Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00079
IV.2009.00079

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Frick


Urteil vom 16. August 2010
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1963 geborene X.___ - dem von der Invalidenversicherung (IV) ab 1973 Leistungen aufgrund Ziffer 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (kongenitale Hirnstörung mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz) zugesprochen worden waren - schloss 1983 seine Berufslehre als Offsetkopist-Ausdrucker ab (Urk. 7/1-3; Urk. 7/5). Am 15. Mai 1998 meldete er sich zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung und Rente) bei der IV an (Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 10. Juni 1999 wurde ihm bei einem Invaliditätsgrad von 70 % per 1. März 1999 eine ganze Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für die Ehegattin zugesprochen (Urk. 7/22). Anlässlich eines ersten amtlichen Revisionsverfahrens im Jahr 2002 bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 2. Mai 2003 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/33).
         Nachdem Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen eines zweiten amtlichen Rentenrevisionsverfahrens am 12. Juni 2007 zuhanden der IV-Stelle erklärt hatte, dass er den Versicherten seit 2002 nicht mehr gesehen habe (Urk. 7/35), erachtete die Verwaltung eine medizinische Abklärung durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, als notwendig (Urk. 7/41). Daraufhin reichte ihr der Versicherte am 28. September 2007 ein „Ausstandsgesuch“ betreffend Dr. Z.___ ein und führte an, dass Dr. Y.___ ihn untersuchen werde (Urk. 7/43), was gemäss dessen Arztbericht vom 4. Oktober 2007 am 28./29. September 2007 auch geschah (Urk. 7/44). Mit „letzter Aufforderung“ vom 17. Oktober 2007 hielt die IV-Stelle zuhanden des Versicherten am Erfordernis einer psychiatrischen Begutachtung fest. Im Säumnisfall müsse sie aufgrund der Akten entscheiden, was die Aufhebung seiner Rente bedeuten würde (Urk. 7/45). Am 7. November 2007 beziehungsweise 12. Februar 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch das '____'-Center (nachfolgend: A.___) notwendig sei (Urk. 7/49; Urk. 7/51; Urk. 7/62). Am 11. April 2008 erliess sie eine erneute „letzte Aufforderung“ mit Androhung der Renteneinstellung, da der Versicherte zuhanden des A.___ erklärt hatte, dass er die Untersuchungstermine nicht wahrnehmen werde (Urk. 7/67; Urk. 7/66), was in der Folge denn auch geschah (Urk. 7/68). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die angedrohte Einstellung der Rente in Aussicht, da er die Untersuchungstermine nicht eingehalten habe (Urk. 7/72). Nachdem dieser durch seine damalige Rechtsvertreterin dagegen Einwände hatte erheben und anführen lassen, dass er nun zu einer polydisziplinären Begutachtung bereit sei (Urk. 7/3), erteilte die IV-Stelle den diesbezüglichen Auftrag erneut dem A.___ (Urk. 7/78). Auch diesmal nahm der Versicherte die Untersuchungstermine nicht wahr (Urk. 7/5). Aufgrund dessen verfügte die IV-Stelle am 29. Dezember 2008 unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] die Einstellung der Invalidenrente (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Versicherte am 25. Januar 2009 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 29. Dezember 2008 sei aufzuheben und bei einem allfälligen Aktenentscheid seien seine gesundheitlichen Beschwerden angemessen zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2009 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG hat eine Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. Zudem muss die Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt der Invalidität zu verhindern; sie muss an allen zumutbaren Massnahmen aktiv teilnehmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen. Sie hat sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Wenn die versicherte Person den Mitwirkungspflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist, können nach dem auf den 1. Januar 2008 aufgenommenen Art. 7b Abs. 1 IVG die Leistungen wie in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgesehen gekürzt oder verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010, 9C_28/2010, Erw. 3.1; vgl. auch Art. 86bis der Verordnung über die Invalidenversicherung).
1.2     Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. In dieselbe Richtung zielt Art. 43 Abs. 3 ATSG, wonach der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die Leistungen beanspruchende Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Er muss die Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, auch ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung insbesondere aus, dass sie im Rahmen des zweiten amtlichen Revisionsverfahrens erfahren habe, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befinde. Zur Überprüfung von dessen gesundheitlicher Situation habe sie zuerst eine psychiatrische und später eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben. Da der Beschwerdeführer sämtliche entsprechenden Untersuchungstermine nicht eingehalten habe, sei sie gezwungen, androhungsgemäss die Rentenleistungen einzustellen (Urk. 2).
         Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe versucht, die drei Untersuchungstermine im A.___ einzuhalten. Dies sei jedoch nicht gelungen, da er an mindestens zwei der drei angesetzten Tage infolge schwerer nervlicher Überreizung nicht reisefähig gewesen sei. Ferner könne man seine ausgewiesenen invalidisierenden, teilweise angeborenen Gesundheitsschäden nicht ausser Acht lassen. Die verfügte Renteneinstellung stelle im Übrigen eine unverhältnismässig harte Sanktion dar (Urk. 1).
2.2     Es ist somit unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer der von der IV-Stelle am 9. Oktober 2008 (Urk. 7/78) angeordneten Begutachtung im A.___ trotz Androhung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht unterzogen hat. Zu prüfen ist dagegen, ob die fragliche medizinische Begutachtung notwendig und dem Beschwerdeführer zumutbar war bzw. ob die von der IV-Stelle gewählte Sanktion der Einstellung der Rente der Sachlage angemessen ist.

