IV.2009.00081

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 18. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1980, begann nach dem Besuch der Primar- und Realschule im August 1996 eine Lehre als Hotelfachassistentin, welche sie jedoch im Mai 1997 abbrach. Von August 1998 bis August 1999 absolvierte sie ein Praktikum als Kleinkinderzieherin und war anschliessend von September 1999 bis Ende März 2000 als Verkäuferin tätig (Urk. 8/4). Nach ihrer Heirat begann die Versicherte mit dem Konsum von Heroin und Kokain. Sieben Jahre schwere Polytoxikomanie mit sozialer Desintegration sowie Verwahrlosung (Urk. 8/15/1) und dem Entzug im Z.___ folgten (Urk. 8/13/8). Ab November 2006 lebte die Versicherte in der E.___ und arbeitete seit März 2007 halbtags in der A.___ (Urk. 8/5/6). Am 5. Juni 2007 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der Begründung, sie leide seit dem Jahre 1999 an wiederkehrender depressiver Stimmung sowie schwankender Aufmerksamkeit, zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung) an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/8) erstellen und zog die Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Juli 2007 (Urk. 8/13), der E.___ vom 25. Juli 2007 (Urk. 8/15) sowie von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. September 2007 (Urk. 8/21) bei. Nachdem Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten am 2. Juni 2008 (Urk. 8/38) erstattet und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung genommen hatte (Urk. 8/39/3-4) sowie das Vorbescheidverfahren durchgeführt worden war (Urk. 8/40-52), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).

2.
2.1     Dagegen liess X.___ durch Y.___ mit Eingabe vom 26. Januar 2009 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Rente) auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden und umfassenden medizinischen Abklärungen, insbesondere nach neuro- und testpsychologischen Untersuchungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. Ferner sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1).
2.2     Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2009 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-56) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Februar 2009 (Urk. 9) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere berufliche Massnahmen, zustehen.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch mit der Begründung, es fehlten sowohl Hinweise auf prämorbide Auffälligkeiten und krankheitsbedingte Auslöser für die Sucht als auch solche für eine durch das Suchtverhalten ausgelöste Folgeerkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei (Urk. 2).
1.3     Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, auf die allein auf Papierakten basierende und absolut nicht nachvollziehbare Einschätzung des RAD könne nicht abgestellt werden, habe dieser die Beschwerdeführerin doch nie persönlich untersucht und gehe aus der Beurteilung der behandelnden Psychiater hervor, dass eine Persönlichkeitsstörung ausgewiesen sei bzw. sich nicht ausschliessen lasse (Urk. 1 S. 5). Zudem sei eine neuro- und testpsychologische Untersuchung zwingend angezeigt. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage könne daher nicht ohne weitere Untersuchungen ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ausgeschlossen werden, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1 S.6).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 29. Dezember 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2
2.2.1   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2.2   Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2.3   Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4     Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übrigen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinternen Gutachterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die in Art. 23 OG enthaltenen generellen Ablehnungsgründe Anwendung zu finden hätten (BGE 123 V 333 f. Erw. 1c mit Hinweisen).
2.5     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

3.
