehr ein solcher von 25 % zu machen (Urk. 1 Ziff. 6.1.). Des Weiteren seien sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen falsch ermittelt worden (Urk. 1 Ziff. 6.2, Ziff. 6.3). Im Übrigen dürfe der Invaliditätsgrad erst nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen berechnet werden. Solche seien bei ihr aber nie durchgeführt worden (Urk. 1 Ziff. 7.2). Es seien berufliche Massnahmen angezeigt, damit sie ihre Restarbeitsfähigkeit ausschöpfen könne (Urk. 1 Ziff. 7.5).

3.
3.1     Dem rechtskräftig gewordenen Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2005 (Urk. 8/43) lagen die folgenden medizinischen Unterlagen zu Grunde:
In ihrem Bericht vom 1. September 2003 (Urk. 8/9) nannte Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin, behandelnde Ärztin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/9 lit. A):
- Fibromyalgiesyndrom
- chronisches Panvertebralsyndrom bei Fehlhaltung/-belastung der Wirbelsäule
- Karpaltunnelsyndrom beidseits
- Refluxkrankheit bei Hiatusinsuffizienz
Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit Oktober 2002 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/9 lit. B). Es lägen generalisierte Weichteilschmerzen mit Betonung der Extremitäten im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms vor. Daneben klage die Beschwerdeführerin über Dysästhesien in beiden Händen mit Karpaltunnelsyndrom beidseits. Radiologisch fänden sich keine degenerativen Veränderungen. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, den Haushalt alleine zu führen und benötige regelmässig Fremdhilfe. Vom rheumatologischen, insbesondere aber vom psychischen Zustand her, sei sie nicht mehr vermittlungsfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr ein bis zwei Stunden täglich zumutbar (Urk. 8/9/4).
3.2     In ihrem polydisziplinären Gutachten vom 25. April 2005 (Urk. 8/30/1-15) nannten PD Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, und Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, Medizinisches Zentrum D.___, D.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/30/11 Ziff. 4):·
- Anpassungsstörung mit Angst und Depression
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei geringer Spondylolisthesis
Weiter nannten die Ärzte des D.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/30/11 Ziff. 4):
- Refluxbeschwerden bei Hiatusinsuffizienz
- Status nach vorzeitiger Plazentalösung
Als Ursache der lumbalen Beschwerden habe sich 2003 eine Spondylolisthesis und Spondylarthrose L5/S1 gefunden. Die geklagten Kreuzschmerzen seien wohl durch die geringfügige Spondylolisthesis L5/S1 ausgelöst, wobei die Auswirkungen auf den Alltag der Beschwerdeführerin in keiner Konkordanz zu dem minimen radiologischen Befund stehe. Es sei keine neurokompressive Pathologie reproduzierbar. Von den klassischen Fibromyalgiepunkten seien lediglich sechs bei adäquater Druckentwicklung dolent und sowohl die rheumatologische Anamnese wie auch der diesbezügliche Untersuchungsbefund liessen die Diagnose einer Fibromyalgie ganz klar nicht zu. Wegen der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule seien körperlich belastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten und gehäuften Rückenbewegungen nicht mehr möglich. Zur Zeit bestünden keine Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom (Urk. 8/30/12 Ziff. 5).
Die Beschwerdeführerin habe 2002 bei einem Zahnarzt erstmals Erstickungsangst gehabt. Später habe sie unter Ängsten in geschlossenen Räumen, Todesangst mit Herzrasen, Pulsieren in den Ohren sowie starkem Schwitzen gelitten, wobei entsprechende Attacken zirka alle drei bis vier Tage aufträten. Seit Sommer 2003 absolviere sie eine Psychotherapie und nehme in letzter Zeit auch Antidepressiva ein. Die Stimmung sei deutlich zum depressiven Pol hin verschoben und der Antrieb sei vermindert. Die Diagnose einer Anpassungsstörung könne bestätigt werden, wobei aktuell Gefühle von Angst und Depression im Vordergrund stünden. Diese Probleme schränkten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht um 50 % ein (Urk. 8/30/12 f.).
