IV.2009.00080
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 12. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Y.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1948 im heutigen Z.___ und gelernter Dreher, reiste im Jahre 1971 in die Schweiz ein, wo er seither verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachging. Zuletzt arbeitete er seit dem 1. Januar 2005 im A.___ als Mitarbeiter in der Hotellerie (Abwaschküche). Seit Februar 2006 litt er unter zunehmenden Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein, welchen Beschwerden innert kurzer Zeit ein ausgeprägtes neuroradikuläres Syndrom mit Parese des rechten Fusses folgte. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Hospitalisation im Spital B.___, wo die Diagnose einer Diskushernie L4/L5 erhoben wurde, erfolgte am 24. Februar 2006 eine Mikrodiskektomie auf dem Niveau L4/5. In der Folge war der Versicherte bis August 2006 ganz und danach teilweise arbeitsunfähig geschrieben. Ab September 2006 nahm er seine Arbeit in reduziertem Umfang wieder auf und arbeitete seit dem 1. Dezember 2006 im Umfang von 50 % - ab 1. März 2007 mit arbeitsvertraglich entsprechend angepasstem Beschäftigungsgrad - weiterhin im Hausdienst des A.___, in einer angepassten Tätigkeit (Reinigung; vgl. Urk. 8/12).
Am 7. März 2007 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 8/12-13) und holte beim Hausarzt einen medizinischen Bericht ein (Urk. 8/14). Gestützt auf diese Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/26). Nachdem der Versicherte gegen diesen Vorbescheid zunächst am 31. Oktober 2007 mündlich (Urk. 8/28-29) und danach, vertreten durch Rechtsanwalt Y.___, Sozialdepartement der Stadt Zürich, am 19. Dezember 2007 schriftlich (Urk. 8/36) Einwand erhoben hatte, holte die IV- Stelle einen weiteren hausärztlichen Bericht ein (Urk. 9/38) und veranlasste schliesslich die Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie (Urk. 8/40). Gestützt auf das von diesem erstattete Gutachten vom 19. Mai 2008 (Urk. 8/44) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 mit Wirkung 1. Februar 2007 eine Viertels-Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 41 % zu (Urk. 8/61; zuzüglich Kinderrenten).
2. Dagegen liess X.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Y.___, hierorts mit Eingabe vom 26. Januar 2009 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei dem Versicherten ab Februar 2007 eine halbe Rente (1.) und ab Januar 2008 eine ganze Rente zuzusprechen (2.); in verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen (Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 3. März 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 5. März 2009 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt (Urk. 9). Mit Replik vom 28. Mai 2009 liess der Versicherte im Wesentlichen an seinen Rechtsbegehren und Vorbringen festhalten (Urk. 12). Die IV-Stelle erklärte am 18. Juni 2009 Verzicht auf Duplik (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle hatte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen angeführt, gemäss den medizinischen Unterlagen bestehe seit Februar 2006 in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wohingegen der Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 65 % arbeitsfähig sei. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ergebe der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 41 %, was Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ergebe (Urk. 2).
2.2 Der Versicherte lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, er habe im August 2006 seine Arbeit im Umfang von 50 % wieder aufgenommen, womit er nach Auffassung der Ärzte optimal eingegliedert gewesen sei. Ab Februar 2007 bestehe daher Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Im Oktober 2007 habe er seine Arbeit gesundheitsbedingt aufgeben müssen. Seither bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich jeder Tätigkeit, weshalb ab Januar 2008 eine ganze Rente auszurichten sei. Auf das Gutachten von Dr. C.___, welches ihm in angestammter Tätigkeit eine 50%ige und hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit eine 60-70%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, sei aus verschiedenen Gründen nicht abzustellen, zumal darin verschiedene Beschwerden (COPD, essentieller Tremor) unberücksichtigt geblieben seien (Urk. 1, vgl. auch Urk. 12).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin sowie Hausarzt des Versicherten, diagnostizierte am 12. Mai 2007 zuhanden der IV-Stelle einen Status nach Mikrodiskektomie L4/L5 bei lumbaler Diskushernie mit residueller Fussheberschwäche rechts, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine seit Jahren bestehende chronische Laryngitis sowie einen Verdacht auf Cluster Kopfschmerz. Er gab im Wesentlichen an, im Februar 2006 sei ein akutes lumboradikuläres Syndrom rechts mit Fussheberschwäche rechts aufgetreten, weshalb im Spital B.___ eine Mikrodiskektomie L4/L5 mit anschliessender Rehabilitation erfolgt sei. Der Versicherte klage über schnellere Ermüdbarkeit des rechten Beines mit zunehmender Fussheberparese im Laufe des Tages sowie intermittierend Rückenschmerzen rechtsseitig mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Er attestierte dem Versicherten in seiner bisherigen Tätigkeit als Hausdienstangestellter vom 14. Februar 2006 bis zum 10. August 2006 eine vollständige und ab 11. August 2006 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und gab an, der Versicherte arbeite aktuell wieder zu 50 % im Hausdienst. Damit scheine er optimal eingegliedert. Ob die Arbeitsfähigkeit weiter gesteigert werden könne, werde sich zeigen (Urk. 8/14). Dem Bericht von Dr. D.___ lag ein Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie am Spital B.___, vom 22. August 2006 an Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurochirurgie sowie den Eingriff vom 24. Februar 2006 durchführende Operateurin, bei. Darin erachtete Dr. E.___ einen weiteren chirurgischen Eingriff beim Versicherten, welcher nach erfolgter Mikrodiskektomie L4/L5 über ein Rezidiv der Diskushernie L4/5 sowie weiterhin über ein residuelles Ausfallsyndrom L5 rechts mit Fussheberlähmung klage, als ungünstig, und er hielt dafür, dass dieser im Rahmen von 50 % seine Arbeit wieder aufnehmen sollte (Urk. 8/14 S. 7 ff).