3.1    
3.1.1   Mit Bericht vom 9. Juli 2007 (Urk. 8/13) diagnostizierte Dr. B.___ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0; DD: psychoorganisches Syndrom nach Substanzabusus), ein psychotoxisches Geschehen im Hintergrund sowie eine Polytoxikomanie (ICD-10: F19.22), zurzeit abstinent in stationärer Drogentherapie. Seit dem Jahre 1999 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/13/2). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. In Bezug auf weitere Abklärungen notierte der Arzt, eine neurokognitive Abklärung wäre sinnvoll (Urk. 8/13/3), und führte aus, die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch die Weiterführung der psychiatrischen und drogenrehabilitativen Massnahmen verbessern (Urk. 8/13/4). Gemäss Ausführungen von Dr. B.___ schilderte die Beschwerdeführerin, sie habe die Ausbildung zur Hotelfachassistentin nach acht Monaten abgebrochen, da ihr der Beruf nicht gefallen habe. Nach einem einjährigen Praktikum als Kleinkinderzieherin habe sie ..-jährig einen Mann aus I.___ geheiratet, der zwar in der Schweiz aufgewachsen, dann aber nach I.___ zurückgekehrt und nach der Heirat wieder in die Schweiz gekommen sei. Dass er Drogen konsumierte, sei ihr im Zeitpunkt der Heirat nicht bekannt gewesen. Als Folge von Kriegstraumen sei ihr Ehemann schizophren sowie aggressiv geworden, habe sie geschlagen und massiv Drogen konsumiert. In den nachfolgenden sieben Jahren habe sie versucht, die Ehe unter schwierigsten Bedingungen aufrecht zu erhalten, sei dann aber selber in den Drogenkonsum abgegleitet. Sie habe sich ihr Leben vor der Heirat ganz anders vorgestellt, sei motiviert und lebensfreudig gewesen. Weil sie selber ebenfalls süchtig geworden sei, habe sie etwa ab dem Jahre 1999 nicht mehr arbeiten können und sei in der Folge von Bekannten finanziell unterstützt worden. Zuletzt habe sie auf der Gasse gewohnt, die soziale Integration verloren und keine Ausbildung mehr zustande gebracht (Urk. 8/13/8). Dem Bericht lässt sich im Weiteren entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erzählte, die Schwierigkeiten der Ehe bis heute nicht verarbeitet zu haben. Insbesondere habe die von ihrem Ehemann angewendete Gewalt für sie eine grosse Belastung dargestellt. Auch habe sie Suizidversuche gemacht und leide heute noch unter grossen psychischen Problemen.
3.1.2   Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin im Auftrage der E.___ abklärte (Urk. 8/13/8), beschrieb sie als verlangsamt wirkend und mit leicht verwaschener Sprache, wobei Letzteres den Medikamenten zuzuschreiben sein dürfte. Im Gespräch habe sie weder Auffassungs-, Konzentrations- noch Merkfähigkeitsstörungen gezeigt, was eigenartig zu ihrem verlangsamten und irgendwie psychisch auffallenden Auftreten kontrastiere. Im Denken sei sie etwas verlangsamt und umständlich, inhaltlich aber nicht grob auffällig. Jedoch habe sie etwas wenig Introspektionsfähigkeit gezeigt und sei schlecht in der Lage gewesen, sich selber kritisch zu reflektieren. Auffällig habe sich die Affektivität gezeigt, wo sich die Beschwerdeführerin über eine Schwere und Lustlosigkeit mit vielen Ängsten vor Überforderung und fehlender Kraft beschwert habe (Urk. 8/13/10). Dr. B.___ hielt fest, die Mitarbeiter der E.___ hätten von einem ausgeprägt schwierigen Sozialverhalten der Beschwerdeführerin berichtet. Daneben zeige sie - laut ihren Betreuern - eine schlechte Selbstwahrnehmung, indem sie ihre Ressourcen viel zu hoch einschätze und die Grenzen der Belastbarkeit praktisch nicht kenne. Im Bereich der körperlichen Beschwerden habe sie Krankheitseinsicht, zeige aber die Tendenz, ihre Sucht und psychischen Schwierigkeiten zu bagatellisieren. Sie habe sich motiviert gezeigt, den ganzen Tag über zu arbeiten, habe indes eine tiefe Belastbarkeit insbesondere bei körperlichen Aufgaben bewiesen. Die Beschwerdeführerin sei einerseits von einer Selbstüberschätzung und einem Wunschdenken geprägt, zeige andererseits aber schnell Frustration und mangelnde Kontinuität (Urk. 8/13/11).