Die angestammte Tätigkeit im Bankettservice sei aufgrund der rheumatischen Erkrankung nicht mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit, also eine leichtere Tätigkeit in Wechselposition, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne repetitive Rückenbewegungen (vgl. Urk. 8/30/14 Ziff. 7.2), sei der Beschwerdegegnerin dagegen aus rein rheumatologischer Sicht vollzeitlich zumutbar. Da aus psychischer Sicht aber eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gesamthaft betrachtet gegenwärtig nur 50 % (Urk. 8/30/13 Ziff. 7.1.). Die Weiterführung der Psychotherapie und eine Optimierung der medikamentösen Therapie sei zu empfehlen. Eine psychiatrische Neubeurteilung sei frühestens in einem Jahr sinnvoll (Urk. 8/30/11).
3.3     Dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2005 (Urk. 8/43) lag zudem der Bericht vom 20. Juni 2005 betreffend Haushaltabklärung (Urk. 8/31) zu Grunde. Darin führte die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie hätte im Gesundheitsfall nach dem Mutterschaftsurlaub aus finanziellen Gründen im bisherigen Ausmass (85 %) gearbeitet. Da sie als Banketthilfe vor allem abends gearbeitet habe, wäre die Betreuung des Sohnes durch den Ehemann gewährleistet gewesen. Entsprechend wurde die Beschwerdeführer als zu 85 % erwerbstätig und zu 15 % im Aufgabenbereich tätig qualifiziert. Die Abklärungen ergaben eine Einschränkung von 28.8 % im Haushaltsbereich (Urk. 8/31 Ziff. 8), wobei diese aufgrund der physischen und nicht der psychischen Beschwerden resultierte (Urk. 8/31 Ziff. 9).

4.
4.1         Anlässlich der Rentenrevision im November 2006 wurden die folgenden medizinischen Berichte eingeholt:
In ihrem Bericht vom 5. Dezember 2006 (Urk. 8/48) bestätigte Dr. A.___ die bisher von ihr genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und nannte neu als zusätzliche Diagnosen eine depressive Entwicklung sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Spondylolisthesis und Spondylarthrose L5/S1 (Urk. 8/48 lit. A).
In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/48 lit. B). Gesamthaft habe sich der Gesundheitszustand und auch der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin nicht geändert (Urk. 8/48 lit. D).
4.2     In seinem Bericht vom 29. April 2007 (Urk. 8/50/3) nannte Dr. med. E.___, Spezialarzt Psychiatrie, als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression (Urk. 8/50/3 lit. A). Die Beschwerdeführerin stehe seit April 2005 in seiner Behandlung, wobei seither 11 Konsultationen erfolgt seien, die letzte am 2. April 2007. Der psychische Zustand habe sich etwas stabilisiert, teilweise träten aber immer noch Schwankungen auf. Die Beschwerdeführerin klage weiterhin über Schmerzen, diverse körperliche Beschwerden sowie seltener auftretende Ängste. Im Haushalt werde sie zeitweise von Angehörigen aus ihrer Heimat unterstützt. Eine stützende und verhaltensorientierte Psychotherapie sei angezeigt, soweit dies durch die Sitzungsfrequenz möglich sei. Gegenüber dem Gutachten vom April 2005 hätten sich die psychischen Beschwerden um 10 % verbessert. Seit März 2007 bestehe eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Die Gesamtarbeitsunfähigkeit sei jedoch interdisziplinär festzulegen (Urk. 8/50/3 lit. D).
4.3     In ihrem ärztlichen Zeugnis vom 30. August 2007 (Urk. 8/55) nannte Dr. A.___ neu die folgenden Diagnosen (Urk. 8/55 S. 1):
- chronisches spondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Spondylolisthesis L5 gegenüber S1, Osteochondrose L5/S1 und medialer Diskushernie L3/4, die den Duralsack ventral einenge
- chronisches Zervikothorakovertebralsyndrom bei Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule, Status nach Morbus Scheuermann, Spondylosis deformans der mittleren Brustwirbelsäule
Im Übrigen bestätigte sie ihre bisher genannten Diagnosen. In letzter Zeit stünden die Lumbalgien beziehungsweise die Lumboischialgien immer mehr im Vordergrund. Radiologisch zeige sich eine deutliche Anterolisthesis LWK-5 gegenüber S1 um 4 Millimeter mit konsekutiver Osteochondrose der lumbosacralen Bandscheibe sowie einer vorwiegend medialen Diskushernie L3/4, welche die Beschwerden hinreichend erkläre. Es bestehe eine deutliche Progredienz gegenüber den Voruntersuchungen von 2004, insbesondere sei die Diskushernie erst in letzter Zeit aufgetreten. Theoretisch wäre der Beschwerdeführerin ein halbtägiges Arbeitspensum für ausschliesslich rückenadaptierte Arbeiten zumutbar. Bei immer häufiger auftretenden aktuellen und subaktuellen Exazerbationen müsste allerdings mit wiederholten Arbeitsabsenzen gerechnet werden (Urk. 8/55 S. 1).