In seinem ergänzenden Bericht vom 21. Februar 2008 diagnostizierte Dr. D.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Mikrodiskektomie L4/L5 rechts mit residueller Fussheberparese mit Spitzfuss sowie Kniegelenksschmerzen beidseits bei Fehlbelastung, sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein COPD sowie einen essentiellen Tremor. Er bezeichnete den Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als seit dem 14. Februar 2007 bis zum 22. Oktober 2007 als 50 % und ab 23. Februar 2007 (wohl: 23. Oktober; vgl. auch Ziff. 4.7 des Berichtes) als vollständig arbeitsunfähig, unter Hinweis darauf, dass der Versicherte im Rahmen des 50 % Pensums an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit gekommen sei. Eine Wiederaufnahme des Arbeitspensums von 2-3 Stunden sei geplant. Aktuell sei er nach wie vor 100 % arbeitsunfähig. Angaben über die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit machte Dr. D.___ nicht (Urk. 8/38).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 19. Mai 2008 zuhanden der IV-Stelle ein chronisches lumbo-ischialgieformes Syndrom rechts mit residueller Fussheberschwäche rechts, einen Status nach Mikrodiskektomie L4/L5 rechts, Status nach präoperativ vorhandener Fussheberschwäche rechts sowie einen fixierten thorakalen Rundrücken. Er führte im Wesentlichen aus, beim Untersuch finde sich beim Versicherten in allererster Linie eine ziemlich massive fixierte Thorakalkyphose mit einer Sensibilitätsstörung im Dermatom L4/L5 und L5/S1 rechts sowie eine verbleibende Fussheberschwäche rechts (mit Heidelbergerfeder), zusätzlich werde ein leichter vorderer Kniekompartimentsschmerz angegeben. Dr. C.___ gab an, im bisherigen Arbeitsbereich im Reinigungsteam eines A.__ sei eine Arbeitstätigkeit von maximal 50 % zumutbar. In angepasster Tätigkeit erachte er eine 60-70%ige Arbeitsfähigkeit gegeben für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, mit Tragen und Heben von Lasten von maximal 5 kg pro Seite, ohne längerdauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkungen. Die 30-40%ige Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus zusätzlichen Arbeitspausen. Der Bericht des Hausarztes sei nicht nachvollziehbar, attestiere er doch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und hoffe auf einen Arbeitsversuch mit einem Tagespensum von zwei bis drei Stunden (Urk. 8/44).
3.3 In seinem Schreiben vom 22. Juli 2008 an Dr. C.___ wies Dr. D.___ darauf hin, dass die erneute Krankschreibung ab 23. Oktober 2007 - entgegen den Angaben im Gutachten von Dr. C.___ - nicht aufgrund des COPD/essentiellen Tremors, sondern wegen einer akuten Exazerbation seines Lumbovertebralsyndroms bei Osteochondrose und Spondylarthrose der LWS sowie Status nach Mikrodiskektomie L4/L5 rechts erfolgt sei. Nach anfänglicher Besserung unter intensivierter Schmerz- und Physiotherapie sei es im Januar 2008 zu zunehmenden Schmerzen auch im linken Bein als Ausdruck einer Wurzelreizung S1 gekommen. Die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Berichtes im Februar 2008 sei durchaus gerechtfertigt gewesen. Seither sei möglicherweise eine Besserung eingetreten. Aktuell sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Dem Schreiben lag ein Bericht von Dr. F.___ vom 14. März 2008 an Dr. D.___ bei, woraus unter anderem ersichtlich ist, dass diese den Versicherten, bei welchem sie - unter anderem - aktuell ein Diskushernien-Rezidiv L4/L5 und L5/S1 mit Wurzelkompression L5/S1 links diagnostiziert und festgestellt hatte, dass er infolge nun fast vollständiger Fussheberparese rechts mit einer Heidelbergerfeder Prothese laufe, als "nun" 100 % "arbeitsunfähig" bezeichnete (Urk. 8/49).