3.1.3   Der Psychiater hielt dafür, es scheine, die Beschwerdeführerin habe prämorbid recht gut funktioniert, was heute noch in gut strukturierten Situationen als erstaunliche Leistungsfähigkeit durchscheine. Sei dieser Rahmen nicht gewährleistet, so träten Defizite zu Tage, welche die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin massiv bestimmten. Es sei indes nicht klar geworden, wieweit ihre Leistungsfähigkeit aus psychischen oder gar kognitiven Gründen eingeschränkt sei und inwieweit dafür Angst vor Überforderung, Schwierigkeiten in der Selbsteinschätzung, unrealistische Erwartungen und Abspalten schwieriger Gefühle verantwortlich seien (Urk. 8/13/11). Trotz Bedenken ihrer Betreuerinnen habe die Beschwerdeführerin an ihrem Wunsch, die Handelsschule zu absolvieren, festgehalten und zeige sich in diesem Bereich auch hoch motiviert. Aus psychiatrischer Sicht sei zu befürchten, dass sich die Beschwerdeführerin zurückziehe, sobald sich ernsthafte Schwierigkeiten einstellten. Dr. B.___ hielt zusammenfassend fest, die höchstwahrscheinlich prämorbid noch gut funktionierende Beschwerdeführerin habe durch die destruktive Drogenabhängigkeit schweren Schaden genommen und könne den Kriterien für eine berufliche Wiedereingliederung in die freie Wirtschaft höchstwahrscheinlich nicht mehr genügen. Derzeit verunmöglichten die hohen Medikamentendosen eine realistische Einschätzung des Krankheitsbildes. Aus psychiatrischer Sicht sei eine genauere neuropsychologische Abklärung vonnöten, wobei zu beurteilen sei, wie weit die kognitiven Funktionsstörungen auf eine hirnorganische Schädigung oder eine Störung der Persönlichkeit zurückzuführen oder Folge langjährigen Drogenabusus' seien. Es sei schwierig, eine Prognose abzugeben, obwohl alle Beteiligten der Ansicht seien, die Eigenständigkeit der Beschwerdeführerin ohne gesicherten Rahmen sei nicht gewährleistet. Endlich führte der Arzt aus, die Beschwerdeführerin verfüge über kein soziales Umfeld mehr. Der Grund für die fehlende Arbeitsfähigkeit sei praktisch rein körperlicher und psychisch-psychiatrischer Natur (Urk. 8/13/12). Es sei unklar, inwieweit die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage sei, alleine zu wohnen und eine gute Selbststrukturierung aufzubauen (Urk. 8/13/13). Mit Bezug auf berufliche Massnahmen bejahte Dr. B.___ die Frage, ob aus medizinischer Sicht eine berufliche Umstellung zu prüfen sei (Urk. 8/13/6 Ziff. 6.2).
3.2     Im Zwischenbericht der E.___ vom 25. Juli 2007 (Urk. 8/15) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe an ihrer mangelnden Selbstwahrnehmung und ungenügenden Realitätsprüfung noch viel zu arbeiten. Im internen Schulunterricht habe sie eine hohe Konstanz und ein grosses Pflichtbewusstsein in Bezug auf die Erledigung der Schulaufgaben gezeigt und vom Angebot viel profitiert. In den Arbeitsbereichen habe sie ihre Ressourcen insofern gezeigt, als sie die ihr aufgetragenen Arbeiten schnell und genau erledigt habe. Insbesondere zu Beginn habe sie aber eng begleitet werden müssen.
3.3     Dr. C.___, seit dem 8. November 2006 behandelnder Psychiater der Beschwerdeführerin, diagnostizierte am 27. September 2007 (Urk. 8/21) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ausgesprochener emotionaler Instabilität (ICD-10: F61.0), eine Polytoxikomanie, zur Zeit in ärztlichem Substitutionsprogramm (ICD-10: F19.22) und stationärer Drogenrehabilitation bei der Differentialdiagnose einer schizotypen Störung (ICD-10: F21). Seit mehreren Jahren, sicher seit dem Jahre 2000, bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Arzt erhob folgenden Psychostatus: bewusstseinsklar, im Gespräch abweisend, gereizt mit wiederkehrenden Wutausbrüchen. Die Beschwerdeführerin habe ultimativ eine Erhöhung der Schlafmedikation verlangt. Es sei schwierig gewesen, ein geordnetes Gespräch zu führen, was keine vertiefte Exploration erlaubt habe. Jedoch hätten keine Hinweise auf Denkstörungen, Wahngedanken oder Halluzinationen festgestellt werden können. Ängste und Suizidalität seien verneint worden. Dr. C.___ hielt dafür, dass eine tiefergehende psychiatrische Untersuchung schwierig sei. Der immer wiederkehrende Drogenkonsum, die massive Stimmungslabilität sowie die ausgeprägten Beziehungsschwierigkeiten stellten jedoch Hinweise auf eine schwere Persönlichkeitsstörung dar, wobei als Differentialdiagnose auch eine undifferenzierte Schizophrenie in Frage komme (Urk. 8/21/2). In Bezug auf den Gesundheitszustand bezeichnete der Psychiater diesen als besserungsfähig und schrieb, die Beschwerdeführerin benötige eine strukturierte sowie störungsangepasste berufliche Tätigkeit. Eine Büroanlehre sei eine sinnvolle Möglichkeit. Die Beschwerdeführerin habe die Prüfung für eine Büroschule bestanden, wobei ihre diesbezüglichen Bemühungen Unterstützung finden sollten. Unter Ziffer 6.1 vermerkte der Arzt, dass er die Ressourcen der Beschwerdeführerin nicht beurteilen könne (Urk. 8/21/3). Sofern auf ihre Störung eingegangen und sie beim Lernprozess unterstützt werde, habe sie die Fähigkeit, Neues zu lernen (Urk. 8/21/4).