4.4     In seinem orthopädischen Gutachten vom 25. März 2008 (Urk. 8/62) nannte Dr. Y.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 8/62 S. 9):·
- chronisches spondylogenes Syndrom bei
- Spondylolyse und Olisthesis L5/S1, nur mässiggradig
- generalisiertes Schmerzsyndrom bei
- anamnestisch Anpassungsstörung mit Angst und Depression
Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage über starke Schmerzen lumbal sowie praktisch in allen Gelenken und Muskeln. Aus orthopädischer Sicht finde sich dafür kein anatomisches Korrelat. Die angegebenen lumbalen Beschwerden würden durch die Spondylolyse und Olisthesis L5/S1 nur zum Teil erklärt. Diese sei dokumentiert unverändert seit 2001, wobei dies einem Minimalbefund entspreche und sich keine Progression finde. Alle anderen angegebenen Beschwerden an der Halswirbelsäule, der Brustwirbelsäule sowie an den Gelenken seien nicht objektivierbar. Die Beschwerdeführerin sei heute für sämtliche nicht rückenbelastenden leichten Tätigkeiten ohne vornübergeneigtes Arbeiten und ohne Heben von Gewichten über 10 kg, mit der Möglichkeit zwischendurch abzusitzen oder frei herumzugehen, vollzeitig und vollschichtig arbeitsfähig. Für schwere körperliche Arbeiten, wie das Servieren für Bankette, wo grosse Gewichte getragen werden müssten, bleibe sie lebenslang arbeitsunfähig. Berufliche Massnahmen seien weder sinnvoll noch angezeigt (Urk. 8/62 S. 9 f.).
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei durch den Facharzt zu beurteilen. Die lumbalen Beschwerden dürften mit einem gezielten Aufbau der lumbalen Muskulatur beziehungsweise der Bauchmuskulatur mittels eines konsequenten Trainings innert drei Monaten praktisch zum Verschwinden gebracht werden. Die aus orthopädischer Sicht 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit 1. Mai 2004 (Urk. 8/62 S. 10).
4.5     In seinem Bericht vom 4. Juli 2008 (Urk. 8/63) bestätigte Dr. E.___ die von ihm bisher genannten Diagnosen (Urk. 8/63/3 Ziff. 2). Der psychische Zustand sei gleichbleibend, die Grundstimmung Schwankungen unterworfen. Die Konsultationen hätten in Abständen von ein bis drei Monaten stattgefunden (Urk. 8/63/3 Ziff. 3). Berufliche Massnahmen seien keine angezeigt (Urk. 8/63/3 Ziff. 5).
4.6     In seinem psychiatrischen Gutachten vom 12. November 2008 (Urk. 8/66) nannte Dr. Z.___ als Diagnose ein chronisches Schmerzsyndrom, da von rheumatologischer Seite her ein lumbospondylogenes Syndrom bei Spondylolyse und Spondylolisthesis L5/S1 diagnostiziert worden sei. Die anlässlich der D.___-Begutachtung im Jahr 2004 beschriebene Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt sei unter Behandlung zwischenzeitlich bis auf eine leichte Restsymptomatik (Ängstlichkeit bezüglich der somatischen Beschwerden) abgeklungen (Urk. 8/66 S. 8 Ziff. 1). Anlässlich der aktuellen Begutachtung habe sich keine eigenständige psychische Erkrankung objektivieren lassen. Wann die Verbesserung der psychischen Beschwerden eingetreten sei, lasse sich retrospektiv nur schwer beurteilen. Dr. E.___ habe bereits im März 2007 eine Besserung beschrieben und sei damals von einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgegangen. Die aktuelle Beurteilung gelte ab Untersuchungsdatum (Urk. 8/66 S. 8 Ziff. 2) .
Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/66 S. 8 Ziff. 3). Rein theoretisch wäre ein Arbeitstraining durch Vermittlung einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit sinnvoll, um der bereits eingetretenen Dekonditionierung entgegen zu wirken. Die Beschwerdeführerin scheine aber kaum motiviert zu sein. Subjektiv schätze sie sich auch für adaptierte Tätigkeiten als voll arbeitsunfähig ein (Urk. 8/66 S. 9 Ziff. 5). Von einer leichten Ängstlichkeit bezüglich der körperlichen Beschwerden abgesehen, sei die Beschwerdeführerin aktuell psychopathologisch weitgehend unauffällig (Urk. 8/66 S. 9 Ziff. 6 f.).
