IV.2009.00088

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 24. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1976, war von März 2000 bis Februar 2002 bei der I.___ AG in T.___ als Verkaufsberaterin angestellt (Urk. 9/2 S. 1 und 3, Urk. 9/9 Ziff. 1).
         Am 30. Mai 2002 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Urk. 9/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/12, Urk. 9/19, Urk. 9/22, Urk. 9/25-26, Urk. 9/39) und Arbeitgeberberichte (Urk. 9/9, Urk. 9/16) ein. Mit Verfügung vom 23. April 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. November 2002 eine halbe Rente zu (Urk. 9/44-45).
1.2     Eine im September 2004 eingeleitete Revision (Urk. 9/48) ergab keine Änderung des Invaliditätsgrades (Urk. 9/71).
         Im Januar 2008 gebar die Versicherte eine Tochter (Urk. 9/89 S. 4 Ziff. 4.1). Im Februar 2008 wurde erneut eine Revision eingeleitet (Urk. 9/77). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 9/80, Urk. 9/84-85) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/78) ein und führte eine Abklärung vor Ort durch (Urk. 9/89). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/92-98) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 23. Januar 2009 für den Monat April 2008 eine ganze Rente zu und reduzierte die Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2008 auf eine Viertelsrente (Urk. 9/99 = Urk. 2/2, Urk. 9/100-101 = Urk. 2/1).

2.       Gegen die Verfügung vom 23. Januar 2009 (Urk. 2/1) erhob die Versicherte am 26. Januar 2009 Beschwerde (Urk. 1), die sie auf Aufforderung des Gerichts (Urk. 3) am 14. Februar 2009 ergänzte (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 25. März 2009 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei teilweiser Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Tätigkeit im Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2/2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.4     Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 275 Erw. 1a, 105 V 30 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, 110 V 285 Erw. 1a, 104 V 149 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.5     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2009 wegen des seit Januar 2008 verschlechterten Gesundheitszustandes für den April 2008 eine ganze Rente zu. Gleichzeitig reduzierte sie die bis und mit März 2008 ausgerichtete halbe Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2008 auf eine Viertelsrente (Urk. 2/1-2).
         Die Beschwerdegegnerin begründete die Reduktion mit der ab Mai 2008 veränderten familiären Situation der Beschwerdeführerin. Gestützt auf die am 2. April 2008 durchgeführte Haushaltabklärung qualifizierte sie die Beschwerdeführerin neu als mit einem Anteil von 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt tätig (Urk. 2/2).
2.2     Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie leide an einer chronischen Darm-Erkrankung (colitis ulcerosa) und an Osteoporose. Bei der Geburt ihres Kindes habe sie zwei Brüche an den unteren Lendenwirbeln erlitten, was sie gesundheitlich zusätzlich einschränke (Urk. 5 oben). Mit Bezug auf die Statusfrage machte sie geltend, sie sei alleinerziehend und ohne finanzielle Unterstützung, weshalb sie bei guter Gesundheit weiterhin mit einem Pensum von 100 % arbeiten würde (Urk. 5).
2.3     Streitgegenstand ist die revisionsweise per 1. Mai 2008 auf eine Viertelsrente reduzierte Invalidenrente der Beschwerdeführerin. Dabei sind insbesondere die geänderte Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige und die Auswirkungen der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Erwerbsbereich strittig.

3.
3.1     Vorab stellt sich die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach der Geburt der Tochter ohne Gesundheitsbeeinträchtigung einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachginge.
         Die Beschwerdegegnerin führte am 2. April 2008 eine Abklärung vor Ort durch (Urk. 9/89). Die Abklärungsperson stellte im Bericht vom 8. Mai 2008 fest, dass die Beschwerdeführerin bisher als zu 100 % Erwerbstätige qualifiziert worden sei. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass es ihr nicht gut gehe. Sie habe zwei Wirbel gebrochen. Sie sei vor sieben Jahren wegen ihrer Krankheit (Colitis ulcerosa) mit Cortison behandelt worden. Ihre Knochen seien deshalb befallen. Wegen der Rückeninstabilität sei sie schon mehrmals gestürzt. Sie könne nicht liegen, da sie dann stärkere Schmerzen habe und anschliessend fast nicht mehr aufstehen könne (Urk. 9/89 S. 1 Ziff. 1).
