IV.2009.00085

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 29. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis
Krause & Janis Rechtsanwälte
Usteristrasse 17, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1958, ist gelernte Konditorin/ Confiseurin (Urk. 7/84/1), war im Verkauf und als Filialleiterin eines Schuhgeschäftes tätig und begab sich als Marktfahrerin mit Süsswaren auf Jahrmärkte (Urk. 7/90/1 und Urk. 7/90/3). Seit April 2003 führt die Versicherte zusammen mit ihrem Ehemann ein Restaurant (Urk. 7/77/5).
         Wegen Rückenbeschwerden bezog die Versicherte vom 1. November 1992 bis zum 31. März 1994 eine ganze und anschliessend bis zum bis 30. Juni 1996 eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/14/1-2). Infolge der Ausdehnung des Arbeitspensums und Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit per 1. Juli 1996 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente mit Verfügung vom 23. Oktober 1996 auf diesen Zeitpunkt auf (Urk. 7/20). Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2     Beim Tennisspielen verletzte sich X.___ am 21. Januar 2000 am linken Knie und suchte zunächst ihren Hausarzt auf, der sie zur weiteren Abklärung an das Spital Y.___ überwies. Eine arthroskopische Untersuchung am 26. Mai 2000 zeigte einen unvollständigen Riss am medialen Meniskushinterhorn sowie einen Knorpelschaden. In der Folge war die Versicherte als Verkäuferin zunächst vollständig und hernach teilweise arbeitsunfähig. Die Unfallversicherung übernahm die Heilungskosten und richtete Taggeldleistungen aus (Urk. 7/30/73-86 und 7/90/2), stellte die Leistungen mit Verfügung vom 26. März 2004 auf den 30. September 2004 ein und sprach der Versicherten gestützt auf die beruflichen Abklärungen der Invalidenversicherung vom 9. August 2004 (Urk. 7/86) und das Gutachten von Dr. D.___ vom 25. Mai 2004 (Urk. 7/77/1-18) mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 unter anderem ab 1. Oktober 2004 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 34 % zu (Urk. 7/95/4).
         Die Invalidenversicherung, bei welcher sich X.___ am 20. März 2002 zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte (Urk. 7/25), sprach ihr gestützt auf die medizinischen (vgl. unter anderem Urk. 7/39, 7/40, 7/60/1-12, 7/77/1-18) und beruflich/erwerblichen Abklärungen (Urk. 7/32, 7/33, 7/64 und 7/87) mit Verfügungen vom 20. Januar 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von zunächst 100 % und hernach 67 % (Urk. 7/103/9-13, 7/103/1-4 sowie Verfügungen vom 10. Februar 2005; Urk. 7/104/5-8) mit Wirkung ab dem 1. Mai 2001 bis 31. Dezember 2003 eine ganze Rente zu (Urk. 7/103/5-8). Bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 67 % hatte die Versicherte als Folge der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision nur noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, welche die IV-Stelle zudem bis zum 31. Mai 2004 befristete (Verfügungen vom 10. Februar 2005; Urk. 7/104/1-4 in Verbindung mit Urk. 7/91/2).
         Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 7/107) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 21. Juli 2005 (Urk. 7/116) ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde vom 28. Juli 2005 (Urk. 7/117/3-5) mit Urteil vom 30. April 2007 in dem Sinne gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung mit Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen ab dem 1. Januar 2004 an die IV-Stelle zurückwies (vgl. Prozess Nr. IV.2005.00848; Urk. 7/123/1-18).
1.3     Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. Z.___ vom 5. September 2007 (Urk. 7/128/1-8) ein und ordnete eine ambulante medizinische Abklärung beim Rheumatologen Dr. A.___ an (Urk. 7/130). Gestützt auf dessen Gutachten vom 28. März 2008 (Urk. 7/131/1-9) sowie den ergänzenden Bericht vom 2. Juni 2008 (Urk. 7/133/1-2) bestätigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Juni 2008 (Urk. 7/138) die Verneinung des Rentenanspruchs ab Juni 2004. Die Versicherte liess mit Schreiben vom 3. Juli 2008 (Urk. 7/142) Einwand erheben. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 hielt die IV-Stelle daran fest, dass im Januar 2004 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, weshalb ab dem 1. Mai 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 29 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe (Urk. 2). Weiter hielt die IV-Stelle fest, die bis und mit 31. Mai 2004 ausgerichtete Dreiviertelsrente werde nicht zurückgefordert (Urk. 2 S. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2008 (Urk. 2) liess die Versicherte am 26. Januar 2009 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Juni 2004 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 20. Mai 2009 wurde die Beschwerdeantwort der Versicherten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 18. Dezember 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3      Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.      
