IV.2009.00082
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 28. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Carole Humair
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, war als Mitarbeiterin Gastronomie tätig, als sie am 30. April 2004 in der Badewanne ausrutschte (Urk. 8/7/57) und sich eine Scapulahalsfraktur rechts zuzog (Urk. 8/7/56). Unter Hinweis auf dieses Ereignis meldete sie sich am 9. September 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, med. Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/5) erstellen, erkundigte sich bei der Y.___ nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/8), nahm die Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu den Akten (Urk. 8/7/1-57, 8/17/1-83) und zog die Berichte von Dr. med. Z.___ vom 24. September/5. Oktober 2005 (Urk. 8/9/1-4 mit weiteren Berichten), der Klinik A.___ vom 11. Oktober 2005 (Urk. 8/10), des Spitals B.___ vom 28. Oktober 2005 (Urk. 8/13) sowie von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. März 2006 (Urk. 8/15) und 22. November 2006 (Urk. 8/18) bei. Schliesslich liess sie X.___ vom D.___ (Gutachten vom 8. November 2007, Urk. 8/25/1-40) untersuchen und holte den Bericht der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 10. Juni 2008 (Urk. 8/30) ein. Am 26. September 2008 (Urk. 8/33) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten die Pflicht, sich einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung durch einen Facharzt zu unterziehen, und sprach ihr nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/34-35) mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 rückwirkend ab 1. August 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen liess X.___ am 26. Januar 2009 durch den Rechtsschutz der Winterthur-ARAG Beschwerde führen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr vom 1. April 2005 bis zum 31. Juli 2007 eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2009 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-44) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, hielt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 3. April 2009 (Urk. 11) an ihren Anträgen fest, während die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik verzichtete (14. April 2009, Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, aufgrund des Unfallereignisses vom 30. April 2004 (Beginn der Wartezeit) sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Gastronomiearbeiterin bloss noch im Umfang von 50 %, eine leidensangepasste Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend) demgegenüber vollumfänglich zumutbar. Damit sei sie in der Lage, ein Invalideneinkommen von Fr. 51'082.-- jährlich zu erzielen, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 52'383.-- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2 % führe. Nachdem sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab dem 24. August 2007 wesentlich verschlechtert habe und ihr ab diesem Zeitpunkt keinerlei Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei, bestehe ab dem 1. August 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).
1.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, ab 1. Dezember 2005 habe Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 1 S. 4). In den übrigen Unterlagen lasse sich kein einziger Arztbericht finden, welcher für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Juli 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine angepasste Tätigkeit ausweise (Urk. 1 S. 5). Mithin sei für diesen Zeitraum von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit auszugehen, was unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % vom Invalideneinkommen zu einem Invaliditätsgrad von 61 % führe (Urk. 1 S. 5-6).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. Dezember 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt am 20. Juli 2005 (Urk. 8/7/17-20) dafür, sofern das am Vortag in der Klinik A.___ angefertigte MRI der Halswirbelsäule (HWS) keine auf das Unfallereignis vom 30. April 2004 zurückzuführenden Pathologien zu Tage fördere, sei der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit zeitlich unbegrenzt zumutbar. Einschränkungen ergäben sich lediglich für lange Überkopfarbeiten oder für stärker belastende körperferne Tätigkeiten. Im angestammten Beruf sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ein klinisch fassbares, unfallbedingtes Korrelat zu den von der Beschwerdeführerin geschilderten subjektiven Schmerzen sei nicht zu finden (Urk. 8/7/20).
3.2 Die am 19. Juli 2005 durchgeführte MRI-Untersuchung der HWS (Bericht der Klinik A.___, Urk. 8/7/14-15) zeigte bis auf eine kleine Diskusprotrusion Th1/2 einen unauffälligen Befund. Die Ärzte erklärten, die geklagten Beschwerden seien nicht von der HWS ausgehend, weshalb der Beschwerdeführerin von der Wirbelsäulenchirurgie keine Hilfe angeboten werden könne (Urk. 8/7/15).
Aus dem Bericht derselben Klinik vom 11. Oktober 2005 (Urk. 8/10/5) ergibt sich zudem, dass weder Stenosen, Diskushernien, degenerative Veränderungen noch eine nervale Kompression zervikal bestehen.