         Die Beschwerdeführerin gebe an, nach einer Teilzeittätigkeit bei der Y.___ GmbH (vgl. Urk. 9/57) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen zu sein. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie vor der Geburt ihrer Tochter keine Arbeit gesucht, da sie sich nicht arbeitsfähig gefühlt habe. Sie müsse stets eine Toilette in ihrer Nähe haben (Urk. 9/89 S. 3 Ziff. 2.4). Bei guter Gesundheit wäre sie bis zur Geburt der Tochter im Rahmen von 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie denke, dass sie im Gesundheitsfall nach dem Mutterschaftsurlaub zirka im Rahmen von 60 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dies auch aus finanziellen Gründen. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zirka ab Mai 2008 (nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs) im Rahmen von 60 % erwerbstätig wäre. Es sei daher auf einen Anteil von 60 % im Erwerbsbereich und einen Anteil von 40 % im Haushalt abzustellen (Urk. 9/89 S. 3 Ziff. 2.5).
         Die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Kind in einer 3-Zimmerwohnung (Urk. 9/89 Ziff. 4.1-5.1).
3.2     Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2008, Rz 1058 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltsabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG vom 22. Februar 2001 in Sachen H., I 511/00, Erw. 3b).
         Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; Entscheide des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a und vom 29. November 2002 in Sachen B., I 572/01, Erw. 3.2.5).
3.3     Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Abklärung gegenüber der Abklärungsperson, dass sie bei guter Gesundheit nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs im Umfang von 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 9/89 S. 3 Ziff. 2.5).
         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).Der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort ist demnach grösseres Gewicht beizumessen als den späteren Vorbringen in der Beschwerde, wonach sie als alleinerziehende Mutter im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 und 5). Es leuchtet denn auch ein, dass die Beschwerdeführerin trotz der Mithilfe von Drittpersonen bei der Betreuung ihrer Tochter nicht zu 100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsperson von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wäre, liegen nicht vor.
         Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2008 neu mit einem Anteil von 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Aufgabenbereich tätig wäre. Die von der Beschwerdegegnerin getroffene Qualifizierung erweist sich daher als rechtens.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich seit der rechtskräftigen Beurteilung der Verhältnisse mit Verfügung vom 23. April 2004 verschlechtert haben.
         Die Beschwerdeführerin leidet seit Oktober 2000 an einer Pankolitis ulzerosa (Urk. 9/19/5).
         Grundlage für die Zusprache einer halben Rente ab 1. November 2002 (Urk. 9/44) bildete das Gutachten von Dr. med. Z.___, Chefarzt Spital A.___, vom 18. September 2003 (Urk. 9/39).
4.2     Dr. Z.___ führte im Gutachten vom 18. September 2003 zur Anamnese aus, bei der Beschwerdeführerin seien im Oktober 2000 erstmals Abdominalschmerzen und eine Steigerung der Stuhlfrequenz aufgetreten. Nach einem Aufenthalt im Stadtspital B.___ im Mai 2001 habe sie wieder mit einem Pensum von 50 % als Verkäuferin bei der I.___ AG gearbeitet. Im Februar 2002 sei es zu einem dritten Schub der Pankolitis gekommen, welcher durch eine Malcompliance der Beschwerdeführerin ausgelöst worden sei, nachdem diese die Medikamente abgesetzt habe (Urk. 9/39 S. 1 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin berichte aktuell über zirka 15 Stuhlgänge pro Tag. Teilweise könne sie den Stuhl nicht halten. Sie nehme regelmässig Tramal und Imodium (Urk. 9/39 S. 2 oben).
