IV.2009.00084

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Monica Lamas
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1952, war vom 2. Oktober 1989 bis 31. Dezember 1997 bei der Y.___ AG als Raumpflegerin tätig (Urk. 7/9 Ziff. 1, Ziff. 6). Vom 1. Juni bis 11. Oktober 1999 arbeitete sie bei A.___ als Raumpflegerin (Urk. 7/6 Ziff. 1, 4 und 5). Sie erlitt am 16. Juni 1999 einen Unfall mit Handverletzungen (Urk. 7/5/29) und meldete sich deshalb am 5. Juni 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/4, Urk. 7/7, Urk. 7/16-17) ein und zog die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/5), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/3/2-3) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 7/6 und Urk. 7/8-9) bei. Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/25) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 19. Juli 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. Juni 2000 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/38) .
         Das am 18. November 2003 eingeleitete Revisionsverfahren (Urk. 7/52) ergab keine rentenbeeinflussende Änderung, weshalb die halbe Rente mit Mitteilung vom 2. Juli 2005 bestätigt wurde (Urk. 7/63).
1.2     Am 15. September 2005 liess die Versicherte wegen seit Juni 2004 resistenten Kniebeschwerden ein Gesuch um Rentenerhöhung stellen (Urk. 7/67). Die IV-Stelle zog einen aktualisierten IK-Auszug bei (Urk. 7/71) und holte einen medizinischen Bericht ein (Urk. 7/74). Mit Verfügung vom 3. Januar 2006 wies sie das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 7/76). Die dagegen erhobene Einsprache (vgl. Urk. 7/79, 7/83, 7/87) wies sie mit Entscheid vom 23. Mai 2006 ab (Urk. 7/92). Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 29. Mai 2006 Beschwerde (Urk. 7/93), welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. August 2006 in dem Sinne guthiess, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Prozess-Nr. IV.2006.00510).
1.3     Die IV-Stelle veranlasste eine Begutachtung der Beschwerdeführerin bei der Medizinischen Begutachtungsstelle (MEDAS) Z.___, deren Gutachten am 24. Januar 2008 erstattet wurde (Urk. 7/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/110-111; Urk. 7/116) verfügte die IV-Stelle am 23. Januar 2009 die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats (Urk. 7/120 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 23. Januar 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Januar 2009 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprache einer Viertelsrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2009 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 12. März 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die Rentenaufhebung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 88a und 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG, der IVV, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 23. Januar 2009 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall zur Anwendung.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.      
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 24. Januar 2008 (Urk. 7/101) von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 70 % aus (vgl. Urk. 2 S. 2). Dies ist unbestritten und im Übrigen nicht zu beanstanden: Die Gutachter gelangten unter Berücksichtigung der Akten und der Anamnese sowie nach Durchführung einer internistisch-orthopädischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung (vgl. Urk. 7/101/1 ff.) in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne mehr als das gelegentliche Tragen und Heben von Lasten über 5 kg oder das Arbeiten in hockender und kniender Stellung, ohne mehr als gelegentliches Treppen- und Leiternsteigen sowie ohne Arbeiten auf unebenem Boden und Gehen auf abschüssigen Ebenen zu 70 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 7/101/27). Damit vermag das MEDAS-Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich zu genügen.
Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, wie das Validen- und Invalideneinkommen zu berechnen sei. Damit in Zusammenhang steht die Frage nach der Höhe des behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn. 
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrades aus, dass auf das mit Verfügung vom 19. Juli 2002 rechtskräftig festgelegte Valideneinkommen abzustellen sei. Beim Invalideneinkommen sei ein Abzug von 10 % zu gewähren, da die Beschwerdeführerin nur noch leichte Tätigkeiten verrichten könne. Der psychischen Problematik werde mit dem reduzierten Arbeitspensum von 70 % Rechnung getragen. Aus rein somatischen Gründen sei behinderungsangepasst eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Ein höherer Abzug sei nicht gerechtfertigt (Urk. 2 S. 2 f.).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, es sei beim Valideneinkommen auf das im Jahr 1997 letztmals als Raumpflegerin erzielte Einkommen abzustellen, da sie ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich weiterhin diese Tätigkeit ausüben würde. Infolge ihres Alters und ihrer Behinderung sei sie auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt, weshalb ein behinderungsbedingter Abzug von 20 % gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 3 ff.).