2.1         Gestützt auf das Gerichtsurteil vom 30. April 2007 hatte die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rückenbeschwerden abzuklären, zu prüfen, in welchem Ausmass eine Restarbeitsfähigkeit unter Beachtung von Knie- und Rückenbeschwerden im massgeblichen Zeitraum zumutbar war, ob und in welchem Zeitpunkt eine allfällige Veränderung hinsichtlich des Gesundheitszustandes eingetreten war, wie sich die Veränderung in erwerblicher Hinsicht ausgewirkt habe und welche Tätigkeiten bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in Frage kämen. Hernach war nach Durchführung eines Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen und über den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 respektive dem 1. Juni 2004 neu zu entscheiden.
         Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2004 sowie, ob deren Befristung auch unter Beachtung der Rückenbeschwerden haltbar ist (Urk. 7/139).
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ vom 28. März 2008 (Urk. 7/131/1-9) sowie auf die Einschätzungen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Juni 2008 und vom 30. Oktober 2008 (Urk. 7/135/5+6 und 7/149) auf den Standpunkt, der Versicherten sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit, das heisst mit Wechselhaltung, zu 100 % zumutbar, weshalb sie ab Januar 2004 ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können und demzufolge ein Anspruch auf eine Invalidenrente nach einer ununterbrochenen dreimonatigen Dauer ab dem 1. Mai 2004 entfalle (Urk. 2 und 6).
         Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin einwenden (Urk. 1 S. 3), die Aussagen von Dr. A.___ seien widersprüchlich, denn einerseits erachte er eine Mitarbeit im Restaurant mit administrativen Tätigkeiten und gelegentlichem Aushelfen am Buffet in einem Pensum von 50 % als zumutbar, gehe dann aber davon aus, eine Tätigkeit mit gelegentlichem Herumgehen ohne Tragen von Lasten sei ganztags zumutbar. Gestützt auf die gesundheitliche Situation sei ein Vollpensum nicht möglich und ihre Tätigkeit im Restaurant des Ehemannes müsse als optimale Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit angesehen werden, deren Aufgabe unter Berücksichtigung, dass sie den Betrieb schon seit fünf Jahren mit ihrem Mann zusammen führe, nicht zumutbar wäre (Urk. 7/142/1-2).
3.
3.1     Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, untersuchte die Beschwerdeführerin am 18. März 2008. Die freundliche und im Gespräch zugängliche Versicherte habe sich in einem guten Allgemeinzustand befunden (Urk. 7/131/5). Bei der Untersuchung von Rücken und Gelenken stellte der Rheumatologe gemäss seinem Gutachten vom 28. März 2008 mit Bezug auf die Wirbelsäule mit Ausnahme einer verstärkten und verlängerten Brustkyphose und Kopfprotaktion, einer leichten Druckdolenz über dem Sakrum sowie einer Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei Seitneigung und Rotation nach links um einen Drittel nichts Auffälliges fest (Urk. 7/131/5). Die Versicherte habe trotz gut stützender und dämpfender sportlicher Schuhe einen leicht hinkenden Gang aufgewiesen. Der Einbeinstand links sei knapp möglich, die Hocke wegen Schmerz- und Flexionseinschränkungen im linken Knie nicht durchführbar gewesen. Am rechten Kniegelenk fand sich laut Dr. A.___ medial ein schmerzhafter Gelenkspalt (Urk. 7/131/6). An den Gelenken beider Hände stellte der Gutachter eine diskrete Auftreibung der DIP-Gelenke im Sinne einer Heberdenarthrose fest. Sowohl Hand- und Ellbogengelenke als auch die Hüftgelenke seien unauffällig und ohne Befund gewesen. In der linken Schulter sei die Beschwerdeführerin in der seitlichen Elevation um einen Drittel eingeschränkt und die kombinierte Innenrotation und Adduktion seien links im Vergleich zur rechten Schulter reduziert. Bei der Elevation gegen Widerstand habe die Versicherte über Schmerzen geklagt. Auch die Aussenrotation sei in der linken Schulter schwächer als rechts (Urk. 7/131/6). Die Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule zeigte ausserdem diskrete Grund- und Deckplattenunregelmässigkeiten im thorakolumbalen Übergang bei Status nach Morbus Scheuermann. Im Bereich Th11-L1 stellte der Gutachter eine geringfügige Spondylodese fest, doch sei die Knochenstruktur intakt und die Bandscheibenräume seien normal weit.