         Dr. Z.___ nannte als Diagnosen (Urk. 9/39 S. 3 Ziff. 5):
- Pankolitis ulzerosa (Erstdiagnose im Oktober 2000) mit
- schlecht kontrollierter Stuhlfrequenz
- unklare Stuhlabgänge
- Untergewicht (Body-Mass-Index 16)
- Schwere psychosoziale Belastungssituation
         Die Beschwerdeführerin mache insgesamt einen adäquaten, nicht depressiven Eindruck. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den vorgetragenen Beschwerden mit häufigen Diarrhoeattacken und intermittierendem unwillkürlichem Stuhlabgang sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aktuell nur eine geringe Therapie gegen die Pankolitis aufweise. Die unwillkürlichen Stuhlabgänge seien nicht geklärt. Bei der Untersuchung zeige sich keine Sphinkterschwäche bei einer äusserst sauberen Perianalgegend. Auch weise sie bei der Untersuchung keine Darmgeräusche auf, was auf eine Obstipation hinweisen könne. Die Beschwerdeführerin sei gastroenterologisch nicht ausreichend therapiert (Urk. 9/39 S. 4 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin sei in somatischer Hinsicht mittelfristig voll arbeitsfähig, wenn es gelinge, die gastrointestinale Problematik in den Griff zu bekommen. Zurzeit sei sie zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/39 S. 4 Ziff. 6).
4.3     Dr. med. C.___, Assistenzarzt, und Dr. med. D.___, Leiter Gastroenterologie und Hepatologie, Stadtspital B.___, hielten im Bericht vom 4. März 2008 fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in dem Sinne verschlechtert, dass sie im Januar 2008 einen erneuten Schub der Colitis ulcerosa erlitten habe (Urk. 9/80 S. 3 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin habe eine Therapie mit Prednison erhalten, wodurch es zu einer osteoporotisch bedingten Fraktur des dritten Lendenwirbelkörpers gekommen sei (Urk. 9/80 S. 3 Ziff. 3). Die Prognose der chronisch entzündlichen Darmerkrankung könne nicht vorausgesagt werden. Es könnten immer wieder Schübe auftreten. Die Krankheit könne aber auch für längere Zeit still bleiben (Urk. 9/80 S. 3 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin sei angesichts der neu diagnostizierten Wirbelkörperfraktur in der Beweglichkeit sowie der psychischen Belastbarkeit eingeschränkt. Zur Betreuung ihres Kleinkindes sei sie auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Urk. 9/80 S. 3 Ziff. 6).
4.4     Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, nahm mit Bericht vom 3. Juni 2008 zu den Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung. Dr. E.___ stellte fest, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihres Kindes am 2. Januar 2008 verstärkte Rückenschmerzen habe. Seit Mitte Februar 2008 könne sie wegen der Schmerzen kaum etwas Heben. Es bestehe eine stark verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule (Urk. 9/84/7 Ziff. 1-2).
         Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, welche Tätigkeiten und Funktionen die Beschwerdeführerin noch ausüben könne, verwies Dr. E.___ auf die Beurteilung durch Dr. med. G.___, Universitätsspital F.___ (F.___, Urk. 9/84/7 Ziff. 4).
4.5     Am 7. und 20. Mai 2008 erfolgte in der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin, F.___, eine Verlaufskontrolle der Knochendichte der Beschwerdeführerin (Urk. 9/84/8-9). PD Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, Leitender Arzt, führte in seinem Bericht vom 21. Mai 2008 aus, zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte densitometrische Osteoporose der Lendenwirbelsäule und des Hüft- und Schenkelhalses mit einer Fraktur des dritten Lendenwirbelkörpers. Die Laborwerte seien kompatibel mit den Folgen der Colitis ulcerosa neben einem gestörten Lipidstoffwechsel (Urk. 9/84/9).
         Dr. G.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
4.6     Dr. med. H.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, nahm am 12. September 2008 zu den eingeholten Arztberichten Stellung.