3.3 Vom 11. bis zum 29. Oktober 2005 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär im Spital B.___ auf (Urk. 8/13/3-10), dessen Ärzte eine Periarthropathia humeroscapularis rechts nach Scapulahals-Fraktur Typ I, ein Carpaltunnelsyndrom rechts sowie eine mittelgradig depressive Episode diagnostizierten (Urk. 8/13/3). Sie notierten, auf eine Bildgebung der rechten Schulter sei bei dokumentierter Konsolidation der Scapulafraktur durch die Klinik A.___ verzichtet worden. Anlässlich des stationären Aufenthaltes habe man sich insbesondere auf physiotherapeutische Massnahmen konzentriert, welche zu einer Regredienz der Beschwerden geführt hätten. Die Beschwerden im Sinne eines Carpaltunnelsyndroms hätten auf das nächtliche Tragen einer Handgelenksschiene sehr gut angesprochen, weshalb diesbezüglich derzeit auf weitere Therapien verzichtet worden sei (Urk. 8/13/3). Die Ärzte des Spitals B.___ bezeichneten die Beschwerdeführerin als sehr motiviert, stellten eine arbeitsbezogene Rehabilitation in Aussicht und attestierten derweil eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/13/4) mit Steigerungspotential (Urk. 8/13/10).
3.4 Dr. C.___, behandelnder Psychiater seit 1. Dezember 2005, nannte am 15. März 2006 (Urk. 8/15) eine depressive Episode, mittelgradig, seit mindestens Behandlungsbeginn und attestierte aus psychiatrischer sowie somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit (Urk. 8/15/4). Da eine Besserung möglich sei, empfehle sich in einem Jahr eine interdisziplinäre Begutachtung (Urk. 8/15/2).
3.5 Vom 7. Dezember 2005 bis zum 12. Januar 2006 erfolgte am Spital B.___ eine ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation (ABR) (Bericht vom 2. Februar 2006, Urk. 3/20), welche jedoch wegen zusehends depressiver Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin vorzeitig abgebrochen werden musste. Die Testung ergab eine Belastbarkeit aus rein rheumatologischer Sicht im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit (bis maximal 15 kg). Ob die Arbeitsfähigkeit durch die psychiatrische Diagnose eingeschränkt werde, sei durch den behandelnden Psychiater zu beurteilen (Urk. 3/20 S. 4). Eine Einschränkung erscheine denkbar (Urk. 3/20 S. 10).
3.6 Am 22. November 2006 (Urk. 8/18) erklärte Dr. C.___, seit seinem letzten Bericht vom März 2006 sei keine Besserung eingetreten. Im Gegenteil bestehe die Tendenz zur Chronifizierung.
3.7 Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete im Auftrag des Krankenversicherers der Beschwerdeführerin am 8. März 2006 (Urk. 3/21) Bericht. Er notierte, derzeit nehme die Beschwerdeführerin an einem Einsatzprogramm des RAV teil (leichte Buffetarbeit), was ihr gefalle. Auskünfte von dritter Seite hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin an somatoformen Schmerzen und einer Depression leide (Dr. C.___). Dr. Z.___ habe berichtet, niemand wisse, woher die invalidisierenden Schmerzen der Beschwerdeführerin kämen. Alle Untersuchungen seien ergebnislos verlaufen. Aktuell hadere die Beschwerdeführerin mit der Kündigung durch die Migros (Urk. 3/21 S. 2). Dr. G.___ führte aus, die psychiatrische Symptomatik bestehe in gedrückter Stimmung, rascher Ermüdbarkeit, vermindertem Antrieb und den nicht erklärbaren, somit somatoformen, Schmerzen. Er nannte die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11) und hielt dafür, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sicher etwas beeinträchtigt. Ein Pensum von 60 % sei aber zumutbar. Ob eine weitere Steigerung möglich sei, bleibe abzuwarten (Urk. 3/21 S. 3).
3.8 Am 11. Dezember 2006 (Urk. 3/22) erstellte Dr. med. dipl.-psych. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Händen des Krankenversicherers ein Gutachten, welches sich auf die Exploration der Beschwerdeführerin vom 30. November 2006 sowie auf einen Teil der medizinischen Vorakten (Urk. 3/22 S. 2-3) stützte. Abgesehen von einer leicht gedrückten und leicht labilen Stimmungslage erhob der Arzt einen weitgehend unauffälligen Befund und diagnostizierte eine leichte bis mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.1) mit Somatisierungstendenz (Urk. 3/22 S. 6). Unter Berücksichtigung der blanden Vorgeschichte und Motivation der Beschwerdeführerin erachtete Dr. G.___ die Prognose als verhalten positiv. Ein Arbeitspensum von 50 % sei vertretbar, wobei eine schrittweise Steigerung in den nachfolgenden drei Monaten möglich sein sollte (Urk. 3/22 S. 7).
3.9
3.9.1 Am 8. November 2007 (Urk. 8/25/1-40) erstattete das D.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten, wozu sich die Experten auf die ihnen zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 8/25/1-7), auf die anlässlich der Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 24. und 28. August 2007 erhobenen Befunde und gemachten Angaben sowie auf die Teilgutachten (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) stützten.