         Bezüglich der Kniebeschwerden schloss sich Dr. A.___ der Diagnose von Dr. D.___ in dessen Bericht vom 25. Mai 2004 (Urk. 7/77/11) an (vgl. im Einzelnen Urteil vom 30. April 2007; Urk. 7/123/11, Erw. 4.3.2), erhob im Übrigen eine Periarthropathia humeroscapularis calcarea links, ein leichtes rezidivierendes Cervikalsyndrom, ein leichtes lumbovertebrales Syndrom, eine beginnende Heberdenarthrose sowie einen medialen Knieschmerz rechts, welchen er differenzialdiagnostisch als Meniskopathie bezeichnete (Urk. 7/131/6).
         Diese Ausführungen decken sich mit dem Bericht des Hausarztes Dr. Z.___ vom 5. September 2007 (Urk. 7/128/8) und des von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie zuhanden des Hausarztes erstellten Attests vom 28. August 2007 (Urk. 7/128/9-10) betreffend die Abklärung der seit ungefähr einem halben Jahr aufgetretenen Schulterbeschwerden. Dr. B.___ befand die linke Schulter anlässlich der Untersuchung am 28. August 2007 inspektorisch als unauffällig, ohne Druckdolenzen mit stabilem AC-Gelenk. Bezüglich Flexion und Abduktion resultierte eine Einschränkung von 10° gegenüber der rechten Schulter. Beim Röntgen stellte er minimale degenerative Veränderungen im AC-Gelenk fest, und es waren drei kleine Kalkdepots im Bereich des Supraspinatus und kraniale Anteile des Infraspinatus zu erkennen (Urk. 7/128/9). Angesichts dieser Befunde gelangte Dr. B.___ zum Schluss, es liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schulterproblematik vor (Urk. 7/128/10).
3.2         Gestützt auf die erhobenen Befunde erachtete Dr. A.___ die Beschwerdeführerin für administrative Tätigkeiten und gelegentliches Aushelfen am Buffet im Restaurant ihres Ehegatten als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/131/8). In einer vorwiegend aber nicht ausschliesslich sitzenden Tätigkeit attestierte der Gutachter der Versicherten volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/133/2), wobei er gelegentliches Herumgehen ohne Tragen von Lasten für das Knie als zumutbar und dem Auftreten von Rückbeschwerden entgegenwirkend bezeichnete.
3.3     Das Gutachten von Dr. A.___ vom 28. März 2008 (Urk. 7/131) sowie dessen Ergänzung vom 2. Juni 2008 (Urk. 7/133) beantworten die aufgrund des ersten Prozesses offen gebliebenen Fragen nach der unter Einschluss der Rückenbefunde bestehenden Restarbeitsunfähigkeit ab Januar 2004 umfassend. Sie berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, wurden in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und sind in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso korreliert die Bemessung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit mit den im Rahmen der eingehenden klinischen Untersuchung und gestützt auf die am 18. März 2008 erstellten Röntgenbilder erhobenen Befunden. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht, weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt.
         Es kann daher vollumfänglich darauf abgestellt werden, weshalb in einer leidensangepassten Tätigkeit mit Wechselhaltung von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann.