         Dr. H.___ stellte fest, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren Pankolitis ulcerosa. Radiologisch sei zudem eine Fraktur des dritten Lendenwirbelkörpers festgestellt worden, nachdem die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Tochter am 2. Januar 2008 an starken Rückenschmerzen gelitten habe. Die Abklärung habe eine ausgeprägte Osteoporose ergeben.
         Ab Januar 2008 könne eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angenommen werden. Die bisherige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 %, die darauf zurückzuführen sei, dass die Beschwerdeführerin oft die Toilette aufsuchen müsse und Abdominalbeschwerden habe, habe sich durch die Rückenproblematik verstärkt. Sie sei dadurch im Moment zusätzlich eingeschränkt, so dass sie wegen der Schmerzen und der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule höchstens ein Pensum von 25 % erbringen könne. In Frage komme eine wechselbelastende Tätigkeit, in der die Beschwerdeführerin höchstens Lasten von 5-7 kg tragen müsse.
         Es sei damit zu rechnen, dass die Fraktur abheilen werde und die Schmerzen zurückgehen würden, so dass ab Mitte 2009 eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Auf diesen Zeitpunkt sei daher eine Revision einzuleiten (Urk. 9/90 S. 3).

5.      
5.1     Die Beschwerdeführerin erlitt bei der Geburt ihrer Tochter infolge einer Osteoporose eine Fraktur des dritten Lendenwirbelkörpers.
         Gemäss Dr. E.___ besteht infolge der Fraktur aktuell eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule. Dr. E.___ verwies für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf Dr. G.___. Im Bericht vom 21. Mai 2008 äusserte sich Dr. G.___ indessen nicht zu den Auswirkungen der Beschwerden auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin (abgesehen vom Hinweis, dass sie kaum etwas heben könne, Urk. 9/84/7), und die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, bei Dr. G.___ eine entsprechende Beurteilung einzuholen. Damit fehlt es - von der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. H.___ abgesehen - an einer medizinischen Beurteilung des derzeitigen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
         Zu der Stellungnahme von Dr. H.___ vom 12. September 2008 ist zu sagen, dass dessen Beurteilung in den übrigen medizinischen Akten keine Stütze findet. Da die Stellungnahme von Dr. H.___ nicht auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, ist nicht nachvollziehbar, wie er zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit von 25 % gelangte. Zu überzeugen vermag sodann nicht, dass Dr. H.___ offenbar lediglich von einer vorübergehenden Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ausging (Urk. 9/90 S. 3), was eher gegen eine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG sprechen würde. Anhand der von der Beschwerdegegnerin veranlassten Abklärungen lässt sich damit nicht entscheiden, ob und wie sich die seit Januar 2008 im Vordergrund stehende reduzierte Belastbarkeit der Wirbelsäule und die festgestellte Osteoporose auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Insoweit erweist sich der medizinische Sachverhalt als von der Beschwerdegegnerin nicht ausreichend abgeklärt.
5.2     Die Abklärung vor Ort vom 2. April 2008 ergab eine Einschränkung im Haushalt von 36 % (Urk. 9/89 S. 7 Ziff. 9).
         Der Abklärungsperson war über die im Januar 2008 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin unterrichtet. Der eingeschränkten Belastbarkeit der Beschwerdeführerin wurde daher anlässlich der Haushaltabklärung Rechnung getragen. Gegenteilige Hinweise bestehen nicht. Die ermittelte Einschränkung im Haushalt ist sodann unbestritten geblieben. Es ist daher von einer Einschränkung im Haushalt von 36 % auszugehen.
5.3     Zusammenfassend ist in der Statusfrage ab Mai 2008 von einem Anteil von 60 % im Erwerbsbereich und 40 % im Haushalt auszugehen. Ebenso ist die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Einschränkung im Haushalt vom 36 % zu bestätigen. Insoweit erweist sich der Sachverhalt als ausreichend abgeklärt. Hingegen lässt sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht abschliessend beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich verschlechtert haben. Die Sache ist daher zur Abklärung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach dem Ergebnis der Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) ist das Verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 festgelegt.
         Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 23. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).