3.4     Mit selbstverfasstem Schreiben vom 5. November 2007 (Urk. 8/22) zu Händen der Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin, dass sie die Aufnahmeprüfung für die Handelsschule bestanden habe. Während der Therapie habe sie sehr viel Zeit für das tägliche Lernen aufgewendet und habe zusätzlich in der Freizeit das 10-Fingersystem erlernt, das sie unterdessen vollständig beherrsche. Zudem habe sie sich im „Word“ bereits gute, im „Excel“ schon erste Kenntnisse angeeignet und dafür von der Lehrerin sehr gute Rückmeldungen erhalten. Um den Alltag in der Praxis zu erleben, habe sie zudem in der Geschäftsstelle der Arche ein kurzes Praktikum im Sekretariat gemacht. Diese Arbeit habe ihr sehr gefallen. Die Beschwerdeführerin hielt abschliessend fest, es sei ihr Ziel, bis zum Schulbeginn ein weiteres Praktikum zu absolvieren.
         Mit weiterem Schreiben vom 20. Mai 2008 (Urk. 8/37) bekräftigte die Beschwerdeführerin, sie sei zu 100 % gewillt, alles daran zu setzen, wieder ein normales Leben führen zu können. Es liege ihr sehr viel daran, den Schulbesuch im August 2008 aufnehmen zu können.
3.5     Dr. D.___ erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 2. Juni 2008 (Urk. 8/38), wozu sie sich auf die zur Verfügung gestellten Akten sowie auf die anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 14. April 2008 gemachten Angaben und Befunde stützte.
         Gegenüber der Expertin erklärte die Beschwerdeführerin, sich nicht depressiv oder krank zu fühlen. Das einzige Problem sei ihre Unruhe. Im Übrigen freue sie sich über den Kontakt mit der jüngeren Schwester sowie den Kindern ihrer älteren Schwester. Mit ihrer Mutter führe sie zwei bis drei Mal wöchentlich ein Telefongespräch (Urk. 8/38/3). Ihre Ausbildung zur Hotelfachassistentin habe sie abgebrochen, weil sie für ihren Chef private Dinge hätte reinigen sollen. Dies zu tun, habe sie sich geweigert; infolgedessen sei sie auf die Strasse gestellt worden. Mit der Heirat hätten dann die Probleme begonnen. Weil ihr Ehemann sie ständig kontrolliert habe, habe sie mehrere Jobs verloren. Schliesslich habe sie gar nicht mehr gearbeitet. Nachdem sie Anfang des Jahres 2008 nicht bezahlte Bussen im Gefängnis verbüsst habe, wohne sie nun alleine in einer Eineinhalbzimmerwohnung. Ihre Schwester und Grossmutter, zu welcher sie einen engen Kontakt pflege und die für sie koche, besuchten sie oft. Ab und zu gehe sie auch mit Kollegen aus dem Haus. So sei sie täglich mit jemandem zusammen. Tagsüber lerne sie auch für die Handelsschule. Damit sie selbständig werden könne, wünsche sie sich eine Übernahme der Kosten für die Handelsschule durch die Invalidenversicherung (Urk. 8/38/4).