3.
3.1     Die IV-Stelle erachtete im Rahmen des zweiten amtlichen Revisionsverfahrens die Einholung eines Gutachtens bei einem psychiatrischen Facharzt als notwendig, da der „behandelnde“ Psychiater Dr. Y.___ sie am 12. Juni 2007 darüber informierte, dass er den Beschwerdeführer seit beinahe fünf Jahren nicht mehr gesehen habe (Urk. 7/35) und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, in seinem Bericht vom 30. August 2007 bezüglich der psychiatrischen Situation ausdrücklich auf Dr. Y.___ verwiesen hatte. Bis anhin war die IV-Stelle davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sich in psychiatrischer Behandlung befinde. Insbesondere da die rentenzusprechende Verfügung vom 10. Juni 1999 im Wesentlichen gestützt auf die psychiatrische „fachärztliche Stellungnahme“ von Dr. Y.___ vom 12. Januar 1999 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 26. April 1999; Urk. 7/17) erging, ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung als notwendig erachtete. Denn Art. 43 Abs. 3 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihr ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010, 9C_28/2010, Erw. 4.1). Die endgültige Beurteilung, ob eine Untersuchung in dem Sinne notwendig war, als sie zu einer Neubeurteilung des Rentenanspruchs führen könnte, kann zwangsläufig erst nach Vorliegen des Ergebnisses der Begutachtung stattfinden. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass - zumal bei einem erst 45-jährigen Versicherten - eine periodische Überprüfung des Rentenanspruchs grundsätzlich notwendig ist (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 28. März 2007, I 988/06, Erw. 4.1).
3.2     Die angeordnete Massnahme muss des Weiteren der versicherten Person subjektiv und objektiv zumutbar sein. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären, das heisst es ist nicht massgebend, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachtet oder nicht (vgl. Kieser, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Art. 43 Rz. 44). Es sind den gesamten Akten und insbesondere den psychiatrischen Berichten von Dr. Y.___ keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer objektiv nicht möglich gewesen wäre, sich von ihm unbekannten Ärzten begutachten zu lassen (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 20. Juni 2008, Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt FMH Praktischer Arzt, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle [RAD], vom 4. April 2008; Urk. 7/70/7). Dem Versicherten steht ferner praxisgemäss kein Anspruch darauf zu, die begutachtende Stelle - vorliegend in der Person seines „behandelnden“ Psychiaters Dr. Y.___ - auszuwählen (vgl. BGE 135 V 254 und 465 E. 4 S. 467). Die üblichen Untersuchungen einer Medizinischen Abklärungsstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010, 9C_28/2010, Erw. 4.1). Insbesondere kann es nicht angehen, dass sich ein Versicherter gänzlich einer Überprüfung seines Rentenanspruchs entziehen kann, nur weil die vorhandenen Akten keinen Hinweis auf eine Veränderung der massgebenden Verhältnisse enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2009, 9C_961/2008, Erw. 6.3.2).
         Bezüglich des zweiten amtlichen Revisionsverfahrens im Jahr 2007 liegen lediglich ein sehr rudimentärer Bericht von Dr. B.___ vom 30. August 2007 (Urk. 7/39) und ein Bericht von Dr. Y.___ vom 4. Oktober 2007 (Urk. 7/44) bei den Akten, der den Beschwerdeführer vor Erstellung dieses Berichts jedoch fünf Jahre lang nicht gesehen hat (Urk. 7/35). Berichte von „behandelnden“ Ärztinnen und Ärzten sind im Rahmen des IV-Verfahrens zwar durchaus von Bedeutung, doch ist es gerade bezüglich psychischer Leiden grundsätzlich problematisch, Renten ausschliesslich aufgrund solcher Berichte zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010, 9C_28/2010, Erw. 4.5). Vorliegend hält denn auch Dr. C.___ fest, dass die von Dr. Y.___ mit Bericht vom 4. Oktober 2007 genannten Symptome und Diagnosen den Invaliditätsgrad von 70 % nicht per se auf Dauer rechtfertigen würden (Urk. 7/70/3). Nachdem der Vater des Versicherten die IV-Stelle mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 darauf hingewiesen hatte, dass bereits bei der Rentenzusprache im Jahr 1999 physische Leiden bestanden hätten (Urk. 7/46), ergänzte Dr. C.___ am 2. November 2007 seine Stellungnahme dahingehend, dass weder das in der Vergangenheit anerkannte Geburtsgebrechen noch die in den ärztlichen Berichten beschriebene Symptomatik eine Invalidität auf Dauer rechtfertigten (Urk. 7/70/4). Angesichts dieser Tatsache kann eine Begutachtung vorliegend auch nicht deshalb als unzumutbar erachtet werden, weil die Aktenlage einen hinreichenden Schluss auf eine unverändert vollständige Arbeitsunfähigkeit erlauben würde.

4.       Die von der IV-Stelle mehrfach angedrohte (Urk. 7/45; Urk. 7/67), mit Vorbescheid vom 20. Juni 2008 in Aussicht gestellte (Urk. 7/72) und am 29. Dezember 2008 (Urk. 2) verfügte Sanktion der Renteneinstellung kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden, zumal es sich - wie sich aus dem Kontext ergibt - um eine zeitlich befristete Renteneinstellung für die Dauer der Verweigerung der Mitwirkung handelt (vgl. dazu Urteil des EVG vom 28. März 2007, I 988/06, Erw. 7). Darauf hatte die IV-Stelle die Mutter des Beschwerdeführers im persönlichen Gespräch vom 9. Juni 2008 ausdrücklich aufmerksam gemacht (Urk. 7/69). Der Beschwerdeführer hätte es somit jederzeit in der Hand gehabt, die (vorläufige) weitere Auszahlung der Rente zu erreichen, indem er sich der angeordneten Begutachtung unterzogen hätte.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).