4.7     In ihrem Bericht vom 19. Januar 2009 bestätigte Dr. A.___ die bisher von ihr genannten Diagnosen. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an belastungsabhängigen Rückenschmerzen mit lumbaler Betonung und Ausstrahlung in beide Beine spondylogenen Charakters. Gemäss psychiatrischer Begutachtung sei sie zu 50 % arbeitsfähig, währenddem die orthopädische Begutachtung ihr für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiere. Dabei sei dem Fibromyalgiesyndrom aber wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden. Aufgrund des Rückenleidens und des Fibromyalgiesyndroms sei sie nicht mehr als 50 % belastbar. Leider sei das Fibromyalgiesyndrom heute keine invalidenberechtigte Krankheit mehr. Sie sei der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig sei, bei halber Berentung (Urk. 3/3).
4.8     In seinem Bericht vom 24. Januar 2009 (Urk. 3/4) führte Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin stehe seit 2003 in seiner Behandlung und vereinbare mit ihm alle ein bis drei Monate einen Termin. Sie leide weiterhin an depressiven Symptomen. Diese seien teilweise auch im Gutachten unter „aktuelle Beschwerden“ angeführt, aber zu wenig gewichtet worden. Diagnostisch entspräche dies einer leichten depressiven Symptomatik, die von Angstsymptomen und einem generalisierten Schmerzsyndrom begleitet werde. Die Beschwerdeführerin sei zu 25 % arbeitsunfähig (Urk. 3/4).

5.
5.1     Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Oktober 2005 verbessert hat. In den Akten finden sich verschiedene medizinische Berichte, die sich zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Zeitraum äussern.
5.2     Die somatischen Beschwerden betreffend finden sich für den relevanten Zeitraum drei Berichte der behandelnden Ärztin Dr. A.___ bei den Akten. Sowohl im Bericht vom 5. Dezember 2006 (Urk. 8/48) als auch in denjenigen vom 30. August 2007 und vom 19. Januar 2009 attestierte diese der Beschwerdeführerin eine bis auf Weiteres bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei sich diese Beurteilung einmal auf die bisherige Tätigkeit (Urk. 8/48 lit. B) und einmal auf angepasste Tätigkeiten (Urk. 8/55 S. 1) bezog.
Die behandelnde Ärztin begründete indes nicht näher, weshalb sich die von ihr genannten Diagnosen derart auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken sollten. Des Weiteren führte sie nicht nachvollziehbar aus, weshalb die Beschwerdeführerin auch in einer leidenangepassten Tätigkeit so erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. In ihrem Bericht vom 30. August 2007 gab sie sodann an, die Beschwerdeführerin leide unter einer Diskushernie und erwähnte verschiedene weitere Befunde im Bereich der Wirbelsäule, welche anlässlich der Begutachtung durch Dr. Y.___ nicht bestätigt werden konnten. Im selben Bericht wies Dr. A.___ darauf hin, dass eine Verschlechterung der Situation eingetreten sei (in letzter Zeit vermehrte Lumboischialgien; vgl. Urk. 8/55 S. 1), wobei sie zugleich festhielt, dass der Gesundheitszustand stationär sei, was widersprüchlich ist. Sodann wird die von ihr wiederholt genannte Diagnose eines Karpaltunnelsyndroms beidseits durch keinen weiteren medizinischen Bericht gestützt und konnte vielmehr schon anlässlich der Begutachtung im D.___ vom Frühjahr 2005 nicht bestätigt werden.