3.4 In den Akten der Verwaltung liegen schliesslich mehrere Berichte des Vertrauensarztes Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, zuhanden der Pensionskasse H.___. Aus diesen ist ersichtlich, dass Dr. G.___ den Versicherten aufgrund der im Wesentlichen nämlichen Diagnosen - unter anderem - in seinen Berichten vom 15. September 2006 in angestammter Tätigkeit als 3 Stunden pro Tag arbeitsfähig (Urk. 8/2, S. 14), am 5. Februar 2007 in bisheriger Tätigkeit sowie auch in Bezug auf jede Tätigkeit als ca. 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/2 S. 6), am 20. März 2007 als 3 Stunden bzw. 50 % in angestammter Tätigkeit arbeitsfähig (Urk. 8/27 S. 8) bezeichnete. Im Bericht vom 29. Januar 2008 führte Dr. G.___ aufgrund seiner Untersuchung vom 18. Januar 2008 aus, im Herbst sei es erneut zu zunehmenden lumbalen Beschwerden gekommen, ausstrahlend ins rechte Bein, sowie zu einer Beinschwäche. Dr. G.___ verzichtete auf Arbeitsfähigkeitsangaben und regte weitere Abklärungen an. Ergänzend bemerkte er, soweit absehbar könne das vorgängig geleistete und empfohlene Pensum von ungefähr drei Stunden täglich langfristig nicht mehr gesteigert werden. Bis Ende März/Anfangs April 2008 werde sich zeigen, ob (abhängig von den ergänzenden Abklärungen und therapeutischen Möglichkeiten) die Arbeit in reduziertem Pensum - ca. 3 Stunden wie bisher - wieder aufgenommen werden könne (Urk. 8/41).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht ist zwischen den Parteien nicht streitig und ergibt sich aus den Akten, dass der Versicherte aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmend erhobenen rheumatologischen Befunde - namentlich des Lumbovertebralsyndroms bei Status nach Mikrodiskektomie L4/L5 sowie der residuellen Fussheberparese - seit Februar 2006 in seiner angestammten Tätigkeit erheblich eingeschränkt ist. Unstreitig ist ebenfalls, dass für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres (ab Februar 2007; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) zunächst von einer Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit im Umfang von 50 % auszugehen ist. So hatte der Versicherte seine Tätigkeit im Hausdienst des A.___ nach Lage der Akten (bereits) im September 2006 zunächst teilweise wieder aufgenommen und in der hier interessierenden Zeit (ab Februar 2007) wieder im Umfang von 50 % ausgeübt und galt in diesem Umfang seitens der Ärzte als optimal eingegliedert. Streitig ist hingegen, ob - wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt - per 23. Oktober 2007 eine (dauernde oder allenfalls vorübergehende) Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist beziehungsweise wie sich die Arbeitsfähigkeit/Erwerbsfähigkeit nach diesem Zeitpunkt entwickelt hat. Uneins sind sich die Parteien sodann auch in Bezug auf die Höhe des Rentenanspruchs im gesamten Zeitraum.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hatte ihre Verfügung in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestellt, wonach der Versicherte (im gesamten hier interessierenden Zeitraum) in der bisherigen Tätigkeit im Umfang von maximal 50 % beziehungsweise in angepasster Tätigkeit im Umfang von 60-70% arbeitsfähig sei. Aufgrund der oben dargestellten medizinischen Aktenlage erscheint jedoch in der Tat fraglich, ob es - wie der Beschwerdeführer geltend macht - im Herbst 2007 nicht zu einer (dauernden oder jedenfalls vorübergehenden) Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist. So hatte nicht nur der Hausarzt Dr. D.___ am 21. Februar 2008 gegenüber der IV-Stelle ausgeführt, der Versicherte sei im Rahmen des 50 % Pensums an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit gestossen und ab 23. Oktober 2007 (infolge einer akuten Exazerbation seines Lumbovertebralsyndroms; vgl. Urk. 8/49) zur Zeit vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/38). Auch Dr. F.___ hatte in ihrem Bericht vom 14. März 2008 unter Berücksichtigung der neu erhobenen klinischen Befunde und geklagten Beschwerden ausgeführt, der Versicherte sei "nun" 100 % "arbeitsunfähig" (Urk. 8/49). Aber auch aus den Berichten des Vertrauensarztes der Pensionskasse H.___, Dr. G.___, sind Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich, hatte er doch - entgegen früheren Berichten - am 29. Januar 2008 keine Arbeitsfähigkeitsangaben mehr getätigt, sondern unter Hinweis auf die "im Herbst" eingetretene Zunahme der lumbalen Beschwerden weitere Abklärungen angeregt, und die Frage, ob eine Arbeit im Pensum von drei Stunden wieder aufgenommen werden könne, offengelassen (Urk. 8/41).