3.9.2 Gegenüber den Gutachtern klagte die Beschwerdeführerin über ständig vorhandene Schmerzen im Bereich der gesamten Scapula rechts mit Ausstrahlung nach retroaurikulär rechts. Des Weiteren bestünden ein haubenförmiger Kopfschmerz sowie ein Druck auf beiden Augen und diffuse Kribbeldysästhesien in beiden unteren Extremitäten. Sie leide zudem unter einer ausgeprägten Traurigkeit, einem sozialen Rückzug, an Durchschlafstörungen, einer Interesselosigkeit sowie an einer ständigen Müdigkeit. Ausserdem bestünden Störungen von Konzentration und Gedächtnis (Urk. 8/25/31).
3.9.3 Zusammenfassend notierten die Experten, die geklagten Beschwerden erklärten sich aus der erheblichen myostatischen Insuffizienz mit konsekutiver Fehlhaltung und Fehlstatik sowie multiplen Funktionsstörungen. Dafür spreche auch, dass die Beschwerden durch lokale Wärmeapplikation und klassische Massage eine Linderung erfahren würden. Aus rein orthopädischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit zu 50 %, eine behinderungsangepasste, körperlich leichte wechselbelastende Beschäftigung ohne elevatorische und rotatorische Belastungen der rechten oberen Extremität und ohne das Tragen und Heben von Lasten über 5 kg sowie ohne das Arbeiten in Zwangshaltungen zu 100 % zumutbar (Urk. 8/25/33).
Bei der psychiatrischen Begutachtung habe sich eine deutlich depressive Beschwerdeführerin gezeigt. Es sei immer wieder zu Weinattacken gekommen und die Beschwerdeführerin habe wiederholt über Insuffizienzgefühle und Wertlosigkeit berichtet. Sie sei in ihrer depressiven Gedankenspirale verhaftet gewesen, so dass ein strukturiertes Interview nicht möglich gewesen sei. Der formale Gedankengang habe sich unauffällig, jedoch sehr stark auf die depressive Symptomatik fixiert gezeigt. Hinweise für Halluzinationen, Wahn- oder Ich-Störungen hätten gefehlt. Im Gespräch hätten leichte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen imponiert, die affektive Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt und ins Depressive verschoben gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ratlos, deprimiert und hoffnungslos gewirkt und sei psychomotorisch sehr unruhig gewesen. Pathologische Zwänge und Ängste seien nicht eruierbar gewesen (Urk. 8/25/27, 33). Die ambulante Therapie bei Dr. C.___ habe bisher nicht zu einer Besserung geführt. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin berichtet, es gehe ihr psychisch immer schlechter. Dr. med. I.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). Er führte aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich, da das depressive Zustandsbild vorherrschend sei. Die bisher verabreichte antidepressive Therapie sei zu überdenken und mit Blick auf den ausbleibenden therapeutischen Erfolg allenfalls zu modifizieren. Der Gutachter attestierte aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von zurzeit 100 % (Urk. 8/25/27). Abschliessend hielten die Experten dafür, ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik sei dringend indiziert. Anschliessend sei eine Neuevaluation der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (Urk. 8/25/34).
3.10 Mit Bericht vom 10. Juni 2008 (Urk. 8/30) nannten die Ärzte der Klinik E.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) (laut Beschwerdeführerin seit 4.04) und ein chronisches Schmerzsyndrom bei Periarthropathia humeroscapularis rechts nach Scapulafraktur. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Carpaltunnelsyndrom. In bisheriger Tätigkeit attestierten sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. August bis zum 28. September 2007 (stationär), vom 1. Oktober bis zum 24. Oktober 2007 (teilstationär) sowie vom 24. Oktober bis zum 6. November 2007 (stationär, Urk. 8/30/1). Die letzte Untersuchung der Beschwerdeführerin an der Klinik E.___ erfolgte laut Bericht am Austrittstag, mithin am 6. November 2007. Gemäss psychopathologischem Befund vom 24. Oktober 2007 zeigte sich die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar, mit normalem Antrieb, aber psychomotorisch unruhig. Aufmerksamkeit und Konzentration seien ohne Anhaltspunkte für höhergradige Defizite gewesen, die Merkfähigkeit habe sich indes als gestört erwiesen. Die Beschwerdeführerin habe eine traurige Stimmung, eine affektiv verminderte Schwingungsfähigkeit und ein verlangsamtes formales Denken gezeigt. Sie habe ein ausgeprägtes Krankheitsgefühl, sich jedoch glaubhaft von Suizidalität distanziert (Urk. 8/30/2-3). In prognostischer Hinsicht hielten die Ärzte fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Bei weiterer Optimierung der Behandlung des chronischen Schmerzsyndroms und regelmässiger ambulanter psychiatrischer Betreuung könne von einer zumindest partiellen Regredienz der geklagten physischen und psychischen Beschwerden ausgegangen werden (Urk. 8/30/3). Nach weiterer Optimierung der analgetischen Behandlung wäre in behinderungsangepasster Tätigkeit zunächst ein Arbeitsversuch von zwei Stunden täglich anzustreben (Urk. 8/30/5). Abschliessend erachteten die Ärzte eine Tagesstrukturierung (beispielsweise durch eine behinderungsangepasste Tätigkeit) als sicherlich positiv für das psychische Befinden der Beschwerdeführerin (Urk. 8/30/5).
