Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2009.00086


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Fehr

Urteil vom 12. Februar 2009

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager

Spitalgasse 6, Postfach 1712, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch von X.___ vom 17. Oktober 2005 (Urk. 2/9/6) um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren ab (Urk. 2/9/4).

    Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheides und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 2/1 S. 2).


2.    Mit Urteil vom 16. Oktober 2007 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Angelegenheit betreffen den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zum Erlass
eines Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurück (Prozess IV.2006.00150; Urk. 2/40 Erw. 1.3 und Dispositiv Ziff. 1 Absatz 2).

    Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.___ hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Dezember 2008 in diesem Punkt gut und wies das hiesige Gericht an, bezüglich der Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren zu entscheiden (Urk. 1 Dispositiv-Ziffer 1).


3.    Das Verfahren wurde daraufhin unter der Prozessnummer IV.2009.00086 neu angelegt. Die Akten aus dem Verfahren IV.2005.00150 wurden als Urk. 2/0-47 zu den Akten genommen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils vom 30. Dezember 2008 (Urk. 1) ist vorliegend allein der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren zu prüfen.

    Diese Angelegenheit übersteigt den Streitwert von Fr. 20’000.-- nicht und fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Die IV-Stelle verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2005 den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren mit der Begründung, eine anwaltliche Vertretung sei gar nicht notwendig gewesen, da der Beschwerdeführer seit 1. November 2005 durch die Sozialberatung Winterthur vertreten sei (Urk. 2/9/4).

    Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise zur Hauptsache geltend, die Einsprache sei nicht aussichtslos gewesen (Urk. 2/1 S. 23 f.).


2.

2.1    Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 Erw. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).

    Der Gesetzgeber hat die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) entwickelte Praxis, wonach im Verwaltungsverfahren an die Voraussetzung der sachlichen Notwendigkeit einer Verbeiständung ein strengerer Massstab anzulegen ist als im kantonalen Gerichtsprozess, übernommen und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass im Verwaltungsverfahren der Gesuch stellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG), im kantonalen Prozess, wo die Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des EVG vom 24. Januar 2006 in Sachen A., I 812/05 Erw. 4.3).

2.2    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103
V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 130 I 182 Erw. 2.2, 128 I 232 Erw. 2.5.2 mit Hinweisen).

    Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird ein strenger Massstab angelegt. Wo eine an den Unter-suchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch eines Versicherten zu befinden hat, erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erforderlich. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entfällt insbesondere, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen werden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht (BGE 114 V 235 Erw. 5b).

    Zudem ist auch die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall entscheidend. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. Erw. 4b mit Hinweisen).

2.3    Das EVG hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren etwa bejaht in Fällen, wo sich die versicherte Person mit mehreren Arztberichten und Gutachten und einem Abklärungsbericht Haushalt auseinander zu setzen und zu dem im Rahmen der gemischten Methode vorgenommenen Einkommensvergleich Stellung zu nehmen hatte (Urteil des EVG in Sachen O. vom 27. April 2005, I 507/04, Erw. 7.3), oder wo die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sehr umstritten, die Einkommensberechnung in der Verfügung nicht nachvollziehbar und zudem weitere Einkommensbestandteile umstritten waren (Urteil des EVG in Sachen H., I 75/04, Erw. 3.3), oder in einem Fall, in welchem sich der Versicherte während Jahren wiederholt und erfolglos an die Verwaltung gewandt hatte, ohne dass für die ausserordentlich lange Verzögerung fallbezogene Gründe ersichtlich waren (Urteil des EVG in Sachen W. vom 12. Oktober 2004, I 386/04, Erw. 4.2).

    Verlangt werden somit qualifizierende, besondere Umstände (Urteil des EVG vom 8. November 2006 in Sachen R., I 746/06, Erw. 3.2).


3.