         Die Gutachterin bezeichnete die Beschwerdeführerin als mit klarem Bewusstsein; grobe Auffälligkeiten hätten weder beim Denken noch in der kognitiven Funktion festgestellt werden können. Als auffälligste Befunde seien die leicht verwaschene Sprache, die Monotonie im gesamten Ausdruck und eine Art Verflachung der Persönlichkeit zu bezeichnen. Die Stimmung sei nicht als depressiv zu betrachten gewesen, die Beurteilung der affektiven Schwingungsfähigkeit habe sich jedoch als erschwert gezeigt. Für ein florides psychotisches Geschehen bestünden keine Anhaltspunkte (Urk. 8/38/5). Dr. D.___ führte aus, Hinweise auf prämorbide Auffälligkeiten fehlten weitgehend. In der punktuellen gutachterlichen Untersuchungssituation könne das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung indes nicht schlüssig verifiziert werden, wobei dafür Vorbefunde in Kindheit und Adoleszenz fehlten. Einschränkend hielt die Ärztin fest, es sei trotz guter Kooperation der Beschwerdeführerin möglich, dass nicht alle relevanten biografischen Informationen vorliegen würden. Immerhin sei sie fähig gewesen, ein einjähriges Praktikum als Kleinkinderzieherin zu absolvieren. Andererseits sei es schwierig, an der Einschätzung zweier Fachärzte Zweifel zu hegen, weshalb sie eine Persönlichkeitsstörung weder sicher bestätigen noch widerlegen könne. Diagnostische Klarheit ergäbe sich diesbezüglich am ehesten mittels ausgedehnter psychologischer Testung. Schliesslich sei mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht zu beurteilen, ob eine hirnorganische Schädigung durch den Drogenkonsum vorliege. Die verwaschene Sprache und die Monotonie in Ausdruck und Verhalten seien am ehesten medikamentös bedingt. Ob ein Beikonsum zu Methadon stattfinde, sei unklar, werde aber von der Beschwerdeführerin verneint. Wie schon zuvor, habe sich auch in der aktuellen Untersuchung ergeben, dass bezüglich der adäquaten Selbstwahrnehmung Fragezeichen zu setzen seien. Ob dieser Befund im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung oder einer hirnorganischen Schädigung zu interpretieren sei, könne am besten mit testpsychologischen und neuropsychologischen Untersuchungen geklärt werden. Abschliessend hielt Dr. D.___ fest, nur die Diagnose der Polytoxikomanie könne eindeutig bestätigt werden. Ob es sich dabei um eine primäre oder sekundäre Sucht handle und ob eine hirnorganische Störung vorliege, lasse sich mit der in der gutachterlich psychiatrischen Untersuchung zur Verfügung stehenden Mitteln nicht klären. Erst die Ergebnisse einer spezifischen neuro- und testpsychologischen Abklärung würden die Basis zur Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit und zur Beurteilung beruflicher Massnahmen liefern, weshalb sie diesbezüglich keine Angaben mache (Urk. 8/38/6).
3.6     Anlässlich seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2008 (Urk. 8/39/3-4) hielt Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, RAD, fest, aus den Berichten der Dres. B.___ und D.___ ergebe sich klar, dass keine Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung erhoben worden seien und ein psychodynamischer Hintergrund für die Drogensucht demnach fehle. Die noch feststellbaren Beeinträchtigungen wie verwaschene Sprache, Monotonie im Ausdruck, eine Art Verflachung der Persönlichkeit seien problemlos der Medikation zuzuschreiben. Eine (weitere) neuropsychologische Evaluation würde unter der derzeitigen medikamentösen Therapie keine verlässlichen Aussagen ergeben, weshalb eine solche nicht indiziert sei. Zusammenfassend seien damit die noch vorliegenden Befunde klar als Folge der Sucht zu betrachten; Hinweise auf eine von der Sucht unabhängige Folgeerkrankung fehlten.
3.7     In ihrem Einwand vom 21. Juli 2008 (Urk. 8/43) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe keine schöne Kindheit erlebt und sei dann an den falschen Mann geraten, welcher ihr schweren psychischen und physischen Schaden zugefügt habe. Heute noch leide sie an Angstzuständen und Depressionen und sei nach Selbstmordversuchen in eine Klinik eingewiesen worden. Sie hielt fest, es sei ihr nicht möglich, einen Beruf mit körperlicher Belastung auszuüben. Demgegenüber habe sie mit Lernen keine Probleme und sei gewillt, die Ausbildung an der Handelsschule, welche ihrem Leben eine neue Perspektiv schenke, zu absolvieren.