4.
4.1 Die aufliegenden Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung der Streitsache zu. Während sich in rheumatologischer Hinsicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründen liesse (Erw. 3.5, 3.9.3), bleibt die gesundheitliche Situation und deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht unklar. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass es sich bei einer depressiven Episode definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt, welches daher in der Regel nicht invalidisierend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007 i.S. A., I 510/06, Erw. 6.3). Dass möglicherweise ein bloss vorübergehendes Leiden vorliegt, ergibt sich nicht nur aus den genannten Diagnosen, sondern auch aus der Tatsache, dass bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin im August 2007 durch das D.___ eine - zumindest mögliche - Verbesserung des Gesundheitszustandes dokumentiert ist (Erw. 3.3, 3.4, 3.8). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin ab August 2007 gestützt auf das Gutachten des D.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen ausging. Dies umso weniger, als die Gutachter des D.___ ausdrücklich erklärten, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit derzeit nicht möglich, dennoch aber eine solche von (zurzeit) 100 % attestierten (Erw. 3.9.3). Auf diese Schlussfolgerung kann mithin nicht unbesehen des weiteren Verlaufs abgestellt werden. Wenngleich der Empfehlung der D.___-Gutachter, ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik sei vordringlich (Erw. 3.9.3), insofern Nachachtung verschafft wurde, als sich die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Begutachtung stationär in der Klinik E.___ aufhielt, fehlt es an einer danach erfolgten - ebenfalls von den Gutachtern empfohlenen - Neubeurteilung der Leistungsfähigkeit. Dem entsprechenden Bericht vom 10. Juni 2008 lässt sich denn auch einzig ein psychopathologischer Befund bei Eintritt der Beschwerdeführerin in die Klinik am 24. Oktober 2007 entnehmen. Dazu, wie sich ihre psychische Situation bei Klinikaustritt präsentierte, fehlt jeglicher Hinweis. Zudem bezeichneten auch die Ärzte der Klinik E.___ den Zustand der Beschwerdeführerin als besserungsfähig und erachteten eine Tagesstrukturierung, etwa durch eine behinderungsangepasste Tätigkeit, als für das psychische Befinden sicherlich positiv (Erw. 3.10). Fehlt es damit an einer einleuchtenden, abschliessenden Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes, so ist der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt.
Zudem ist sowohl mit Blick auf den Bericht von Dr. G.___ (Erw. 3.7) als auch angesichts des Hinweises der Ärzte der Klinik E.___, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen Schmerzsyndrom, dessen optimierte Behandlung zu einer (partiellen) Regredienz der physischen und psychischen Beschwerden führen könnte (Erw. 3.10), unklar, ob eine somatoforme Schmerzstörung in Frage steht. Auch insoweit erweist sich die Aktenlage als unvollständig. Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solches noch keine Invalidität, sondern es besteht vielmehr die Vermutung, dass eine solche Störung oder ihre Folgen mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3). Unter Umständen bleibt endlich auch diese Frage zu erörtern.
4.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere aus psychischer Sicht nicht abschliessend beurteilen lässt, weshalb sich die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif erweist. Sie bedarf weiterer, fachkundiger Abklärungen und ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird eine ergänzende psychiatrische - oder soweit notwendig polydisziplinäre - Begutachtung zu veranlassen haben, welche sich unter Berücksichtigung der aufliegenden Akten darüber auszusprechen haben wird, welche objektiven Befunde erhoben werden können, welche Diagnosen sich daraus ergeben und in welchem Ausmass sich die Befunde auf die angestammte beziehungsweise eine behinderungsangepasste Tätigkeit seit dem Unfall vom 30. April 2004 auswirken. Sollte sich die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung erhärten, so hätten sich die Gutachter im Weiteren zur Frage der Überwindbarkeit derselben zu äussern. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 10. Dezember 2008 gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1’600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).