3.      
3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
3.3 Die Beschwerdegegnerin rechnete das 2002 festgesetzten Valideneinkommen in Höhe von Fr. 46'250.--- auf das Jahr 2007 auf und ermittelte so einen Wert von Fr. 49'140.15 (vgl. Urk. 2 S. 2); gleichzeitig wurde gestützt auf die Angaben der Y.___ AG für das Jahr 1997 (Urk. 7/8-9), wonach die Beschwerdeführerin Fr. 46'814.-- verdient habe, auch ein Valideneinkommen von (hochgerechnet) Fr. 53'102.13 ermittelt (vgl. Urk. 2 S. 3).
Beide Werte erscheinen nicht als korrekt: Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss IK-Auszug, auf den abzustellen ist, im Jahr 1997 bei der Y.___ AG ein Jahreseinkommen von Fr. 46'792.-- (vgl. Urk. 7/3/2). Weiter ist für den Einkommensvergleich nicht das Jahr 2007, sondern 2008 massgeblich, war der Beschwerdeführerin doch ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 24. Januar 2008 eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar (vgl. Urk. 7/101/27 unten f.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2, R. vom 11. Januar 2005, I 444/04, Erw. 5.3.2, und P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, Erw. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 102 Erw. 4a, Urteil C. vom 20. November 2006, I 569/06, Erw. 3.3). Somit wäre eine Rentenaufhebung bereits per Ende April 2008 beziehungsweise (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) im Juni 2008 möglich gewesen. Weiter ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens weder das Jahr 1997 nochmals aufzurechnen noch die allgemeine nominelle Lohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 6/2009, S. 87, Tabelle B 10.2, Rubrik „Nominal Total“), sondern - entsprechend der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft - diejenige für Dienstleistungen (Rubrik M, N, O) in den Jahren 1998 bis 2008 beizuziehen. Dabei ist rechtsprechungsgemäss (BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Februar 2006 in Sachen Z., I 618/05 Erw. 3.2) die geschlechterspezifische Lohnentwicklung zu berücksichtigen (Quelle: Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung SSUV, 1993-2001 und 2002-2008).
Somit ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 53'956.30 (Fr. 46'792.-- : 104.5 x 120.5).
3.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6, seit 2006 von 41,7 Stunden und seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2009 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
3.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
3.6 Angesichts der behinderungsbedingten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70 % (vgl. vorstehend Erw. 2.1) steht ihr eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2006, Die Löhne 2006 im Überblick, S. 25, Tabelle TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
3.7 Das im Jahr 2006 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'019.-- pro Monat (LSE 2006, S. 25, Tabelle TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 48'228.-- pro Jahr (Fr. 4'019.-- x 12). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei Frauen in den Jahren 2007 und 2008 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex SSUV, Rubrik „Total“) und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden ergibt dies einen Wert von Fr. 51'879.40 (Fr. 48'228.-- : 119.4 x 123.5 : 40 x 41.6) und bei einem Pensum von 70 % demnach Fr. 36'315.60 (Fr. 51'879.40 x 0.7). Mit dem von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzug von 10 % resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 32'684.-- (Fr. 36'315.60 x 0.9).
3.8 Die Beschwerdegegnerin begründete den gewährten Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % damit, dass nur noch leichte Tätigkeiten möglich seien (vgl. Urk. 7/106/2).
Ob und in welchem Umfang ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, liegt im Ermessen der Verwaltung; das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen). Vorliegend besteht dazu jedoch kein Anlass; die Beschwerdegegnerin hat den Umständen des Einzelfalls (Alter, verbleibende Fähigkeiten, Nationalität/Aufenthaltskategorie; vgl. Urk. 7/27 und Urk. 7/101/27 f.) mit einem Abzug von 10 % genügend Rechnung getragen, zumal zu berücksichtigen ist, dass sich Teilzeitarbeit bei Frauen erfahrungsgemäss lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2006 S. 15 f). Der Abzug von 10 % vom Tabellenlohn ist deshalb nicht zu beanstanden.
3.9 Ausgehend von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 53'956.30 (vgl. vorstehend Erw. 3.3) und einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 32'684.-- (vgl. vorstehend Erw. 3.7) ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39.42 oder gerundet (BGE 130 V 121) 39 %.
Die Aufhebung der halben Invalidenrente erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).