3.4     An dieser Einschätzung vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) nichts zu ändern. Denn die Schlussfolgerungen im Bericht von Dr. A.___ sind nicht widersprüchlich, sondern beziehen sich mit Bezug auf die Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf zwei unterschiedliche Tätigkeiten. In diesem Zusammenhang ist auf die sorgfältige medizinische Abklärung durch die IV-Stelle hinzuweisen. Denn ihr RAD-Arzt, Dr. C.___, Facharzt für Innere Medizin, hatte nach Eingang des Gutachtens von Dr. A.___ vom 28. März 2008 die Sachbearbeiterin angewiesen, letzteren um eine differenzierte Betrachtung des Gesundheitsschadens innerhalb des Jahres 2004 und einer präzisieren Darstellung des Belastungsprofils nachzusuchen (Feststellungsblatt für den Beschluss, Eintragung vom 23. Mai 2008, Urk. 7/135/4). So attestiert der Rheumatologe der Versicherten bei der Mithilfe im Restaurant ihres Ehegatten lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 30-50 %, wobei dies im Grossen und Ganzen der eigenen Einschätzung der Beschwerdeführerin entspreche und unter der Berücksichtigung ihres täglichen Einsatzes am Salatbuffet nachvollziehbar ist. Demgegenüber erachtet sie Dr. A.___ für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit vorwiegendem aber nicht ausschliesslichem Sitzen, mit gelegentlichem Herumgehen ohne Tragen von Lasten als vollständig arbeitsfähig. Wenn diese Einschätzung im Widerspruch zu den Angaben von Dr. Z.___ in dessen Bericht vom 5. September 2007 erscheint, welcher der Beschwerdeführerin eine seit dem 1. November 2003 und weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit von 65 % attestierte (Urk. 7/128/7), so ist dabei zu beachten, dass Dr. A.___ damit die Mithilfe im Restaurant meint /Urk. 7/128/8) und diese Beschäftigung nach dem Gesagten jedoch keine optimale leidensangepasste Tätigkeit darstellt.
         Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch den Rheumatologen Dr. A.___ steht damit im Einklang mit der medizinischen Aktenlage. Denn mit Bezug auf die Knieproblematik sind weder den zwischenzeitlich eingeholten Arztberichten noch den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) neue Erkenntnisse zu entnehmen, weshalb diesbezüglich auf die Situation, wie sie im Urteil vom 30. April 2007 dargestellt worden ist (Urk. 7/123/11, Erw. 4.3.2), abgestellt werden kann. 
         Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich durch die Kniebeschwerden eingeschränkt ist, welche eine vorwiegend sitzende Tätigkeit erfordern. Die Schulter- und Rückenbeschwerden haben dagegen keinen nennenswerten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ihnen kann mit der Vermeidung von monotonen und stereotypen Arbeitshaltungen, vom Tragen und Heben von Lasten sowie Überkopfarbeiten ausreichend Rechnung getragen werden. Möglich sind somit leichte Produktionsarbeiten, administrative Arbeiten oder Überwachungstätigkeiten mit  einem vollzeitlichen Pensum (Urk. 7/136/1 und 7/147/2).
4.      
4.1     Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich angestellt (Urk. 2 S. 3 in Verbindung mit Urk. 7/136/1). Dabei ging sie von dem gemäss Urteil vom 30. April 2007 per 2001 ermittelten Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 56'050.20 aus (Urk. 7/136/1 in Verbindung mit Urk. 7/123/13, Erw. 4.4.3) und passte dieses der Nominallohnentwicklung an, so dass per 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 58'378.65 resultiert (Urk. 7/136/1 und 7/147/1).
4.2     Beim Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors in der Höhe von Fr. 3'893.-- ab (Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 83 Tabelle B10.1, Rubrik "Total Frauen" Niveau 4; vgl hierzu BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a) und ermittelte unter der Berücksichtigung der im Jahr 2004 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 82 Tabelle B9.2) ein Invalideneinkommen von Fr. 48'585.-- (Fr. 3'893.-- x 12 : 40 x 41,6; Urk. 2 S. 3 in Verbindung mit Urk. 7/147/2). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges, den sie gegenüber dem Vorbescheid von 10 auf 15 % erhöhte (Urk. 7/138/2 und Urk. 2 S. 3 in Verbindung mit Urk. 7/147/2), was als äusserst grosszügig zu bezeichnen ist, ermittelte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 41'297.25. In Gegenüberstellung der beiden Einkommen, welche die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bestreitet, resultiert eine Einbusse von Fr. 17'081.40 und damit ein Invaliditätsgrad von 29 %. Selbst wenn ein Abzug von 20 % (Fr. 9'717.--) vorgenommen würde, wofür sich aber in den Akten keine Stütze finden lässt (vgl. BGE 126 V 75), würde der zu einer Viertelsrente berechtigende Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht. Einem Valideneinkommen von Fr. 58'378.65 (Erw. 4.1) stünde dann ein Invalideneinkommen von Fr. 38'868.-- (Fr. 48'585.-- ./. Fr. 9'717.--) gegenüber. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 19'510.65 ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 33 %.
4.3         Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht befristet hat. In Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) steht der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2004 keine Invalidenrente mehr zu.
         Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Radek Janis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- E.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).