3.8     Pract. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. F.___, beide RAD, hielten am 3. Dezember 2008 (Urk. 8/52) dafür, bei normaler Entwicklung der Beschwerdeführerin bis zur Heirat fehlten Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ebenso wie in Bezug auf die Kindheitsentwicklung. Die beschriebene erhöhte Affektlabilität und verminderte Frustrationstoleranz der Beschwerdeführerin würden typischerweise bei Suchtpatienten gesehen und erlaubten keine abschliessenden Rückschlüsse auf eine Persönlichkeitsveränderung. Die Frage nach sekundären kognitiven Einschränkungen sei gestellt worden, weil einerseits eine Verlangsamung, andererseits aber erhaltene kognitive Funktionen beobachtet worden seien. Ob solche Einschränkungen bestünden, könne auch mittels neuropsychologischer Testung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht beantwortet werden, würde die aktuelle Medikation doch zu einer Verfälschung der Resultate führen.

4.
4.1     Die Aktenlage erhellt, dass dem Suchtgeschehen der Beschwerdeführerin keine relevante Erkrankung zugrunde liegt. So ist klar dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung zur Hotelfachassistentin nicht aus gesundheitlichen Gründen abbrach (Erw. 3.1.1, Erw. 3.5) und nach offenbar problemlos absolviertem einjährigen Praktikum als Kleinkinderzieherin sämtliche darauffolgenden Beschäftigungen aufgrund des Verhaltens ihres Ehemannes verlor (Erw. 3.5). Dass sie keine schöne Kindheit erlebt habe (Erw. 3.7), vermag am Fehlen eines sozialversicherungsrechtlich relevanten Hintergrundes für ihre Sucht nichts zu ändern. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin angab, vor ihrer Heirat motiviert und lebensfreudig gewesen zu sein (Erw. 3.1.1), Dr. B.___ die Beschwerdeführerin als prämorbid gut funktionierend bezeichnet hatte (Erw. 3.1.3) und Dr. D.___ Hinweise auf prämorbide Auffälligkeiten nicht hatte feststellen können (Erw. 3.5). Ist infolgedessen nicht daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann in die Drogensucht abglitt (Erw. 3.5), so ist ihre Suchterkrankung nicht als Folge eines psychischen Gesundheitsschadens und daher als von primärer Natur zu qualifizieren. Deren Folgen und Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben daher invalidenversicherungsrechtlich unberücksichtigt zu bleiben (Erw. 2.2.3).
4.2    
4.2.1   Dass die Suchterkrankung ihrerseits einen Gesundheitsschaden bewirkt hätte, welcher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in sozialversicherungsrechtlich relevanter Weise einschränkte, ist im Weiteren nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad (Erw. 2.5) erstellt.
4.2.2   Einerseits bezeichneten Dr. B.___ sowie die Gutachterin Dr. D.___ nämlich die Verlangsamung sowie die verwaschene Sprache der Beschwerdeführerin (Erw. 3.1.2) bzw. die verwaschene Sprache, Monotonie im Ausdruck und Verflachung der Persönlichkeit (Erw. 3.5) als am ehesten durch die Medikation bewirkt, wobei Dr. D.___ gar die Frage nach einem Beikonsum (von Suchtmitteln) stellte.
4.2.3   Andererseits erhob Dr. B.___ mit Ausnahme einer auffälligen Affektivität mit Schwere und Lustlosigkeit sowie den bereits genannten, der Medikation zuzuschreibenden Beschwerden (vgl. Erw. 4.2.2) keine erheblichen pathologischen Befunde, erklärte aber, die ungestörte Auffassungs-, Konzentrations- und Merkfähigkeit kontrastiere zum verlangsamten und psychisch auffallenden Verhalten der Beschwerdeführerin. Unklar sei schliesslich geblieben, wie weit die Leistungsfähigkeit aus psychischen oder kognitiven Gründen eingeschränkt sei (Erw. 3.1.2). Auch Dr. C.___ beschrieb keinen auffällig pathologischen Psychostatus, wenngleich mit der Beschwerdeführerin - anlässlich des Untersuchungsgespräches abweisend und gereizt - kein geordnetes Gespräch habe geführt werden können und gemäss seiner Einschätzung der wiederkehrende Drogenkonsum, die massive Stimmungslabilität sowie die ausgeprägten Beziehungsschwierigkeiten Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung darstellen (Erw. 3.3). Schliesslich vermochte die Gutachterin Dr. D.___ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mangels Fehlens prämorbider Auffälligkeiten nicht schlüssig zu verifizieren, aber - wohl insbesondere mit Blick auf die von den Psychiatern Dres. B.___ und C.___ gestellte Diagnose - auch nicht zu verneinen (Erw. 3.5). Hielt jedoch bereits Dr. B.___ fest, die von der Beschwerdeführerin eingenommenen hohen Medikamentendosen verunmöglichten eine realistische Einschätzung des Krankheitsbildes (Erw. 3.1.3), und war es Dr. C.___ nicht möglich, mit der Beschwerdeführerin ein geordnetes Gespräch und damit eine vertiefte Exploration durchzuführen (Erw. 3.3), so kann der Einschätzung des RAD, eine neuropsychologische Untersuchung - wie von Dr. D.___ zur diagnostischen Klärung empfohlen (Erw. 3.5) - würde keine verlässlichen Aussagen liefern (Er. 3.6), durchaus gefolgt werden. Sind von weiteren Untersuchungen damit keine neuen, zuverlässigen Erkenntnisse zu erwarten, so erübrigen sich solche.