Letztlich führte Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 19. Januar 2009 aus, dass das Fibromyalgiesyndrom heute leider keine invalidisierende Krankheit mehr darstelle. Ihrer Ansicht nach sei die Beschwerdeführerin halb zu berenten (Urk. 3/3). Hierzu gilt es anzumerken, dass die langjährig behandelnde Ärztin die einzige ist, welche bei der Beschwerdeführerin eine Fibromyalgie diagnostizierte. Weitere medizinische Berichte, welche diese Diagnose bestätigen würden, finden sich keine bei den Akten. Vielmehr wurde die entsprechende Diagnose bereits im Gutachten des D.___ vom 25. April 2005 in überzeugender und nachvollziehbarer Weise verworfen (vgl. Urk. 8/30/12 Ziff. 5). Im Übrigen ist es nicht Aufgabe eines Arztes, sich zur Invalidität und zum Rentenanspruch einer versicherten Person zu äussern, da es sich hierbei um juristische beziehungsweise erwerbliche Fragestellungen handelt.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl einzelne von Dr. A.___ genannte Diagnosen als auch die durch sie attestierte Arbeitsunfähigkeit weder schlüssig noch nachvollziehbar begründet wurden. Folglich vermag die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die behandelnde Ärztin nicht zu überzeugen, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
5.3     Die somatischen Beschwerden betreffend liegt weiter das durch Dr. Y.___ erstellte orthopädische Gutachten vom 25. März 2008 (Urk. 8/62) vor. Dieses beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit dieser und deren Verhalten umfassend auseinander. Des Weiteren wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Der Gutachter begründete sodann nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Das Gutachten von Dr. Y.___ leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt sämtliche praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4), so dass für die Entscheidfindung - und insbesondere die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht - darauf abgestellt werden kann.
5.4     Die Beschwerdeführerin brachte vor, Dr. Y.___ attestiere ihr in seinem Gutachten nur noch für leichte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit, währenddem die Gutachter des D.___ in ihrem Gutachten vom 25. April 2005 noch eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten attestiert hätten. Dies belege, dass sich die Schmerzproblematik massiv verstärkt habe (Urk. 1 Ziff. 5.6). Dieses Vorbringen ist indes nicht zu hören. Sowohl im D.___-Gutachten als auch im Gutachten von Dr. Y.___ wurde der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert. Bezüglich des möglichen Arbeitsprofils führten die Gutachter des D.___ aus, der Beschwerdeführerin sei eine leichtere Tätigkeit in Wechselposition, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne repetitive Rückenbewegungen vollzeitlich zumutbar (Urk. 8/30/14 Ziff. 7.2). Diese Beurteilung deckt sich mit derjenigen von Dr. Y.___, der in seinem Gutachten vom 25. März 2008 ebenfalls ausführte, der Beschwerdeführerin seien sämtliche nicht rückenbelastenden leichten Tätigkeiten ohne vornübergeneigtes Arbeiten und ohne Heben von Gewichten über 10 kg, mit der Möglichkeit sich zwischendurch hinzusetzen oder herumzugehen, vollzeitig zumutbar (Urk. 8/62 S. 10). Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Vergleich der beiden Gutachten somit klar, dass die Experten des D.___ die Restarbeitsfähigkeit genau gleich beurteilten wie Dr. Y.___. Aus den erwähnten medizinischen Unterlagen ergeben sich folglich keinerlei Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin behauptete massive Verstärkung des Schmerzsyndroms. Vielmehr wird aus der Gegenüberstellung der beiden Gutachten deutlich, dass sich - was den somatischen Gesundheitszustande der Beschwerdeführerin betrifft - die Situation seit Zusprechung der Rente nicht verändert hat. Infolgedessen erübrigt sich auch der Eventualantrag bezüglich einer neuen Haushaltsabklärung, da die festgestellten Einschränkungen im Tätigkeitsbereich unstrittig aufgrund der somatischen Beschwerden bestehen (vgl. Urk. 8/31 Ziff. 9).
5.5         Betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. Z.___ vom 12. November 2008 (Urk. 8/66) in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde und die Beschwerden sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Sodann begründete Dr. Z.___ nachvollziehbar, dass eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten sei und aus psychiatrischer Sicht keine über die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/66 S. 8 Ziff. 2). Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ erfüllt die praxisgemässen Voraussetzungen demnach ebenfalls (vgl. vorstehend Erw. 1.4), weshalb für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der damit in Zusammenhang stehenden Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. Folglich ist die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit November 2008 als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen (vgl. Urk. 8/66 S. 8 Ziff. 2).