3.1    Nach Lage der Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin nach der Anmeldung zum Leistungsbezug am 23. September 2004 (Urk. 2/9/69) und durchgeführten beruflichen Abklärungen (vgl. entsprechende Übersicht im Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Oktober 2007, Urk. 2/40 Erw. 4.1) mit Verfügung vom 13. September 2005 in der Sache über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entschieden und die berufliche Abklärung im Bereich der industriellen Montage als beendet erklärt hatte (Urk. 2/9/7). Diese Verfügung wurde dem damals nicht (mehr) vertretenen Beschwerdeführer persönlich eröffnet (Urk. 2/9/7; vgl. auch Mandatsniederlegung des vormaligen Rechtsvertreters am 20. Dezember 2004, Urk. 2/9/61).

    Aufgrund der später auch im versicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufgelegten Vollmacht beauftragte der Beschwerdeführer Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager am 30. August 2005 mit seiner Rechtsvertretung (Urk. 2/4). Diese informierte die Beschwerdegegnerin am 9. Oktober 2005 über ihre Mandatierung (Urk. 2/9/39, Urk. 2/9/41) und führte am 17. Oktober 2005 Einsprache gegen die Verfügung vom 13. September 2005; gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 2/9/6 S. 2 und S. 15), welches Begehren sie am 23. November 2005 substantiierte (Urk. 2/3/4 = Urk. 2/9/37).

3.2    Aus den zur Abklärung der unentgeltlichen Bedürftigkeit am 23. November 2005 (Urk. 2/3/4 = Urk. 2/9/37) eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2004 von der Sozialberatung Winterthur unterstützt wurde (Urk. 2/9/29; vgl. auch Urk. 2/37 Ziff. 4 und Ziff. 5 in fine, Urk. 2/17/14, Urk. 2/9/6). Dies traf offenbar auch am 8. Juni 2006 noch zu, wie sich der auf Aufforderung durch das Gericht vom 8. Mai 2006 (Urk. 2/10) eingereichten Bestätigung der Sozialberatung Winterthur vom 29. Juni 2006 entnehmen lässt (Urk. 2/13).

    In Anbetracht dieser laufenden Unterstützung durch die Fürsorgebehörde Winterthur ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren durch diese hätte vertreten lassen können. Aktenmässig ausgewiesen ist nämlich, dass sich die Fürsorgebehörde nicht nur um die Deckung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers und seiner Familie kümmerte, sondern diesen auch gegenüber den Steuerbehörden und beim Inkassobüro vertrat (vgl. Beilagen zu Urk. 2/9/29).

3.3    Es kann auch nicht gesagt werden, dass das Einspracheverfahren besondere Schwierigkeiten geboten hätte. Die medizinischen Akten waren nicht derart umfangreich, widersprüchlich oder komplex, dass sich deren Würdigung als ausserordentlich schwierig und mühevoll erwiesen hätte.

    In der Einspracheschrift fiel die Darstellung der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers bezüglich seiner gesundheitlichen und sozialen Situation denn auch weit ausführlicher aus als die eigentliche Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage. Die erwerbliche Situation und namentlich die Ermittlung der massgebenden Einkommen wurde einspracheweise gar nicht bestritten (Urk. 2/9/6).

    Da die bereits befasste Fürsorgebehörde die Vertretung insoweit durchaus unentgeltlich hätte wahrnehmen können, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Einspracheverfahren zu verneinen. Dies wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer beschwerdeweise auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 2/1 S. 23 f.).

    Der angefochtene Entscheid vom 21. Dezember 2005 ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde betreffend die unentgeltliche Ver-beiständung im Einspracheverfahren führt.


4.    Insoweit der Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung im Gerichts-verfahren beantragte (Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 5) bleibt festzuhalten, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 30. August 2007 hiefür insgesamt einen Aufwand von 24.75 Stunden, zuzüglich Barauslagen von Fr. 307.05, geltend gemacht hatte (Urk. 2/39a). Diese Bemühungen wurden trotz des teilweisen Nichteintretens auf die Beschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 2007 vollumfänglich mit Fr. 5'656.-- abgegolten (Urk. 2/40 Erw. 7 und Dispositiv-Ziffer 3).

    Unter diesen Umständen besteht daher mit Blick auf die anwaltlichen Aufwendungen für die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren keine Veranlassung für die Zusprache einer weiteren Entschädigung für das Gerichtsverfahren.

Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin




MosimannFehr