         Hatten schliesslich sowohl Dr. B.___ (Erw. 3.1.1) als auch Dr. C.___ (Erw. 3.3) den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als besserungsfähig bezeichnet und sich die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. D.___ als weder depressiv noch krank bezeichnet (Erw. 3.5), und verfügt die Beschwerdeführerin offenbar wieder über ein soziales Netz (Erw. 3.5), so ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (Erw. 2.5), dass die Beschwerdeführerin an einem relevanten, ihre Leistungsfähigkeit einschränkenden psychischen Gesundheitsschaden leidet.
4.2.4   Doch selbst wenn - neben den durch das (primäre) Suchtgeschehen verursachten Beschwerden - von einem psychiatrischen Leiden auszugehen wäre, so müsste dieses als überwindbar bezeichnet werden (vgl. Erw. 2.2.2), ist es der Beschwerdeführerin doch offensichtlich möglich, Neues zu lernen (Erw. 3.3) und sich dafür zu motivieren. Ein anderer Schluss verbietet sich mit Blick auf die Tatsache, dass sie die Aufnahmeprüfung an die Handelsschule mit Erfolg bestand (Erw. 3.3, 3.4) und sich zudem das 10-Fingersystem sowie Kenntnisse im Bereich des Computers aneignete (Erw. 3.4). Endlich sind die selber verfassten Eingaben der Beschwerdeführerin zu Händen der Beschwerdegegnerin durchwegs in guter, verständlicher Sprache und fehlerfrei (vgl. Urk. 8/22, 8/37, 8/43).
4.3     Weshalb der Beschwerdeführerin im Übrigen ihre früheren Tätigkeiten in der Erziehung von Kleinkindern oder als Verkäuferin nicht mehr zumutbar sein sollten, lässt sich aufgrund der aufliegenden Berichte nicht nachvollziehen. Jedenfalls ist diesbezüglich keine die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkende (somatische) Diagnose aktenkundig. Sofern sich eine Einschränkung aus der - primären - Suchterkrankung ergäbe, wäre eine solche, wie bereits festgestellt (Erw. 4.1), unbeachtlich. Haben schliesslich allfällige (suchtbedingte) körperliche Beschwerden unberücksichtigt zu bleiben, so ist nicht einsichtig, weshalb die bisherigen Beschäftigungen nicht mehr zumutbar, eine Umschulung jedoch möglich und durchführbar (vgl. Erw. 3.3) sein sollte.
4.4     Was endlich die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Beurteilungen des RAD betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass auch versicherungsinterne ärztliche Berichte der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen (Erw. 2.4). Setzte sich der RAD mit seiner Beurteilung betreffend weitere Untersuchungen wie gezeigt nicht in Widerspruch zu den übrigen medizinischen Berichten, sondern ist seine Schlussfolgerung im Gegenteil nachvollziehbar (Erw. 4.2.3), so erweisen sich die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet.
4.5     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Leistungseinschränkung der Beschwerdeführerin mangelt, weshalb weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch ein solcher auf Rente besteht.

5.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

6.       Weil die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist (Urk. 3/4) und der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Ihrem Gesuch vom 26. Januar 2009 ist daher zu entsprechen.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 26. Januar 2009 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).