5.6     Daran vermag auch der spätere Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ nichts zu ändern, worin dieser die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht immer noch zu 25 % arbeitsunfähig beurteilte (Urk. 3/4). In seinem Bericht vom 29. April 2007 hatte Dr. E.___ ausgeführt, dass er die Beschwerdeführerin seit April 2005 behandle und seither - mithin also über einen Zeitraum von zwei Jahren - 11 Konsultationen erfolgt seien (Urk. 8/50/3 lit. D). In seinem Bericht vom 4. Juli 2008 gab er an, dass die Konsultationen in Abständen von ein bis drei Monaten erfolgt seien (Urk. 8/63/3 Ziff. 3). Dies bestätigte er im Bericht vom 24. Januar 2009, worin er ausführte, dass die Beschwerdeführerin mit ihm alle ein bis drei Monate einen Termin vereinbare (Urk. 3/4). Angesichts dieser nicht gerade intensiven Therapiefrequenz, der schlüssigen Darlegungen des Gutachters Dr. Z.___ und der fehlenden zwingenden abweichenden Befunde von Dr. E.___ hat es mit diesen Feststellungen sein Bewenden.
5.7         Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit auf die Gutachten von Dr. Y.___ und von Dr. Z.___ abgestellt werden kann. Damit ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache verbessert hat, da aus psychiatrischer Sicht spätestens seit November 2008 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
Anzufügen bleibt, dass selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters abstellen und von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen würde, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen wäre.

6.
6.1     Die Invaliditätsbemessung betreffend brachte die Beschwerdeführerin vor, sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen seien falsch ermittelt worden.
Das Valideneinkommen betreffend brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe für ihr Pensum von 85 % im Jahr 2001 Fr. 46'386.-- verdient. Angepasst an die Entwicklung des Nominallohnes ergebe dies für das Jahr 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 51'478.10 (Urk. 1 Ziff. 6.2.2). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen dagegen gestützt auf die Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers. Danach würde die Beschwerdeführerin bei Ausübung eines 85%igen Pensums im Jahr 2007 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'403.40 erzielen (Urk. 8/51), wobei ein 13. Monatslohn ausbezahlt würde (Urk. 8/8/2). Folglich ermittelte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 44'244.--, welches der Nominallohnentwicklung angepasst wurde, so dass bezogen auf das Jahr 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 44'687.--  resultierte (Urk. 2 S. 3 oben).
Die beiden sich bei der Berechnung des Invaliditätsgrades gegenüberstehenden hypothetischen Erwerbseinkommen sind so konkret wie möglich zu ermitteln (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 296; BGE 128 V 30 Erw. 1). Demnach hat sich die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht auf die konkrete Angabe des ehemaligen Arbeitgebers gestützt, welcher offenbar seit 2003 keine Lohnerhöhungen gewährte.
6.2     Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin nahm dagegen aufgrund der Einschränkungen der Beschwerdeführerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor (Urk. 2 S. 3).
Das kantonale Gericht hat nicht ohne triftigen Grund sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen. (Erw. 3.2 des Urteils des Bundesgerichts i.S. O. vom 14. Juli 2006, I 337/06). Der von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung aller Umstände vorgenommene behinderungsbedingte Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen erweist sich vorliegend bei Überprüfung nicht als unangemessen, und es sind insbesondere auch keine triftigen Gründe ersichtlich, aufgrund derer das Gericht vom Ermessen der Vorinstanz abweichen sollte. Folglich ist entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene behinderungsbedingte Abzug von 10 % nicht zu beanstanden.
6.3     Bei ansonsten nicht bestrittenen Einkommensgrundlagen ist demnach festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Invaliditätsbemessung nicht zu beanstanden ist. Diese hat mithin korrekt einen Invaliditätsgrad von 12 % im mit 85 % gewichteten Erwerbsbereich (= 10 %) ermittelt. Im Haushalt haben sich keine Änderungen ergeben, weshalb weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 29 % in diesem mit 15 % gewichteten Bereich (= 5 %) auszugehen ist. Folglich hat sie zu Recht einen Invaliditätsgrad von 15 % ermittelt, womit die Beschwerdeführerin kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr hat. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

7.         Bezüglich Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen liegt keine anfechtbare Verfügung vor. Gleichwohl kann angemerkt werden, dass berufliche Massnahmen neben einem Gesundheitsschaden unter anderem subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit des Versicherten voraussetzen.
Der bei der Beschwerdeführerin ausgewiesene Invaliditätsgrad von 15 % genügt nicht, um den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu begründen. Zudem fehlt es vorliegend auch an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sieht sich selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig an (Urk. 8/66 S. 9) und hat sich überdies seit ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt anfangs 2001 um keine Arbeit mehr bemüht (vgl. Urk. 8/31/ Ziff. 2.4).

8.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--  bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 900.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).