Wenn Dr. C.___ für den gesamten hier interessierenden Zeitraum eine im Verlauf unveränderte Arbeitsfähigkeit attestiert, vermag dies mit Blick auf die übrige medizinische Aktenlage daher nicht zu überzeugen. Dies gilt um so mehr, als sich Dr. C.___ mit diesen abweichenden ärztlichen Arbeitsfähigkeitsangaben nicht nachvollziehbar beziehungsweise gar nicht auseinandergesetzt hat: So überzeugt seine Stellungnahme zur Einschätzung von Dr. D.___ schon daher nicht, als die dieser zugrunde liegende Annahme, Dr. D.___ habe die vollständige Arbeitsunfähigkeit vor allem wegen eines chronischen COPD und eines essentiellen Tremors attestiert (vgl. Urk. 8/44 S. 2), offensichtlich nicht zutrifft, hatte Dr. D.___ diese Diagnosen doch ausdrücklich als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet (vgl. Urk. 8/38). Alsdann ist aber auch nicht ersichtlich, inwieweit die Bemerkung von Dr. D.___, eine Wiederaufnahme des Arbeitspensums von 2-3 Stunden sei vorgesehen, im Widerspruch zu der für den damaligen Zeitpunkt noch attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit stehen soll, erscheinen diese Angaben doch durchaus miteinander vereinbar. Gar nicht auseinandergesetzt hat sich Dr. C.___ sodann mit den (abweichenden) echtzeitlichen Angaben von Dr. G.___ und Dr. F.___. Dies wäre aber um so angezeigter gewesen, als Dr. G.___ als Vertrauensarzt der Pensionskasse H.___ - im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten - in keinem Auftrags- und damit besonderen Vertrauensverhältnis zum Versicherten steht (vgl. BGE 125 V 351 ) und es sich bei Dr. F.___ um die zuständige Operateurin und (einzige beteiligte) Fachärztin im hier betroffenen Fachbereich handelt.
4.3 Kann aufgrund der übrigen medizinischen Akten eine - jedenfalls vorübergehende - Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab "Herbst 2007" nicht ausgeschlossen werden und begründet Dr. C.___ die abweichenden Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht in hinreichendem Masse, vermögen seine gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht zu überzeugen. Damit sind hinsichtlich des Verlaufs des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten ergänzende Abklärungen (in Bezug auf die streitige Zeit ab 23. Oktober 2007) erforderlich. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6) kann aber auch nicht auf die Angaben des Hausarztes Dr. D.___ abgestellt werden, dies allein schon daher, weil sein jüngster Bericht (vom 21. Februar 2008) keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit enthält, und es zudem nach der Rechtsprechung bei der Würdigung hausärztlicher Berichte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass Hausärzte infolge des Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen und ihren Patienten im Zweifelsfall eher zu deren Gunsten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen). Nach den getätigten medizinischen Abklärungen wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch des Versicherten neu zu verfügen haben.
4.4 In erwerblicher Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Versicherte nach Ablauf der Wartefrist per Ende Januar 2006 zunächst noch - aufgrund der Akten indes bis zu einem nicht hinreichend genau feststellbaren Zeitpunkt - im Umfang von 50 % weiterhin im A.___ erwerbstätig war. Im Rahmen des Einkommensvergleichs wird die Beschwerdegegnerin daher zu berücksichtigen haben, dass nach der Rechtsprechung für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher der Versicherte konkret steht. Übt ein Versicherter nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die von ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 Erw.4.2.1, BGE 117 V 18). In Bezug auf die Tätigkeit im A.___ sind diese Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt, kann doch das Arbeitsverhältnis als stabil bezeichnet werden, war der Versicherte in dem ärztlicherseits als zumutbar erachteten Umfang erwerbstätig beziehungsweise nach ärztlichen Angaben mit dem ausgeübten Pensum optimal eingegliedert (vgl. etwa Urk. 8/2 S. 6, Urk. 8/14 S. 4) und entsprach der Lohn nach Angaben der Arbeitgeberin der Leistung (Urk. 8/12 S. 3). Für die Zeit, in welcher der Versicherte (nach Ablauf des Wartejahres) noch arbeitstätig war, wird daher auf das effektiv erzielte Einkommen als Invalideneinkommen (und nicht auf Tabellenlöhne) abzustellen sein.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das (bewilligte) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 11. Dezember 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).